BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 19 /13 Verkündet am: 21 . April 2015 Hartmann Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Z ivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verha ndlung vom 21. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof . Dr. Meier - Beck und die Richter Gröning, Dr. Bacher, Hoffmann und Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 2. Senats (Nichti g- keitssenats) d es Bundespate ntgerichts vom 27. September 2012 abg e- ändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 6. April 2001 angemeldeten und mit Wir - kung für das Hohe itsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 193 511 (Streitpatent s ). Das Streitpatent, das die Priorität einer japani - schen Anmeldung vom 10. April 2000 in Anspruch nimmt, umfasst fünf Patentan - sprüche . Patentanspruch 1 , auf d en die weiteren Ansprüche unmittelbar oder mittel - bar rückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: " Retroreflective sheeting having a printed layer (2), the sheeting co m- prising at least a reflective element layer (5) made up of a large number of refl ective elements (4) and a holding body layer (3) and a surface protective layer (1) provided on said reflective element layer (5), said printed layer (2 ) is provided on the lateral fac es of said reflective el e- ments (4) or between said holding body layer (3 ) and said surface pr o- tective layer (1) or on said surface protective layer (1), which is chara c- terized in that said printed layer (2) is formed of a discrete repetitive pa t- tern of unit patterns, and said unit patterns each have an a rea of 0.15 mm² to 30 m m². " Die Klägerin hat das Streitpatent in vollem Umfang angegriffen und geltend gemacht, sein Gegenstand sei nicht patentfähig. Die Beklagte ist der Klage entg e- gen getreten und hat das Streitpatent hilfsweise in zehn beschränkten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nich tig erklärt. Mit ihrer dagegen ge - richteten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 1 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Beruf ung der Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage. I. Das Streitpatent betrifft eine rückstrahlende Folie, die eine gedruckte Schicht aufweist. 1. Nach der Patentbeschreibung sind retroreflektierende Folien bekannt und werden in weitem Umf ang eingesetzt, etwa bei Verkehrsschildern, Baustellenschi l- dern, Nummernschildern, Sicherheitswesten oder für Sensoren. Zum Teil würden dabei Folien mit Mikroglasperlen verwendet. Ein sehr viel besseres Rückstrahlverha l- ten wiesen Folien auf, die den Effekt rückstrahlender Würfeleckenelemente nutzten und deren Einsatz wegen ihrer hervorragenden Rückstrahleigenschaften von Jahr zu Jahr zugenommen habe. Als bekannt schildert die Beschreibung auch Folien mit dreieckigen Würfelecken, bei denen die seitlichen Obe rflächen ihrer dreieckigen r e- flektierenden Elem ente mit Metall bedampft sind. Eine s olche durch Dampfablag e- rung hergestellte Folie weise den Nachteil auf, dass ihr Erscheinungsbild durch den Einfluss der Metallfarbe verdunkelt werde. Zur Verbesse rung des Farbtons bei rüc k- strahlender Folie mit dreieckigen Würfelecken und bei durch Dampfablagerung he r- gestellter rückstrahlender Folie mit dreieckigen Würfelecken habe man eine durc h- gehende gedruckte Schicht ( continuous printed layer ) in einem Teil der Folie vor g e- sehen. Jedoch hafte eine solche gedruckte Schicht schlecht an der Schicht aus r e- flektierenden Elementen und an der Oberf lächenschutzschicht. Zudem biete sie eine schlechte Witterungsbeständigkeit und nehme leicht Wasser auf (Abs. 7). Werde e i- ne solche ge druckte Schicht bei einer rückstrahlenden Folie mit Mikroglasperlen als reflektierenden Elementen eingesetzt, zeige diese keine befriedigenden Rückstrahl - eigenschaften (Abs. 11). 4 5 6 7 - 5 - Die Übersetzung des Begriffs " printed layer " al s gedruckte - nicht: bedruck te - Schicht soll verdeutlichen, dass die Druckfarbe nicht notwendig auf eine eigene Tr ä- gerschicht aufgetragen wird, sondern unmittelbar auf einen anderen Bestandteil des Schichtaufbaus, etwa die seitliche Oberfläche der reflektierenden Elemente, aufg e- tra gen werden kann. 2. Vor diesem Hintergrund besteht das technische Problem darin, eine rüc k- strahlende Folie mit einer g edruckten Schicht zur Einstellung des Farbtons bereit - zustellen, die eine verbesserte Witterungsbeständigkeit aufweist und einfach und k ostengünstig herzustellen ist. 3. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 eine Folie mit folgenden Merkmalen vor (Gliederung des Patentgerichts in eckigen Klammern): Rückstrahlende Folie [1], umfassend 1. zumindest eine S chicht (5) aus reflektierenden Elementen, best e hend aus a. einer großen Anzahl von reflektierenden Elementen (4) und b. einer Haltekörperschicht (3); [1.2 teilweise] 2. eine Oberflächenschutzschicht (1), die auf der Schicht (5) aus reflektierenden Elemente n vorgesehen ist; [1.2 Rest] 3. eine gedruckte Schicht (2), [1.1] a. die vorgesehen ist entweder (1) auf den seitlichen Oberflächen der reflektierenden Eleme n- te [1.3.1], oder (2) zwischen der Haltekörperschicht (3) und der Oberfläche n- schutzschicht (1) , [1 .3.2] oder (3) auf der Oberf lächenschutzschicht (1), [1.3.3] b. die ein diskretes, sich wiederholendes Muster aus Einheitsmustern auf weist, [1.4] c. wobei die Einheitsmuster jeweils eine Fläche von 0,15 mm² bis 30 mm² haben. [1.5] 4. Einige Merkmale be dürfen der näheren Erläuterung . 