BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 19/11 Verkündet am: 29. April 2014 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 20 14 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hof f- mann, Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21 . Januar 2011 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 4. Senats (Nichtigkeit s- senats) des Bundespatentgerichts abgeän dert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kos ten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen auferlegt . Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inha berin des mit Wirkung für die Bundesrep ublik Deutschland erteilten europäi schen Patents 1 181 9 0 2 (Streitpatents), das unter Inanspruchnahme der Prioritäten zweier US - amerikani scher Pa tent a n- meldun gen vom 28. Juli 1994 und 31. Mai 1995 - am 26. Juli 1995 angemeldet wurd e. Das Streitpatent , de ssen Verfahrenssprache Englisch ist, umfasst zwölf Patentansprüche, von denen Pa tentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat: " A flexible, expandable stent formed of an elongated cylindrical unitary tube (30) having in a non - expanded form and in its expanded form a pa t- terned shape, the patterned shape comprising first meander patterns (11) e x- tending in a first direction and second meander patterns (12) extending in a second dire c- tion, different from the first direction, wherein the first and second meander pattern s comprise loops and are intertwined such that loops (14, 16) of each of the first meander patterns (11) are di s- posed between each of the neighbouring second meander pa t- terns (12) and that one single loop (18, 20) of each of the second meander pa t- terns (12 ) is disposed between each of the neighbouring first m e- ander patterns (11), 1 - 4 - and wherein the first and second meanders patterns (11, 12) d e- fine a plurality of enclosed spaces (42a, 42b; 44a, 44b) . " Die Patentansprüche 2 bis 12 sind unmittelbar oder mittel bar auf P a- tentanspruch 1 rückb ezogen. Die Klägerin nen haben geltend gemacht, der Gegen stand des Patenta n- spruchs 1 gehe über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereic h- ten Fas sung hinaus und sei nicht patentfähig , weil er weder neu sei noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteil ten Fassung und mit zwei Hilfsanträgen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nicht ig erklär t . Dagegen richtet sich die Berufun g der Beklag t e n . Sie beantragt Klageabweisung. Hilfsweise ve r- teidigt sie das Streitpatent mit zuletzt fünf Hilfsanträgen. Die Klägerin nen b ea n- tragen , die Berufung zurückzuweisen . Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr. - Ing. S . ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. 2 3 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Beru fung der Beklagten ist zulässig und hat auc h in der Sache E r- folg . I. Das Streitpatent betrifft einen Stent. Dabei handelt es sich um ein Implantat, das in ein Blutgefäß oder ein anderes Hohlorgan des Körpers eing e- bracht und dort aufgeweitet (expan diert) wird, um das Hohlorgan dauerhaft o f- fen zu h alten . In der Beschreibung wird erläutert, dass der Stent typischerweise mittels eines aufblasbaren Ballon katheter s an den gewünschten Ort im Körper zu geführt und ausgedehnt werde , dass aber auch andere mechanische Vorric h- tungen bekannt seien, mit denen di e Ausdehnung des Stents bewirk t werden könne (Rn. 2). Wie in der Beschreibung we iterhin ausgeführt wird, sind Stents mit au s- dehnbaren röhrenförmigen Implantaten