BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil IX ZR 191/10 Verkündet am: 26. Januar 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 91 Kann ein Schuldner nach Sicherungsabtretung und Forderungspfändung schon vor der Insolvenzeröffnung in Gänze nicht mehr über einen Lebensversicherungsve r- trag verfügen, hat der zur Kündigung berechtigte Pfändungsgläubiger an de m au f- schiebend bedingten Anspruch auf den Rückkaufswert eine gesicherte Rechtspos i- tion erlangt, so dass der Erwerb nicht in die Masse fällt. BGH, Versäumnisurteil vom 26. Januar 2012 - IX ZR 191/10 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bun desgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 4. Zivil - senats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Oktober 2010 und das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 3. Mai 2010 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46.270,06 vie r vom Hundert Feststellungskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. A u- gust 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung und die weitergehende Revision werden zurückgewi esen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Steuerberater N . (fortan : Schuldner) schloss mit der A. Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit (fortan : Versicherer) eine k a- pitalbildende Lebensversicherung mit Ansprüchen sowohl für den Todesfall als auch für den Erlebensfall ab . Am 27. März 2000 trat der Schuldner " sämtliche gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche, die ihm aufgrund des Versicherungsvertrages für den Todesfall gegen die obengenannten Versich e- rungsgesellschaft zustehen, einschließlich der Ansprüche aus einer Unfallz u- satzversicherung, einer Risikozusatzversicherung, einer Rentenversicherung einschließlich eine s etwaigen Kapitalwahlrechts in der Höhe des der Pfändung unterworfenen Teils und etwaigen Anpassungsversicherungen " an die Bank (fortan : Bank) ab. Die Abtretung erfolgte zur Sicherung der A n- sprüche der Bank gegen den späteren Schuldner aus zwei Kreditverträgen über insgesamt 170.000 DM. Weiter vereinbarten die Vertragsparteien, dass der sp ä tere Schuldner den Versicherungsvertrag nur mit vorheriger schriftlicher Z u- stimmung der Bank kündigen dürfe. D iese Beschränkung des Kündigung s- rechts s ollte dem Versicherer an gezeigt werden, was auch geschehen ist . Am 9. November 2004 pfändete das Finanzamt des klagenden Landes gemäß §§ 309 ff AO wegen Steuerschulden in Höhe von zuletzt 46. 270,06 alle Ansprüche, Forderungen und Rechte (einschließl ich Gestaltungsrechte) des späteren Schuldners gegen den Versicherer aus den dort bestehenden L e- bensversicherungen, insbesondere die Ansprüche auf Zahlung der Versich e- rungssumme oder bei Vertragsauflösung des auf die Versicherung entfallen d en Betrages der Prämienreserve und das Recht auf Kündigung und Umwandlung der Versicherung. Weiter ordnete das Finanzamt die Einziehung dieser Anspr ü- 1 2 - 4 - che an. Diese Pfändungsverfügung wurde dem Versicherer am 10. November 2004 zugestellt. Am 30. November 2004 betrug der Rückkaufswert der Lebensversich e- rung 72.950,15 , auf den Steuern in Höhe von 5.345,67 zu entrichten waren . Auf Antrag des Klägers vom 27. Juli 2005 wurde am 24. April 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröff net . Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestel lt. Er zog den Rückkaufswert der Leben s- versicherung mit Zustimmung der Bank zur Masse. D er Kläger verlangt hieraus vom Beklagten für Steuerschulden nebst Zinsen und Säumniszuschlägen a b- gesonderte Befriedigung , hilfsweise Schadensersatz . Dem ist der Beklagt e u n- ter Hinweis auf die zuvor erfolgte Sicherungsabtretung an die Bank entgege n- getreten . Das Landgericht hat die Klage auf Auszahlung des Rückkaufswerts in Höhe der geltend gemachten Steuerforderung von noch 46.270, 06 (abzüglich vier vom Hundert Feststellungskosten) ab gewiesen. D ie Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebe gehren in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgründe: Über die Revision des Klägers ist, weil der Beklagte trotz ordnungsg e- mäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, antragsg e- mäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der 3 4 5 6 - 5 - Säumnis, sondern auf einer sachlich en Prüfung des Antrags beruht (BGH, Urteil vom 4. April 196 2 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f ). Die Revision des Klägers ist begründet und führt im Wesentlichen zur antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt : Die Pfändung des Klägers sei ins Leere gegangen, weil die zuvor erfolgte Abtretung der Lebensversicherungsa n- sprü che durch den Schuldner den Rückkaufswert umfasst habe. Wenn eine ausdrücklich e vertragliche Regelung fehle, sei im Wege der Auslegung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen unter Berücksichtigung der Parteiinteressen und des mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zwecks zu ermi t- teln, ob die Abtretung den Rückkaufswert erfasst habe . Die Auslegung der S i- cherungsabtretung ergebe, dass der Anspruch auf den Rückkaufswert ebenfalls abgetreten sei . Die Vereinbarung, der Versicherungsnehmer dürfe den Leben s- versicherungsvertrag nur mit Zustimmung der Bank kündigen, stehe der weiten Auslegung nicht entgegen. Die Kündigungsbeschränkung sei im I nteresse der Bank vereinbart, die gerade im Fall der vorzeitigen Aufhebung des Versich e- rungsvertrages zumindest den Rückkaufswert als Sicherheit habe bewahren wollen. Für diese Auslegung seien mögliche steuerliche Folgen ohne Bede u- tung. Dass sich die Vertr agsparteien von steuerlichen Überlegungen hätten le i- ten lassen, sei im Vertragstext nicht zum Ausdruck gekommen. 7 8 - 6 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand . Die ält e- re Sicherungsabtretung stand dem Recht des Klägers auf abgeson derte Befri e- digung (§ 50 Abs. 1 InsO) nicht entgegen. Denn durch den Abtretungsvertrag vom 27. März 2000 ist der Bank der Anspruch des Versicherungsnehmers und späteren Schuldners auf Zahlung des Rückkaufswerts nicht abgetreten worden. Dies ergibt sich aus einer interessengerechten Auslegung des Vertragsform u- lars. 1. Bei der Sicherungsabtretung , auf die das angefochtene Urteil Bezug nimmt, handelt es sich um ein von der Bank verwendetes Formular für die - so die Überschrift - " Abtretung von Lebensversi cherungsansprüchen für den T o- desfall " . Die dort enthaltenen Klauseln sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche die Bank bund es weit verwendet hat. Deswegen kann der Senat die Au s legung der Klausel durch das Berufungsgericht uneingeschränkt überprüfen ( vg l. BGH, Urteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 1 43/06, NJW 2007, 3 632 Rn. 14 ; vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 ). Die Ausl e- gung hat dabei nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der Klausel ei n- heitlich so zu erfolgen, wie sie vo n verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Zweifel bei der Aus legung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB , § 5 AGBG zu Lasten des Verwenders (BGH, Urteil vom 21. April 2009 , aaO ; vom 17. Februar 2011 - III ZR 35/10, BGHZ 188, 351 Rn. 10 ). 9 10 - 7 - 2. Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass ein Versicheru ng s- nehmer über die Einzelansprüche aus dem Versicherungsvertrag unterschie d- lich verfügen kann. Das gilt nicht nur für die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts, sondern auch für die Sicherungsabtretung von Rechten aus dem Versicherungsvertrag. Auch dann, wenn aus e iner kapitalbildenden Lebensve r- sicherung nur die Ansprüche auf den Todesfall zur Sicherung abgetreten we r- den, gibt es für die Frage, ob damit zugleich der Anspruch auf den Rückkauf s- wert abgetreten ist, keine generelle Zuordnung zu den Ansprüchen auf den T o- desfall. Entscheidend ist vielmehr der durch Auslegung zu ermittelnde Han d- lungs wille des Versicherungsnehmers. Auch bei der Sicherungsabtretung unte r- liegt es im Rahmen des rechtlich Möglichen der freien Gestaltung der Parteien, auf welche Rechte sich die A btretung erstreckt. Ob sie den Anspruch aus dem Rückkaufswert einschließt , hat der Tatrichter deshalb durch Auslegung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen unter Berücksichtigung der Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsgeschäfts zu ermitteln (BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - IV ZR 33 0/05, NJW 2007, 2320 Rn. 21 f). 3. In dem verwendeten Formular wur den der Bank zur Sicherung sämtl i- che gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche, die dem Versich e- rungsnehmer und späteren Schu ldner aufgrund des Versicherungsvertrages für den Todesfall gegen den Versicherer zustehen, abgetreten, allerdings auch die Ansprüche aus der Rentenversicherung einschließlich eines etwaigen Kapita l- wahlrechts, typische Erlebensfallansprüche. Eine ausdrückl iche Regelung da r- über, ob der Anspruch auf den Rückkaufs wert abgetreten worden ist, enthält das Vertragsformular nicht. Insbesondere umfasst die Abtretung des Beitrag s- kontos oder Beitragsdepot s (Nr. 1 Abs. 2 des Formulars) - entgegen der Ansicht des Beklag ten - nicht diesen Anspruch; auf Konto und Depot werden vielmehr 11 12 - 8 - künftige Versicherungsprämien voraus gezahlt (vgl. für das Beitragsde pot MünchKomm - VVG/Mönnich, § 168 Rn. 6). 4. Ausdrücklich haben die Vertragsparteien jedoch vereinbart, dass j e- denfalls das Kündigungsrecht nach dem insoweit eindeutigen Vertragswortlaut beim Versicherungsnehmer und Sicherungsgeber verbl ie b (Nr. 5 der Vertrag s- bedingungen) , während die Verwaltungsrechte im Übrigen auf die Bank und Sicherungsnehmerin überg ingen . Das bedeutet zwar noch nicht zwingend, dass auch der Anspruch auf den Rückkaufswert beim Versicherungsnehmer verble i- ben sollte. Das Recht auf den Rückkaufswert und das Kündigungsrecht müssen nicht zwangsläufig in einer Hand sein. Es ist anerkannt, dass bei einer Leben s- versicherung mit geteilter Begünstigung für den Todes - und Erlebensfall der Anspruch auf den Rückkaufswert dem für den Todesfall unwiderruflich Bezug s- berechtigten bis zum Eintritt des Erlebensfalls zusteht und dennoch das Recht zur Kündigung des Versicher ungsvertrages nur der Versicherungsnehmer ge l- tend machen kann. Doch kann das Kündigungsrecht des Versicherungsne h- mers , das zwar grundsätzlich abgetreten werden kann, weil es kein höchstpe r- sönliches Recht ist, nur zusammen mit dem Anspruch auf den Rückkaufs wert übertragen werden . Denn es hat für sich alleine keinen Vermögenswert, so n- dern erhält seine wirtschaftliche Bedeutung erst im Zusammenhang mit dem Recht auf den Rückkaufswert . Ebenso kann das Kündigungsrecht nur gemei n- sam mit dem Anspruch auf den Rückk aufswert gepfändet werden ( Münc h- Komm - VVG/Mönnich, § 168 Rn. 15 , 23 ). Das spricht eher dafür , das Abtr e- tungsformular in dem Sinne auszulegen, dass nicht nur das Kündigungsrecht, sondern auch der Anspruch auf den Rückkaufswert beim Versicherungsnehmer verble iben sollte (so auch Flöther in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2008, § 166 Rn. 18; MünchKomm - VVG/Mönnich, § 16 8 Rn. 16; Janca , ZInsO 2009, 161). 