BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 191/10 vom 9. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp am 9. M344rz 2011 einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. April 2010 durch Beschluss nach 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11. April 2011. Der Streitwert wird auf 58.524,34 200 festgesetzt. Gr374nde: I. 1. Die Kl344gerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Ehe-mannes (nachfolgend: Zedent) auf R374ckabwicklung der Beteiligung an der F. Medienfonds 3 GmbH & Co. KG (im Folgenden: V 3) und der teilweise kreditfinanzierten Beteiligung an der F. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG (im Folgenden: V 4) auf Schadensersatz in Anspruch. 1 - 3 - Der Zedent erwartete im M344rz 2003 einen gr366337eren Geldbetrag, den er gewinnbringend anlegen wollte. Deshalb stellten ihm Angestellte der Beklagten in mehreren pers366nlichen Gespr344chen die Fonds V 3 und V 4 vor, wobei zwi-schen den Parteien streitig ist, ob der Zedent den Verkaufsprospekt f374r V 3 vor Zeichnung der Anlage erhalten hat. Gegenstand der beiden als "Garantiefonds" beworbenen Fonds war die Finanzierung von Filmproduktionen und deren Ver-marktung. 2 Der Zedent, der wegen des Gesch344fts auch seinen Steuerberater kon-taktiert hatte, zeichnete am 5. Juni 2003 Anteile an V 3 im Gegenwert von 25.000 200 zuz374glich 5% Agio (insgesamt 26.250 200) und - nach erneuter Bera-tung durch die Beklagte - am 28. Juni 2004 Anteile an V 4 im Gegenwert von ebenfalls 25.000 200 zuz374glich 5% Agio (insgesamt 26.250 200), wobei die letztge-nannte Beteiligung obligatorisch eine Kreditfinanzierung in H366he von 45,5% des anzulegenden Betrages vorsah. Deswegen schloss er zugleich mit der B. AG einen Vertrag 374ber ein endf344lliges Darlehen in H366-he von 11.375 200 ab, das - einschlie337lich der bis dahin aufgelaufenen und ge-stundeten Zinsen - am 30. November 2014 in H366he von 19.811,68 200 f344llig wird. 3 In dem Verkaufsprospekt zu V 3 hei337t es auf Seite 40 unter "Mittelver-wendung" zu Punkt 0.2: "Eigenkapitalvermittlung 8,9%". Auf derselben Seite wird dieser Punkt wie folgt erl344utert: 4 "Der Vertrag 374ber die Eigenkapitalbeschaffung wurde mit der V. AG abgeschlossen. Die Verg374tung in H366he von 8,9% des Beteiligungskapitals beinhaltet eine gegebenenfalls anfallende Um-satzsteuer. Zuz374glich zu dieser Verg374tung erh344lt die V. AG das Agio. 205" Auf derselben Seite wird das Agio wie folgt erl344utert: - 4 - "Ein Agio in H366he von 5% auf die Zeichnungssumme (Kommanditkapital) wird innerhalb einer Woche nach Zugang der Annahme der Beitrittserkl344-rung zur Zahlung f344llig. Es dient der Eigenkapitalvermittlerin, der V. AG, zur zus344tzlichen Abdeckung von Vertriebsauf-wendungen." 5 Auf Seite 69 hei337t es zu dem "Eigenkapitalvermittlungsvertrag" zwischen der V. (V. AG) und der Fondsgesellschaft unter ande-rem: "Die V. AG hat das Recht, ihre Rechte und Pflichten aus dieser Ver-triebsvereinbarung auf Dritte zu 374bertragen, 205 ." Der Verkaufsprospekt zu V 4 enth344lt auf Seite 63 unter "Mittelverwen-dung" zu Punkt 03: "Eigenkapitalvermittlung 4,9%". Auf Seite 64 wird dieser Punkt wie folgt erl344utert: 6 "Der Vertrag 374ber die Eigenkapitalbeschaffung wurde mit der V. AG abgeschlossen. Die Verg374tung wird in H366he von 4,9% des Beteiligungskapitals f344llig. Zuz374glich zu dieser Verg374tung erh344lt die V. AG das Agio. 205" Das Agio wird auf Seite 63 wie folgt erl344utert: 7 "Ein Agio in H366he von 5% auf die Zeichnungssumme (Kommanditkapital) wird innerhalb einer Woche nach Zugang der Annahme der Beitrittserkl344-rung zur Zahlung f344llig. Es dient der Eigenkapitalvermittlerin, der V. AG, zur zus344tzlichen Abdeckung von Vertriebsauf-wendungen." - 5 - Ferner enth344lt die 334bersicht auf Seite 63 unter Punkt 05 eine Platzie-rungsgarantiegeb374hr in H366he von 2% und unter Punkt 07 eine Finanzvermitt-lungsgeb374hr (Darlehen/Schuld374bernahme) in H366he von ebenfalls 2%. Diese