BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 191/08 Verk374ndet am: 24. M344rz 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ 247247 167, 133 C, 157 F BGB Die einem Ehepartner erteilte "transmortale" Kontovollmacht berechtigt grunds344tzlich weder zu Lebzeiten des Erblassers noch nach seinem Tod zur Umschreibung des Kontos auf den Bevollm344chtigten. BGH, Urteil vom 24. M344rz 2009 - XI ZR 191/08 - LG M366nchengladbach AG M366nchengladbach - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 24. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts M366nchengladbach vom 28. Mai 2008 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber den Umfang einer so genannten "trans-mortalen" Kontovollmacht. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Der am 28. Juni 2006 verstorbene Vater des Kl344gers (im Folgen-den: Erblasser) unterhielt zu Lebzeiten ein Girokonto bei der beklagten Sparkasse. Am 16. Juni 2004 erteilte er seiner damaligen Ehefrau (im Folgenden: Bevollm344chtigte) eine Vollmacht 374ber sein Konto, wozu er eine von der Beklagten f374r ihre Kunden entworfene Urkunde verwendete. Dem Wortlaut entsprechend sollte die Vollmacht auch 374ber den Tod hin-aus gelten und die Bevollm344chtigte mit ihr das Recht zur "unbeschr344nk-te(n) Verf374gung" 374ber das Konto erhalten. Alleinerbe des Erblassers ist der Kl344ger. 2 - 3 - 3 Nach dem Tod des Erblassers schrieb die Beklagte am 5. Juli 2006 das Girokonto, welches am Todestag ein Guthaben in H366he von 3.874,35 200 aufwies, auf Weisung der Bevollm344chtigten auf deren Namen um. Die zeitlich nachfolgenden Auszahlungsantr344ge des Kl344gers wies die Beklagte mit der Begr374ndung zur374ck, dass sie erst jetzt von seiner Er-benstellung erfahren habe und au337erdem angesichts der umfassenden Vollmacht zur Umschreibung des Kontos berechtigt gewesen sei. Die Vollmacht wurde von dem Kl344ger am 19. Januar 2007 widerrufen. Der Kl344ger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 3.784,35 200 zuz374g-lich Verzugszinsen in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewie-sen, das Landgericht hat ihr stattgegeben. Mit der - vom Berufungsge-richt zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstel-lung des erstinstanzlichen Urteils. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 - 4 - Dem Kl344ger stehe gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch aus 247247 675, 667 BGB in der geltend gemachten H366he zu. Als Alleinerbe und Gesamtrechtsnachfolger sei er in den von dem Erblasser mit der Beklag-ten geschlossenen Girovertrag eingetreten. Die auf der Weisung der Be-vollm344chtigten beruhende Umschreibung des Girokontos auf ihren Na-men habe den Vertrag nicht beendet und mithin zu keinem Gl344ubiger-wechsel gef374hrt, weil sie insoweit als vollmachtlose Vertreterin des Kl344-gers gehandelt habe. Zwar ergebe sich dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vollmachtsurkunde. Eine Kontovollmacht berechtige den Betroffenen aber im Allgemeinen nur zur Vornahme solcher Gesch344fte, die mit einem Bankkonto 374blicherweise zusammenhingen, wie insbeson-dere Abhebungen oder 334berweisungen. Eine Aufl366sung des Kontos sowie die 334bertragung des Guthabens auf ein eigenes Konto geh366rten indes nicht zu den gew366hnlichen Kontogesch344ften. 7 Der in der vorliegenden Vollmachtsurkunde verwendete Begriff der "unbeschr344nkte(n) Verf374gung" rechtfertige keine andere Auslegung. Nach seinem Sinn und Zweck regele er nur die Verf374gungsmacht der Bevollm344chtigten 374ber das Kontoguthaben, nicht aber 374ber das Konto als solches. Der Umstand, dass es sich um eine Vollmacht unter Eheleuten handele, 344ndere ebenfalls nichts. Es gebe keinen