BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 19/09 Verk374ndet am: 1. Dezember 2010 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB II 247247 9, 11, 28, 33 a) Gem344337 247 33 Abs. 1 SGB II in der bis Ende 2008 geltenden Fassung findet ein Anspruchs374bergang nur insoweit statt, als der Unterhaltsberechtigte Leis-tungen nach dem SGB II empfangen hat. b) 247 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der seit Anfang 2009 geltenden Fassung, wo-nach ein Anspruch auch 374bergeht, soweit Kinder unter Ber374cksichtigung von Kindergeld keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haus-haltsgemeinschaft erbracht worden w344ren, gilt nicht f374r Leistungen nach dem SGB II, die vor Inkrafttreten der Neuregelung erbracht worden sind. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - XII ZR 19/09 - OLG Brandenburg AG Bad Freienwalde - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. Dezember 2010 durch den Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Senats f374r Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Dezember 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine ARGE ("JobCenter"), macht gegen den Beklagten An-spr374che auf Kindesunterhalt aus 374bergegangenem Recht f374r die Zeit von No-vember 2007 bis einschlie337lich Oktober 2008 geltend. 1 Aus der - geschiedenen - Ehe des Beklagten mit Frau B. sind die minder-j344hrigen Kinder C., geboren im Dezember 1998, und A., geboren im August 2000, hervorgegangen. Die Mutter lebt mit den beiden Kindern, denen der Be-klagte Unterhalt zahlt, sowie mit einem weiteren Kind zusammen. Die Bedarfs-gemeinschaft erhielt in der hier ma337geblichen Zeit von der Kl344gerin Leistungen nach dem SGB II. 2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte den Anspruch hinsichtlich A. insoweit anerkannt, als dieser Leis- 3 - 3 - tungen von der Kl344gerin erhalten hat. Das Berufungsgericht hat die anerkann-ten Betr344ge im Wege eines Anerkenntnisurteils ausgeurteilt und die Klage im 334brigen abgewiesen sowie die weitergehende Berufung zur374ckgewiesen. 4 Hiergegen wendet sich die Kl344gerin mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 5 I. Zur Begr374ndung hat das Berufungsgericht ausgef374hrt, dass 374ber die an-erkannten Betr344ge hinaus Unterhaltsanspr374che der Kinder C. und A. nicht auf die Kl344gerin 374bergegangen seien. Die Kl344gerin habe f374r das Kind A. Leistungen nach dem SGB II nur in H366he der vom Beklagten in der Berufungsinstanz aner-kannten Betr344ge, und zwar in Form teilweise 374bernommener Kosten f374r Unter-kunft und Heizung, erbracht. F374r das Kind C. seien w344hrend des gesamten Un-terhaltszeitraums Leistungen 374berhaupt nicht erbracht worden. Vor diesem Hin-tergrund komme ein 334bergang des Unterhaltsanspruchs nur hinsichtlich A., und auch nur in H366he der erbrachten Leistungen, in Betracht. 334ber das Anerkennt-nis des Beklagten hinaus sei daher kein Raum f374r eine Verurteilung. 6 Zwar k366nnten die beiden Kinder grunds344tzlich Empf344nger von SGB II-Leistungen sein. F374r die H366he der geleisteten Aufwendungen k366nne es jedoch 7 - 4 - nur auf den Anteil ankommen, der auf sie allein entfalle. Es gehe dabei stets um den Anspruch der individuellen Person, die Leistungen zur Sicherung des Le-bensunterhalts erhalten habe. Nur deren Anspr374che k366nnten auf den Leistungs-tr344ger 374bergehen. 