ECLI:DE:BGH:2017:210317UXZR19.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 19/15 Verkündet am: 21. März 2017 Hartmann Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in de r Patentnichtigkeitssache SprGr.: III BE: RinBGH Schuster - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan dlung vom 21. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann , die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 6. Senats (Nichti gkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 3. Dezember 2014 unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das europäische Patent 944 937 wird mit Wirkung für das H o- heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch tei lweise für nichtig erklärt, dass in Patentanspruch 1 am Ende nach dem Wort " ist " eingefügt wird " und dass das Rücklaufventil (1) als Ventilko l- ben (3) mit einer Ventilkolbenfläche (4, 5) ausgebildet ist, wobei eine im Verschlusszustand wirksame Teilkolbenfl äche im Hinblick auf den gewünschten Maximaldruck ausgelegt ist " , Patenta n- spruch 2 entfällt und sich die Patentansprüche 3 bis 24 unter We g- fall der Rückbeziehung auf Patentanspruch 2 auf den so geände r- ten Patentanspruch 1 rückbeziehen . Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bunde s- republik Deutschland erteilten europäischen Patents 944 937 (Streitpatents ), das am 15. Oktober 1998 angemeldet wurde und Prioritäten vom 15. Oktober 1997 und 5. Juni 1998 in Anspruch nimmt. Es umfasst 24 Ansprüche, von d e- nen Patentanspruch 1 wie folgt lautet : " Hydraulisches Pressgerät (2) mit einem Festteil (26) und einem Beweg ungsteil (24), wobei das Bewegungsteil (24) durch einen Hydraulikkolben (9) relativ zu dem Festteil (26) bewegt wird und mittels einer Rückstellfeder (10) in eine Ausgangsstellung zurüc k- bewegbar ist, wobei die Rückbewegung in Abhängigkeit von e i- nem vorbest immten Pressdruck auslösbar ist durch Ansprechen eines Rücklaufventils (1), dadurch gekennzeichnet, dass das selbsttätig ansprechende Rücklaufventil (1) so ausgebildet ist, dass es durch den Druck des zurücklaufenden Öls über den g e- samten Rückstellweg des Hydraulikkolbens (9) in der Öffnung s- stellung gehalten ist. " Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Das Patentgericht hat das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt und d en Ansprüchen die Fassung de s erstinstanzlichen Hilfsantrags V der Bekla g- ten gegeben . Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien. Die Beklagte ve r- teidigt das Streitpatent in der Fassung des ursprünglichen Hilfsantrags II, w o- nach Patentanspruch 1 wie folgt lautet (Änderun gen gegenüber der erteilten Fassung sind unterstrichen): " Hydraulisches Pressgerät (2) mit einem Festteil (26) und einem Bewegungsteil (24), wobei das Bewegungsteil (24) durch einen Hydraulikkolben (9) relativ zu dem Festteil (26) bewegt wird und mittels einer Rückstellfeder (10) in eine Ausgangsstellung zurüc k- bewegbar ist, wobei die Rückbewegung in Abhängigkeit von e i- nem vorbestimmten Pressdruck auslösbar ist durch Ansprechen 1 2 3 4 - 4 - eines Rücklaufventils (1), dadurch gekennzeichnet, dass das selbsttätig ansprech ende Rücklaufventil (1) so ausgebildet ist, dass es durch den Druck des zurücklaufenden Öls über den g e- samten Rückstellweg des Hydraulikkolbens (9) in der Öffnung s- stellung gehalten ist, und dass das Rücklaufventil (1) als Ventilko l- ben (3) mit einer Ventilk olbenfläche (4, 5) ausgebildet ist, wobei eine im Verschlusszustand wirksame Teilkolbenfläche im Hinblick auf den gewünschten Maximaldruck ausgelegt ist. " Im Übrigen be gehrt sie Klageabweisung und beantragt hilfsweise , d ie P a tentansprüche nach einem der erstinstanzlichen Hilfsanträge II I bis V III zu fassen . Die Klägerin beantragt die vollständige Nichtigerklärung des Streitp a- tents. Entscheidungsgründe: I. Das Streitpatent betrifft ein hydraulisches Pressgerät. 