BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 191/05 Verk374ndet am: 6. Oktober 2009 Hauck Justizsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO 247 129 Abs. 1, 247 133 Abs. 1, 247 143 Abs. 1 Sch366pft der Schuldner neue Gelder aus einer lediglich geduldeten Konto374berziehung und flie337en sie infolge seiner Rechtshandlung einem Gl344ubiger direkt zu, so kommt die Anfechtung dieser mittelbaren Zuwendung durch den Insolvenzverwalter ohne R374cksicht darauf in Betracht, ob aus der Einr344umung des 334berziehungskredits f374r die Masse ein pf344ndbarer Anspruch gegen die Bank entsteht oder durch die Valutierung von Sicherheiten ein entsprechender R374ck374bertragungsanspruch verloren geht (Auf-gabe von BGHZ 170, 276). BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05 - OLG Stuttgart LG Ellwangen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2005 wird auf Kosten der Be-klagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem auf Antrag der Beklagten vom 14. Mai 2002 am 16. September 2002 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366-gen der B. GmbH (fortan: Schuldnerin). 1 Wegen eines Beitragsr374ckstandes von 60.382,69 DM pf344ndete die Be-klagte am 9. November 2001 das Gesch344ftskonto der Schuldnerin bei der Sparkasse S. (fortan: Sparkasse) und 374berwies sich die dieses Konto betreffenden Anspr374che der Schuldnerin zur Einziehung. Das Konto war zum Zeitpunkt der Pf344ndung 374ber die einger344umte Kreditlinie von 350.000 DM hin-aus belastet. Zur Sicherung aller Forderungen aus der gesamten Gesch344ftsver-bindung hatte die Schuldnerin der Sparkasse s344mtliche bestehenden und k374nf- 2 - 3 - tigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen gegen Dritte abgetre-ten. Am 12. November 2001 unternahm die Beklagte einen fruchtlosen Pf344n-dungsversuch in den Gesch344ftsr344umen der Schuldnerin. Am gleichen Tag schlossen die Schuldnerin und die Beklagte eine Vereinbarung, nach der die Schuldnerin die Beitragsr374ckst344nde in f374nf Raten zu zahlen hatte. Die Schuld-nerin zog auf ihr gepf344ndetes Gesch344ftskonto Schecks 374ber 21.763,36 DM (Nr. 529) und zweimal 10.000 DM (Nrn. 1608 und 1673), die dem Konto am 16. November 2001, 11. Dezember 2001 und 28. Dezember 2001 belastet wur-den. Das Konto befand sich zu diesen Zeitpunkten nach den Belastungen mit 393.500,16 DM, 401.820,77 DM und 393.438,70 DM im Soll. 3 Die auf Zahlung von 21.353,27 200 [= 41.763,36 DM] gerichtete Klage des Insolvenzverwalters war in beiden Tatsacheninstanzen erfolgreich. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageab-weisungsantrag weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Zahlungen aufgrund der Scheck-Nrn. 529, 1608 und 1673 seien nach 247 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Es 6 - 4 - liege eine Rechtshandlung der Schuldnerin vor, weil diese eine freiwillige Zah-lung zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung erbracht und nicht nur die Wahl gehabt habe, die geforderte Leistung sofort zu erbringen oder die Zwangsvoll-streckung durch die anwesende Vollziehungsperson zu dulden. Die Zahlungen aus den geduldeten 334berziehungen des Kontos h344tten auch die Insolvenzgl344u-biger benachteiligt. Mit der Einl366sung der Schecks habe die Sparkasse der Schuldnerin weiteren Kredit gew344hrt, auf den die weiteren Gl344ubiger h344tten Zugriff nehmen k366nnen. Unerheblich sei, ob die Duldung der Konto374berziehung eine pf344ndbare Forderung schaffe. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung im Ergebnis stand. 7 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die 334bergabe der Schecks als Rechtshandlungen der Schuldnerin angesehen. An einer Rechtshandlung des Schuldners fehlt es zwar dann, wenn er nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die anwesende Vollzie-hungsperson zu dulden, so dass jede M366glichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschaltet ist (BGHZ 162, 143, 152; BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - IX ZR 157/06, ZIP 2008, 131, 132 Rn. 16; BGH, Beschl. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07, ZIP 2009, 728 Rn. 3). Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt aber dann vor, wenn der Schuldner der anwesenden Vollziehungsperson zur Vermeidung eines - mangels pf344ndbarer Gegenst344nde voraussichtlich erfolglo-sen - Pf344ndungsversuchs einen Scheck 374ber den geforderten Betrag 374bergibt (BGH, Beschl. v. 19. Februar 2009, aaO Rn. 5). Nach dem von den Tatsachen-instanzen festgestellten Sachverhalt bestand bei allen Zahlungen f374r die 8 - 5 - Schuldnerin die M366glichkeit zu einem anderweitigen Verhalten. Bei Begebung des ersten Schecks stand bereits fest, dass die Vollstreckungsversuche der Beklagten fruchtlos verlaufen waren. Die weiteren Zahlungen erfolgten ohne einen unmittelbaren Vollstreckungsdruck. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen Deckungen aus geduldeten 334berziehungen vor. Von einer besonderen 334berziehungsvereinba-rung zur Befriedigung des Vollstreckungsgl344ubigers (vgl. BGH, Urt. v. 28. Februar 2008 - IX ZR 213/06, WM 2008, 704, 705 Rn. 9), hier der Beklag-ten, oder konkludenten Einigung 374ber eine Erweiterung der Kreditlinie kann im Streitfall nicht ausgegangen werden, weil Vortrag des Kl344gers hierzu fehlt und das Berufungsgericht keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen die konkludente Vereinbarung einer erh366hten Kreditlinie in Betracht kommt, wenn das Kreditinstitut eine an sich vertragswidrige 334berziehung f374r einen l344ngeren Zeitraum zul344sst (vgl. BGHZ 170, 276, 283 Rn. 16). Die allein festgestellte mehrfache Duldung einer 334berziehung in wechselnder H366he reicht f374r eine konkludente Einigung 374ber eine bestimmte Erweiterung der Kreditlinie nicht aus (vgl. Bitter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 247 33 Rn. 85; a.A. Mock ZInsO 2007, 561, 563 f). 9 2. In seinem Urteil vom 11. Januar 2007 hat der Senat angenommen, dass eine Deckung in der Regel mangels Gl344ubigerbenachteiligung nicht ange-fochten werden kann, wenn ein Gl344ubiger mit Mitteln befriedigt wird, die der Schuldner aus einer lediglich geduldeten Konto374berziehung sch366pft (BGHZ 170, 276, 279 Rn. 11). Dementsprechend hat er in seinen Beschl374ssen vom 1. Februar 2007 (IX ZB 248/05, ZIP 2007, 601, 602 Rn. 14) und vom 27. M344rz 2007 (IX ZR 210/07, ZIP 2008, 747 Rn. 2) f374r die schl374ssige Darlegung einer 10 - 6 - Gl344ubigerbenachteiligung bei Zahlungen 374ber Bankkonten regelm344337ig den Vor-trag verlangt, dass diese Zahlungen aus einem Guthaben oder einer einge-r344umten Kreditlinie erbracht worden sind. Eine objektive Gl344ubigerbenachteili-gung kann deshalb nach der bisherigen h366chstrichterlichen Rechtsprechung zum Anfechtungsrecht nur dann ausnahmsweise eintreten, wenn der Anspruch des Kreditinstituts auf R374ckzahlung des Darlehens, auf dessen Gew344hrung der Schuldner keinen Anspruch hatte (334berziehungskredit), f374r die Insolvenzmasse ung374nstiger