13 - 9 - Weiter haben die Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart, dass der Versicherungsnehmer und spätere Schuldner den Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung der Bank kündigen kann. Durch diese Regelung hat sich die Bank vor dem Risiko der vorzeitigen Kündigung durch den Versicherungsnehmer und Sicherungsgeber, dem späteren Schuldner, mithin davor geschützt, dass der Versicherungsnehmer und spätere Schuldner die ihr zur Sicherheit abgetret e- nen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag - jedenfalls de n Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssum me im Todesfall - durch die vorzeitige Kü n- digung des Versicherungsvertrages v ernich tet . Dieser Zustimmungsvorbehalt wirkt ähnlich einem Verfügungshin dernis entsprechend §§ 876, 877, 1071, 1276 BGB ; § 137 Satz 1 BGB steht seiner Wirksamkeit nicht entgegen. Schuldne r- schutz für den Versicherer besteht nach § 407 BGB, weswegen die Bank und der spätere Schuldner auch vereinbart haben, dass diese Beschränkung des Kündigungsrechts dem Versicherer gegenüber anzuzeigen ist. Deswegen hätte der Versicherungsnehmer und spätere Schuldner den Versicherungsvertrag ohne Mitwirkung der Bank nicht kü ndigen können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - IV ZR 330/05, NJW 2007, 2320 Rn. 26 ) . Durch diesen Zustimmungsvorbehalt waren die Sicherungs interessen der kreditgewährenden Bank ausreichend gewahrt , soweit nicht § 851 Abs. 2 ZPO zum Tragen kommt . Sie benötigte den Anspruch auf den Rückkaufswert nicht, um ihre sonstigen Ansprüche aus dem Versicherungsver trag gegen den Schuldner zu schützen. Sie konnte deswegen etwaigen Interessen des Vers i- cherungsnehmers und späteren Schuldners, den Anspruch auf de n Rückkauf s- wert zu behalten, um gegebenenfalls die Steuervorteile der Lebensversicherung zu nutzen , entgegenkommen. Denn in den Genuss von Steuervorteile n für eine Lebensversicherung konnte ein Versicherungsnehmer in den Jahren 1992 bis 2004 nur gelan gen, w enn er jedenfalls nicht den Anspruch auf den Rückkauf s- 14 15 - 10 - wert bei einer Lebensversicherung zur Sicherung von Darlehen, deren Fina n- zierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten waren, abtrat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - IV Z R 330/05, NJW 2007, 2320 Rn. 29 ff). Danach erscheint eine Vertragsgestaltung, wonach der Sicherungsne h- mer zwar den Anspruch auf den Rückkaufswert übertragen erhält, nicht aber das zu seiner Verwirklichung notwendige Kündigungsrecht, nicht verständlich. Dann hätte die Beschränkung des Kündigungsrechts des Versicherungsne h- mers nur den Sinn, de m Kreditinstitut die Chance zu sichern , die höhere Vers i- cherungsleistung im Todesfall zu erhalten. Dies ist jedoch einfacher dadurch zu erreichen, dass es sich das Kündigungsrec ht ebenfalls abtreten lässt . Für den Versicherungsnehmer hingegen hat d as Gestaltungsrecht ohne die Folgea n- sprüche keinen wirtschaftli chen Wert; es würde ihn nur davor schützen, dass das Kreditinstitut vorzeitig auf den Rückkaufswert zurückgreift. Davor wä re er jedoch schon aus der Sicherungsabrede geschützt. Interessengerecht erscheint die Kündigungsregelung in Nummer 5 der Vertragsbedingungen deswegen nur , wenn Anspruch und Gestaltungsrecht beim Versicherungsnehmer in einer Hand zurückbleiben sollen. Denn damit wird einerseits erreicht, dass der Versicherungsnehmer unter Umständen die Prämienzahlung steuerlich absetzen kann , solange nicht die weiteren Vertrag s- bedingungen steuerschädlich sind . Andererseits wird durch die Vereinbarung des Zustim mungsvor behalts das I nteresse des Sicherungsnehmers zumindest teilweise geschützt , solange nur die Kündigungsbeschränkung dem Versicherer gegenüber offenbart ist . 