konkreten Hinweis darauf, dass der Erblasser die Absicht gehabt habe, die Bevollm344chtigte 374ber seinen Tod hinaus finanziell abzusichern. Denn abgesehen davon, dass der Erblasser nur ein vorformuliertes Vollmachtsformular der Be-klagten ohne jeden pers366nlichen Zusatz verwendet habe, habe er die Bevollm344chtigte nicht an seinem Nachlass beteiligt. Eine gesicherte Rechtsposition h344tte die Bevollm344chtigte mit der Vollmacht ohnehin nicht erworben, weil der durch die Kontoumschreibung erlangte Erl366s dem 8 - 5 - Kl344ger als Alleinerben zustehe. Unerheblich sei schlie337lich, dass die Be-vollm344chtigte durch eine blo337e 334berweisung des Guthabens auf ein ei-genes Konto denselben wirtschaftlichen Erfolg h344tte erzielen k366nnen. Ma337geblich sei vielmehr allein, dass sie zu der tats344chlich vorgenomme-nen Aufl366sung des Kontos nicht berechtigt gewesen sei. Die Rechtsfol-gen einer Aufl366sung seien zudem viel weitreichender, da mit ihr nicht nur 374ber das Kontoguthaben, sondern auch 374ber den zugrunde liegenden Girovertrag verf374gt werde. II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher 334berpr374fung stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. 9 Dem Kl344ger steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch aus 247 700 BGB i.V. mit 247247 488 ff. BGB in der geltend gemachten H366he zu. Der Girovertrag des Erblassers, in den der Kl344ger als sein Alleinerbe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (247 1922 Abs. 1 BGB) eingetreten ist, ist durch die von der Bevollm344chtigten veranlasste Umschreibung des Girokontos auf ihren Namen nicht aufgel366st worden, weil der damit be-absichtigte Gl344ubigerwechsel von der "transmortalen" Vollmacht nicht erfasst wird. 10 1. Das Girovertragsverh344ltnis zwischen einer Bank oder Sparkasse und ihrem Kunden ist ein Gesch344ftsbesorgungsvertrag mit dienstvertrag-lichen Elementen (Senatsurteil vom 11. Dezember 1990 - XI ZR 54/90, WM 1991, 317, 318 m.w.N.). Es begr374ndet f374r die Vertragsparteien ein 11 - 6 - ganzes B374ndel von Rechten und Pflichten, zu denen unter anderem auch die Pflicht der Bank oder Sparkasse geh366rt, f374r ihren Kunden ein Giro-konto zu f374hren, in das seine Forderungen und Verbindlichkeiten einge-stellt und in regelm344337igen zeitlichen Abst344nden saldiert werden. Ein Ha-ben-Saldo des Kunden stellt eine Forderung aus unregelm344337iger Ver-wahrung im Sinne des 247 700 BGB i.V. mit 247247 488 ff. BGB dar (Senatsur-teile BGHZ 131, 60, 63 f. und vom 15. Juni 1993 - XI ZR 133/92, WM 1993, 1585, 1586). Da ausschlie337lich der Kl344ger den Erblasser be-erbt hat, ist er alleiniger Inhaber des Girokontos und infolgedessen Gl344ubiger der am Todestag (28. Juni 2006) bestehenden Forderung 374ber 3.874,35 200 geworden. 2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Auszahlungsanspruch des Kl344gers durch die Aufl366sung und Umschreibung des Girokontos nicht erloschen. 12 a) Das Berufungsgericht ist im Wege der Auslegung (247247 133, 157 BGB) zu der 334berzeugung gelangt, dass die Bevollm344chtigte nicht be-rechtigt war, das Konto nach dem Tode des Erblassers ohne Zustim-mung oder Genehmigung des Kl344gers auf sich umschreiben zu lassen und auf diese Weise einen Gl344ubigerwechsel herbeizuf374hren. 13 aa) Die Auslegung individueller Erkl344rungen - wie hier der "trans-mortalen" Vollmacht - ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung bindet das Revisionsgericht nur dann nicht, wenn sie gesetz-liche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, allge-meine Erfahrungss344tze oder Verfahrensvorschriften verletzt (st. Rspr., siehe etwa Senat BGHZ 139, 357, 366; BGH, Urteile vom 14 - 7 - 17. Januar 2007 - VIII ZR 37/06, WM 2007, 562, Tz. 15 und vom 6. November 2007 - VI ZR 182/06, WM 2008, 202, Tz. 19, jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. 