8 9 10 11 - 6 - a) Patentanspruch 1 spricht allgemein von rückstrahlenden Folien, die z u- min dest eine Schicht mit einer großen Anzahl von reflektierenden Elementen aufwe i- sen. Darunter fallen nicht nur Folien mit dreieckigen Würfelecken, sondern auch F o- lien, bei denen als reflektierende Elemente etwa eine Vielzahl von Mikroglasperlen Verwen dung finden. Erst Patentanspruch 2 ist auf rückstrahlende Folien mit dreiecki - gen Würfeleckenelementen als reflektierenden Elementen beschränkt, währen d P a- tentanspruch 3 eine weitere Einschränkung auf Folien mit dreieckigen Würfeleleme n- ten aufweist, bei denen die seitliche Oberfläche eine mittels Dampf abgelagerte Schicht aufweist. b) Die Übersetzung von Patentanspruch 1 in der Fass ung der DE 601 25 4 84 ist, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, hinsichtlich des Schichtaufbaus der Folie nicht gelungen. Sie vermittelt den Eindruck, es gebe eine Schicht (5) mit einer großen Anzahl reflektierender Elemente (4), außerdem eine Ha l- tekörperschicht (3) sowie eine Oberflächenschutzschicht (1). Wie die Absätze 18 und 20 der Beschrei bung sowie die Figuren 1 bis 3 des Streitpatents zeigen, umfasst die Folie demgegenüber eine Schicht (5) aus reflektierenden Elementen, die ihrerseits aus einer großen Anzah l von reflektierenden Elementen (4) und aus einer Haltekö r- perschicht (3) besteht. Außerdem gibt es eine Oberflächenschutzschicht (1) sowie eine gedruckte Schicht (2). Die vorstehende Merkmalsgliederung gibt diesen Schichtaufbau wieder. c) Nach der Fassu ng von Patentanspruch 1 ist nicht ausgeschlossen, dass die Folie weitere Schichten umfasst. Die Ausführungsbeispiele zeigen etwa eine Bi n- demittelschicht, eine Klebeschicht und eine ablösbare Folienbahn (siehe Abs. 20, Figuren 1 bis 3). Das Patentgericht ha t auch zu Recht angenommen, dass Mer k- mal 3 a (2) keine Beschränkung dahin enthält, dass die gedruckte Schicht unmittel - bar zwischen der Haltekörperschicht und der Oberflächenschutzschicht angeordnet sein muss. Patentanspruch 1 schließt nicht aus, dass zwis chen diesen Schichten weitere Schichten angeordnet sind. 12 13 14 - 7 - d) Merkmal 1 kann nicht entnommen werden, dass die Schicht (5) au s- schließ lich aus den reflektierenden Elementen (4) und einer Haltekörperschicht (3) besteht. In diese Richtung weist allerdings zu nächst, dass Patentanspruch 1 an di e- ser Stelle nicht davon spricht, dass die Schicht (5) reflektierende Elemente und eine Haltekörperschicht umfasst, sondern dass sie aus ihnen besteht ( made up of ). And e- rerseits kann nach Merkmal 3 a (1) die gedruckte Schi cht auf den seitlichen Oberfl ä- chen der reflektierenden Elemente aufgebracht sein und sich damit jedenfalls dann im Bereich der Schicht (5) aus reflektierenden Elementen befinden, wenn die Halt e- körperschicht aus der Richtung des Lichteinfalls vor den reflek tierenden Elemen ten liegt. Ein entsprechendes Ausführungsbeispiel zeigt die Figur 3 der Streitpaten t- schrift. e) Merkmal 2 ist nicht dahin zu verstehen, dass die Oberflächenschut z- schicht un mittelbar auf der Schicht aus reflektierenden Elementen aufgeb racht sein muss. Dies ergibt sich, anders als die Beklagte meint, auch nicht daraus, dass die Oberflächenschutzschicht nach Merkmal 2 " auf " der Schicht aus reflektierenden Elementen vorgesehen ist ( " . . . " ). Die F i- guren 1 und 2 zeigen Ausführungsbeispiele, bei denen zwischen den genannten Schichten eine gedruckte Schicht angeordnet ist. Etwas anderes kann auch nicht daraus abgeleitet werden , dass die gedruckte Schicht diskrete Elemente aufweist, denn dies bedeutet n icht notwendig, dass die umgebenden Schichten in den unb e- druckten Bereichen in unmittelbarem Kontakt miteinander stehen. Die Beschrei bung sieht vielmehr auch die Möglichkeit vor, dass die Druckfarbe auf einen A crylfilm au f- getragen wird (Abs. 85 f.), der d ann beispielsweise zwischen der Haltekörpe r- schicht und der Oberflächenschutzschicht angeordnet wird, so dass diese nicht in unmittelbarem Kontakt stehen. f) Eine eindeutige Aussage darüber, ob die Haltekörperschicht als die Schicht, die die reflekti erenden Elemente hält, aus der Richtung des Lichteinfalls g e- sehen vor oder hinter den reflektierenden Elementen liegt, ist Patentanspruch 1 nicht zu entneh men. Da die gedruckte Schicht, wie sich aus dem Zusammenhang der P a- 15 16 - 8 - tent schrift ergibt, die optische Wahrnehmung des reflektierten Lichts beeinflussen soll, muss die Haltekörperschicht allerdings jedenfalls dann vor den reflektierenden Elemen ten liegen, wenn die gedruckte Schicht gemäß Merkmal 3 a (2) zwischen der Haltekörperschicht und der Oberflächens chutzschicht vorgesehen ist. Ist die ge - druckte Schicht dagegen entsprechend den Varianten 3 a (1) oder (3) auf den seit - lichen Oberflächen der reflektierenden Elemente oder auf der Oberflächenschut z- schicht vorgesehen, ist auch ein Aufbau möglich, bei dem die reflektierenden Ele - mente auf der Haltekörperschicht angeordnet sind, diese also aus der Sicht des Lichtein falls hinter jenen liegt. g) Nach Merkmal 3 b weist die gedruckte Schicht ein diskretes, sich wiede r- holen des Muster ( discrete repetitive pat tern ) aus Einheitsmustern auf. Dies bringt zum Ausdruck, dass