1. Nach der Patentbeschreibung werden bei bestimmte n Fügevorgä n- ge n , wie beispielsweise d em Aufpressen von Kabelschuhen auf elektrische Le i- ter oder der Herstellung von Nietverbindungen, hand oder motorbetriebene Hydraulikwerkzeuge eingesetzt. Diese verfügten über ein Überdruckventil, we l- ches den Öldruck und damit die Presskraft des beweglichen Kolbens ( Bew e- gungsteils ) auf das zu verpressende Werkstück auf einen Maximalwert begre n- ze. Das Überdruckventil werde erst bei Erreichen einer vorgegebenen Minima l- presskraft ausgelöst , um die volle benötigte Presskraft zu erreichen . Nach d em Auslösen des Überdruckventils und der Durchführung des Pressvorgangs we r- de der bewegliche Kolben manuell wieder in eine für den nächsten Pressvo r- gang geeignete Ausgangsposition, d.h. in die Offenposition zurück ge fahren (Ab s. 2). I m Stand der Technik, beispielsweise aus den US - amerikanischen P a- tent en 2 254 613 und 5 195 354 , bekannte Pressgeräte wiesen ein Rücklau f- 5 6 7 8 - 5 - ventil und ein gesondertes Überlastventil auf . D as Rücklaufventil werde durch Handbetätigung aktiviert. Ledigl ich bei einem Überdruck spreche das Übe r- lastventil selbsttätig an, das jedoch den Druck nur so weit abbaue, dass die A n- sprechgrenze wieder unterschritten werde und eine Teilmenge der Hydrauli k- flüssigkeit in den Vorratstank zurückfließe . Das Überdruckventil diene bei di e- sen Geräten nicht zum Zurückfahren des Bewegungsteils . Um dessen Rücklauf zu erreichen, müsse von einem Benutzer der Rücklaufhebel betätigt werden (Abs. 3). 2. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Pro b- lem, ein fun ktionssicher e s und handhabungstechnisch verbessertes hydraul i- sches Pressgerät anzugeben (Abs. 4) . 3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung ein hydraulisches Pressgerät mit folgenden Merkmalen vor , die im Wesentlichen denen der Gliederung des Patentgerichts entsprechen: 1. Hydraulisches Pressgerät (2) mit 1.1 einem Festteil (26) und 1.2 einem Bewegungsteil (24). 2. Das Bewegungsteil (24) wird 2.1 durch einen Hydraulikkolben (9) relativ zu dem Festteil (26) bewegt und 2.2 ist mitt els einer Rückstellfeder (10) in eine Ausgangsste l- lung zurückbewegbar. 3. Die Rückbewegung ist in Abhängigkeit von einem vorbestim m- ten Pressdruck durch selbsttätiges Ansprechen eines Rüc k- laufventils (1) auslösbar. 4. Das Rücklaufventil (1) 4. 1 ist so ausge bil det, dass es durch den Druck des zurüc k- laufenden Öls über den gesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens (9) in der Öffnungsstellung gehalten ist; 9 10 - 6 - 4. 2 ist als Ventilkolben mit einer Ventilkolbenfl ä che (4, 5) ausgebildet, 4. 2 .1 wobei e ine im Verschlusszu stand wirksame Tei l- kolbenf lä che im Hinblick auf den gew ü nschten Maxi mal druck ausgelegt ist . 4. Einige Merkmale des erfindungsgemäßen Pressgeräts , das nebe n- stehend in einer Ausfü h- rungsform dargestellt ist , bedürfen der E r läuterung. a) Nach Merkmal 2. 1 wird, wenn Öl in den Druckraum gepumpt wird, der Hydraulikkolben 9 durch den Öldruck in Ric h- tung auf das Festteil 26 bewegt , um ein zwischen dem beweglichen Teil und dem Festteil befindliches Werkstück zu verpressen. Die Rückbewegung des Kolbens wird mit tels der Rückstellfeder 10 bewirkt (Merkmal 2.2). b) Die Rückbewegung wird , abhängig von einem bestimmten Pres s- druck, da durch ausgelöst, dass das Rücklaufventil selbsttätig anspricht (Mer k- mal 3 ) . Dabei wird die ohnehin vorhandene Rückstellkraft der Rück stellfeder zur Zurückverlagerung des Bewegungsteils genutzt, um das Rücklaufventil über den gesamten Rückverlagerungsweg des Bewegungsteiles offen zu halten (Merkmal 4. 1 ). Nach Abs chluss der Rückbewegung liegt kein weiterer Hydra u- likdruck an , was automatis ch ein Zurückfahren des Rücklaufventils in die Au s- 11 12 13 - 7 - gangsverschlusslage zur Folge hat. Deshalb kann auf eine mechanische Arr e- tierung des Rücklaufventils verzichtet werden (Abs. 6). c) Die Angabe in Merkmal 4. 