8 Der von der Kl344gerin angef374hrte Grundsatz der Subsidiarit344t 344ndere hier-an nichts. Zwar z344hlten zu den eigenen Mitteln, aus denen der Hilfsbed374rftige seinen Lebensunterhalt vorrangig selbst bestreiten solle, auch Unterhaltsan-spr374che. Dies allein k366nne aber nicht dazu f374hren, dass der Unterhaltspflichtige 374ber den Betrag hinaus, der dem jeweiligen Unterhaltsberechtigten als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft geleistet werde, f374r den Bedarf der Bedarfsgemein-schaft einzustehen habe. II. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision stand. 9 Die Kl344gerin ist parteif344hig im Sinne des 247 50 Abs. 1 ZPO . Ihre Rechts- und Parteif344higkeit im Zivilprozess ist in Anlehnung an die von der Rechtspre-chung zur Rechts- und Parteif344higkeit der (Au337en-)Gesellschaft b374rgerlichen Rechts entwickelten Grunds344tze zu bejahen (BGH Urteil vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08 - MDR 2010, 167). 10 Die Kl344gerin ist auch prozessf374hrungsbefugt. Unbeschadet der Frage, ob eine ARGE selbst Leistungstr344ger im Sinne des 247 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist (so OLG Zweibr374cken NJW 2007, 2779, 2780 f.), folgt aus 247 44 b SGB II, dass sie jedenfalls berechtigt ist, den 374bergegangenen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen (Scholz FamRZ 2007, 1417, 1424; Klinkhammer FamRZ 2006, 1171, 1173). 11 - 5 - Zutreffend ist das Berufungsgericht nach der hier ma337geblichen Rechts-lage davon ausgegangen, dass gem344337 247 33 Abs. 1 SGB II ein Anspruchs374ber-gang nur insoweit stattfindet, als der Unterhaltsberechtigte Leistungen nach dem SGB II empfangen hat. Eine Ausnahme hiervon sieht 247 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der Fassung vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917) vor, soweit Kinder unter Ber374cksichtigung von Kindergeld keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des anderen keine oder geringere Leis-tungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden w344ren. Diese, am 1. Januar 2009 in Kraft getretene, Norm findet hier jedoch auf den im Streit befindlichen Zeitraum bis einschlie337lich Oktober 2008 keine Anwendung. 12 1. 247 33 Abs. 1 SGB II in der Fassung vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) sieht f374r den vorliegenden Fall einen Anspruchs374bergang nicht vor. 13 a) Gem344337 247 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II gilt folgendes: Haben Empf344nger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts f374r die Zeit, f374r die Leis-tungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der nicht Leis-tungstr344ger ist, geht der Anspruch bis zur H366he der geleisteten Aufwendungen auf die Tr344ger der Leistungen nach dem SGB II 374ber, wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden w344ren. 14 aa) Dabei k366nnen auch minderj344hrige Kinder Hilfeempf344nger im Sinne des SGB II sein und deren Anspr374che auf den Leistungstr344ger 374bergehen. Vor-aussetzung ist allerdings, dass der Leistungstr344ger f374r die Kinder als Teil einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen erbringt (Oestreicher/Decker SGB XII/SGB II 247 33 SGB II Rn. 23 a [Stand: September 2009]). Minderj344hrige Kinder erhalten im Falle ihrer Bed374rftigkeit Sozialgeld nach 247 28 SGB II, das auch die ange-messenen Kosten f374r Unterkunft und Heizung umfasst (vgl. 247247 28 Abs. 1 15 - 6 - Satz 2, 19 SGB II). Beim Sozialgeld handelt es sich um eine Leistung zur Siche-rung des Lebensunterhalts im Sinne des SGB II (jurisPK-SGB II/Altenweger 2. Aufl. 247 28 Rn. 8 unter Hinweis auf 247 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB II [Stand: April 2009]; Oestreicher/Decker aaO Rn. 23 a mwN). 