werden auf Seite 64 wie folgt erl344utert: 8 "Zu 05: Die V. AG wird eine Platzierungsgarantie in H366he des prospektierten Kapitals von 200 5 Mio. geben. F374r die Garantie erh344lt sie eine Geb374hr in H366he von 2% des Beteiligungskapitals." "Zu 07: Die V. AG erh344lt f374r die Finanzierungs-vermittlung eine Geb374hr in H366he von 2% des Beteiligungskapitals." Auf Seite 91 hei337t es zum "Eigenkapitalvermittlungsvertrag" mit der V. AG unter anderem: 9 "Die V. AG 205 ist berechtigt, Dritte als Vertriebspartner einzusetzen." Die V. AG leitete bei V 3 aus den vereinnahmten Provisionen 8,25% und bei V 4 zwischen 8,45 und 8,72% an die Beklagte weiter, ohne dass dies dem Zedenten offen gelegt wurde. 10 Die Fondsinitiatoren, gegen die Ende 2006 Anklage wegen Steuerhinter-ziehung und Untreue erhoben wurde, sind rechtskr344ftig zu mehrj344hrigen Haft-strafen verurteilt worden. 11 2. Das Berufungsgericht hat die Beklagte im Wesentlichen antragsge-m344337 verurteilt und zur Begr374ndung unter anderem ausgef374hrt: 12 Hinsichtlich beider Fonds (V 3 und V 4) sei der Beklagten auch insoweit eine Aufkl344rungspflichtverletzung vorzuwerfen, als sie den Zedenten nicht 374ber die Provision, die sie von der V. AG bzw. Fondsgesellschaft erhalten habe, aufgekl344rt habe. Bei diesen Vertriebsprovisionen handele es sich um R374ckver- 13 - 6 - g374tungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Aus den Prospekten gehe nicht wie geboten hervor, dass und in welcher H366he gerade die Beklagte eine Provision erhalte. Einen m374ndlichen Hinweis habe die Be-klagte dem Zedenten auch nicht erteilt. 14 Die Nichtaufkl344rung 374ber die erhaltene Vertriebsprovision sei auch kau-sal f374r die Zeichnung des Zedenten gewesen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vermuten sei. Selbst wenn der Zedent m366glicher-weise angenommen habe, die Beklagte w374rde eine Provision von 1% des Zeichnungsbetrages erhalten, sei dies nicht geeignet, die Vermutung zu wider-legen, weil die Provision tats344chlich mehr als 8% betragen habe. Die hiergegen weiter vorgebrachten Einwendungen der Beklagten seien unsubstantiiert. Die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt; insbesondere k366nne sie sich nicht auf einen Rechtsirrtum berufen. II. Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision gem344337 247 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zur374ckzuweisen. 15 1. Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Revision gem344337 247 543 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO "mit Blick auf die abweichenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt" (17 U 307[nicht 308]/08, WM 2010, 1313 und 17 U 98/09, BB 2009, 2334) zugelassen. In diesen Urteilen hat das Oberlan-desgericht Frankfurt angenommen, der Angabe in den Prospekten, die V. AG sei berechtigt, ihre Rechte aus der Vertriebsvereinbarung 374ber die Eigenkapi-talvermittlung auf Dritte zu 374bertragen, habe der Anleger entnehmen k366nnen, 16 - 7 - dass die Beklagte f374r die Vermittlung der Fondsbeteiligung von der Fondsge-sellschaft eine R374ckverg374tung erhalte. Dagegen hat das Berufungsgericht diese Angabe insoweit nicht als ausreichend angesehen. Auf diese unterschiedliche Beurteilung kommt es nicht an. Selbst wenn dem Oberlandesgericht Frankfurt zu folgen w344re, erg344be sich daraus nichts f374r die - ebenfalls aufkl344rungsbed374rf-tige (Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 24) - H366he der an die Beklagte geflossenen R374ckverg374tung (ebenso OLG M374nchen, BKR 2010, 479 Rn. 27; das verkennt LG Bremen, WM 2010, 798, 800 f.). 