1 , wonach das Rückstellventil über den gesamten Rückstellweg des Hydraulikkolbens in der Öffnungsstellung gehalten wird, bedeutet, dass der Kolben bzw. das Bewegungsteil vollständig zurück in die Ausgangsstellung fährt (Abs. 6, Sp. 1 , Z. 46 - 49). Der gesamte Rückstellweg ist abgeschlossen, wenn das Bewe gungsteil wieder in seine Offenposition g e- rät, wenn es also das verpresste Werkstück freigibt und in der Lage ist, ein neues zu verpres sendes Werkstück aufzunehmen. Das P atentgericht hat zwar wegen der Formulierung in den Absätze n 8 und 20 der P atentbeschr eibung , wonach der Hydraulikkolben auch nur partiell zurückgefahren werden kann, angenommen, der gesamte Rückstellweg könne auch ein beliebig kurzer sein, wenn er auch sinnvollerweise durch den mechanischen Endanschlag des Hy d- raulikkolbens vor gegeben sei. Dies rechtfertigt aber k eine einschränkende Au s- legung des Anspruchsmerkmals " über den gesamten Rückstellweg " . Die Ang a- be eines partiellen Zurückfahrens be deutet , wovon auch die Parteien ausgehen, lediglich, dass der Hydraulikkolben nicht notwen d igerweise b is zu einem A n- schlag zurücklaufen muss, sondern die Ausgangsstellung allein durch die E r- schöpfung der Kraft der Rückstellfeder erreichen kann. Diese Möglichkeit kann abhängig von der Art de s in dem erfindungsgemäßen Pressgerät verwendeten Werkzeugk opfs zu m T ragen kommen, d er je nach der Art des beabsichtigten Füge - , Stanz - oder Pressvorgangs für die hydraulischen Pressgeräte eingesetzt w ird . Abhängig von der Art des Werkzeugkopfs muss der Hydraulikkolben u n- terschiedlich weit zurückfahren, um das Werkzeug wi eder in die jeweilige Öf f- nungsstellung zu bringen. Zur Art des ve r wendeten Werkzeugkopfs enthält P a- tentanspruch 1 keine Angaben. d) Das Rücklaufventil ist als Ventilkolben mit einer Ventilkolbenfläche ausgebildet (Merkmal 4.2). Dies ist , wovon sowohl da s Patentgericht als auch das Schweizer ische Bundespatentgericht (Urteil vom 7. Oktober 2015 02013_006, NK22, S. 38) ausgehen, zutreffend nicht im wörtlichen Sinne, 14 15 - 8 - sondern dahingehend zu verstehen, dass das Rücklaufventil einen Ventilkolben mit einer Ven tilkolbenfläche aufweist . Aus der Formulierung des M erkmals folgt zudem , dass nur ein (einziger) Ventilkolben vorgesehen ist. D ie im Verschlus s- zustand wirksame Teilkolbenfläche , die im Hinblick auf den gewünschten M a- ximaldruck ausgelegt ist (Merkmal 4.2.1) , ist demzufolge Teil der Oberfläche dieses Ventilkolbens . Dies es Verständnis wird gestützt durch die Ausführungen in der Beschreibung ( Abs . 7, Sp . 2, Z. 26 - 36 ) , wonach das Rücklauf ventil im Falle der Ausbildung nach den Merkmalen 4.2 und 4.2.1 bevorzugt a us einem Ventilkolben mit b eis p iels w eise einer Nadelspitze besteht, welche eine mit dem Druckraum verbundene Bohrung verschließt. Die Teilkolbenfläche die Nade l- spitze - wird im Zuge des Pressvorgangs von dem Öl beaufschlagt. Wenn der Öldruck eine durch d en Bohrungsdurchmesser vordefinierte Höhe überschre i- tet, wird über die Teilkolbenfläche der Ventilkolben des Rücklaufventils aus dem Dichtsitz angehoben, wonach eine wesentlich größer e Ko lbenfläche in Wirkung tritt. II. Das Patentgericht hat seine Entsc heidung , soweit im Berufungsve r- fahren noch von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand des Streitpatents in der verteidigten Fassung beruhe nicht auf erfinderische r Tätigkeit. Aus der europäischen Patentanmeldung 636 788 (NK7) sei ein hydraulisches Pressgerät mit den Merkmalen 1 bis 4 b e- kannt . D er Fachmann, ein Diplomingenieur oder Techniker der Fachrichtung Maschinenbau, der hydraulisch betätigte Presswerkzeuge konstruiere, lese bei der Entgegenhaltung die konstruktiven Details au s der