16 17 - 11 - 5. Da die Banken und Sparkassen ihre Sicherungspraxis ab 1992 gerade im Hinblick auf die Änderun gen der Steuergesetze in Bezug auf die Lebensve r- sicherungen umgestellt haben und sich vielfach nicht mehr sämtliche Anspr ü- che aus der Lebensversicherung, sondern nur noch die Todesfallansprüche haben abtreten lassen, um ihren Kunden die Steuervorteile der Lebensvers i- cherung zu erhalten (BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - I V ZR 330/05, NJW 2007, 2320 Rn. 31 ), werden die beteiligten Verkehrskreise - Banken, Bankkunden, Versicherer , Finanzämter - einen Vertrag, durch den ausweislich der Überschrift des Vertragsfo rmulars lediglich die Todesfallansprüche zur Sicherheit abgetr e- ten werden, nach dem Ziel einer Erhaltung der Steuervorteile verstehen. Die Bank als Verwender in hätte durch die Ausgestaltung des Formulars auch für eine eindeutige Regelung Sorge tragen und ausdrücklich bestimmen können, dass der Anspruch auf den Rückkaufswert nach Kündigung des Vers i- cherungsvertrages übertragen wird. Das ist jedoch unterblieben. Schafft d ie Bank keine klare Regelung, geht das zu ihren Lasten (§ 305c Abs. 2 BGB). III. Das Berufungsurteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gese t- zes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache nach letzterem zur Endentscheidung reif ist, kan n der Senat eine ersetzende Sachentsche i- dung treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Berufung des Klägers war das ersti n- stanzliche Urteil aufzuheben und der Klage im Wesentlichen stattzugeben. Denn sie ist im Wesentlichen begründet, nur wegen des Zinsanspruchs war sie teilweise abzuweisen. 18 19 20 - 12 - 1 . Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 46.270,06 au s § 48 InsO in analog er Anwendung (vgl. HK - InsO/Lohmann, 6. Aufl., § 48 Rn. 17 ff; Münc h- Ko mm - InsO/Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl., § 170 Rn. 18), weil der Versicherer den Rückkaufswert an die Masse gezahlt hat , sofern die se Leistung in der Masse noch unterscheidbar vorhanden ist ( vgl. HK - InsO/Lohmann, aaO Rn. 11). Wenn dies nicht mehr der Fall ist, ergibt sich der Zahlungsanspruch aus § 816 Abs. 2, § 185 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO . Entreicherung wurde vom Beklagten nicht geltend gemacht. a) Der Kläger hatte an dem Anspruch auf den Rückkaufswert ein Pfä n- dungspfandrecht und war deswegen nach Maßg abe der §§ 166 bis 173 InsO für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung b e- rec h tigt, § 50 Abs. 1 InsO. Durch die Pfändungs - und Einziehungsverfügung vom 9. November 2004 hat das Finanzamt als Vollstreckungsbehörde (§ 249 AO ) für den Kläger als Vollstreckungsgläubiger (§ 252 AO) umfassend sämtl i- che Ansprüche, Forderungen und Rechte (einschließlich der Gestaltungsrechte) des Schuldners aus dem Lebensversicherungsvertrag gegen den Versicherer gepfändet, soweit diese Rechte nicht an die Bank zur Sicherheit abgetreten w a- ren (vgl. oben unter II.) . Die Pfändung war wirksam und insolvenzfest. a a) Die Pfändung durch das zuständige Finanzamt wegen der Steue r- schulden in die Kapitallebensversicherung zu Gunsten des Klägers war gemäß §§ 309, 281 AO wirksam . 