bekannt, die eine Vielzahl von parallel zur Längsachse der Rö hre angeordneten Schlitzen aufw e i sen. Da die Implant a- te relativ steif seien, seien sie mit flexiblen schraubenförmigen Verbindern ve r- bunden, so dass die Stents auch durch ein gekrümmtes Blutgefäß zum g e- wünschten Ort geführt werden könnten. Dabei auftretende Verdrehbewegungen der schraub enförmigen Verbinder könnten jedoch für das Blutgefäß schädlich sei n. Andere bekannte Stents wiesen deshalb gerade Verbinder auf, die aber nicht die erforderliche Festigkeit hätten (Rn. 4 f.). Nach den Angaben des Streitpatents lieg t der Erfindung das Pr oblem zugrunde, einen flexiblen Stent bereitzustellen, der während der Ausdehnung minimal in der Längsrichtung schrumpft (Rn. 8). 6 7 8 9 - 6 - Nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung soll dies durch die nac h- folgende Merkmalskombination erreicht werden: 1. Der Stent ist flexibel, expandierbar und aus einem längl i- chen, zylindrischen, einheitlichen ( unitary ) Rohr (30) gebildet. 2. Der Stent weist in einer nicht expandierten und in seiner e x- pandierten Form ein Gestaltungsmuster ( patterned shape ) auf. 3. Das Gestal tungsmuster umfasst a) erste, sich in eine erste Richtung erstreckende Mäa n- dermuster (11) und b) zweite, sich in eine zweite, zur ersten unterschiedliche Richtung erstreckende Mäandermuster (12). 4. Die ersten und zweiten Mäandermuster weisen Schlaufen auf und sind derart verschlungen, dass a) Schlaufen (14, 16) jedes der ersten Mäandermuster (11) zwischen jedem der benachbarten zweiten Mäa n- dermuster (12) angeordnet sind und b) eine einzelne Schlaufe (18, 20) jedes der zweiten M ä- andermuster (12) zwischen je dem der benachbarten ersten Mäandermuster (11) angeordnet ist. 5. Die ersten und zweiten Mäandermuster (11, 12) definieren eine Mehrzahl von umschlossenen Räumen (42a, 42b; 44a, 44b). Aus Sich t des Fachmanns, der ein Ingenieur der Fachrichtung Medizi n- te chnik ist, der sich - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Medizinern mit biomedizinischer Technik und insbesondere mit der Entwicklung von Gefäßi m- 10 11 - 7 - plantaten befasst und über mehrjährige berufliche Erfahrungen auf diesem G e- biet verfügt (Urteil des Patentg erichts, S. 9; Sachverständigengutachten, S. 23) , handelt es sich bei ein em Stent , der aus einem einheitlichen Rohr ( " unitary t u- be " ) gebildet ist, um einen einstückig en Stent . Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Weise der einstücki ge Stent hergestel lt worden ist. In der Beschre i- bung des Streitpatents wird zwar erläutert, dass der Stent aus Flachmetall he r- gestellt werden kann, welches zur Bildung des in Figur 2 gezeigten Musters geä t zt und dann in die Form eines Rohres gebogen werde (Rn. 37). Zudem he ißt es dort , dass der Stent aus Metall od er Draht hergestellt werden könne (Rn. 38). Patentansp ruch 1 schützt den Stent jedoch als ( fer tig hergestelltes ) Erzeugnis und nicht ein Verfahren zur Herstel lung eines Stents. Entscheidend ist daher, dass der ferti g hergestellte Stent einstückig ausgebildet ist und nicht die Art und Wei se seiner Herstellung , also etwa ob dieser aus einem einstück i- gen Flachmetall geä t zt oder aus meh reren Flachmetallstücken oder Drähten, etwa durch Verschweißen, dauerhaft fest verbund en ist. Mit einem erfindungsgemäßen Mäandermuster ist nach den Erläuteru n- gen in der Patentschrift ein periodisches Mus ter um eine Mittellinie gemeint . Bei dem in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 gezeigten Ausführung sform hat beispielsweise das e rste Mäandermuster 11 eine vertikale Mittellinie 9 und das zweite Mäandermuster 12 eine horizontale Mittellinie 13. 