16 bb) 247 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der Unterhaltsberechtigte selbst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten hat. Ist dies - wie bei C. - nicht der Fall, scheidet ein Anspruchs374bergang bereits dem Grunde nach aus. Ist der Unterhaltsberechtig-te - wie im Falle des A. - dagegen Leistungsempf344nger, geht der Anspruch bis zur H366he der geleisteten Aufwendungen 374ber. 247 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt f374r den Anspruchs374bergang ausschlie337-lich auf den Hilfeempf344nger ab, weshalb zwischen ihm und dem Inhaber des Unterhaltsanspruchs Personenidentit344t bestehen muss (Oestreicher/Decker aaO Rn. 23). Nach der Systematik des SGB II gibt es keinen Anspruch der Be-darfsgemeinschaft selbst. Deshalb kann aus der Bedarfsgemeinschaft auch keine Gesamtgl344ubigerschaft abgeleitet werden; Anspruchsinhaber sind viel-mehr nur die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (BSG FamRZ 2007, 724, 725). Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgef374hrt, dass nur deren An-spr374che auf den Leistungstr344ger 374bergehen k366nnen. Wenn also ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft selbst keine Leistung erh344lt, weil es im Sinne des SGB II nicht bed374rftig ist, w344hrend die anderen Mitglieder der Bedarfsgemein-schaft Leistungen beziehen, k366nnen Anspr374che des nicht bed374rftigen Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft nicht 374bergehen (M374nder Sozialgesetzbuch II 2. Aufl. 247 33 Rn. 11, 18; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 7. Aufl. 247 8 Rn. 238 f.; s. auch die Begr374ndung zum Entwurf des Geset-zes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 8. November 2008, BT-Drucks. 16/10810 S. 49). 17 - 7 - Entsprechendes gilt - bei einem bestehenden Leistungsbezug - hinsicht-lich der H366he des Anspruchs374bergangs. Der Unterhaltsanspruch geht nur bis zur H366he der geleisteten Aufwendungen 374ber. Entscheidend sind dabei die Aufwendungen, die der Tr344ger gerade f374r den Unterhaltsberechtigten erbracht hat (Wendl/Scholz aaO 247 8 Rn. 239; s. auch M374nder aaO 247 33 Rn. 11). 18 19 cc) Etwas anderes folgt nicht aus dem Grundsatz der Subsidiarit344t (247247 1, 3, 9 SGB II). Dieser gebietet es nicht, den Unterhaltspflichtigen 374ber den Betrag hinaus, der dem jeweiligen Unterhaltsberechtigten konkret geleistet wird, f374r den Bedarf der 374brigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einstehen zu las-sen. Der Subsidiarit344tsgrundsatz besagt nur, dass gewisse Sozialleistungen - wie etwa das Arbeitslosengeld II, das Sozialgeld oder die Kosten f374r Unter-kunft und Heizung - gegen374ber Unterhaltsanspr374chen nachrangig sind. Die Subsidiarit344t dieser Leistungen wird dadurch hergestellt, dass der Unterhaltsan-spruch auf den Sozialleistungstr344ger kraft Gesetzes 374bergeht (Wendl/Scholz aaO 247 8 Rn. 7). Die Folge ist, dass die Sozialleistungen unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen zu qualifizieren sind und keine bedarfsdeckende Wirkung ha-ben. Somit kann aus dem Subsidiarit344tsgrundsatz keine Ausweitung des An-spruchs374bergangs 374ber die dem Unterhaltsberechtigten geleisteten Hilfen hin-aus hergeleitet werden. dd) Schlie337lich darf nicht unber374cksichtigt bleiben, dass das SGB II selbst f374r den Fall, dass das unterhaltsberechtigte Kind den ihm zustehenden vollen Unterhalt erh344lt und ihm damit ein 374ber den Bedarfss344tzen des SGB II liegendes Einkommen zur Verf374gung stehen sollte, eine Verteilung des (374ber die Bedarfss344tze hinausgehenden) Einkommens auf andere Mitglieder der Be-darfsgemeinschaft nicht vorsieht (vgl. 247 9 SGB II - jurisPK-SGB II/Klaus 2. Aufl. 247 9 Rn. 39 [Stand: November 2008]; vgl. auch Wendl/Scholz aaO 247 8 Rn. 212). Eine Ausnahme ergibt