21 22 23 - 13 - (1 ) Unerheblich ist , dass in der Pfändungs - und Einziehungsverfügung vom 9. November 2004 die Nummer des Versicherungsvertrages nicht genannt ist; dies hindert die Wirksamkeit der Pfändung nicht. Diese setzt allerdings v o- raus, dass die Forderung in der Pfändungsverfügung (§ 309 Abs. 1 AO) hinre i- chend bestimmt bezeichnet ist. Das ist dann der Fall, wenn sie identifiziert und von anderen Forderungen unterschieden werden kann, und zwar nicht nur se i- tens des Vollstreckungsgläubigers, des Vo llstreckungsschuldners sowie des Drittschuldners, sondern auch durch weitere Gläubiger. Dies erfordert regelm ä- ßig die Angabe des Gegenstandes und des Schuldgrundes der Forderung, w o- bei das zugrundeliegende Rechtsverhältnis wenigstens in allgemeinen Umri s- se n anzugeben ist; übermäßige Anforderungen dürfen nicht gestellt werden, weil der Vollstreckungsgläubiger die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners meist nur oberflächlich kennen wird. Welche Anforderungen jeweils zu stellen sind, hängt von den Umstände n des Einzelfalls ab. Kleinere Ungenauigkeiten sind unschädlich. Zur Auslegung dürfen nur objektive Gesichtspunkte herang e- zogen werden, die sich aus dem Inhalt des Pfändungsbeschlusses ergeben oder offenkundig sind ( BFHE 188, 137, 13 9 f ; Beermann in Hübsch mann/Hepp / Spitaler, AO, 2010, § 309 Rn. 103). Diesen Anforderungen genügte die Pfändungsverfügung vom 9. Novem - ber 2004. Denn das zuständige Finanzamt hat als Vollstreckungsbehörde (§ 249 Abs. 1 Satz 3 AO) sämtliche Ansprüche und Rechte aus allen Leb en s- versicherungen, die der Schuldner bei dem Versicherer hatte, gepfändet und die Einziehung angeordnet (§ 314 AO). Damit war sowohl für den Schuldner, als auch für den Versicherer und für jeden Dritten klar, welche Forderungen des Schuldners gegen den Ver sicherer durch das Finanzamt gepfändet waren. Die Angabe der Vertragsnummer war zur Identifizierung der gepfändeten Rechte entbehrlich . 24 25 - 14 - (2 ) Für die Wirksamkeit der Pfändung spielt es auch keine Rolle, dass die Bedingungen für die Ansprüche aus dem Leb ensversicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht eingetreten waren, weder die au f- lösende Bedingung für die Todesfallansprüche noch die aufschiebende für die Erlebensfallansprüche (jeweils Erreichen des vertraglich vereinbarten Alters ohne vorherige Kündigung des Versicherungsvertrages ) noch die aufschiebe n- de Bedingung für den Anspruch auf die Auszahlung des Rückkaufswerts ( Erkl ä- rung der Kündigung vor Eintritt des Versicherungsfalls ) . Auch b edingte, betagte und künftige Forderungen kön nen wirksam gepfändet werden . Deshalb können sämtliche Rechte aus einer Lebensversicherung gepfändet werden, ohne dass es darauf ankommt, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten oder die Vers i- cherung gekündigt ist . (3 ) Der Beklagte hat bestritten , dass der Pfändung des klagenden La n- des Steuerforderungen in der noch geltend gemachten Höhe zugrunde lagen. Das ändert an dem Ergebnis nichts. Die Wirksamkeit der Pfändung und das Entstehen des Pfändungspfandrechts hängt nicht davon ab, ob der vollstrec k- bare Verwaltungsakt zu Recht besteht und die Geldleistung geschuldet wird (Müller - Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO 2007 , § 281 Rn. 16; § 282 Rn. 6). Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind a u- ßerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsb e- helfen zu verfolgen, § 256 AO. Erst wenn der zu vollstreckende Verwaltungsakt aufgehoben worden oder der Anspruch auf Leistung erloschen ist, sind die Vol l- streckung einzustellen oder zu beschränken und bereits getroffen e Vollstr e- ckungsmaßnahmen aufzuheben, § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 AO. Dass dem so war, hat der Beklagte nicht behauptet. 