12 - 8 - D abei dürfen sich Schlaufen des ersten Mäandermusters nicht vollständig mit Schlaufen des zweiten Mäandermusters überdecken. Das e rgibt s ich daraus, dass erfindungsgemäß zwei (unterschiedliche) Mäandermuster vorgesehen sind, die sich in zwei (unterschiedliche) Richtungen erstre cken sollen. Danach ist es zwar möglich, dass Schlaufen des ersten und des zweiten Mäandermu s- ters gemeinsame Abschn itte aufweisen, wie dies beispielsweise in Figur 2 im Grenzbereich zwischen den Schlaufen 14 und 16 des ersten Mäandermusters 11 und den Schlaufen 18 und 20 des zweiten Mäandermusters 12. Hingegen kann - in Übereinstimmung mit dem Patentgericht und dem ger ichtlichen Sac h- verständigen - eine vollständige Überdeckung von Schlaufen des ersten und zweiten Mäandermusters nicht mehr als erfindungsgemäß angesehen werden ( vgl. auch Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts , En t- scheidung vom 21. Januar 2011 T 196 7/08 Rn. 2.1 ). II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung gehe über den Inhalt der u r- sprünglichen Anmeldung hinaus. D er ursprünglichen An meldung sei nicht d ie 13 14 - 9 - Anweisung zu entnehmen , den Stent wie in Patentanspruch 1 gefordert aus einem einheitlichen Rohr zu bilden. Es fehle an einer Offenbarung für den B e- griff " einheitlich " ( " unitary " ) . In der ursprünglichen Anmeldung sei lediglich in Patentanspruch 1 vo n einem " " die Rede. In Anspruch 6 werde näher ausgeführt, dass der Stent u.a. mit geraden und ungeraden M ä- andermustern ausgebildet sein solle, wobei diese eine " distributed structure " darstellen sollten. " Unifor m " sei in diesem Zusammenhang aber nicht gleichbedeutend mit " unitary " , vielmehr entspreche es dem deu t- schen Begriff " einheitlich " im Sinne von " gleichförmig " . Auch i n der Fassung des Hilfsantrags I , nach dem aus dem Begriff " e i n- heitlich " keine Rechte hergeleitet werden sollten, habe das Streitpatent keinen Bestand. Es könne dahingestellt bleiben, ob du rch die Aufnahme eines solchen " Disclaimer s " die unzulässige Erweiterung beseitigt werden könne. Der Gege n- stand von Patentanspruch 1 in der genannte n Fas sung sei jedenfalls nicht p a- tent fähig . Er werde von dem US - amerikanischen Patent 4 856 516 (BR 8) vo r- weggenommen, aus dem die nachfolgend wiedergegebene Figur 2A stammt: Dort werde ein flexibler, expandierbarer St ent offenbart, der aus einem lä n gl i c he n, zylindrischen Rohr gebildet werde. Der Stent sei aus einem mäa n- derförmig gebogenen Draht gefertigt und weise erste, sich in eine erste Ric h- 15 16 - 10 - tung erstreckende Mäandermuster in Gestalt der Schlingen 50 auf. Die Schli n- gen 50 seien durch axial verlaufende , m äanderförmig gebogene Drahtstücke 54 miteinander verbunden. Diese Drahtstücke 54 bildeten insgesamt ein Rückgrat 52, welches die benachbarten Schlingen 50 verbindet. Zusätzlich zu den ein Rückgrat 52 bildenden Drahtstück en 54 könne noch ein weiteres aus hi ntere i- nander angeordneten mäanderförmig gebogenen Drahtstücken gebildetes Rückgrat auf der gegenüberliegenden Seite des Stents vorgesehen werden. Der Stent weise somit auch zweite, sich in eine zweite Richtung erstreckende Mäandermuster auf. Insgesamt erge be sich eine gemusterte Gestaltung des Stents 10 sowohl in einer nicht expandierten als auch in einer expandierten Form. Die Schlingen 50 und die Drahtstücke 54 wiesen Schlaufen auf. Die Drahtstücke würden nicht, wie