15 bb) Eine Kontovollmacht gibt dem Bevollm344chtigten, wie das Beru-fungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, im Allgemeinen nicht das Recht, das Konto ohne Beteiligung des Vollmachtgebers aufzul366sen oder auf eine andere Art und Weise in dessen Vertragsstellung einzugreifen. So hat der erkennende Senat sogar f374r die Umwandlung eines Oder-Kontos in ein Und-Konto entschieden, dass die Ver344nderung der vertrag-lichen Rechtsstellung eines Konto-(Mit-)Inhabers im Allgemeinen eine Einigung der Bank oder der Sparkasse mit allen betroffenen Kontoinha-bern voraussetzt (Senatsurteil vom 30. Oktober 1990 - XI ZR 352/89, WM 1990, 2067, 2068; siehe ferner BGH, Urteil vom 9. November 1992 - II ZR 219/91, WM 1993, 141, 143). In der instanzgerichtlichen Recht-sprechung und in der Literatur besteht daher Einigkeit dar374ber, dass der Inhaber einer Kontovollmacht, der - anders als etwa der Mitinhaber eines Oder-Kontos - selbst nicht Forderungsinhaber ist, grunds344tzlich nicht befugt ist, die vertragliche Rechtsstellung des vertretenen Kontoinhabers aufzuheben oder zu ver344ndern (OLG Hamm, WM 1995, 152, 153; Erman/Palm, BGB 12. Aufl., 247 167 Rn. 32a; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., 247 167 Rn. 9; PWW/Frensch, BGB, 3. Aufl., 247 167 Rn. 25; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., 247 167 Rn. 43; vgl. auch OLG D374ssel-dorf, WM 1983, 547, 548 sowie OLG Frankfurt am Main, WM 1985, 1199, 1200; Schramm in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., 247 32 Rn. 48). - 8 - cc) Bei einer "transmortalen" Kontovollmacht unter Eheleuten, wie sie hier in Frage steht, ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision keine andere rechtliche Beurteilung. 16 17 (1) Allerdings wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur zum Teil die Meinung vertreten, dass der bevollm344chtigte Ehe-partner in aller Regel berechtigt sei, das Konto des Vollmachtgebers nach dessen Tod auf sich umschreiben zu lassen (so OLG Hamm, aaO; zustimmend Schramm, aaO). Bei einer "transmortalen" Vollmacht stehe in aller Regel der Wille der Beteiligten im Vordergrund, den 374berleben-den Teil mit Hilfe der Vollmacht finanziell abzusichern. Diese Absiche-rung w344re jedoch ohne eine entsprechende Befugnis des Bevollm344chtig-ten gef344hrdet, weil der Erbe die Vollmacht jederzeit widerrufen k366nne. Die Angemessenheit einer solchen Auslegung zeige sich daran, dass der Bevollm344chtigte nicht nur durch eine Umwandlung des Kontos auf das Guthaben zugreifen k366nne, sondern es dazu nur einer durch die "trans-mortale" Vollmacht zweifellos gedeckten 334berweisung des Guthabens auf ein eigenes Konto bed374rfe. (2) Dem ist jedoch nicht zu folgen (ablehnend auch Erman/Palm, BGB, 12. Aufl., 247 167 Rn. 32a; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., 247 167 Rn. 43; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., 247 167 Rn. 9; PWW/Frensch, BGB, 3. Aufl., 247 167 Rn. 25). 18 (a) Zwar will der Vollmachtgeber seinen Ehepartner mit Hilfe der Kontovollmacht 374ber den Tod hinaus gew366hnlich in die Lage versetzen, bestimmte Rechtshandlungen unabh344ngig von dem Willen des Erben vornehmen zu k366nnen. Bis zum Widerruf der Vollmacht durch den Erben 19 - 9 - soll daher im Zweifel allein der ausdr374ckliche oder mutma337liche Wille des Erblassers und nicht der des Erben f374r den Bevollm344chtigten ma337-geblich sein (Senat BGHZ 127, 239, 244 f.; siehe ferner BGH, Urteil vom 18. April 1969 - V ZR 179/65, NJW 1969, 1245, 1247; G366337mann in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., 