sich allein f374r das Kindergeld. Ist das Kind aufgrund der 20 - 8 - Unterhaltszahlung durch den Unterhaltspflichtigen im Sinne des SGB II nicht bed374rftig, so ist das Kindergeld dem kindergeldberechtigten, mit dem Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Elternteil zuzurechnen (vgl. 247 11 Abs. 1 SGB II - BSG Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - juris Rn. 25; Wendl/Scholz aaO 247 8 Rn. 212). Im 334brigen ist eine Einkommenszurechnung ausgeschlossen. Danach w344re das unterhaltsberechtigte Kind bezogen auf seine Stellung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft im Falle vollst344ndig erbrachter Unterhalts-leistungen besser gestellt als bei nicht ausreichenden Unterhaltszahlungen. Im zuerst genannten Fall k366nnte es sein 374ber dem sozialrechtlichen Bedarf liegen-des Einkommen - mit Ausnahme des Kindergeldes im Verh344ltnis zu dem kin-dergeldberechtigten Elternteil - f374r sich behalten. Im Falle einer unzureichenden Leistung durch den Unterhaltspflichtigen hingegen w374rde der entsprechende Differenzanspruch auf den Leistungstr344ger 374bergehen, sofern dieser Leistun-gen an die 374brigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erbracht hat. 21 b) Unter Beachtung der vorstehenden Erw344gungen ist das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts frei von Rechtsfehlern. 22 Nach den von der Revision nicht ger374gten Feststellungen des Beru-fungsgerichts hat die Kl344gerin dem Kind C. in der streitgegenst344ndlichen Zeit keine Leistungen erbracht, so dass ein Anspruchs374bergang ausgeschlossen ist. 23 F374r A. hat die Kl344gerin zwar Leistungen erbracht. Hierzu hat das Beru-fungsgericht jedoch - ebenfalls von der Revision nicht angegriffen - festgestellt, dass die Leistungen nach dem SGB II der H366he nach die vom Beklagten in der Berufungsinstanz anerkannten Betr344ge nicht 374bersteigen. Diese Feststellungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 24 - 9 - 2. Soweit 247 33 Abs. 1 SGB II durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917, 2930) mit Wirkung zum 1. Januar 2009 neu gefasst worden ist, wirkt sich diese 304nderung nicht auf den hier streitgegenst344ndlichen Unterhaltszeitraum aus, der mit Ablauf des Monats Oktober 2008 endete. 25 26 a) Nach 247 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II findet jetzt ein Anspruchs374bergang ebenfalls statt, soweit Kinder unter Ber374cksichtigung von Kindergeld nach 247 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden w344ren. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber nach eigenen Worten eine Re-gelungsl374cke geschlossen (BT-Drucks. 16/10810 S. 49). Nunmehr tritt - so die Begr374ndung zum Gesetzentwurf - "insbesondere auch dann ein Anspruchs-374bergang ein, wenn ein Kind als Anspruchsinhaber aufgrund eigenen Einkom-mens und Anrechnung des bei ihm zur Sicherung des Lebensunterhalts ben366-tigten Kindergeldes trotz ausbleibender Leistungserf374llung nicht hilfebed374rftig ist. Nach bisheriger Rechtslage w344re der Schuldner privilegiert, wenn Leis-tungsempf344nger und Anspruchsinhaber nicht identisch sind und somit kein An-spruchs374bergang eintreten kann. Dementsprechend h344tte der Leistungstr344ger h366here Aufwendungen zu tragen, da bei rechtzeitiger Leistung Kindergeld zu-mindest teilweise den Bedarf anderer Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft nach 247 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II gedeckt h344tte" (BT-Drucks. 16/10810 S. 49 f.; vgl. zur Ber374cksichtigung des Kindergeldes auch BSG Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - juris Rn. 25). 