BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 191/03 vom 9. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. M344rz 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen, Zivil-senate in Augsburg, vom 4. August 2003, berichtigt durch Be-schluss vom 19. Februar 2004, wird auf Kosten der Kl344gerin zu-r374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.677,51 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegr374ndet; weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die R374ge, die Beklagten h344tten ihre Berufung gegen das erstinstanzli-che Urteil nicht ordnungsgem344337 begr374ndet, geht fehl. Um den Anforderungen des 247 520 Abs. 3 ZPO zu gen374gen, muss die Begr374ndung zum einen erkennen 2 - 3 - lassen, in welchen Punkten tats344chlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungskl344gers unrichtig ist, und zum anderen im Einzelnen angeben, aus welchen Gr374nden dieser die tats344chliche und rechtli-che W374rdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten f374r unrichtig h344lt (BGH, Beschl. v. 26. Juli 2004 - VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716). Dem gen374gt die Berufungsbegr374ndung der Beklagten vom 14. August 2002, weil sie die Beweisw374rdigung des Berufungsgerichts als verfahrensfeh-lerhaft r374gt (247 286 ZPO) und damit die Berufungsgr374nde nach 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO geltend macht (vgl. BGHZ 158, 269, 276 ff). 2. Mit ihrem Vortrag, das Berufungsgericht sei nicht befugt gewesen, ei-ne erneute Anh366rung des Zeugen M. durchzuf374hren, vermag die Nichtzu-lassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund darzulegen. Denn in der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs ist gekl344rt, dass im Revisionsverfahren nicht zu 374berpr374fen ist, ob das Berufungsgericht bei der Zulassung neuen Tatsa-chenvortrags die Voraussetzungen der Bestimmungen in 247 529 Abs. 1 Nr. 1 und 247 531 Abs. 2 ZPO beachtet hat (BGH, Beschl. v. 22. Januar 2004 - V ZR 187/03, NJW 2004, 1458, 1459; Urt. v. 9. M344rz 2005 - VIII ZR 266/03, NJW 2005, 1583, 1585). Zwar ist diese Kl344rung erst nach Eingang der Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt. Da dies jedoch im Sinne des Beru-fungsgerichts geschehen ist, hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg und es liegt keine Divergenz vor (vgl. BVerfG WM 2005, 2014 f). 3 - 4 - 3. Im 334brigen wird von einer Begr374ndung gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Memmingen, Entscheidung vom 12.07.2002 - 3 O 2447/01 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 04.08.2003 - 24 U 502/02 -
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