ist als der Anspruch des befriedigten Gl344ubigers, weil das Kreditin-stitut f374r seinen Darlehensr374ckzahlungsanspruch 374ber freie und werthaltige Si-cherheiten verf374gt (BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007, aaO Rn. 13; Urt. v. 28. Februar 2008, aaO Rn. 8; RGZ 81, 144, 145), die nach Valutierung zu Las-ten der Masse in abgesonderter Befriedigung verwertet werden k366nnen. Diese Voraussetzungen sind in dem Berufungsurteil nicht hinreichend festgestellt. Gleichwohl stellt es sich im Ergebnis als richtig dar, weil der Senat an seiner bisherigen Auslegung des 247 129 Abs. 1 InsO f374r den Fall von Zahlun-gen unter Inanspruchnahme von 334berziehungskredit nach nochmaliger Pr374fung nicht mehr festh344lt. 11 a) Bei allen bargeldlosen Zahlungen zu Lasten von Gesch344ftskonten hat der andere Teil regelm344337ig keine Kenntnis vom Stand des Kontos (Guthaben, Dispositionskredit oder geduldeter 334berziehungskredit) und etwaigen Sicherhei-ten der Bank. Eine nur geduldete Konto374berziehung ohne Valutierung vorhan-dener Sicherheiten kann der Anfechtungsgegner fast nie ausschlie337en. Er ist also auch bei Kenntnis drohender oder eingetretener Zahlungsunf344higkeit des Schuldners im Hinblick auf eine Gl344ubigerbenachteiligung nach dem Verst344nd-nis des Senatsurteils BGHZ 170, 276 unwissend. Es gibt keine Grundlage f374r eine tats344chliche Vermutung, dass 374ber ein Girokonto nur innerhalb eines Gut- 12 - 7 - habens oder einer einger344umten Kreditlinie verf374gt wird (BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007, aaO Rn. 14). Da dem Anfechtungsgegner die Unkenntnis von Kontenstand und Kreditlinie des Schuldners sowie der Sicherheiten der konto-f374hrenden Bank regelm344337ig nicht widerlegt werden kann (der Streitfall bietet durch die vorausgegangene Kontenpf344ndung wegen der Erkenntnisse, welche die Beklagte gewonnen hat, m366glicherweise eine Besonderheit), versagen die Anfechtungstatbest344nde des 247 133 Abs. 1 InsO und des 247 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO typischerweise nicht allein dann, wenn tats344chlich nur ein geduldeter 334berziehungskredit besteht, sondern f374r den gesamten bargeldlosen Zahlungs-verkehr. Eine solche Verk374mmerung der Anfechtung liefe dem allgemeinen Ziel des Gesetzgebers zuwider, die Masse mit der Insolvenzordnung auch durch wirksamere Anfechtungsm366glichkeiten f374r den Insolvenzverwalter zu st344rken (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 85 rechte Spalte a.E., S. 156 rechte Spalte oben). Sie w374rde auch dem mehrfach ausgesprochenen Erfahrungssatz, dass ein Gl344ubiger, der die drohende Zahlungsunf344higkeit des Schuldners kennt, in der Regel von der gl344ubigerbenachteiligenden Wirkung der angefochtenen De-ckungshandlung wei337 (BGHZ 162, 143, 153 m.w.N.; BGH, Urt. v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, ZIP 2009, 189, 190; vgl. auch BGH, Urt. v. 13. August 2009 - IX ZR 159/06, Rn. 10, z.V.b.), den Boden entziehen. Vorzugsw374rdig ist deshalb eine Gesetzesauslegung, die das beschriebene Ergebnis vermeidet. b) Aufgrund der Insolvenzanfechtung soll vornehmlich dasjenige, was aus dem Verm366gen des Schuldners unter Benachteiligung der Insolvenzmasse ver344u337ert, weggegeben oder aufgegeben worden ist, zur Insolvenzmasse zu-r374ckgew344hrt werden (247 129 Abs. 1, 247 143 Abs. 1 InsO). Das ist nicht aus-schlie337lich der Fall, wenn der Schuldner pf344ndbare Verm366gensgegenst344nde dem Gl344ubigerzugriff entzieht (vgl. aber die Begr374ndung des Regierungsent-wurfs zum Einf374hrungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 24. November 1992 13 - 8 - BT-Drucks. 