eine Schicht gemeint ist, die bedruckte Bereiche aufweist, die voneinander beabstandet (diskret) sind, so dass zwischen ihnen unbedruckte Bere i- che liegen. Das Streitpatent grenzt sich damit von dem eingangs beschriebenen Stand der Technik ab, nach welchem eine durchgehend gedruckte Schicht ( cont i- nuous printed layer ) vorgesehen war (Abs. 6). In der Beschreibung wird hierzu au s- geführt, das Maß des Abstands zwischen den einzelnen Einheitsmustern sei belie - big, solange sichergestellt sei, dass jedes Einheitsmuster einen unabhängigen B e- reich bilde und zwischen den Einheitsmustern ein nicht bedruckter Bereich liege (Abs. 29). Der Abstand zwischen den einzelnen bedruckten Bereichen soll gewäh r- leis ten, d ass Feuchtigkeit, die am seitlichen Rand der Folie auftritt und von der Druckfarbe absorbiert wird, nicht weiter in die Folie eindringt. Beispiele für ein p a- tentgemäßes Muster zeigen Figuren 4 und 5, dagegen bietet Figur 6 ein Beispiel für eine nicht pat entgemäße durchgehend gedruckte Schicht. Ein sich wiederholendes Muster aus Einheitsmustern ( unit patterns ) meint d a- bei, dass die bedruckten Bereiche eine bestimmte, einheitliche Form aufweisen, die immer wiederkehrt. Als Beispiele für solche Einheit smuster werden in der Streitp a- tentschrift Ellipsen, Quadrate, Rechtecke, aber auch Buchs taben und Symbole g e- nannt (Abs. 26). Figuren 4 und 5 zeigen beispielhaft Muster aus Kreisflächen und 17 18 - 9 - Kreuzen als Einheitsmustern. Dass es sich um ein sich wiederholende s Muster aus Einheitsmustern handeln muss, schließt da bei nach der Beschreibung (Abs. 26) nicht aus, dass verschiedene solcher in Betracht kommenden Muster in der Weise mit - einander kombiniert werden, dass sie sich regelmäßig wiederholen. Unter den An - spru ch fiele etwa auch ein Muster, bei dem sich Kreisflächen und Kreuze regelmäßig abwechseln. Welche Farbe für den Druck verwendet wird, überlässt das Patent dem Fachmann. h) Die in Merkmal 3 c genannte Fläche ist auf den jeweils einzelnen bedruck - ten Bere ich bezogen. Wie sich aus Absatz 28 der Beschreibung ergibt, soll eine Mi n- dest größe der Einheitsmuster erforderlich sein, um eine Kontrolle des Farbtons zu ermöglichen, während die vorgesehene Obergrenze sicherstellen soll, dass die Kl e- bekraft nicht zu se hr verringert wird. Angaben zum Maß der Abstände, die zwischen den Einheitsmustern liegen, enthält Patentanspruch 1 nicht. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt b e- grün det: Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei dem Fachmann, einem Physiker oder Ingenieur mit Fachhochschul - oder Hochschulabschluss im Bereich Materia l- wissenschaften/Werkstofftechnik, der Erfahrung in der Entwicklung von bedruck ten Folien, insbesondere mit retroreflektierenden Eigenschaften habe, dem d ie optische Wirkung solcher Folien bekannt sei und der im Hinblick auf Druckverfahren entweder selbst über gute Kenntnisse verfüge oder hierzu einen Druckingenieur zu Rate ziehe, sowohl nach der erteilten als auch nach den beschränkten Fassungen der Hilfsa n- träge durch de n Stand der Technik nahegelegt. Die internationale Anmeldung WO 98/47129 (K4) zeige retroreflektierende Ele mente, die z.B. in Werbeschildern einsetzbar seien , und beschreibe einen Aufbau mit einer retroreflektierenden Folie und einer von dieser lösbaren bildtragenden F o- lie. Diese könne mittels eines transparenten Klebers oder rein adhäsiv auf der retro - reflektierenden Folie angebracht werden. Neben einem Bildmotiv sei dort zur Aufhe l- 19 20 21 22 - 10 - lung eine sehr helle weiße Schicht mit einer Bedeckung v on 1 bis 10% vorgesehen. Das Bildmotiv werde nach K4 vorzugsweise im Vierfarbdruck mit einer gröberen Punk t struktur als üblich, z.B. einem 30er oder 45er Raster, aufgebracht. Für den Fachmann habe es sich angeboten, die zusätzliche helle weiße Schicht eben so wie das Vierfarb - Rasterdruckmotiv aus rasterartig angeordneten, gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilten Farbpunkten zu drucken. Auch wenn dies in K4 nicht au s- drücklich angegeben sei, dränge es sich für den Fachmann bereits aus Gründen der Einfach heit geradezu auf, die fünfte helle Schicht in einem ebenso großen Raster zu drucken wie für den Vierfarb - Rasterdruck verwendet. Damit ergäben sich Flächen von maximal 0,072 mm². In der internationalen Anmeldung WO 99/37470 (K6) sei die Herstellung eine r retroreflektierenden Folie beschrieben, wobei auf einen transparenten Film Druck - muster aufgebracht werden, auf die eine Schicht aus teilweise verfestigten Prisme n folge, die retroreflektierend ausgebildet sein könnten. Das Druckmuster könne nach K6 auch dazu dienen, die Weiße des Produkts zu verbessern. Als mögliches Muster seien u.a. Punkte in einer wiederholten Anordnung genannt. Figur 9 zeige eine retro - reflektierende Folie mit einem Substrat, mit Kleber festgelegten Mikroprismen mit einer reflektiere nden Metallschicht sowie einer transparenten Schutzschicht. Zw i- schen Mikroprismen und Schutzschicht sei eine gedruckte Schicht vorgesehen. A n- gaben zu den Abmessungen der Druckmuster enthalte K6 nicht. Die europäische Patentanmeldung K7 sei als Übersetz ung der vorveröffen t- lich ten internationalen Anmeldung in japa nischer Sprache WO 99/54740 (K7' ) anz u- sehen. Deren Figur 13 zeige eine rückstrahlende Folie mit einer Schicht aus refle k- tierenden Elementen und einer Haltekörperschicht sowie einer Oberflächensc hut z- schicht. Zu erkennen sei auch eine gedruckte Schicht, die nach der zugehörigen B e- schreibung entweder zwischen der Oberflächenschutzschicht und der Haltekörpe r- schicht oder auf der Oberflächenschutzschicht oder auf der reflektierenden Oberfl ä- che der refl ektierenden Elemente angebracht sein könne. 