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 17 a) Entgegen der Ansicht der Revision ist es rechtlich nicht zu beanstan-den, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten wegen verschwie-gener R374ckverg374tungen bejaht hat. 18 aa) Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen hat das Beru-fungsgericht angenommen, dass zwischen dem Zedenten und der Beklagten nach den Grunds344tzen des Bond-Urteils (BGHZ 123, 126, 128) ein Beratungs-vertrag zustande gekommen ist (vgl. auch Senatsurteile vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442; vom 25. Juni 2002 - XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1686; vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851 Rn. 10 und vom 25. September 2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 Rn. 12) und nicht le-diglich ein Auskunftsvertrag, da eine Bank regelm344337ig Anlageberaterin und nicht lediglich reine Anlagevermittlerin ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 11 mwN). 19 bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Beklagte aus dem Beratungsvertrag verpflichtet war, den Zedenten 374ber an sie flie337ende R374ckverg374tungen aus Vertriebsprovisionen aufzukl344ren (vgl. Senats- 20 - 8 - urteile vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22 f.; vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 11 und vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 = ZIP 2009, 2380 Rn. 31; Senatsbe-schl374sse vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 13 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5). 21 cc) Soweit die Revision geltend macht, bei den Provisionen, die die Be-klagte unstreitig in H366he von 8,25% des Kommanditkapitals bei V 3 und in H366he von 8,45% bis zu 8,72% des Kommanditkapitals bei V 4 erhalten hat, handele es sich um nicht aufkl344rungspflichtige "Innenprovisionen", die keine R374ckverg374-tungen im Sinne der Senatsrechtsprechung darstellten, kann sie damit nicht durchdringen. Die Revision verkennt die rechtliche Unterscheidung zwischen Innenprovisionen und R374ckverg374tungen. (1) Innenprovisionen sind nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen, die bei einem Fonds aus dem Anlageverm366gen gezahlt werden. 334ber sie muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (st. Rspr., u.a. BGH, Urteile vom 1. M344rz 2004 - II ZR 88/02, WM 2004, 928, 930 und vom 2. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 118) bei einem Fonds unter bestimmten Um-st344nden aufgekl344rt werden, weil sie Einfluss auf die Werthaltigkeit der vom An-leger erworbenen Anlage haben und deswegen bei diesem insoweit eine Fehl-vorstellung herbeif374hren k366nnen. 22 (2) Aufkl344rungspflichtige R374ckverg374tungen liegen dagegen, wie der Se-nat zuletzt formuliert hat, nur dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschl344ge oder Verwaltungsgeb374hren, die der Kunde 374ber die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem R374cken an die beratende Bank umsatzabh344ngig zur374ckflie337en, so dass diese ein f374r den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, 23 - 9 - gerade diese Beteiligung zu empfehlen (Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 Rn. 31). Insoweit ist folgendes klarzustellen: 24 Soweit als Quelle der R374ckverg374tungen "Ausgabeaufschl344ge und Ver-waltungsverg374tungen" genannt werden, ist das - entgegen der Annahme der Revision - nicht abschlie337end, sondern - in Ankn374pfung an das grundlegende Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05 (BGHZ 170, 226) - nur bei-spielhaft gemeint. Damit soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass R374ckverg374tungen - anders als Innenprovisionen - nicht im Anlagebetrag enthal-ten (versteckt) sind, so dass beim Anleger keine Fehlvorstellung 374ber die Wert-haltigkeit der Anlage entstehen kann. Ma337gebend f374r die Aufkl344rungspflicht 374ber R374ckverg374tungen ist hingegen, dass der Anleger ohne diese Aufkl344rung nicht das besondere Interesse der beratenden Bank erkennen kann, gerade diese Anlage zu empfehlen. Die Fehlvorstellung 374ber die Neutralit344t der Bera-tungsleistung der Bank, der mit der Aufkl344rungspflicht 374ber R374ckverg374tungen begegnet werden soll, beruht allein darauf, dass die beratende Bank als Emp-f344ngerin der R374ckverg374tung ungenannt bleibt. Sie entsteht