von der Beklagten behauptet, beim Herst ellen des Stents geradegezogen. Der Draht werde vielmehr bei der Fertigung des Stents in einer Hülse 70 geführt, um eine Verformung der Schlaufen zu verme i- den. Die in axialer Richtung in einer Linie angeordneten mäanderförmig geb o- genen Drahtstücke 54 seien untereinander und mit den jeweiligen Schlingen durch einen halben Schlag 56 des Stentdrahtes verschlungen. Wie in Figur 2A zu erkennen sei, seien Schlaufen jeder der Schlingen 50 zwischen jedem der benachbarten, durch die axialen Drahtstücke 54 gebildeten Rückgrate ang e- ordnet und wiesen die axialen Drahtstücke zwischen jeder der benachbarten Schlingen 50 g enau eine Schlaufe in ihrer Mitte a uf, an die si ch auf beiden S e i- ten jeweils eine Biegung des St entdrah tes in Form eine halben Sch l a ges 56 anschließe. Da mit seien alle Merkmale offenbart. Entsprechendes gelte auch für Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags II. III. Die Ausführung en des Patentgerichts halten der Berufung der B e- klag ten im Ergebnis nicht stand. 17 - 11 - 1. Patentanspruch 1 in der erte ilten Fassung geht nicht über den Inha lt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Ursprungsoffenb a- rung des Gegenstands eines Patentanspruchs erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete techni sche Lehre der ursprünglichen Anmeldung unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung entne h- men kann. Dabei sind zur Vermeidung einer unbilligen Beschränkung des A n- melders bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts auch Verallgemei n e- rungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zugelassen. Ein " breit " fo r- mulierter Anspruch kann unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweit e- rung jedenfalls dann als unbedenklich zu erachten sein, wenn sich ein in der ursprünglichen Anmeldung besc hriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allg e- meineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung sei es in Gestalt eine s in der A n- meldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Ge samtzusammenhang der Unterlagen - als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 X ZR 117/11, BGHZ 194, 107 Rn. 52 Pol y- merschaum ; Urteil vom 11. Febr uar 2014 X ZR 146/12 Rn. 26 - Kommunika - tionskanal ). Nach diesen Grundsätzen ist das Merkmal, wonach der flexible, expa n- dierbare Stent aus einem einheitlichen (unitary ) Rohr 30 gebildet sein soll , u r- sprungsoffenbart. Dabei ist mit dem Patentgericht d avon auszugehen, dass der in den Ansprüchen 1 und 6 der ursprünglichen Anmeldung verwendete Begriff der " generally uniform distributed structure " , also der allgemein einheitlich ve r- teilten Struktur, welche die in den Ansprüchen 1 und 6 jeweils näher charak ter i- 18 19 20 - 12 - sierten Mäandermuster des Stents bilden sollen, lediglich eine " gleichförmige " Struktur meint und damit noch keine Einstückigkeit des Stents offenbart ist. Im Hinblick auf das in den Figuren 1 und 2 gezeigte, als erfindungsgemäß b e- zeichnete Ausführungs beispiel wird dem Fachmann jedoch weiter erläutert, dass es sich dabei um eine Röhre eines leicht deformierbaren Materials, wie zum Beispiel Metall handelt ( Veröffentlichung der Anmeldung [WO 96/03092, im Folgenden: Anmeldung] , S. 5, Z. 17 ff.). An anderer Stelle lernt der Fachmann darüber hinaus, dass der erfindungsgemäße Stent aus Flachmetall hergestellt werden kann, indem das Muster eingeä t zt und das geä t zte Metall in die Form einer Röhre gebogen wird , und dass das Muster