26 27 - 15 - bb) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 24. April 2006 führte nicht dazu, dass der Rück kaufswert nach § 91 InsO in die Masse fiel . (1) Nach § 91 Abs. 1 InsO können nach der Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse nicht wirksam e r- worben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwa ngsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt. Im Falle der Abtretung einer künftigen Forderung ist die Verfügung selbst bereits mit A b- schluss des Abtretungsvertrages beendet. Der Rechtsübergang erfolgt jedoch erst mit dem Entstehen der Ford erung. Entsteht die im Voraus abgetretene Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Gläubiger gemäß § 91 Abs. 1 InsO kein Forderungsrecht zu Lasten der Masse mehr erwerben. Nur wenn der Zessionar bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverf ahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der abgetretenen Forderung erlangt hat, ist die Abtretung insolvenz fest (BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 8/07, NZI 2010, 682 Rn. 9 mwN). Entsprechendes gilt bei der Pfändung einer künftigen For derung. Das Pfandrecht entsteht erst mit der Begründung der voraus ge pfändeten Ford e- rung. Entsteht die im Voraus ge pfändete Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Pfandgläubiger daran gemäß § 91 Abs. 1 InsO grundsätzlich zu Lasten der Masse kein Pfandrecht erwerben ( vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - IX ZR 78/09, NZI 2010, 220 Rn. 18, 31; BFH E 209, 34, 37 ). Diese Grundsätze finden auch bei der Abtretung oder Pfändung einer au f- schiebend bedingten Forderung Anwendung (vgl. jetzt a uch BGH, Ur teil vom 10. November 2011 - IX ZR 142/10, ZIP 2011, 2364 Rn. 9 , zVb in BGHZ ) . 28 29 30 - 16 - (2) § 91 Abs. 1 InsO schont jedoch solche Erwerbsanwärter, die an dem Erwerbsgegenstand bereits eine gesichert e Recht s stellung erworben haben . Wenn der Zessionar oder Pfandrechtsgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der abge tret e- nen oder ge pfändeten Forderung erlangt hat, ist die Abtretung oder Verpfä n- dung insolvenzfest (BGH, Urteil vom 8. Januar 20 09 - IX ZR 217/07, ZInsO 2009, 383 Rn. 28 ; vom 10. November 2011, aaO Rn. 9 ). Gesichert ist eine Rechtsposition dann, we nn der Zedent und der Pfändungss chuldner sie ohne Zustimmung des Zessionar s oder des Pfändungspfandgläubiger s nicht mehr zerstören kö nn e n (vgl. Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 91 Rn. 22). So liegt der Fall hier. Der Schuldner konnte nach Sicherungsabtretung und Forderungspfä n- dung in Gänze nicht mehr über den Lebensversicherungsvertrag verfügen. Sämtliche nur erdenklichen Rechte lagen e ntweder bei der Bank oder dem Kl ä- ger. Weder der Schuldner noch der Beklagte konnten den Lebensversich e- rungsvertrag kündigen, weil sowohl das Kündigungsrecht als auch der A n- spruch auf den Rückkaufswert vor Insolvenzeröffnung und vor der in § 88 InsO genannt en Frist gepfändet worden waren . Selbst die Einstellung der Prämie n- zahlungen hätte nicht dazu geführt , dass die Ansprüche von Kläger und Bank entfielen. Die Nichtleistung der Prämien konnte allenfalls dazu führen, dass der Versicherer den Vertrag kündigte und die Lebensversicherung sich so in eine prämienfreie Versicherung umwandelte (§§ 166, 165 VVG nF; §§ 175, 39, 174 VVG aF). Allerdings hätte der Versicherer sich gemäß § 14 VVG aF für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des V ersicherung s- nehmers die Befugnis ausbedingen können , das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Doch auch in einem solchen Fall hä t- 31 32 - 17 - te die Kündigung analog § 175 VVG aF nur zu einer Umwandlung der Versich e- rung in eine prämienfr eie geführt. Auch durch die Insolvenzeröffnung und durch die Wahl der Nichterfüllung