BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 191/02 vom 12. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 12. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juni 2002 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs-beschwerde nach einem Wert von 230.000 Euro. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs des Kl344gers (Art. 103 Abs. 1 GG) legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausreichend dar. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Geh366r ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grunds344tzlich ist davon auszu-gehen, dass das Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen 2 - 3 - und in Erw344gung gezogen hat. Es ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgr374nden ausdr374cklich zu befassen (BVerfGE 96, 204, 216 f). Damit sich ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen l344sst, m374ssen demnach besondere Umst344nde deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schlie337en lassen, dass tats344chliches Vorbringen eines Betei-ligten entweder 374berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entschei-dung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f m.w.N.). Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat andere Schl374sse aus dem Gutachten gezogen, als der Kl344ger f374r richtig h344lt. Daraus folgt jedoch nicht, dass es das Vorbringen des Kl344gers nicht beachtet h344tte. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). - 4 - Von einer weitergehenden Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 3 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 20.06.2001 - 44 O 144/00 - OLG Hamm, Entscheidung vom 05.06.2002 - 25 U 148/01 -
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