alternativ auch aus geschwei ß- tem oder gewundenem Draht hergestellt werden kann. Sieht er sich die insoweit in Bezug genommenen zeichnerischen Darstellungen in den Figuren 1 und 2 an, ergibt sich für ihn zwanglos, dass der erfindungsgemäße Stent aus einem Rohr gebildet werden kann, dass n icht nur länglich und zylindrisch ist, sondern nach der Herstellung auch einheitlich im Sinne von einstückig ist. b) Der ursprünglichen Anmeldung ist auch nicht zu entnehmen, dass ausschließlich Stents als zur Erfindung gehörend anzusehen sind, die ger ade und ungerade Mäandermuster aufweisen, die zueinander ph asenver schoben sind. Zwar sehen die Ansprüche 1 und 13 sowie die darauf rückbezogenen we i- teren Ansprüche der ursprünglichen Anme ldung eine solche Anordnung vor; jedoch ergibt sich der Inhalt der Pa tentanmeldung aus der Gesamtheit der U n- terlagen und nicht nur aus den darin enthaltenen Ansprüchen. Insoweit hat b e- reits das Patentgericht zutreffend ausgeführt , dass in der Beschreibung unter der Überschrift " Zusammenfassung der Erfindung " von der Ausbil d ung der er s- ten Mä a n dermuster in gerade und ungera de Mä a n dermuster, die außer Phase zueinander sind, lediglich im Hinblick auf " eine Ausführungsform " die Rede ist (Anmeldung , S. 2, Z. 23 ff.: " one embodiment " ) , während " der Stent der vorli e- 21 - 13 - genden Erfindung " zuvor allgemein als Röhre mit einer gemusterten Form b e- schrieben wird, die in sich verschlungene erste und zweite Mäandermuster aufweist und bei der die Achsen sich in erste und zw eite Richtungen erstrecken ( Anmeldung , S. 2, Z. 16 ff.: " The stent of the p resent invention " ). Auch an and e- rer Stelle in der Beschreibu ng heißt es allgemein, dass die Erfindung alle Stents umfassen solle, die mit einem Muster hergestellt seien, das aus zwei Mäa n- dermus tern ausgebildet sei , unabhängig davon, ob diese orthogonal ode r a n- dersar tig seien (Anmeldung , S. 7, 31 ff.). Der nebengeordnete Patentanspruch 6 der Ursprungsanmeldung sieht anders als Patentanspruch 1 nicht vor, dass der Stent ungerade erste Mäandermuster aufweist, die 180° außer Phase mit geraden ersten Mäander mustern sind. In der ursprünglichen Anmeldung findet sich auch im Übrigen , wie auch der gerichtliche Sachverständige in se i- nem G utachten hervorhebt , k ein Hinweis darauf, dass Stents, bei denen das erste Mäandermuster nicht aus phasenverschobenen ersten und zweiten Mu s- tern besteht , ausgeschlossen sind . D em steht die Darstellung verschoben er Stents in den Figuren 1 bis 8 nicht entgegen, die lediglich beispielhaft drei erfi n- dung sgemäße Ausfüh rungsformen wiedergeben (Anmeldung , S. 3 f.) . Auch die Ausführungen d es gerichtliche n Sachverständi gen , dass nur phasenverschob e- ne Stents von dem Problem der Längenverkürzung während der Aufdehnung betroffen seien , f ühren zu keinem an deren Verständnis vom Offenbarungsg e- halt der ursprünglichen Anmeldung . Nach den Angaben in der Beschreibung ist es zwar ein Ziel der anmeldungsgegenständlichen Erfindung, einen flexiblen Stent bereitzustellen, der während der Ausdehnung minimal in der Längsric h- tung schrumpft (Anmeldung , S. 3, Z. 16 ff.) . Das erlaubt jedoch nicht den Schluss, das s diese beiden Vorgaben (Flexibilität und minimale Schrumpfung in Längsrichtung bei Ausdehnung) nur bei phasenverschobenen Stents erreicht werde n sollen. - 14 - Aus den vorstehenden Gründen kann auch nicht dem Gerechtshof ' s - Gravenhage zugestimmt werden, der bestätigt vom Hoge Raad (Urtei l vom 4. April 2014 13/00522 Rn. 3.2.6 ; ähnlich im Ergebnis