BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 191/06 Verk374ndet am: 24. April 2007 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________ HWiG a.F. 247 2 Abs. 1 Satz 3 Der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserkl344rung auch der Beitritt in eine Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, ist keine unzul344ssige andere Erkl344rung i.S. des 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. (Aufgabe von BGH WM 2004, 1527, 1528). BGH, Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 13. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Gr374neberg f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. Mai 2006 wird auf ihre Kosten zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt die R374ckabwicklung eines Darlehens, das ihr die Rechtsvorg344ngerin der beklagten Bank (k374nftig: Beklagte) zur Finan-zierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds gew344hrt hat. 1 Die Kl344gerin, eine damals 24 Jahre alte Krankenschwester, unter-zeichnete am 3. Dezember 1996 einen Zeichnungsschein f374r eine wirt-schaftliche Beteiligung 374ber eine Treuh344nderin an der "G. GbR" mit einer Anteilssumme von 30.000 DM sowie eine auf einem gesonderten Blatt beigef374gte Wider-rufsbelehrung. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss die Kl344gerin 2 - 3 - am 11./16. Dezember 1996 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten 374ber 35.000 DM und beauftragte die Beklagte, das Darlehen "nach Ab-lauf der Widerrufsfrist" an die Treuh344nderin auszuzahlen. Als Sicherheit trat die Kl344gerin ihre Anspr374che aus der Fondsbeteiligung sowie aus ei-ner Kapitallebensversicherung ab. Der Darlehensvertrag enthielt eine von der Kl344gerin gesondert unterzeichnete Widerrufsbelehrung mit fol-gendem Zusatz: "Im Falle des Widerrufs des Darlehens kommt auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft 205 nicht wirksam zustande." Mit Schreiben vom 5. November 2004 widerrief die Kl344gerin den Darlehensvertrag nach dem Haust374rwiderrufsgesetz. Unter Berufung dar-auf nimmt sie die Beklagte auf R374ckzahlung der auf das Darlehen geleis-teten Zahlungen abz374glich der Fondsaussch374ttungen in H366he von 6.306,37 200 und auf R374ck374bertragung der Anspr374che aus der Lebensver-sicherung Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Kl344gerin an der Fondsbeteiligung in Anspruch. Au337erdem begehrt sie die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Anspr374che mehr zustehen. 3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, dem Zahlungsantrag jedoch nur in H366he von 2.935,18 200 zuz374glich Zinsen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (ZIP 2006, 1527 f.) die Klage unter Zur374ckweisung der Anschlussberufung der Kl344gerin abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344ge-rin ihr Begehren weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision ist unbegr374ndet. I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 Der Widerruf vom 5. November 2004 habe nicht zur Unwirksamkeit des Darlehensvertrages gef374hrt. Dabei k366nne dahin stehen, ob der Dar-lehensvertrag in einer Haust374rsituation abgeschlossen worden sei. Je-denfalls sei die Widerrufsfrist von einer Woche nach Unterzeichnung des Vertrages am 16. Dezember 1996 bereits abgelaufen gewesen. Die Kl344-gerin sei ordnungsgem344337 belehrt worden. Der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages auch der Beitritt in die Fondsgesell-schaft nicht wirksam zustande komme, sei keine 204andere Erkl344rung223 im Sinne des 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) und mache die Belehrung nicht unwirksam. Ein derartiger Zusatz sei vielmehr unter teleologischer Re-duktion der Vorschrift zul344ssig. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 150, 248, 253) habe 247 5 Abs. 2 HWiG a.F., dessen Ziel die Anwendung der Regeln des Verbraucherkreditgesetzes auch auf Gesch344fte aus Haust374rsituatio-nen gewesen sei, nicht g344nzlich f374r unwirksam erkl344rt, sondern lediglich eine richtlinienkonforme einschr344nkende Auslegung vorgenommen. Die-se d374rfe nur so weit gehen, wie dies die Haust374rgesch344fterichtlinie der EG erfordere. Danach stelle sich die Widerrufsbelehrung hier nicht als richtlinienwidrig dar. Die Richtlinie enthalte f374r die Widerrufsbelehrung 7 - 5 - kein 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. entsprechendes Zusatzverbot. Die Wi-derrufsbelehrung unterliege lediglich dem Transparenzgebot. Dieses sei nicht verletzt. Der Hinweis nach 247 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) sei zutreffend