27 - 10 - b) Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass die Neure-gelung f374r den hier streitgegenst344ndlichen Unterhaltszeitraum keine Geltung beansprucht. 28 29 aa) Der Gesetzgeber hat die Neuregelung nicht mit einer 334bergangsre-gelung versehen (vgl. Art. 8 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeits-marktpolitischen Instrumente, BGBl. I 2008 S. 2932). Deshalb findet 247 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II grunds344tzlich ab Inkrafttreten Anwendung, jedoch nicht auf bis dahin abgeschlossene Sachverhalte. Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor. Zwar mag das Unterhaltsrechtsverh344ltnis zwischen dem Unterhaltsbe-rechtigten und dem Unterhaltspflichtigen - soweit das Kind noch offene Unter-haltsanspr374che h344tte - nicht endg374ltig abgewickelt sein. Darauf kommt es je-doch nicht an. Denn Voraussetzung f374r den Anspruchs374bergang war nach der fr374heren Rechtslage, dass der Tr344ger dem Unterhaltsberechtigten Leistungen erbracht hat. Hinsichtlich dieses Tatbestandes ist das Verh344ltnis zwischen ihm und dem Leistungstr344ger mit der Leistungserbringung - auch mit Wirkung ge-gen374ber dem Unterhaltspflichtigen - jedoch bereits abgeschlossen. 30 bb) Das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 26. Januar 2010 - 10 UF 105/09 - juris Rn. 51) begr374ndet seine gegenteilige Auffassung, wonach die Neuregelung des 247 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch r374ckwirkend Anwendung finde, unter Bezugnahme auf die Erw344gungen anl344sslich der Einf374hrung des gesetzlichen Forderungs374bergangs zum 1. August 2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung f374r Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 BGBl. I S. 1706, 1711). Auch dieses habe keine 334bergangsregelung vorgese-hen. Gleichwohl werde 374berwiegend vertreten, dass es auf die vor seinem In-krafttreten liegenden Zeitr344ume, f374r die nach der damaligen Gesetzeslage an 31 - 11 - sich eine 334berleitung der Unterhaltsanspr374che erforderlich gewesen w344re, An-wendung finde. 32 Dieser Auffassung ist jedoch entgegenzuhalten, dass die in Rede ste-henden Regelungen nicht vergleichbar sind. 33 (1) Richtig ist, dass die wohl herrschende Meinung hinsichtlich der Ein-f374hrung des gesetzlichen Forderungs374bergangs eine R374ckwirkung bejaht (OLG Brandenburg - 1. Familiensenat - FamRZ 2007, 2014, 2015; OLG Jena FamRZ 2009, 67, 70; Klinkhammer FamRZ 2006, 1171, 1173; Scholz FamRZ 2006, 1417, 1424; aA OLG Naumburg OLGR 2007, 485, 486). Der Senat hatte sich mit einer entsprechenden Problematik bereits bei der Ersetzung der 334berleitungsm366glichkeit durch einen gesetzlichen Forde-rungs374bergang im damaligen Bundessozialhilfegesetz durch das Gesetz zur Umsetzung des f366deralen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 952) zu befassen, das ebenfalls keine 334bergangsregelung ent-hielt. Der Senat hat entschieden, dass die Neufassung auch f374r Unterhaltsan-spr374che aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Geltung beanspru-che (Senatsbeschluss vom 15. M344rz 1995 - XII ZR 269/94 - FamRZ 1995, 871, 872). Eine Benachteiligung des Unterhaltsschuldners sei nicht ersichtlich, da er auch nach der alten Regelung damit habe rechnen m374ssen, dass der Sozialhil-fetr344ger den Unterhaltsanspruch r374ckwirkend durch Verwaltungsakt auf sich 374berleiten w374rde. Die Neuregelung habe eine 304nderung nur insoweit gebracht, als dieses Ergebnis jetzt nicht mehr durch 334berleitungsakt, sondern durch Le-galzession herbeigef374hrt werde. Auch die Rechtsstellung des Unterhaltsbed374rf-tigen bleibe unver344ndert, da sein Unterhaltsanspruch nur in derselben H366he und f374r denselben Zeitraum 374bergehe, wie ihm Sozialhilfe gew344hrt werde (Se-natsbeschluss vom 15. M344rz 1995 - XII ZR 269/94 - FamRZ 1995, 871, 872). 