auch der irische High Court , Urteil vom 27. Mai 2011 2008 No. 10436 P Rn. 1 3 ff. ) - entschieden hat, dass die Erfindung auf phasenverschobene Stents beschränkt s ei, weil ni r- gendwo in der ursprünglichen Anmeldung des Streitpatents ein Hinweis zu fi n- den sei, dass auch Stents mit andersartigen Mäandermuster als zur Erfindung gehörend anzusehen seien (G erechtshof ' s - Gravenhage , Urteil vom 30. Oktober 2012 200.059.579 / 01 Rn. 9.1 ff. , 10.9 , 11 ) . V ielmehr gilt umgekehrt, dass - unter Berücksichtigung der weiteren obigen Erwägungen - auch Stents mit (im vorgenannten Sinne) phasengleichen Mäandermustern als zur Erfindung geh ö- rend anzusehen, weil diese nirgendwo in der ursp rünglichen Anmeldung von der Erfindung ausgeschlossen werden. 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ist auch patentfähig. a) Er wird von keiner der vorgelegte n Entgegenhaltungen vorwegg e- nommen. (1) Die US - amerikanische Patentschrift 4 856 516 (BR 8) offenbart einen länglichen, zylindrischen und expandierbaren Stent, der aus einem mäande r- förmig gebogenen Draht gefertigt ist und sich in eine erste Richtung erstrecke n- de erste Mäandermuster in Gestalt der Schlingen 50 und si ch in eine (von der ersten verschiedene) zweite Richtung erstreckende zweite Mäandermuster in Gestalt eines axialen Rückgrates 52/54 aufweist (BR 8, Sp. 3, Z. 31 ff. ; Anspr ü- che 1 und 6; Figur 2A ) . A ls eine zweite Stützanordnung wird vorgeschlagen, gegenübe rliegend dem axialen Rückgrat 52/54 einen einzelnen gewundenen Draht ( " convoluted wire " ) hinzuzufügen (BR 8, Sp. 4, Z. 17 ff.), so dass der 22 23 24 25 - 15 - Stent auch insoweit über ein sich in eine zweite Richtung erstreckendes Mäa n- dermuster verfügt. Wie auch der gerichtl iche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, ist dem Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung nicht zu en t- nehmen, dass die sich axial erstreckenden, Rückgrate bil denden Drahtabschni t- te bzw. Drähte beim Montagevorgang völlig gerade gezogen werden, so dass keine Mäandermuster mehr bestehen. Vielmehr sollen die Drahtabschnitte bzw. Drähte nach den ausdrücklichen Angaben in der BR 8 gewunden ( " convoluted " ) sein (BR 8, Sp. 4, Z. 17 ff.; Anspruch 6), sich bei der Herstellung nicht ung e- bührlich verformen ( BR 8, Sp. 3, Z. 62 ff. : " without unduly deforming the wire " ) und wer den in gewundenem Zustand auch in den Figuren 2 und 2A der Entg e- genhaltung gezeigt. Im Hinblick auf die zeichnerische Darstellung in den Fig u- ren 2 und 2A kann auch nicht erfolgreich in Abrede ge stellt werden, dass eine einzelne Schlaufe jedes der durch die axialen Drähte 52/54 gebildeten zweiten Mäandermuster zwischen jedem der durch die Schlingen 50 gebildeten b e- nachbarten ersten Mäandermuster angeordnet ist. Der in der BR 8 offenbarte Stent ist jedoch in der Variante mit einem zweiten sich axial erstreckenden gewundenen Draht nicht einstückig aus einem einheitlichen Rohr gebildet. Denn der zweite Draht wird nach den ausdrückl i- chen Angaben der Entgegenhaltung als zweite Stützanordnung hinzuge fügt (BR 8, Sp. 4, Z. 17 ff.: " t he " ). Wird hingegen kein zweiter Draht als zusätzliche Stützanordnung hinz u- gefügt, definieren die durch die Schlingen 50 gebildeten ersten und die durc h den sich axial streckenden Teil des einzigen Drahtes 52/54 gebildeten zweiten Mäandermuster keine Mehrzahl von umschlossenen Räumen (Merkmal 5) . Vielmehr besteht zwischen diesen ersten und zweiten Mäandermustern jeweils 26 27 - 16 - nur ein einzelner Raum, der auch n icht umschlossen