12/3803 S. 55); denn die Insolvenzgl344ubiger werden auch benach-teiligt, wenn durch die angefochtene Rechtshandlung die Schuldenmasse ver-mehrt wird (st344ndige Rechtsprechung, siehe zuletzt BGHZ 174, 228, 233 f Rn. 18; BGH, Urt. v. 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674, 1675 Rn. 25, jeweils m.w.N.). Der Begriff der Gl344ubigerbenachteiligung darf demnach nicht zu sehr verengt und nicht allein auf seine praktischen Hauptfallgestaltungen beschr344nkt werden, sondern er muss auch in seinen Randbereichen dem Zweck des Anfechtungsrechts Rechnung tragen (vgl. auch Marotzke ZInsO 2007, 897, 899 f). Deshalb hat der Senat die vom Reichsgericht f374r richtig er-achtete Zusammenschau der Wirkungen neuer Kreditaufnahme zum Zwecke der Gl344ubigerbefriedigung im Sinne eines masseneutralen Gl344ubigertausches (vgl. RGZ 48, 148, 151) verlassen und auch f374r die Gl344ubigerbefriedigung mit Mitteln eines zuvor einger344umten und vom Schuldner abgerufenen Dispositi-onskredits in einzelner Betrachtung von Kreditsch366pfung und Mittelverwendung die gl344ubigerbenachteiligende Wirkung der Deckungshandlung bejaht (vgl. BGHZ 170, 276, 280 Rn. 12; BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - IX ZR 196/00, WM 2001, 1476, 1477; v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561, 563; Beschl. v. 27. M344rz 2008 - IX ZR 210/07, ZIP 2009, 747, 748 Rn. 4). Das steht im Einklang mit dem von der neueren Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsatz, dass die abtrennbaren Wirkungen anfechtbarer Rechtshandlungen bei Pr374fung der objektiven Gl344ubigerbenachteiligung gem344337 247 129 Abs. 1 InsO einzeln zu betrachten sind (vgl. BGHZ 147, 233, 236; BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523 unter II. 2. d, bb; v. 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674, 1676 Rn. 29, 36). Anerkannt ist ferner, dass die nach 247 143 Abs. 1 InsO zur374ckzugew344h-renden Werte nicht unmittelbar aus dem Verm366gen des Schuldners stammen m374ssen. Anfechtbar k366nnen vielmehr auch solche Rechtshandlungen des 14 - 9 - Schuldners sein, durch die er Verm366gensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsper-son an den gew374nschten Empf344nger verschiebt, ohne notwendigerweise mit diesem 344u337erlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (mittelbare Zu-wendungen - BGHZ 38, 44, 46; 72, 39, 41 f; 142, 284, 287; 174, 228, 236 f Rn. 25). F374r den Dritten muss hierbei erkennbar gewesen sein, dass es sich um eine Leistung des Schuldners gehandelt hat (BGHZ 142, 284, 287; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178, 2179 f Rn. 21; v. 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, WM 2009, 809 Rn. 7). Darum handelt es sich auch hier. Die von der Schuldnerin begebenen Schecks waren mangels Deckung bis zu ihrer Einl366sung wertlos. Anders als bei einer Gl344ubigerbefriedigung aus einer offenen Kreditlinie, bei welcher das Recht zum Abruf des Dispositionskredits schon Verm366gensbestandteil des Schuldners ist, w344hrend die Valuta direkt von der kontof374hrenden Bank dem Gl344ubiger zuflie337t, besteht zwar f374r den Schuld-ner bei Inanspruchnahme eines ungenehmigten 334berziehungskredits nur die Chance und Hoffnung, auf diesem Wege an den beg374nstigten Gl344ubiger leisten zu k366nnen. Die mittelbare Zuwendung kann aber nur infolge und