Verwendung des in NK7 vorgestellten Geräts als " pince à sertir " (= Crimpzange) in Verbindung mit der zeichnerischen Darstellung mit. Der Entgegenhaltung NK7 sei en über die hy d- raulische Auslegung des Rücklaufventils zwar keine Einzelheiten zu entne h- me n. Bei der Überlegung, wie der in dieser Druckschrift angegebene automat i- sche Rücklauf zustande komme, gelange der Fachmann aber zu dem Ergebnis, dass das Rücklaufventil durch den Druck des zurücklaufenden Öls über den gesamten Rückstellweg des Hydraulikko lbens in der Öffnungsstellung gehalten 16 17 - 9 - sei. Eine Auslegung dahingehend, dass die automatische Auslösung nur den Fall einer reinen Überdruckbegrenzung ohne nennenswerte Bewegung betr ef fe, die Rückbewegung sich dagegen nur auf den Fall der manuellen Betätigu ng des Hebels 20 beziehe, könne der Entgegenhaltung nicht entnommen werden. Die angestoßene Bewegung beziehe sich offensichtlich auf beide der genan n- ten Möglichkeiten . Die konstruktive Ausgestaltung des Rücklaufventils 18 sei deshalb in der Entgegenhaltung keine andere als beim Streitpatent. Der Vortrag der Beklagten, die Textstelle Spalte 3 , Zeilen 45 bis 51 der NK7 müsse anhand des in dieser Druckschrift genannten Standes der Technik nach der französ i- schen Patentanmeldung 2 563 291 ( R 1) ausgelegt werden , führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Beschreibung des Rückstellvorgangs, wie er in R1 wi e- dergegeben sei (S. 4, Z. 22 - 27), stimme nicht mit der Beschreibung der NK7 überein. In R1 sei ausschließlich der manuell betätigte Rückstellvorgang b e- schrieben. Selbs t wenn sich dem Fachmann deshalb die Frage stelle, wie bei dem in NK7 beschriebenen Pressgerät der wahlweise auch automatisch bewir k- te Rückstellvorgang zustande kommen könne, sei es dem handwerklichen Können des Fachmanns zuzuordnen, die Wirkungsweise der beiden in NK7 dargestellten Steuerkanten des Rücklaufventils 18 zu erkenne n und so aus z u- lege n , dass das Ventil so lange in der Öffnungsstellung gehalten werde , bis der Hydraulikkolben vollständig zurückgelaufen sei. Auch die Ausbildung des Rüc k- laufventils als Ventilkolben, wobei eine im Verschlusszustand wirksame Teilko l- benfläche im Hinblick auf den gewünschten Maximaldruck ausgelegt sei, sei in NK7 offenbart. Durch die in NK7 genannte austarierte Feder und durch den Querschnitt des Entleerungskreises 21, d er der genannten Teilkolbenfläche entspreche, sei der Maximaldruck festgelegt, bei dem das Ventil öffne. III. Die se Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfah ren nicht stand. Soweit die Beklagte das Streitpatent nicht mehr verteidigt, ist e s ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären (BGH, Urteil vom 4. Juni 1996 X ZR 49/94, GRUR 1996, 85 Rn. 46 - Rauchgasklappe; Urteil vom 19. Dezember 2006 18 19 - 10 - X ZR 236/01, BGHZ 170, 215 = GRUR 2007, 404 Rn. 15 Carvedilol II) . En t- gegen der Auffassung des Pa tentgerichts ist der verteidigte Gegenstand der Erfindung durch die Entgegenhaltung NK7 we der vorweggenommen noch n a- hegelegt. 1. NK7 betrifft eine Kolbenförderpumpe, mithin ein hydraulisches Pressgerät, bei dem durch Einbringen einer Flüssigkeit Druck a uf einen A r- beitszylinder ausgeübt wird und auf diese Weise ein an einem mobilen Kopf angebrachte s Werkzeug mittels einer linearen hin - und hergehenden Bewegung betätigt werden kann. Sie soll insbesondere zum Betätigen von Crimpzangen ( pinces à sertir ), Loc hstanzen ( pinces à poinçonner ) und dergleichen bestimmt sein (Sp. 1 , Z. 1 - 7). Das nachfolgend anhand eines Ausführungsbeispiels dargestellte Pres s- gerät besteht aus einem Gehäuse 1 ' ( Festteil ) für einen Arbeitszylinder, der mit einem Hydraulikkolben 4 ( Bewegungsteil ) versehen ist. Der Kolben ist in dem Gehäuse verschie b- bar angeordnet und durch eine Druckf e- der 5 beaufschlagt (Sp. 2, Z. 34 - 38). Die Druckfeder entspricht