ist, weil das zweite Mäa n- dermuster den Raum in axialer Richtung nur an einer Seite umschließt. (2) Der Gegenstand von Patentanspr uch 1 wird auch nicht in der eur o- p ä isc hen Patentanmeldung 0 540 290 ( BR 5 ) of fenbart. Die in dieser Entg e- g enhaltung in den Figuren 5 und 11 gezeigten Stents weisen keine sich in eine zweite Richtung, die unterschiedlich zur Richtung der durch die Schlaufen 12 gebildeten (ersten) Mä anderstruktur ist, erstreckende n zweite n Mäandermuster auf. Diese können nicht i n den geraden Verbindungsstücken 13 gesehen we r- den. Selbst wenn dies anders gesehen würde, fehlte es an einer einzelnen Schlaufe des zweiten Mäandermusters, die zwischen jedem der benachbarten ersten Mäandermuster angeordnet sein soll. Denn diese einzelne Schlaufe darf , wie ausgeführt, nicht, auch nicht teilweise, dem zweiten Mäandermuster zug e- hö rig sein. Entsprechend fehlt es auch an einer neuheitsschädlichen Vorwe g- nahme durch die internationale Patentanmeldung WO 95/26695 (BR 7). (3) Der Geg enstand von Patentanspruch 1 ist nicht der internat ionalen Anmeldung WO 95/31945 ( BR 6 ) zu entnehmen. Der dort offenbarte Stent weist zwar in axialer Richtung ein Mäandermuster auf. In Umfangsrichtung ist er j e- doch statt eines Mäandermusters mit einem Muster aus gesc hlossenen Schla u- fen ausgestattet, so dass es insoweit an einem zweiten Mäander muster fehlt . (4) Die übrigen von den Klägerinnen vorgelegten Entgegenhaltungen liegen noch weiter vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 entfernt und ne h- men diesen erst Recht n icht vorweg. b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung hat sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus einer Kombination der US - amerikanischen Patentschrift 5 104 404 (BR 9) mit der europäischen P a- 28 29 30 31 - 17 - tentanmeldung BR 5 erg eben, auf welche die Klägerinnen in diesem Zusa m- menhang abheben. Die BR 9 offenbart in den Figuren 1 bis 6 einen aus zusammeng e- schweißten Drahtelementen bestehenden einstückigen zylindrischen Stent, der über radial expandierba re Stentsegmen te 12 verfüg t, die jeweils durch ein Scharnier 14 oder 12 miteinander verbunden sind , wobei die gezeigten Scha r- niere entweder eine gerade oder eine gewendelte Form haben (BR 9, Sp. 3, Z. 40 ff.) . Ein solcher Stent weist zwar ein sich in Umfangrichtung erstreckendes er stes Mäandermuster auf. Die gezeigten Scharniere 14 und 12 bilden jedoch kein zweites Mäandermuster, das sich in eine zweite, von der Richtung des er s- ten Mäandermusters unterschiedliche Richtung erstreckt. Selbst wenn den Klägerinnen darin gefolgt wird , dass der Fachmann, angeregt durch die allgemeinen Ausführungen in der Entgegenhaltung, dass auch jede andere Metallform mit den e rforderlichen Scharniereigensch aften für dieses Scharnier segment verwendet werden könne, daran denkt, die Scha r- niere - abweic hend von dem Offenbarten mit einem Zick - Zack - Muster zu ve r- sehen, ist damit der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fa s- sung noch nicht nahegelegt. D enn in der BR 8 wird lediglich die Verwendung von einem Scharnier als Verbindung zwischen zwe i Stentsegmenten 12 offe n- bart, so dass weiterhin die ersten und zweiten Mäandermuster keine Mehrzahl von umschlossenen Räumen bilden würden, wie auch der gerichtliche Sachve r- ständige zutre ffend ausgeführt hat . Entgegen der Ansicht der Klägerinnen wurde der Fachmann auch nicht dazu angeregt, das ihm in der BR 9 offenbarte alleinige Schar nier durch zwei oder mehrere solcher Elemente zu ersetzen. In