nach § 103 InsO hat der Kläger weder sein Kündigungsrecht noch seinen A n- spruch auf den Rückkaufswert verloren. Der Insolvenzverwalter hat nämlich in Bezug auf eine Le bensversicherung nach Insolvenzeröffnung - selbst wenn die Ansprüche nicht abgetreten oder gepfändet wären - nur dann einen Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswerts, wenn er den Versicherungsvertrag kündigt ( BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 138/04, NZI 2005, 384; vom 1. Deze m- ber 2011 - IX ZR 79/11, ZIP 2012, 34 Rn. 22 f ). Ein Recht zur Kündigung stand dem Beklagten jedoch infolge der Pfändung durch den Kläger nicht zu. b) Der Kläger hat sein Absonderungsrecht verloren, weil der Beklagte die Forderu ng eingezogen hat , ohne dazu gemäß § 166 Abs. 2 InsO berechtigt g e- wesen zu sein. Nach dieser Vorschrift darf der Insolvenzverwalter im Absond e- rungsfall nur Forderungen einziehen, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat. Verpfändete F orderungen fallen nach der Gesetze s- begründung nicht unter das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalte rs (BT - Drucks. 12/2443, S. 178 f; 12/7302, S. 176 ; vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, NJW 2002, 3475 f ). Nichts anderes gilt für gepfändete Ford e- rungen (HmbKomm - InsO/Büchler, 3. Aufl., § 166 Rn. 16; Jaeger/Henckel, InsO, § 50 Rn. 8 3; Flöther, aaO, § 166 Rn. 21). Der Beklagte kann de n Kläger auch nicht darauf verweisen , den A n- spruch auf den Rückkaufswert gegenüber dem Versicherer geltend zu machen, weil dieser nicht befreiend an den Insolvenzverwalter als Nichtberechtigten lei s- ten durfte . D enn d er Kläger hat die Leistung gemäß § 185 BGB genehmigt. 33 34 35 - 18 - c) Das von dem Kläger erworbene Pfandrecht unterliegt nicht der Inso l- venzanfechtung . § 1 40 Abs. 1 InsO stellt für die Bestimmung des Zeitpunkts der Vornahme einer Rechtshandlung auf den Eintritt der rechtlichen Wirkungen ab. So ist gemäß § 829 Abs. 3 ZPO, § 309 Abs. 2 Satz 1 AO die Pfändung einer b estehenden Forderung in dem Zeitpunkt vor genommen, in dem der Pfä n- dungsbeschluss oder die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt werden, mithin am 10. November 2004 ( vgl. HK - InsO/Kreft, aaO, § 140 Rn. 3). Dass der Kläger eine aufschiebend bedingte Forderung gepfändet hat, ist nach § 140 Abs. 3 InsO unerheblich. Am 10. November 2004 bestand bereits ein Rückkaufswert, der die Klageforderung bei weitem überstieg. Für eine Anfech t- barkeit der durch die Pfändung erlangten Sicherung bezogen auf diesen Zei t- punkt ist nichts ersichtlich. 2. D er Zinsanspruch auf die Hauptforderung ist in der beantragten Höhe erst ab Zustellung der Klageschrift am 28. August 2009 berechtigt. Er beruht auf § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Spätestens mit Zustellung der Kla geschrift befand sich der Beklagte in Verzu g. Soweit der Kläger zur Verzugsbegründung auf das Schreiben vom 24. Juli 2006 (K 5) Bezug nimmt, enthält dieses Schre i- ben weder eine Zahlungsaufforderung noch bestand zu diesem Zeitpunkt ein Zahlungsanspruch. Vielmehr hat der Kläger lediglich auf sein Rec ht zur abg e- sonderten Befriedigung verwiesen; der Beklagte hatte den Anspruch auf den Rückkaufswert noch nicht zur Masse gezogen. Auch in dem Schreiben vom 27. November 2007 (K 6) lag eine den Verzug begründende Mahnung nicht. Mit 36 37 - 19 - diesem Schreiben hat de r Kläger erstmals nach Einziehung der Forderung durch den Beklagten den Anspruch geltend gemacht und neu berechnet. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 03.05.2010 - 20 O 220/09 - OLG Celle, Entscheidung vom 20 .10.2010 - 4 U 105/10 -
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