247 30 Rn. 49 f.). Daraus ist aber entgegen der Auffassung der Revision nicht im Wege der Auslegung (247247 133, 157 BGB) zu schlie337en, dass die Be-vollm344chtigte nach dem Willen des Erblassers das Recht erwerben soll-te, nach dessen Tod im Wege der Umwandlung des Girokontos einen Gl344ubigerwechsel zum Nachteil des Kl344gers als Alleinerben herbeizuf374h-ren. (b) Einen Anlass zur Erteilung einer widerruflichen Vollmacht 374ber den Tod hinaus oder nach dem Tode bietet nicht die 334berlegung, auf diese Art und Weise f374r eine gewisse finanzielle Absicherung des 374ber-lebenden Ehegatten zu sorgen. Zwar k366nnen verschiedene Gr374nde hinter dem Vorgehen des Erblassers stehen, wie etwa, dass die Bevollm344chti-gung des Ehepartners sich einfacher und schneller erledigen lasse als eine Testamentserrichtung. Ferner kann es der Wunsch des Erblassers gewesen sein, dass der Bevollm344chtigte die Verm366gensverwaltung im Interesse des Erben weiterf374hren soll (vgl. M374ller-Freienfels, Die Vertre-tung beim Rechtsgesch344ft, 1955, S. 319 zur "postmortalen" Generalvoll-macht). Mit dem Erbfall wird aber der Erbe der Herr des Nachlasses. Er kann die Vollmacht jederzeit widerrufen und dem Bevollm344chtigten auf-grund des der Vollmacht in aller Regel zugrunde liegenden Auftrags nach 247 665 BGB bestimmte Weisungen erteilen. Zudem hat der Bevollm344chtig-te von sich aus zu beachten, dass er nach dem Erbfall zur Vertrauens-person des Erben geworden ist und als solche nach Treu und Glauben 20 - 10 - nicht erm344chtigt ist, Handlungen vorzunehmen, die den schutzw374rdigen Interessen des Erben zuwiderlaufen oder deren Kenntnis diesen vermut-lich zum vorzeitigen Widerruf der Vollmacht veranlasst h344tte (siehe auch M374ller-Freienfels, aaO, S. 320). Um den 374berlebenden Ehepartner in ge-wisser Weise finanziell abzusichern, gibt es f374r den anderen Teil weitaus geeignetere Mittel wie etwa die Erbeinsetzung, die Aussetzung eines Verm344chtnisses oder die Schenkung unter Lebenden bzw. von Todes wegen. (c) Der Hinweis darauf, dass der bevollm344chtigte Ehepartner auf das gesamte Guthaben zugreifen k366nne, indem er sich dieses von der Bank oder Sparkasse auf sein eigenes Konto 374berweisen lasse (so OLG Hamm, WM 1995, 152, 153; Schramm in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., 247 32 Rn. 48), rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Zwar gibt die Vollmacht dem Ehepartner grund-s344tzlich das Recht, 374ber das Guthaben in einer Weise zu seinen Gunsten zu verf374gen, die ihn wirtschaftlich im Ergebnis so stellt, als wenn das Konto auf ihn umgeschrieben wird. Ein Vollmachtsmissbrauch ist darin im Allgemeinen nicht zu sehen (siehe dazu Senat BGHZ 127, 239, 244 f.). Dies besagt aber nicht, dass die Bevollm344chtigte den Erblasser oder den Kl344ger als seinen Erben durch eine Umwandlung des Kontos aus der girovertraglichen Rechtsstellung verdr344ngen und einen Gl344ubi-gerwechsel herbeif374hren durfte. Hiergegen spricht auch, dass ein solcher Wille des Erblassers nach der allgemeinen Lebenserfahrung f374r gew366hn-lich in der Vollmachtsurkunde klar und deutlich zum Ausdruck kommt. Die f374r das Schadensersatzrecht entwickelte Rechtsfigur des sogenann-ten rechtm344337igen Alternativverhaltens, auf die sich die Revision in die- 21 - 11 - sem Zusammenhang beruft, ist dem allgemeinen Vertretungsrecht fremd und kommt deshalb als Auslegungshilfe nicht in Betracht. 