der BR 9 wird dem Fachmann erläutert, dass die (alleinigen) Scharniere vorteilhafterweise an der gleichen 32 33 34 - 18 - Se ite anzubringen seien, so dass diese bei einer Biegung der Arterie vorzug s- weise an der Außenseite anliegen, so dass dort ein besserer Halt entstehe, während die Innenkante des Stents geschlossen sein könne, um auf dieser Se i- te für zusätzlichen Halt zu sorg en. In Fällen, bei denen die Arterie zunächst in einer Richtung und dann in der Gegenrichtung gekrümmt ist, soll das erste Scharnier (zwischen dem ersten und dem zweiten Segment) auf der einen und das zweite Scharnier (zwischen dem zweiten und dem dritten Segment) auf der Gegenseite angeordnet sein, um für die erforderliche, passende Ste nt - Gelenkbildung zu sorgen (BR 9 , Sp. 1, Z. 61 ff.; Sp. 3, Z. 40 ff.). Mit diesen E r- läuterungen ist es unvereinbar, eine zweites Scharnier zwischen zwei Sten t- segmente n anzuo rdnen, so dass der Fachmann entgegen der Ansicht der Kl ä- gerinnen auch nicht durch die BR 5 veranlasst wird , die für den dort offenbarten Stent mit Ringelementen vorgesehenen mehrere n Verbindungsel e men te n (vgl. BR 5, Sp. 5, Z. 57 ff.; Fig uren 7 bis 10) auf den aus der BR 9 bekannten Stent zu übertragen . Aber auch eine Kombinatio n der BR 8 mit der BR 5 vermag den Gege n- stand von Patentanspruch 1 nicht nahezulegen. Wie bereits erläutert, bezieht sich die BR 8 auf einen länglichen, zylindrischen und expandie rbaren Stent, der aus einem mäanderförmig gebogenen Draht gefertigt ist. Gegenstand der in der BR 8 offenbarten Erfindung ist zum einen die besondere Art der Herstellung eines zylindrischen Stents durch Wickeln eines langgestreckten Drahtes in e i- ner Aufein anderfolge um einen zylindrischen Montagedorn zur Bildung einer Reihe von Schlingenabschnitten (vgl. BR 8, Sp. 5, 3, Z. 49 ff.; Figur 3; A n- spruch 7). Gegenstand der in der BR 8 offenbarten Erfindung ist zum anderen ein fertig hergestellter Stent, der aus e inem langgestreckten Draht gebildet sein soll, der zur Bildung einer Aufeinanderfolge von in relativ engem Abstand li e- genden Windungen oder Biegungen auch in Form einer Mehrzahl von Schli n- 35 - 19 - gen gebogen ist, die im Abstand entlang der axialen Dimension des St ents a n- geordnet und durch eine Reihe von Halbschlag - Verbindungen miteinander ve r- bu nden sind (vgl. BR 8, Sp. 5, Z. 14 ff.; Figuren 2 und 2A; Anspruch 1). Vor dem Hintergrund dieses Offenbarungsgehalt s hatte der Fachmann keine Vera n- lassung , über ein anderes Material als Draht zur Herstellung des in der BR 8 offenbarten Stents nachzudenken, auch wenn ihm aufgrund seines allgemeinen Fachwissens zum Prioritätszeitpunkt durchaus, etwa aus der KW 1 oder aus der BR 5 (vgl. BR 5, Sp. 3, Z. 28 ff.; Sp. 6, Z. 50 ff.; Ansprüche 5, 11 und 15), allgemein bekannt war, dass Stents nicht nur aus Draht, sondern auch aus fl a- chem Metall hergestellt werden können. Ging der Fachmann demgegenüber zunächst von der BR 5 aus, ist nicht ersichtlich, dass ihn der in der BR 8 offenba rte Stent aus Draht dazu hätte ve r- anlassen können, die Verbindungselemente 13 des dort in Figur 11 gezeigten Stents als zweites Mäandermuster auszugestalten. Zudem fehlt es an einer A n- regung , bei dem in Figur 11 gezeigten Stent einzelne Schlaufe n zwischen den benachbarten ersten Mäandermustern 12 vorzusehen. 36 - 20 - I V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Ve r- bindung mit §§ 91 , 97 ZPO. Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.01.2011 - 4 Ni 44/09 (EU) - 37
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