23 24 - 11 - Die Auszüge aus den Fachbüchern " Allgemeine Fachkunde der Drucktechnik " von Armin Leutert (K44) und " Real World Scanning and Halftones " von David Blatner und Steve Roth (K45) zeigten, welches Fachwissen dem F achmann zuzurechnen sei. Es könne offen bleiben, ob mit einer Folie gemäß dem Gegenstand von P a- tentan spruch 1 eine Verbesserung der Witterungsbeständigkeit erreicht werde. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei dem Fachmann jedenfalls aufgrund andere r Überlegungen nahelegt. Der Fachmann, der von K6 ausgehe, ziehe die K4 heran. Diese wiederum lege ihm die Anordnung der weißen Punkte in einem regelmäßi gen Raster mit grober Rasterung nahe. Da der Fachmann eine einheitliche Aufhellung und eine einfache H erstellung anstrebe, dränge es sich ihm geradezu auf, die Ra s- terpunkte einheitlich groß zu wählen. Während die in K4 vorgesehene Bedeckung mit Weiß von 5% für den dort verfolgten Zweck angemessen erscheine, weil die Re t- roreflektivität bereits durch die vie r Farbschichten des Bildmotivs beeinträchtigt we r- de, könne der Fachmann, der die K6 zum Ausgangspunkt nehme, die nur eine einz i- ge Druckschicht zur Aufhellung vorsehe, eine höhere Bedeckung in Betracht ziehen, um eine stärkere Aufhellung zu erreichen. Wäge der Fachmann zwischen Verbess e- rung der Weiße und Erhaltung der Retroreflektivität ab und stelle er hierbei die Ve r- besserung der Weiße in den Vordergrund, führe ihn dies ohne weite res in den auch im Streitpatent als vorteilhaft bezeichneten Bereich einer B edeckung von bis zu 40%. Lege man das in K4 genannte gröbste Raster (30 Punkte pro Zoll) zugrunde, gela n- ge man zu Ra sterpunkten von bis zu 0,36 mm² und damit zu einem Wert, d e r inne r- halb der in Patentanspruch 1 genannten Spannbreite liege. Auch der Geg enstand von Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsrechtszug nicht stand. 25 26 27 28 - 12 - 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist durch den Stand der Technik nich t vorweggenommen. a) Die internationale Anmeldung WO 98/47129 (K4) befasst sich mit Schi l- dern, ins besondere Werbeschildern oder Verkehrszeichen, die bei Tag und bei Nacht gleicher maßen gut erkennbar sein sollen. Eine solche Vorrichtung umfasst eine r e- flektierende Folie mit prismatischen Linsen und eine Bildträgerfolie, die vor der r e- fle k tie renden Folie angeordnet ist und dann unmittelbar an ihr anliegt. Die Bildträge r- folie kann von der reflektierenden Folie getrennt werden, etwa um eine n Austausch des Bildes zu ermöglichen. Das Bild wird vorzugsweise im Vierfarb druck aufg e- bracht. Dabei wird der Bildeffekt durch eine Auswahl einzelner Punkte erzielt, die entweder einzeln oder in teilweiser oder vollständiger Überlappung auf der Oberfl ä- che a ngeordnet wer den (S. 3, Z. 9 bis 12, S. 5, Z. 11 bis 14). K4 sieht vor, dass durch die Wahl einer gröberen Punktstruktur als herkömmlich, etwa ein es Raster s von 30 bis 45 screens (= Rasterlinien oder Rasterpunkte pro Zoll), eine verbesserte Wirkung und ein ausgeglichen es Verhältnis zwischen dem Einsatz bei Tag und bei Nacht erreicht wird (S. 4, Z. 3 bis 6). Der Druck des Bildes wird vorzugsweise auf der Rückseite eines transparenten Materials angebracht, damit die Punktstruktur so n a- he wie möglich an der reflektierende n Folie ist (S. 4, Z. 13 bis 16). Der erstrebte Ausgleich zwischen der Sichtbarkeit bei Tag und bei Nacht wird nach K4 befördert, wenn über das Bild noch ein weißer Schleier ( " a very light screen of white " ) gedruckt wird. Dies bewirke eine deutliche Auf hellung des Bildes bei Tag, ohne die Retroreflektion bei Nacht nennenswert zu beeint rächtigen (S. 3, Z. 25 bis 30). Die ser weiße Schleier soll vorzugsweise einen Bedeckungsgrad von 1 bis 10% aufwei sen, wobei 5% als besonders vorteilhaft beschrieben wird ( S. 4, Z. 1 bis 2). Zu dieser weißen Schicht ist in K4 weiter ausgeführt, dass sie vorzugsweise auf der Rück seite des Bildträgers nach dem Vierfarbdruck des Bildes als fünfte Schicht mit einem Bedeckungsgrad von 5 % aufgetragen wird (S. 4, Z. 17 bis 18, S. 5, Z . 15 bis 20, S. 7, Z. 33 bis 37). Erwähnt wird auch eine Ausführungsform, bei der nur die B e- 29 30 31 - 13 - reiche, die nicht oder nur ganz leicht mit Farbe bedruckt sind, einen Bedeckungsgrad mit Weiß von 5% aufweisen (S. 8, Z. 1 bis 3). Die nachstehende Figur 1 d er K4 zeigt ein Ausführungsbeispiel. Bezugszeichen 8 bezeichnet die reflektierende Schicht aus prismatischen Li n- sen ( prismatic lens reflective sheeting ), 7 die bildtragende Schicht ( image carrying sheet ), 6 die vordere Deckschicht ( front cover sheet ) und 2 die Stützschicht ( backing sheet ). K4 offenbart damit eine rückstrahlende Folie mit eine r Schicht aus reflektieren - den Elementen, die eine große Anzahl von reflektierenden Elementen aufweist . Der Aufbau umfasst ferner eine gedruckte Schicht und ein e Oberflächenschutzschicht. Unerheblich ist, d ass diese nicht unmittelbar auf der Schicht aus reflektierenden Elementen vorgesehen