BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 191/04 Verk374ndet am: 1. Dezember 2005 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2004 und das Urteil der 5. Zivilkammer des Land-gerichts Gie337en vom 3. Dezember 2003 im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als in einer 12.456,52 200 nebst Zinsen 374ber-steigenden H366he zu seinem Nachteil erkannt worden ist; insoweit wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Kl344-gerin 274 und der Beklagte 276 zu tragen. Die Kosten beider Rechts-mittelz374ge fallen der Kl344gerin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366-gen der V. Co. KG. Nach Anzeige der drohenden Masseunzul344nglichkeit bestellte der Beklagte bei der Kl344gerin Waren. F374r deren Lieferung stellte die Kl344gerin der Masse einen Betrag von insgesamt 16.327,19 200 (brutto) in Rechnung. Zahlungen aus der Masse erfolgten nicht. 1 - 3 - Deswegen nimmt die Kl344gerin den Beklagten pers366nlich auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung des Rechnungsbetrages nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsge-richt die Urteilssumme auf 14.449,56 200 nebst Zinsen erm344337igt. Hiergegen rich-tet sich die zugelassene Revision des Beklagten, soweit in der Urteilssumme Umsatzsteuer (1.993,04 200) enthalten ist. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei verpflichtet, der Kl344gerin die Umsatzsteuer zu ersetzen, die diese auf den ihr zuflie337enden Schadenser-satzbetrag zu entrichten habe. Der vom Beklagten zu leistende Schadensersatz stelle ein Entgelt f374r die von der Kl344gerin als Unternehmerin erbrachten Leis-tungen dar. Dem stehe nicht entgegen, dass der Schadensersatzanspruch nach 247 61 InsO auf das negative Interesse (Vertrauensschaden) gerichtet sei. Denn die Schadensersatzleistung des Beklagten falle unter 247 10 Abs. 1 Satz 3 UStG. 4 - 4 - II. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 5 Der gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch der Kl344gerin auf Schadensersatz gem344337 247 61 InsO umfasst nicht die Umsatzsteuer. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 3. November 2005 (IX ZR 140/04, z.V.b.; ebenso schon Urt. v. 6. Mai 2004 - IX ZR 50/03, n.v.; vom 17. Dezember 2004 - IX ZR 185/03, NZI 2005, 222, 223) n344her ausgef374hrt. Hieran h344lt der Senat auch unter Ber374cksichtigung der Einw344nde der Kl344gerin fest. Die von der Revisionserwide-rung angef374hrten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2001 (X ZR 71/99, NJW 2001, 3535) sowie des Bundesfinanzhofs vom 24. Juni 1971 (BFHE 102, 327 = DB 1971, 1895) und vom 19. Oktober 2001 (BFHE 196, 376) hat der Senat in seinem Urteil vom 3. November 2005 ber374cksichtigt; ein Grund f374r die Anrufung des Gro337en Senats f374r Zivilsachen oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh366fe des Bundes besteht nicht. 6 - 5 - III. Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO), hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden. Die vom Landgericht zuerkannte Urteilssumme ist um weitere 1.993,04 200 zu k374rzen. 7 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Gie337en, Entscheidung vom 03.12.2003 - 5 O 149/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.09.2004 - 4 U 14/04 -
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