nach Einr344u-mung des vom Schuldner beantragten 334berziehungskredits bewirkt werden. Dieser unmittelbar aus dem Verm366gen der Bank herr374hrende Zahlungsfluss ist deshalb dem Schuldner zuzurechnen (vgl. BGHZ 174, 228, 236 f Rn. 25). In anfechtungsrechtlicher Wertung kann eine solche Direktzahlung grunds344tzlich nicht anders behandelt werden als wenn Geldmittel, auf die der Schuldner kei-nen Anspruch hatte, ihm durch ein neu gew344hrtes Darlehen zun344chst 374berlas-sen und sodann zur Deckung von Verbindlichkeiten verwendet werden (vgl. da-zu BGHZ 155, 75, 81 f). Im Streitfall war der Schuldner der Bank f374r die 334ber-ziehung "gut". Er konnte insofern seine Bonit344t, die letztlich auch einen Verm366-genswert darstellen kann, in die Waagschale werfen; da diese Bonit344t aus der Sicht der Bank nicht unbeschr344nkt weitere 334berziehungen rechtfertigte, hat der Schuldner sie teilweise zugunsten der Beklagten "verbraucht" und somit auch - 10 - einen zumindest "potentiellen" Verm366genswert geopfert (vgl. Bitter, Festschrift f374r Karsten Schmidt S. 123 ff, 127 ff). Werden Darlehensmittel an einen Gl344ubiger des Kreditnehmers durch den Kreditgeber direkt ausgezahlt, ist dieser Gl344ubiger anfechtungsrechtlich nicht st344rker schutzw374rdig, als wenn er die so bereit gestellten Gelder nach vo-rausgegangenem Empfang durch den Schuldner erst im zweiten Schritt von diesem erhalten h344tte, sofern f374r den Gl344ubiger nur erkennbar ist, dass es sich bei der Direktzahlung des Kreditgebers um eine Leistung des Schuldners han-delte. Darauf, ob die Bank zur Einl366sung der begebenen Schecks verpflichtet war, kommt es im Verh344ltnis der Pateien nicht an (vgl. auch BGHZ 174, 228, 232 Rn. 11). Die Gl344ubigerbenachteiligung der Direktauszahlung des 334berzie-hungskredits von der Bank an den beg374nstigten Gl344ubiger liegt gerade darin, dass die Kreditmittel nicht in das Verm366gen des Schuldners gelangt und dort f374r den Zugriff der Gl344ubigergesamtheit verblieben sind (344hnlich bereits Bitter, Festschrift f374r Gero Fischer S. 15 ff, 36). 15 c) Dass auch die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeitr344ge insolvenzrechtlich aus dem Verm366gen der Schuldnerin geleistet sind und die Fiktion des 247 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der Fassung des Gesetzes zur 304nde-rung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) im Streitfall nicht r374ckwirkend angewen-det werden kann, sofern sie 374berhaupt anfechtungsrechtliche Wirkungen erzie-len soll, ist durch den Senatsbeschluss vom 27. M344rz 2008 (IX ZR 210/07, aaO Rn. 9 ff m.w.N.) zu Lasten der Beklagten gekl344rt. 16 3. Den inneren Tatbestand der Vorsatzanfechtung gem344337 247 133 Abs. 1 InsO hat das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt. Dagegen bestehen in der 17 - 11 - revisionsrechtlichen Pr374fung keine Bedenken. Ein Rechtsirrtum der Schuldne-rin, der ihren Vorsatz der Gl344ubigerbenachteiligung ausschlie337en k366nnte, kommt selbst in Anbetracht der aufgegebenen Senatsrechtsprechung vom 11. Januar 2007 schon zeitlich nicht in Betracht. Gegen die Beklagte wirkt die Vermutung des 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Ganter Raebel Kayser RiBGH Dr. Pape ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Lohmann Ganter Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 13.01.2005 - 3 O 539/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.10.2005 - 3 U 101/05 -
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