ist, sondern sich vor der Bildträgerfolie befindet, d enn Mer k- mal 2 kann , wie oben ausgeführt, nicht entnommen werden, dass di e Oberfläche n- 32 33 34 - 14 - schutzschicht unmittelbar auf der Schicht aus reflektie renden Elementen angeordnet ist. Ob der Fachmann die Stützschicht al s Halteschicht ansieht, kann offenblei - ben, weil K4 jedenfalls die Merkmale 3 b und 3 c nicht offenbart. Zwar sind in K4 ge - trennte Punkte erwähnt, die einzeln auf der Oberfläche der bildtragenden Folie a n- geord net werden können. Damit ist jedoch kein sich wiederholendes Muster aus di s- kreten Einheitsmustern offenbart. K4 beschreibt an den entsprechenden Stellen l e- digli ch die Vorgehensweise beim Vierfarbdruck, bei dem, je nach der gewünschten Farbe und Intensität , einzelne Punkte der vier Farben getrennt oder einander über - lappend angeordnet werden. Merkmal 3 b stellt jedoch nicht auf den Druckvorgang, sondern auf dessen Ergebnis ab. Ob am Ende, nach dem Aufbringen der vier Fa r- ben, noch einzelne, voneinander getrennte und damit diskrete Punkte vorliegen und ob diese in einem sich wiederholenden Muster vorliegen, ist K4 nicht zu entneh men. Zudem enthält K4 keine Angaben z u den Größen der bedruckten Bereiche, die sich am Ende nach dem Auftrag von vier oder fünf Farben (einschließlich Weiß) erg e- ben. Soweit dort die Verwendung eines gröberen Rasters als üblich als vorzugswü r- dig bezeichnet wird, bezieht sich das auf den Vi erfarbdruck. Der Fach mann kann hieraus lediglich ableiten , welche Größe die Punkte der einzelnen Farben aufweisen, nicht jedoch, welche Fläche die bedruckten Bereiche nach der Beendi gung des Drucks aufweisen. Allein auf deren Größe nicht auf die Größe der Punkte, mit d e- nen die einzelnen Farben aufgetragen werden kommt es jedoch für die Offenb a- rung von Merkmal 3 c an. Zum Auftrag der fünften, weißen Farbschicht, die K4 als vorzugswürdig b e- zeich net, enthält das Dokument keinen eindeutigen Hinweis d arauf, dass auch diese in Punktform aufgetragen wird. K4 gibt nur für den Deckungsgrad einen Be reich von 1 bis 10% als vorzugswürdig an. Zur Erläuterung eines Beispiels wird be merkt, dass die Punkte 5% der bedeckten Fläche abdecken ( " the dots cover 5% of the covered area " ). Der Auffassung der Einspruchsabteilung des Europäischen P a- tentamts, K4 offenbare implizit auch ein sich wiederholendes Muster aus diskreten 35 36 - 15 - Einheitsmust ern (BB2 S. 13 = Übersetzung S. 16 unten), kann nicht gefolgt werden, da die w eiße Farbe auch anders, etwa in der Form von Linien aufgebracht werden kann, um einen solchen Bedeckungsgrad zu erreichen. Selbst wenn dies aber ang e- nom m en würde, sind damit Merkmale 3 b und 3 c nicht vorweggenommen, da K4 den Auftrag der weißen Farbe nur als fünfte Schicht über dem Vierfarbdruck an - spricht. Maßgeblich ist jedoch nicht, ob weiße Punkte in einem diskreten, sich wi e- derho lenden Muster vorhanden sind, sondern ob die bedruckten Bereiche ein so l- ches Muster bilden. Ein Eindringen von Wasser vom Rand der Folie soll nach der Lehre des Streitpatents dadurch vermieden werden, dass es zwischen den bedruck - ten Bereichen, die ein sich wiederholendes Muster aus Einheitsmustern bilden, nicht bedruckte Bereiche gibt. Nur dann liegt ein diskretes Muster vor . b) Gegenstand der internationalen Anmeldung WO 99/37470 (K6) ist ein re t- roreflektierendes Material mit aufgedrucktem Muster. K6 schildert, dass dafür k u- bisch - eckige Reflektoren wie dreieckige Würfelecken verwendet werden. Auf e i- nen transpa renten Film wird ein Muster gedruckt, das auf der Prismenstruktur ang e- bracht und du rch eine Folie bedeckt wird (S. 3, Z. 2 bis 11). Das Muster kann auch zur Verbesse rung der Weiße verwendet werden (S. 3, Z. 14 bis 16). Dazu können Linien oder Punkte, die ein Mu s ter wiederholend oder zufällig bil den, aufgedruckt werden (S. 3, Z. 35 bis S. 4 Z. 2). Die n achstehend wiedergegebene Figur 9 der K6 zeigt ein Beispiel für den Aufbau eines solchen Materials, wobei das Licht von unten einfällt . 37 - 16 - Dabei bezeichnet Be zugszeichen 96 ein Substrat, 97 eine Klebstoffschicht, 64 und 64A retroreflektierende Prismen, 20 einen bedruckten Bereich und 95 eine Schutz schicht. Eine Folie mit diesem Aufbau entspricht Merkmal 1. Sie umfasst eine Schicht, die aus einer großen Anza hl reflektierender Elemente und einer Haltekörperschicht besteht. Als Haltekörperschicht ist die Klebestoffschicht 97 anzusehen. Dem steht, anders als die Beklagte meint, nicht entgegen, dass diese Schicht aus der Richtung des Lichteinfalls hinter den refl ektierenden Elementen liegt, da Patentanspruch 1, wie ausgeführt, keine Beschränkung dahin enthält, dass sich die Haltekörperschicht vor den reflektierenden Elementen befindet. Die Schutzschicht 95 ist im Sinne von Merkmal 2 als Oberflächenschutzschicht an zusehen und auf der Schicht aus refle k- tie renden Elementen angeordne t. Offenbart ist auch Merkmal 3 a (2), da die g e- druc k te Schicht 20 zwischen der Klebstoffschicht 97 und der Schutzschic ht 95 ange - ordnet ist. Merkmal 3 a (2) ist, wie ausgeführt, nicht zu entnehmen, dass zwischen den genannten Schichten keine weiteren Schichten angeordnet sein dür fen. Nicht voll ständig offenbart ist Merkmal 3 b. K6 spricht zwar von Punkten, die in einem sich wiederholenden Muster aufgedruckt sein können. Dass diese Punk te di s- kret angeordnet