gewesen, weil es sich bei den betreffenden Rechtsgesch344ften um ein verbundenes Gesch344ft gehandelt habe. F374r solche Gesch344fte schreibe das aktuelle Recht in 247 358 Abs. 5 BGB f374r alle Widerrufsbeleh-rungen einen entsprechenden Hinweis ausdr374cklich vor. Ohne den von der Kl344gerin beanstandeten Zusatz h344tten, was f374r Verbraucher verwir-render sei, nach dem Verbraucherkreditgesetz und nach dem Haust374rwi-derrufsgesetz zwei inhaltlich verschiedene Widerrufsbelehrungen erteilt werden m374ssen. II. Dies h344lt jedenfalls im Ergebnis rechtlicher 334berpr374fung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht ein Recht der Kl344gerin zum Widerruf des Darlehensvertrages gem344337 247 1 Abs. 1 HWiG a.F. verneint. 8 1. Allerdings handelt es sich nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag der Kl344gerin bei dem Darlehensvertrag um ein Haust374rgesch344ft gem344337 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F.. Das Wider-rufsrecht ist nicht durch die Subsidiarit344tsklausel in 247 5 Abs. 2 HWiG a.F. ausgeschlossen, auch wenn der Darlehensvertrag zugleich ein Gesch344ft nach 247 1 Abs. 1 VerbrKrG a.F. darstellt. 247 5 Abs. 2 HWiG a.F. ist richtli-nienkonform dahingehend auszulegen, dass die Vorschriften des Haus-t374rwiderrufsgesetzes auf Real- und Personalkreditvertr344ge auch dann 9 - 6 - anwendbar sind, wenn das Verbraucherkreditgesetz keinen gleich weit reichenden Widerruf erm366glicht, d.h. ein Widerrufsrecht nach diesem Gesetz ausgeschlossen oder erloschen ist (Senat, BGHZ 150, 248, 253 ff.; 152, 331, 334 f. sowie Urteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483 und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176). Letzteres ist hier der Fall, weil das Widerrufsrecht der Kl344gerin nach dem Verbraucherkreditgesetz gem344337 247 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F. sp344testens ein Jahr nach Abgabe ihrer Darlehensver-tragserkl344rung und damit bereits im Jahr 1997 erloschen ist. 2. Der am 5. November 2004 erkl344rte Widerruf der Kl344gerin ist je-doch verfristet. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsge-richt angenommen, dass die einw366chige Widerrufsfrist des 247 1 Abs. 1 HWiG a.F. bereits mit Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 16. Dezember 1996 in Gang gesetzt wurde. Die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung entspricht trotz des Zusatzes, dass im Falle des Widerrufs des Darlehens auch der Beitritt in die Fondsgesell-schaft nicht wirksam zustande kommt, den Anforderungen des 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., obwohl dieser bestimmt, dass die Widerrufsbelehrung "keine anderen Erkl344rungen" enthalten darf. 10 a) Das Zusatzverbot des 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. bedarf der teleologischen Reduktion. Ob diese, wie das Berufungsgericht gemeint hat, hier bereits deshalb angezeigt ist, weil 247 5 Abs. 2 HWiG a.F. nur so-weit einschr344nkend auszulegen ist, wie dies die erforderliche richtlinien-konforme Auslegung anhand der Haust374rgesch344fterichtlinie der Europ344i-schen Gemeinschaft gebietet, bedarf keiner Entscheidung. Eine teleolo- 11 - 7 - gische Reduktion ist jedenfalls unter Ber374cksichtigung des Zwecks der Widerrufsbelehrung und des Zusatzverbots erforderlich. 12 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war bereits f374r die Widerrufsbelehrung nach 247 1 b Abs. 2 Satz 2 und 3 AbzG anerkannt, dass Zus344tze nicht schlechthin unzul344ssig sind (BGH, Urteil vom 7. Mai 1986 - I ZR 95/84, WM 1986, 1062, 1064). Daran hat sich durch das in 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. normierte Zusatzverbot nichts ge344ndert (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840 f.). Das Zu-satzverbot ist nur aufgenommen worden, um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeintr344chtigen. Die-sem Zweck entsprechend sind Erg344nzungen zul344ssig, die ihren Inhalt verdeutlichen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1990, 1991). Es ist deshalb anerkannt, dass die Widerrufsbelehrung nach 247 2 Abs. 1 HWiG a.F., obwohl dort nicht ausdr374cklich vorgesehen, einen Hinweis auf die Dauer der Widerrufsfrist sowie das Erfordernis der Schriftform des Widerrufs nicht nur enthalten darf, sondern muss (vgl. nur M374nchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. 247 2 HWiG Rdn. 6; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. 