dagegen unabh344n-gig davon, aus welcher offen angegebenen Quelle die R374ckverg374tung an die beratende Bank flie337t. Aufkl344rungspflichtige R374ckverg374tungen sind danach - regelm344337ig um-satzabh344ngige - Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlageverm366gen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschl344gen und Verwaltungsverg374tungen gezahlt werden, so dass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung 374ber die Werthaltigkeit der Anla-ge entstehen kann, deren R374ckfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem R374cken des Anlegers erfolgt, so dass der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann. 25 - 10 - (3) Danach handelt es sich bei den hier an die Beklagte geflossenen Provisionen um aufkl344rungspflichtige R374ckverg374tungen. Sie waren nicht in den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Fondsobjekts versteckt, sondern flossen aus den offen ausgewiesenen Vertriebskosten. Gem344337 den nachste-henden Ausf374hrungen war die Beklagte jedoch nicht als Empf344nger der Provisi-onen angegeben. Vielmehr sind diese hinter dem R374cken der Kl344gerin an die Beklagte geflossen, so dass die Kl344gerin das besondere Interesse der Beklag-ten an der Empfehlung gerade von V 3 und 4 nicht erkennen konnte. 26 dd) Eine ordnungsgem344337e Aufkl344rung des Zedenten 374ber die R374ckver-g374tungen ist bei beiden Fonds nicht erfolgt, selbst wenn man unterstellt, auch der Prospekt bei V 3 sei dem Zedenten rechtzeitig 374bergeben worden. Den bei-den Verkaufsprospekten ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte Empf344nge-rin der dort genannten Vertriebsprovisionen oder des Agios sein sollte. Empf344ngerin sollte vielmehr ausdr374cklich die V. AG sein. Den Prospekten l344sst sich an keiner Stelle entnehmen, dass die Beklagte von dieser einen Teil der Vertriebsprovisionen erhalten sollte. Das ergibt sich nach der zutreffenden Auslegung des Berufungsgerichts auch nicht aus der Tatsache, dass die V. AG berechtigt sein sollte, Dritte einzuschalten. Selbst wenn daraus jedoch her-vorgehen sollte, dass damit auch die Beklagte gemeint war, so ist dem Pros-pekt jedenfalls nicht zu entnehmen, in welcher H366he R374ckverg374tungen an die Beklagte geflossen sind. Insbesondere auch die H366he der R374ckverg374tung muss aber nach der Senatsrechtsprechung von der Bank ungefragt offen gelegt wer-den (Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 24; dies verkennt LG Bremen, WM 2010, 798, 800 f.). 27 ee) Soweit die Revision meint, es sei nicht einsichtig, dass eine Bank h366here Aufkl344rungspflichten tr344fen als einen freien Anlageberater, kann sie da-mit nicht durchdringen. 28 - 11 - Allerdings trifft nach der Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundes-gerichtshofs bankungebundene freie Berater - au337erhalb des Anwendungsbe-reichs des 247 31d WpHG - keine (ungefragte) Aufkl344rungspflicht, da der Anleger bei solchen Beratern - anders als bei Banken - von einer durch den Produktan-bieter "eingepreisten" Verg374tung ausgehen und er deshalb deren H366he erfra-gen m374sse, wenn sie ihn interessiere (BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 13). 29 Die Unterscheidung der Pflichten eines freien Anlageberaters zu den Pflichten eines Beraters im Bankensektor rechtfertigt sich daraus, dass der Bankkunde in der Regel bei "seiner" Bank eine Reihe von kostenpflichtigen Ver-tragsverh344ltnissen unterh344lt, insbesondere auf Dauer angelegte Vertragsver-h344ltnisse wie einen Zahlungsdiensterahmenvertrag oder einen Depotvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 12), bzw. Banken typischerweise solche Vertragsverh344ltnisse anstreben. Das ist bei einem freien Anlageberater typischerweise nicht der Fall. 30 Diese typisierende Einordnung von Berufsgruppen zur Unterscheidung zwischen aufkl344rungspflichtigen Personen und nicht aufkl344rungspflichtigen Per-sonen findet in Gesetz und Rechtsprechung Vorbilder. Sie