sind, sich also zwischen ihnen jeweils Bereiche befinden, die nicht bedruckt sind, lässt sich K6 jedoch nicht entnehmen. Die Offenbarung diskreter El e- mente kann auch nicht darin gesehen werden, dass in Figur 9 rechts und links des bed ruckten Bereichs 20 ein nicht bedruckter Bereich liegt. K6 enthält ferner keine Angaben zu den Flächen der dort erwähnten Punkte, viel mehr wird dort gesagt, das Muster könne jede Form oder Größe haben (S. 10, Z. 4). Damit fehlt es an einer Vorwegnahme von Merkmal 3 c. c) Die von der Klägerin vorgelegten, nach ihrem Vortrag offenkundig vorb e- nutz ten Kfz - Kennzeichen und Kennzeichen - Aufkleber aus Deutschland , den USA und Kanada nehmen den Gegenstand von Patentanspruch 1 ebenfalls nicht vorweg. Diese Geg enstände zeigen jeweils eine Farbschicht, auf der mit anderer Farbe ein 38 39 40 41 42 - 17 - Muster aufgedruckt ist. Damit ist schon nicht dargetan, dass es sich um ein diskretes Muster handelt, dass sich also zwischen den mit Farbe bedeckten Berei chen der bedruckten Schicht jeweils unbedruckte Bereiche befinden. Für die Bestim mung der Fläche nach Merkmal 3 c kommt es zudem nicht darauf an, welche Fläche das Mu s- ter aufweist, das auf einer Farbschicht aufgedruckt ist, sondern auf die Größe der einzelnen Punkte, die diese Farbs chichten bilden. d) Die 3M - Folie Nr. 3821 stellt die Neuheit des Gegenstands von Patentan - spruch 1 gleichf alls nicht in Frage. Merkmale 3 b und 3 c sind nicht offenbart. Die aus K 21 ersichtlichen gelben Punkte bilden kein sich wiederholendes Muster, son dern sind unregelmäßig angeordnet. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich zudem nicht entnehmen, dass diese Punkte ihrer Größe nach in dem in Merkmal 3 c bestimmten Bereich liegen. e) Die R efl exite - Folie weist, wie aus K 26 ersichtlich, kein Muster aus diskr e- ten Elementen , sondern durchgehende Linien auf. 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist durch den Stand der Technik auch nicht nahegelegt. Dabei kommt der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, welches techn i- sche Problem dem Streitpatent zugrunde liegt, keine maßgebliche Bedeutung zu. Das Patentgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend zugrunde gelegt, dass e i- ne Erfindung mehrere unterschiedliche technische Probleme betreffen kann. In so l- chen Konstellationen sind die einzelnen Problemste llungen bei der Prüfung der P a- tentfähigkeit gesondert zu betrachten. Die Patentfähigkeit ist nach der Recht - sprechung des Senats gegebenenfalls schon dann zu verneinen, wenn die Bewälti - gung eines dieser Probleme zum Aufgabenkreis des Fachmanns gehört hat und die beanspruchte Erfindung von diesem Ausgangspunkt aus durch den Stand der Tech - nik nahegelegt war (BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - X ZR 41/13, GRUR 2015, 352 Rn. 13 - Quetiapin). 43 44 45 46 47 - 18 - Entgegen der Auffassung der Beklagten betrifft das Streitpatent ni cht nur die Verbesserung der Witterungsbeständigkeit, sondern auch die Sicherstellung einer ausreichenden Weiße bei Gewährleistung guter Retroreflektivität. In den Absä t- zen 12 und 13 der Beschreibung, auf die die Klägerin insoweit Bezug nimmt, wird das Zie l der Erfindung unter Hinweis auf die Nachteile des Standes der Technik b e- schrieben. Dies verweist einerseits auf Absatz 7, in dem beklagt wird, dass die g e- druckte Schicht bislang eine mäßige Adhäsion und Witterungsbeständigkeit auf - weise, andererseits abe r auch auf Absatz 11, in dem beanstandet wird, dass bei re t- roreflektiven Folien mit Mikroglasperlen keine zufriedenstellende Retroreflektion e r- reicht wird, wenn eine gedruckte Schicht vorgesehen ist. Dementsprechend wird in Absatz 13 ausgeführt, die vom St reitpatent vorgeschlagene Gestaltung der gedruck - ten Schicht verbinde gute Witterungsbeständigkeit mit einem verbesserten Farbton. Eine rückstrahlende Folie nach den Merkmalen von Patentanspruch 1 führt zwar nicht notwendig zu einer Verbesserung des Farbto ns, insbesondere einer besseren Weiße, weil der Patentanspruch weder die Farbe des Musters aus Einheitsmustern festlegt noch Angaben zu den Abständen macht, die zwischen den einzelnen Ei n- heitsmustern liegen. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen wer den, dass das technische Problem, dessen Lösung mit dem Streitpatent verfolgt wird, allein in der Verbesserung der Witterungsbeständigkeit zu sehen ist. Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an, weil der Stand der Technik auch dem Fachmann, der, ausgeh end von K7' oder K6, nach einer Verbesserung des Farb tons, in sbesondere der Weiße der retroreflektierenden Folie strebt, keine Anre - gung zu einer Weiterentwicklung g ibt, wie sie in den Merkmalen 3 b und 3 c b e- schrie ben ist. a) Als Ausgangspunkt für de n Fachmann kommt insbesondere die internatio - nale Anmeldung WO 99/54760 (K7' ) in Betracht, deren Figur 13 nachstehend wi e- derge geben ist. 48 49 50 - 19 - Diese Figur, bei der das Licht wiederum von unten einfällt, zeigt eine Schicht aus reflektie renden Elementen (Bez ugszeichen 1), die aus einer Vielzahl reflekti e- ren der Elemente und einer Haltekörperschicht (2) besteht. Sie weist eine Oberfl ä- chenschutzschicht (4) auf, die auf der Haltekörperschicht und damit auf einem B e- standteil der Schicht aus reflektierenden Elemen ten vorgesehen ist. Figur 13 zeigt ferner eine gedruckte Schicht (5), die zwischen der Haltekörperschicht und der Obe r- flächenschutzschicht angeordnet ist. K7' offenbart jedoch nicht, dass die gedruckte Schicht ein sich wiederholendes Muster aus diskrete n Einheitsmustern aufweist (Merkmal 3 b). Solches lässt sich auch Figur 13 nicht entnehmen. Dort sind zwar fünf schwarze Striche (Bezugsze i- chen 5) zu sehen, die in regelmäßigem Abstand voneinander angeordnet sind. Dies dient indes nur der schematischen Dar stellung, dass sich auf der S ch icht be druckte Bereiche befinden. Da auch die Beschreibung keine näheren Angaben hierzu en t- hält, lässt diese Darstellung auch die Möglichkeit offen, dass die Farbe in Linien au f- getragen ist. K7 ' enthält folgerichtig auch keine Angaben zur Fläche vo n Einheit s- mustern (Merkmal 3 c). 