34 - 12 - (2) Damit nicht vergleichbar ist indessen die hier ma337gebliche Neurege-lung des 247 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II. W344hrend bei der Umgestaltung des An-spruchs374bergangs von der 334berleitung zu einer cessio legis der Unterhaltsan-spruch bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von Anfang an ei-nen Gl344ubigerwechsel zulie337, erweitert 247 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II den An-spruchs374bergang. 35 Bei der Umstellung von der 334berleitungsm366glichkeit zur cessio legis 344n-derte sich materiell-rechtlich insoweit nichts, als der Leistungstr344ger auch nach fr374herer Rechtslage den Unterhaltsanspruch in H366he der dem Unterhaltsbe-rechtigten erbrachten Leistungen r374ckwirkend durch Verwaltungsakt auf sich 374berleiten und damit in die Gl344ubigerstellung des unterhaltsberechtigten Kindes einr374cken konnte. Letztlich hatte der Gesetzgeber nur den "rechtstechnischen Weg" des Anspruchs374bergangs ge344ndert (K374nkel FamRZ 1994, 540, 550; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. M344rz 1995 - XII ZR 269/94 - FamRZ 1995, 871, 872). Auch die Rechtsstellung des Unterhaltsbed374rftigen blieb unver344ndert, da sein Unterhaltsanspruch nur in derselben H366he und f374r denselben Zeitraum 374berging, wie ihm Sozialhilfe gew344hrt wurde (Senatsbeschluss aaO). 36 Anders als im Falle der Ersetzung der 334berleitungsm366glichkeit durch die cessio legis bestand vor Inkrafttreten des 247 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II keine Rechtsgrundlage f374r einen Anspruchs374bergang hinsichtlich derjenigen Leistun-gen, die der Tr344ger anderen Mitgliedern der Bedarfs- bzw. Haushaltsgemein-schaft erbracht hat. Deshalb ist dem unterhaltsberechtigten Kind nach der bis Ende 2008 geltenden Rechtslage ein Anspruch gegen den Unterhaltspflichtigen verblieben, soweit dieser nicht den vollen Unterhalt geleistet hat, die 374brigen Voraussetzungen f374r einen Unterhaltsanspruch vorgelegen haben und das Kind selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhalten hat. 37 - 13 - (3) Einer Anwendung der Neuregelung des 247 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf den hier streitgegenst344ndlichen Zeitraum bis einschlie337lich Oktober 2008 st374n-de zudem das Verfassungsrecht entgegen. Denn danach ist eine echte R374ck-wirkung von Gesetzen grunds344tzlich verfassungswidrig. Eine solche l344ge hier aber vor, weil die Norm - wie oben bereits ausgef374hrt - nachtr344glich 344ndernd in abgeschlossene, der Vergangenheit angeh366rende Tatbest344nde eingreifen w374r-de (aA OLG Brandenburg Urteil vom 26. Januar 2010 - 10 UF 105/09 - juris Rn. 53 ff.). Die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen vom Verbot der echten R374ckwirkung (vgl. dazu Sommermann in v. Mangoldt/Klein Das Bonner Grundgesetz 4. Aufl. Art. 20 Abs. 3 Rn. 285 mwN) liegen hier nicht vor. 38 c) Nach alledem kommt eine Anwendung der Neuregelung des 247 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II vorliegend nicht in Betracht. 39 - 14 - 3. Das Berufungsgericht hat einen Anspruchs374bergang 374ber den vom Beklagten anerkannten Teil hinaus zu Recht abgelehnt, weshalb die Revision zur374ckzuweisen war. 40 Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Bad Freienwalde, Entscheidung vom 18.06.2008 - 60 F 65/08 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.12.2008 - 10 UF 129/08 -
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