BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 191/05 vom 5. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 5. November 2009 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen das Senatsurteil vom 6. Oktober 2009 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die nach 247 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte, in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. 1 1. Durch das angegriffene Urteil vom 6. Oktober 2009 ist der Senat nicht in 374berraschender Weise von seinem in BGHZ 170, 276 abgedruckten Urteil vom 11. Januar 2007 abgewichen. Dass der Senat erw344ge, seine genannte Rechtsprechung zu 344ndern, ist in dem Verhandlungstermin vom 7. Mai 2009 durch den Senatsvorsitzenden klar und deutlich angesprochen worden, weil diese Frage naturgem344337 im Zentrum des m374ndlichen Parteivortrages stehen musste - und auch stand. Bis zu dem auf den 6. Oktober 2009 hinausger374ckten Verk374ndungstermin h344tte die Beklagte Gelegenheit gehabt, zu der im Raume stehenden 304nderung der Rechtsprechung weiter vorzutragen. 2 - 3 - 2. Die Anh366rungsr374ge geht ins Leere, soweit sie sich dagegen wendet, dass der Senat von einer Hoffnung der Schuldnerin auf Einl366sung der begebe-nen Schecks ausgegangen sei, ohne dass das Berufungsgericht hierzu Fest-stellungen getroffen habe. Der hier wohl zugrunde liegende Satz Randnum-mer 14 Mitte des Urteils vom 6. Oktober 2009 bezieht sich nicht auf die Schuld-nerin des Streitfalls, sondern allgemein auf "den Schuldner", der bei Inan-spruchnahme eines ungenehmigten 334berziehungskredits statt eines Anspruchs auf Kreditauszahlung nur Chance und Hoffnung haben kann, an einen Gl344ubi-ger mit den bewilligten Kreditmitteln leisten zu k366nnen. Ein 334berraschungsmo-ment f374r die Beklagte enth344lt das angegriffene Urteil auch in dieser Hinsicht nicht. 3 3. Die Angriffe der R374geschrift gegen die Anwendung des materiellen Rechts sind in dem Verfahren der Anh366rungsr374ge unbeachtlich. Soweit eine 4 - 4 - Verletzung von 247 35 Abs. 1, 247 36 Abs. 1 InsO beanstandet wird, liegt eine sol-che nicht vor. Eines entsprechenden Hinweises, dessen Unterbleiben ger374gt wird, bedurfte es nicht. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 13.01.2005 - 3 O 539/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.10.2005 - 3 U 101/05 -
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