51 52 - 20 - Der Stand der Technik gibt dem Fachmann, der von der K7 ' ausgeht, keine An regung, die bedruckte Schicht so weiter zu entwickeln , wie es in Merkmalen 3 b und 3 c von Patentanspruch 1 beschrieb en ist. aa) Eine solche Anregung wird er K6 nicht entnehmen. Dort ist zwar unter a n- de rem beschrieben, dass ein Muster aus sich wiederholenden Punkten aufge druckt werden könne, doch enthält K6 keinen Hinweis darauf, dass die Punkte diskret a n- geordnet sind , zwischen ihnen also jeweils e in nicht bedruckter Bereich liegen muss. Zudem entnimmt der Fachmann K6 keinerlei Hinweis dazu, welche Größe die Pun k- te aufweisen sollen. bb) An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn der Fachmann zusätzli ch K4 in den Blick nimmt. Diese Schrift zeigt, wie ausgeführt, kein sich wiederholendes Muster aus diskreten Einheitsmustern. In K4 wird zwar darauf hingewiesen, dass es vorteilhaft sein könne, für den Druck ein gröberes Raster zu wählen, als sonst üblich, etwa ei n Raster v on 30 bis 4 5 lpi. Dies bezieht sich jedoch nur auf den dort ang e- sproche nen Vierfarbdruck, bei dem mehrere Farbschichten übereinander gelegt werden, nicht auf die als fünfte Schicht aufgebrachte weiße Farbschicht. Da der Druck in mehreren vier oder fünf Schichten vorgesehen ist, entnimmt der Fach - mann diesem Vorschlag zur Verwendung eines gröberen Rasters auch nicht, dass es zu einem sich wiederholenden Muster von voneinander beabstandeten Einheits - mustern einer bestimmten Größe führt. cc) Die vom Patentgericht eingeführten Auszüge aus Fachbüchern zur Druck - technik (K44, K45) befassen sich allgemein mit der Frage, welche Rasterung beim Druck verwendet werden kann und welche optischen Effekte damit einhergehen. Es ist jedoch nicht ersichtlic h, weshalb der Fachmann aus ihnen die Anregung erhalten sollte, bei der Herstellung einer gedruckten Schic ht für eine retroreflektierende Folie ein besonders grobes Raster zu wählen und damit zu einer Anordnung von Punkten, Quadraten oder dergleichen zu ge langen, deren Fläche in dem durch Merkmal 3 c bestimmten Bereich liegt. Zudem ist nicht zu erkennen, inwiefern sich aus K44 und K45 eine Anregung ergeben soll, zu einem sich wiederholenden Muster diskreter 53 54 55 56 - 21 - Elemente zu gelangen. Diesen Dokumenten lässt sich damit lediglich entnehmen, dass der Fachmann bestimmte Auswahlentscheidungen, insbesondere hinsichtlich Rastergröße und Bedeckungsgrad , zu treffen hat. Aus ihnen ergibt sich jedoch keine konkrete Anregung dahin, diese Parameter gerade so zu wählen, dass s ie zu einem Muster gemäß Merkm alen 3 b und 3 c führen. dd) Auch durch die internationale Anmeldung WO 97/15453 (K46) wird die P a- tentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 1 nicht in Frage gestellt. (1) Das auf diese Entgegenhaltung gestützte Vo rbringen der Klägerin ist aller - dings zuzulassen. Nachdem das Patentg ericht in seinem Hinweis nach § 83 PatG zu der vorläufigen Einschätzung gekommen war, der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei durch den von der Klägerin vorgelegten Stand der Technik nahe gelegt, war die Klägerin nicht gehalten, weiteres Material vorzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezem ber 2014 - X ZR 151/12, GRUR 2015, 365 Rn. 47 - Zwangsmischer). (2) Aus K46 ergeben sich jedoch keine Anregungen für eine Folie mit den Merkmalen des St reitpatents. Die Schrift befasst sich mit dem Druck unter Verwendung mehrerer Far b- schich ten. Es geht darum, wie unerwünschte optische Eindrücke, die durch Ung e- nauigkeiten der Lage der verschiedenen Schichten zueinander entstehen können , vermieden werde n . Figur 1 zeigt, wozu solche Ungenauigkeiten führen. Um dies zu vermeiden schlägt K46 vor, die Schichten so anzuordnen, dass entweder der B e- reich der unteren Schicht von der oberen Schicht komplett überdeckt wird (Figur 2) oder aber die obere Schicht klei ner gewählt wird als die untere Schicht und kom plett innerhalb deren Rändern angeordnet ist (Figur 3) . Beides führt dazu, dass klei nere Lageungenauigkeiten sich nicht bemerkbar machen. Erwähnt wird ein Druckmus ter, das aus einem Muster aus Punkten oder einer anderen Vielzahl von diskreten El e- menten und/oder einem Gittermuster bestehen kann, das eine Vielzahl von unb e- druckten Flächen umgibt (S. 9) . Ferner ist von Punkten mit 1 mm Kantenlänge die Rede (S. 4 unten) . K46 befasst sich danach mit einer Aufgabe nstellung, die sich nur 57 58 59 60 - 22 - bei einem Druckverfahren ergibt, bei welchem mehrere Farbschichten übereinan de r gedruckt werden. In K6 und K7' geht es demgegenüber