wird insbesondere vom Gesetzgeber im Bereich des 247 31d WpHG vorgegeben. Diese Vorschrift statuiert Aufkl344rungspflichten ausdr374cklich nur f374r Wertpapierdienstleistungsun-ternehmen, nicht aber f374r sonstige Anlagevertreiber. Eine typisierende Einord-nung wird auch seit langem bei der Abgrenzung der Pflichten eines Anlagebera-ters von denen eines Anlagevermittlers entsprechend der Regelung in 247 1 Abs. 1a Nr. 1 und 1a KWG in der Rechtsprechung praktiziert. W344hrend bei ei-nem Kontakt des Anlegers mit einem Anlageberater ein Beratungsvertrag nach den Grunds344tzen des Bond-Urteils zustande kommt, kommt im Verh344ltnis zu einem Anlagevermittler lediglich ein Auskunftsvertrag mit einem geringeren 31 - 12 - Pflichtenumfang zustande (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92, WM 1993, 1238, 1239; vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, WM 2004, 631, 633, insofern in BGHZ 158, 110 nicht abgedruckt, und Senatsurteil vom 7. Ok-tober 2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 11). 32 b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die Kausalit344t der Auf-kl344rungspflichtverletzung f374r den Erwerb der Kapitalanlagen bejaht. Steht - wie hier in Bezug auf R374ckverg374tungen - eine Aufkl344rungspflicht-verletzung fest, streitet f374r den Anleger die Vermutung aufkl344rungsrichtigen Verhaltens, die zu einer Beweislastumkehr f374hrt. Der Aufkl344rungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgem344-337er Aufkl344rung erworben h344tte, weil er den richtigen Rat oder Hinweis nicht be-folgt h344tte (vgl. Senatsurteile vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 159 f.; vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, ZIP 2007, 518, 521 Rn. 27, insoweit in BGHZ 170, 226 nicht abgedruckt, und vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 22, auch BGH, Urteil vom 2. M344rz 2009 - II ZR 266/07, WM 2009, 789 Rn. 6 mwN). 33 Die Vermutung greift allerdings dann nicht ein, wenn sich der Anleger bei geh366riger Aufkl344rung in einem Entscheidungskonflikt befunden h344tte, wenn es also nicht nur eine bestimmte M366glichkeit aufkl344rungsrichtigen Verhaltens gab (Senatsurteile vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 161 und vom 7. Mai 2002 - XI ZR 197/01, BGHZ 151, 5, 12). Davon kann bei ver-schwiegenen R374ckverg374tungen nicht schon wegen deren Geringf374gigkeit im Verh344ltnis zur Anlagesumme ausgegangen werden (OLG K366ln, WM 2003, 338, 340 f.). Es muss vielmehr aufgrund konkreter Umst344nde des Einzelfalls festste-hen, dass dem Anleger bei geh366riger Aufkl344rung mindestens zwei tats344chlich von ihm zu ergreifende Handlungsalternativen zur Verf374gung standen. 34 - 13 - Das Berufungsgericht hat in 334bereinstimmung mit der h366chstrichterlichen Rechtsprechung das Vorliegen eines Entscheidungskonflikts und die Widerle-gung der Vermutung rechtsfehlerfrei verneint. Entgegen der Ansicht der Revisi-on hat das Berufungsgericht die Darlegungs- und Beweislast f374r das Nichtein-greifen der Vermutung nicht verkannt. Diese trifft - genauso wie f374r die Widerle-gung der Vermutung - die Bank, deren Aufkl344rungspflichtverletzung feststeht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - XI ZR 140/09, BKR 2010, 515 Rn. 11). Soweit die Revision in diesem Zusammenhang Verfahrensfehler r374gt, hat der Senat diese gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet (247 564 ZPO). 35 c) Ebenfalls rechts- und verfahrensfehlerfrei hat das Berufungsgericht in 334bereinstimmung mit der h366chstrichterlichen Rechtsprechung auch das Ver- 36 - 14 - schulden der Beklagten und die Aktivlegitimation der Kl344gerin sowie auch eine Haftung der Beklagten in Bezug auf V 3 wegen falscher Darstellung der Kapi-talgarantie bejaht. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 09.07.2009 - 8 O 183/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 21.04.2010 - 3 U 202/09 -
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