BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 191/06 vom 8. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 26. September 2006 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewie-sen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 49.880,66 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Durch die Rubrumsberichtigung hat das Berufungsgericht weder das rechtliche Geh366r des Beklagten verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG) noch willk374rlich entschieden (Art. 3 Abs. 1 GG). Forderungen einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts k366nnen nur von der Gesellschaft eingeklagt werden, nicht von den Ge- 2 - 3 - sellschaftern als Streitgenossen. Wird in Verkennung dieser Rechtslage eine Klage von den Gesellschaftern in ihrer gesamth344nderischen Verbundenheit er-hoben, ist das Klagerubrum dahingehend zu berichtigen, dass die aus den in der Klageschrift aufgef374hrten Personen bestehende Gesellschaft die Kl344gerin ist (BGH, Urt. v. 14. September 2005 - VIII ZR 117/04, NJW-RR 2006, 42). An-derslautende Rechtsausf374hrungen der Parteien hindern das Gericht nicht, in dieser Weise zu verfahren. Dass im vorliegenden Rechtsstreit eine Forderung der Gesellschaft geltend gemacht werden sollte, ergab sich bereits aus der Kla-geschrift nebst Anlagen. Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Verfassungsm344337igkeit des Verbots eines Erfolgshonorars gem344337 247 49b Abs. 2 BRAO stellen sich seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2006 (NJW 2007, 979) nicht mehr. Das Berufungsgericht hat auch insoweit den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Geh366r nicht verletzt, 3 - 4 - insbesondere weder rechtlich erhebliches Vorbringen noch zu beachtende Be-weisantritte 374bergangen. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.12.2005 - 16 O 3/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 26.09.2006 - I-24 U 185/05 -
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