um eine retroreflektive Folie, bei der die gedruckte Schicht nur mit einer Farbe hergestellt wird. Der Fachmann, der von diesen Druckschriften ausgeht, wird daher nicht ohne weiteres die K46 he r- anziehen. In K46 wird allerdings erläutert (S. 38 bis 40 ), dass die Erfindung auch bei der Her stellung retroreflektierender Platten Verwendung finden könne. Hierzu wird zu - nächst geschildert, in welchen Bereichen solche Vorrichtungen zum Einsatz ko m- men, auch wird erwähnt, dass das retroreflektierende Material z.T. mit o paken, transparenten oder transluz enten Farben bedruckt wird. Eine Anwendung der vorg e- schla genen Druckmethode wird dann jedoch nur für den Fall geschildert, dass eine retroreflektierende Druckfarbe, d.h. eine Farbe die retroreflektierende Mikrokugeln enthält, verwendet wird. Dazu führt K46 aus, eine solche Farbe könne als Hinte r- grundschicht oder als Musterdruckfarbe Verwendung finden. Danach befasst sich K46 nicht mit einer retroreflektierenden Folie, bei der es einerseits eine Schicht aus retroreflektierenden Elementen und anderseits eine bedruckte Schicht gibt. K46 en t- hält zudem keinen Hinweis darauf, die Farbpunkte so aufzubringen, dass sich ein sich wiederholendes Muster aus Einheitsmustern ergibt. Für den Fac hmann, der als Ausgangspunkt K7' zugrunde legt, ergibt sich da - nach aus K46 keine Anregung, zu einer Folie zu gelangen, die eine ged ruckte Schicht nach den Merkmalen 3 b und 3 c aufweist. b) Zu einer anderen Beurteilung führt es auch nicht, wenn als Ausgang s- punkt K6 zugrunde gelegt wird. Für den Fachmann ergibt sich aus dem Stand der Technik keine Anregung, das in K6 vorgeschlagene Muster dahin weiter zu entw i- ckeln, dass sich ein Muster aus diskreten Einheitsmustern der in Merkmal 3 c b e- zeichneten Größe ergibt. aa) Das Patentgericht hat angenommen, aus K4 ergebe sich eine Anregung zu einer Ausgestaltung der gedruckten Schicht gemä ß Merkmalen 3 b und 3 c , und 61 62 63 64 - 23 - zur Begründung ausgeführt, es habe sich für den Fachmann angeboten, auch die weiße Schicht aus rasterartig angeordneten, gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilten Farbpunkte zu drucken. Ferner habe es sich ihm schon aus Gr ünden der Einfachheit aufgedrängt, die fünfte Schicht mit dem gleichen groben Raster zu drucken wie die anderen Farbschichten und die Rasterpunkte einheitlich groß zu wählen. Entscheide er sich für die größte in K4 vorgeschlagene Bedeckung von 10% und das gröbste dort genannte Raster von 30 lpi , führe d ie s zu Punkten mit einer Fläche von maximal 0,072 mm². Entscheide er sich dafür , bei einer Folie, wie sie ihm aus K6 bekannt sei, nur eine Farbschicht zur Aufhellung vorzusehen, liege es im Be - reich üblic hen fachmännischen Handelns, eine höhere Bedeckung in Betracht zu ziehen. Das Streben nach einer Verbesserung der Weiße führe ihn ohne weiteres zu einem Bedeckungsgrad von 40%, was bei einem Raster von 30 lpi Punkte mit einer Fläche von bis zu 0,36 mm² erg ebe. Die Beachtung dieser Vorgaben führe, wie K45 belege, zu diskret angeordneten Rasterpunkten. bb) Die hiergegen von der Berufung erhobenen Einwendungen sind begrün - d et. Der Fachmann, der von der K6 ausgeht und die K4 sowie die K7' heranzieht, muss me hrere Überlegungen anstellen und miteinander kombinieren, um zum G e- gen stand von Patentanspruch 1 zu kommen. Eine Anregung hierzu durch den Stand der Technik ist nicht hinreichend dargetan. (1) Es fehlt bereits an einer Anregung, ein Raster von 20 lpi z u wählen. Üblich sind beim Rasterdruck, wie das Patentgericht festgestellt hat , Raster vo n 60 lpi und mehr. Aus K4 ergab sich schon nicht ohne Weiteres eine Anregung, statt eines so l- chen Rasters ein gröberes Raster von 30 bis 45 lpi an zuwenden, denn dieses ist in K4 nur für den Vierfarbdruck vorgesehen. Angaben zur Rastergröße für die fünfte - weiße - Farbschicht enthält K4 nicht. (2) Das Patentgericht hat auch nicht hinreichend begründet, wodurch der Fach mann veranlasst sein sollte, die weiße Farbe mi t einem Bede ckungsgrad von 40 % aufzutragen, der den in K4 vorgeschlagenen maximalen Bedeckungsgrad von 10% um das Vierfache übersteigt. Eine Anr egung hierzu ergibt sich aus K4 nicht, 65 66 67 - 24 - vielmehr wird dort auch für Bereiche, die nicht oder nur geringfügig mit anderen Fa r- ben bedruckt sind, ein Bedeckungsgrad mit Weiß von 5% genannt (S. 8 , Z. 1 bis 3). Die Annahme, dass der Fachmann einen derart hohen Bedeckungsgrad wählt , be - dürfte worauf d ie Berufung zutreffend hinweist bereits deshalb einer näheren B e- grün dung , weil ein höherer Bedeckungsgrad die Retroreflexivität beeinträchtigt. (3) Das Patentgericht hat weiter keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür aufge zeig t, dass der Fachmann, der von K6 ausging, im Prioritätsze itpunkt bei He r- anzie hung der K4 und der K7 ' ohne erfinderisches Bemühen nicht nur zur Wahl e i- nes solchen Rasters, zur Wahl eines solchen Bedeckungsgrads und zu der En t- scheidung für ein sich wiederholendes Muster aus diskreten Einheitsmustern gelan g- te, sondern sich gerade auch dafür entschie d, sie miteinander zu kombinie ren. 68 - 25 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG und § 91 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Bacher Hoffmann Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.09.2012 - 2 Ni 46/11 (EP) - 69
Full & Egal Universal Law Academy