247 2 HWiG Rdn. 8). Zul344ssig sind ihrem Zweck entsprechend danach auch inhaltlich zutreffende Erl344uterungen, die dem Verbraucher die Rechtslage nach einem Widerruf seiner Vertragserkl344rung verdeutlichen und die Beleh-rung nicht un374bersichtlich machen (OLG Stuttgart WM 2005, 972, 978). Nicht zul344ssig sind Erkl344rungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder f374r das Verst344ndnis noch f374r die Wirksamkeit der Widerrufsbeleh-rung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841) oder aber gemessen 13 - 8 - am Haust374rwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht bin-nen zwei Wochen zur374ckgezahlt werde (BGHZ 159, 280, 286 f.; Senats-urteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176 und vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1580; BGH, Urteile vom 21. Ja-nuar 2005 - II ZR 200/03, WM 2005, 547, 548, vom 30. Mai 2005 - II ZR 319/04, WM 2005, 1408, 1410 und vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 222). b) Gemessen daran stellt der Zusatz in der vorliegenden Wider-rufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs des Darlehens auch der Bei-tritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, entgegen der Ansicht der Revision keine unzul344ssige andere Erkl344rung im Sinne des 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. dar. Die Revision kann sich f374r ihre An-sicht zwar auf das Urteil des II. Zivilsenats vom 14. Juni 2004 (II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528) berufen. Der II. Zivilsenat hat darin eine Widerrufsbelehrung mit einem inhaltsgleichen Zusatz unter Hinweis auf den Wortlaut des 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. als nicht ordnungsgem344337 angesehen. Diese Entscheidung ist jedoch nicht nur beim Berufungsge-richt, sondern auch in der 374brigen obergerichtlichen Rechtsprechung ganz 374berwiegend auf Ablehnung gesto337en (OLG Stuttgart OLGReport 2004, 202, 204 f. und WM 2005, 972, 978; OLG Celle, Urteil vom 9. August 2006 - 3 U 112/06, Urteilsumdruck S. 10 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2006 - 4 U 225/05, Urteilsumdruck S. 19 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 10. August 2006 - 2 U 33/06, Urteils-umdruck S. 4; OLG Dresden, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 12 U 1069/06, Urteilsumdruck S. 17 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Januar 14 - 9 - 2007 - 15 U 113/06, Urteilsumdruck S. 10 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Januar 2007 - 9 U 112/06, Urteilsumdruck S. 6 f.; a.A. OLG Saarbr374cken OLGReport 2006, 1081, 1082). Auch der erkennende Se-nat, der an der Entscheidung bereits in seinem Urteil vom 25. April 2006 (XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005, Tz. 16, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen) Zweifel ge344u337ert hat, vermag ihr nicht zu folgen. aa) Der genannte Zusatz ist zwar f374r die Wirksamkeit der Wider-rufsbelehrung nach dem Haust374rwiderrufsgesetz nicht konstitutiv und weist einen eigenst344ndigen Inhalt auf. Der Hinweis stellt bei einem ver-bundenen Gesch344ft aber eine sinnvolle Erg344nzung der Widerrufsbeleh-rung dar, weil er den Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen eines Widerrufs nach 247 1 Abs. 1 HWiG a.F. hinweist und damit dessen Bedeu-tung verdeutlicht. Bei einem verbundenen Gesch344ft (247 9 Abs. 1 VerbrKrG a.F.), das die Fondsbeitrittserkl344rung der Kl344gerin vom 3. Dezember 1996 und der Darlehensvertrag vom 11./16. Dezember 1996 nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellun-gen bilden, muss die erforderliche Widerrufsbelehrung nach 247 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. den Hinweis enthalten, dass im Falle des Widerrufs auch der verbundene Vertrag nicht wirksam zustande kommt. 247 2 Abs. 1 HWiG a.F. schreibt einen solchen Hinweis zwar nicht vor, verbietet ihn unter Ber374cksichtigung des Zwecks des Zusatzverbots in Satz 3 aber auch nicht. 15 Wollte man dies anders sehen, m374sste der Verbraucher bei einem kreditfinanzierten verbundenen Haust374rgesch344ft stets zwei Widerrufsbe-lehrungen erhalten, und zwar eine nach 247 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. 16 - 10 - mit dem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs f374r das verbundene Ge-sch344ft und eine nach 247 2 Abs. 1 HWiG a.F. ohne diesen Zusatz. Dass dies f374r rechtsunkundige Verbraucher verwirrend ist, liegt auf der Hand (vgl. OLG Celle, Urteil vom 9. August 2006 - 3 U 112/06, Urteilsumdruck S. 5). Um dies zu vermeiden ist eine einzige Widerrufsbelehrung mit ei-nem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs f374r das verbundene Gesch344ft sinnvoll. 