22 (3) Die Auslegung des Berufungsgerichts setzt sich auch nicht, wie die Revision meint, 374ber den klaren Wortlaut der vorliegenden Voll-machtsurkunde hinweg. Zwar mag der in ihr verwendete Begriff der "un-beschr344nkte(n) Verf374gung" f374r sich genommen mehrdeutig sein. Es ist aber fern liegend, anzunehmen, dass der Erblasser der Bevollm344chtigten mit dieser Formulierung nicht nur eine uneingeschr344nkte Verf374gungsge-walt 374ber ein etwaiges Guthaben, sondern dar374ber hinaus das wesentlich weiterreichende Recht zur Aufl366sung und Umschreibung des Girokontos, sei es schon zu Lebzeiten oder erst nach seinem Tod, einr344umen wollte. Dies gilt, worauf auch das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, umso mehr, als der Erblasser die von der Beklagten f374r ihre Kunden ent-worfene Vollmachtsurkunde ohne jeden eigenen Zusatz verwendet hat. Dass die Beklagte dem streitigen Begriff "der unbeschr344nkte(n) Verf374-gung" eine andere rechtliche Bedeutung beigemessen hat und dies auch von dem Erblasser als Verwender der Urkunde erwarten konnte, ist von ihr auch nicht geltend gemacht worden. b) Entgegen der Ansicht der Revision ist die vollmachtlose und mangels Genehmigung des Kl344gers nichtige Umwandlung des Girokon-tos auch nicht gem344337 247 140 BGB in die Errichtung eines eigenen Kontos der Bevollm344chtigten sowie in eine 334berweisung des Guthabens auf-grund eines den Kl344ger nach Vertretungsrecht zurechenbaren 334berwei-sungsauftrags umzudeuten. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Umschreibung eines Kontos um eine Vertrags374bernahme (so G366337mann in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., 247 29 23 - 12 - Rn. 30), eine Abtretung (siehe Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., Rn. 181) oder um eine L366schung des alten und eine Er366ffnung des neu-en Kontos handelt (siehe BGH, Urteil vom 13. Juni 1983 - II ZR 226/82, WM 1983, 834, 835; vgl. auch OLG D374sseldorf, WM 1983, 547, 548). Dies ist hier schon deshalb nicht entscheidend, weil die L366schung des Kontos - anders als offenbar die Revision annimmt - kein eigenst344ndiger, sondern ein fester und unabtrennbarer Bestandteil der auf einen Gl344ubi-gerwechsel gerichteten Umwandlung des Girokontos ist. Davon abgese-hen hat 247 140 BGB nicht den Zweck, einem nichtigen Rechtsgesch344ft durch eine im Wege einer blo337en Fiktion erfolgende Nachholung fehlen-der Rechtshandlungen, wie sie im vorliegenden Streitfall in der Errich-tung eines eigenen Kontos seitens der Bevollm344chtigten und in der 334berweisung des Guthabens best374nden, zur Wirksamkeit zu verhelfen (vgl. RG, JW 1938, 44, 45). 3. Die Zahlungsforderung des Kl344gers gegen die Beklagte besteht schlie337lich auch in der geltend gemachten H366he von 3.784,35 200. 24 Zwar kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, dass das Girokonto am Todestag des Erblassers (28. Juni 2006) ein Guthaben von 3.874,35 200 aufwies. Denn da der Kl344ger die Vollmacht erst am 19. Januar 2007 widerrufen hat, h344tte die Bevollm344ch-tigte bis zu diesem Tage als seine Vertreterin gem344337 247247 164 ff. BGB wirksam 374ber das Kontoguthaben verf374gen k366nnen. Daraus vermag die Beklagte aber nichts f374r sich herzuleiten. Im Gegenteil ist ausweislich der von ihr selbst vorgelegten Kontoaufl366sungsurkunde davon auszuge-hen, dass das Guthaben zum Zeitpunkt der Umschreibung des Kontos auf die Bevollm344chtigte am 5. Juli 2006 sogar h366her war als einen Monat 25 - 13 - zuvor. Ob die Bevollm344chtigte in der Folgezeit 374ber ihr eigenes Konto verf374gt hat, kann dahin gestellt bleiben, weil sie hierbei ersichtlich nicht mehr im Namen des Erblassers oder des Kl344gers gehandelt h344tte. Wiechers M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: AG M366nchengladbach, Entscheidung vom 27.11.2007 - 29 C 219/07 - LG M366nchengladbach, Entscheidung vom 28.05.2008 - 2 S 217/07 -
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