247 358 Abs. 5 BGB schreibt einen entsprechenden Hinweis nun-mehr sogar f374r alle Widerrufsbelehrungen vor. Abgesehen davon 374berzeugt es nicht, einerseits 247 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. auf einen kreditfinanzierten Fondsbeitritt auch im Falle eines Widerrufs des Kreditvertrages nach dem Haust374rwiderrufsgesetz anzuwenden, andererseits aber der kreditgebenden Bank zu untersagen, in einer Widerrufbelehrung nach dem Haust374rwiderrufsgesetz dem 247 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. Rechnung zu tragen und darauf hinzuwei-sen, dass der kreditfinanzierte verbundene Vertrag erst wirksam wird, wenn der Verbraucher seine Darlehensvertragserkl344rung nicht widerruft (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2006 - 4 U 225/05, Urteils-umdruck S. 20; OLG Dresden, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 12 U 644/06, Urteilsumdruck S. 9). 17 bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist der in der Widerrufsbe-lehrung enthaltene Hinweis darauf, dass im Falle des Widerrufs auch der Beitritt zur Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, unter Be-r374cksichtigung der Grunds344tze 374ber die fehlerhafte Gesellschaft nicht unrichtig, weil sich der Verbraucher danach erst f374r die Zukunft von sei-nem Beitritt l366sen kann. Diese Grunds344tze greifen, was die Revision au-337er acht l344sst, erst ein, wenn der Gesellschaftsbeitritt in Vollzug gesetzt 18 - 11 - ist (BGHZ 156, 46, 52; Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1006, Tz. 18, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen). Das ist grunds344tzlich erst mit der Leistung der Einlage der Fall (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB 66. Aufl. 247 705 Rdn. 18). Die Leistung der kreditfinanzierten Einlage vor Ablauf der Widerrufsfrist ist hier schon durch die Gestaltung des Darlehensvertrages ausgeschlossen. Darin wird die Beklagte beauftragt, das Darlehen erst nach Ablauf der Wider-rufsfrist durch Auszahlung an die Treuh344nderin zu valutieren. Da die Bei-trittserkl344rung der Kl344gerin lediglich eine wirtschaftliche Beteiligung an der Fondsgesellschaft 374ber die Treuh344nderin vorsieht, w374rde selbst die Auszahlung des Darlehens an diesen noch nicht zum Vollzug des Ge-sellschaftsbeitritts f374hren. Abgesehen davon w344re der Zusatz auch nach einem vollzogenen Gesellschaftsbeitritt im wirtschaftlichen Ergebnis nicht als unrichtig anzusehen (so schon OLG Stuttgart WM 2005, 972, 979; OLG Celle, Urteil vom 9. August 2006 - 3 U 112/06, Urteilsumdruck S. 10), da der Verbraucher bei einem verbundenen Gesch344ft von der kreditgebenden Bank alsdann grunds344tzlich so zu stellen ist, als ob er dem Fonds nie beigetreten w344re (vgl. BGHZ 133, 254, 259 ff.; 159, 280, 287 f.; Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1006, Tz. 19, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen), d.h. als ob der Beitritt nie wirksam gewesen w344re. cc) Entgegen der Ansicht der Revision kann auch keine Rede da-von sein, der Zusatz in der Widerrufsbelehrung versto337e gegen das aus Art. 4 der Haust374rgesch344fterichtlinie folgende Transparenzgebot. Da es dem Verbraucher - wie hier der Kl344gerin - in aller Regel darum geht, sich gerade von dem nachtr344glich als ung374nstig oder l344stig beurteilten finan-zierten Gesch344ft zu l366sen (so zutreffend OLG Stuttgart OLGReport 2004, 19 - 12 - 202, 205), ist der Hinweis nicht nur nicht geeignet, den Verbraucher da-von abzuhalten, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, son-dern im Gegenteil in besonderem Ma337e geeignet, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, seine Interessen sachgerecht wahrzunehmen und ihn zu einem Widerruf zu veranlassen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 12 U 1069/06, Urteilsumdruck S. 17 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Januar 2007 - 15 U 113/06, Urteilsumdruck S. 11 f.). Ein Hinweis auf die Rechte des Verbrauchers, auf sein Frei-werden von der kreditvertraglichen Verpflichtung und die R374ckabwick-lung der unwirksamen Vertr344ge, ist insbesondere nach dem Haust374rwi-derrufsgesetz nicht erforderlich. c) Der II. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner im Urteil vom 14. Juni 2004 (II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528) ge344u337er-ten abweichenden Auffassung nicht festh344lt. 20 - 13 - III. 21 Die Revision war deshalb auf Kosten der Kl344gerin zur374ckzuweisen. Nobbe M374ller Ellenberger Schmitt Gr374neberg Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 01.12.2005 - 2 O 1239/05 - OLG Bremen, Entscheidung vom 11.05.2006 - 2 U 8/06 -
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