der Rückstellfeder 10 des Streitp a tents, mit der der Hydraulikko l- ben in eine Au s- gangsst ellung zurück - bewegt we r den kann. Die Vorrichtung ist , wie die Beschreibung anmerkt, in bekannter Weise mit einem Entlastungs ventil 18 ( clapet de décharge ) , versehen, das durch eine Feder 19 auf seinem Sitz gehalten wird (Sp. 3 , Z. 42 - 44) . Dieses Venti l wird 20 21 22 - 11 - weiterhin dahin erläutert, dass es entweder gegebenenfalls automatisch mit einer austarierten Feder ( soit éventuellement de manière automatique ( ressort taré ) ) oder durch Bedienung eines abzugsförmigen Hebels ( soit par la m a- ) be tätigt werde, um den Rücklauf ( rétraction ) des Ko l- bens 4 des Zylinders zu steuern ( commander ) , indem das Gehäuse 1 durch eine Entlastungsleitung 21 geleert werde , wobei die Flüssigkeit in d en Vorrat s- behälter zurückfließ e (Sp. 3, Z. 45 - 51). 2. Der Gegen stand des Streitpatents ist d iese r Lehre gegenüber neu. a) Bei der Auslegung von Veröffentlichungen zur Durchführung der Neuheitsprüfung ist nicht der Wortlaut maßgeblich, sondern der Si nn gehalt , a l- so diejenige technische Information, die der fachkundig e Leser der jeweiligen Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens unmittelbar und eindeutig en t- nimmt (BGH, Urteil vom 18. März 2014 X ZR 77/12, GRUR 2014, 758 Pr o- teintrennung; Urteil vom 16. Dezember 2008 X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382 Rn. 25, 26 Olanzapin). b) Nach diesem Grundsatz kommt es für das Verständnis der NK7 nicht entscheidend darauf an, ob rein sprachlich gesehen an der erwähnten Stelle der Beschreibung beide Auslösungsfälle automatisch oder durch Betätigung eine s Hebels - mit dem Rücklauf des Kolbens in Beziehung gesetzt werden. Aus der Gesamtoffenbarung der Entgegenhaltung folgt vielmehr, dass m it dem dort angesprochenen gegebenenfalls automatisch auslösenden Entlastung s- ventil das im Stand der Technik unstreitig bekannte Überdruckventil angespr o- chen ist (so auch die Technische Beschwerdekammer 3.5.02 des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 19. Juni 2007 T 0861/05, NK5, S. 9 - 11 zu 2.5 , und das Schweizer ische Bundespatentgericht , NK22, S. 31 - 34) . Dafür spri cht zunächst der allgemeine Hinweis auf die bekannte Vorgehensweise ( " manière connue " ) , de r auf im damaligen Stand der Technik , beispielsweise aus der fra n- zösischen Patentanmeldung R1, bekannte Ventilgestaltung en hindeutet . Aut o- matisch im Sinne der Entgege nhaltungen NK7 und R1 bedeutet danach, dass 23 24 25 - 12 - bei einem bestimmten D ruck, d er über die tarierte Feder des V entils eingestellt ist, das Ventil auslöst . Ob das Ventil unmittelbar nach dem Öffnen nach dem dadurch ausgelösten Druckabfall wieder in den verschloss enen Z ustand fällt oder nicht oder unter welchen Bedingungen dies geschehen könnte, wird nicht erwähnt (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundespatentgerichts, NK22, S. 34, 1. Abs.). Für die se Sichtweise spricht weiter das zu dem Ausdruck " soit soit " (entwed er - oder) hinzugefügte Wort " éventuellement " (gegebenenfalls, unter Umständen) , d essen Verwendung an dieser Textstelle dadurch Sinn erhält, dass es sich auf den dem Fachmann geläufigen, gegebenenfalls eintretenden Überdruckfall be zieht . Zudem ist das Vorhan densein eines Hebels für die m a- nuelle Rückstellung sowohl in der genannten Beschreibungsstelle erwähnt als auch in Figur 1 gezeigt. S chließlich deutet au f die vorgenommene Auslegung d ie umfassend beschriebene Eignung der Vorrichtung auch für Lochzangen h in , bei denen, wie die Beklagte einleuchtend dargelegt hat, ein automatisches Au s- lösen nur in diesem Überdruckfall in Betracht kommt . 3. In Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (NK5, S. 12 f. zu 3.4) und dem S chweizerischen Bundespatentg e- richt (NK22 , S. 43) ergibt sich aus der NK7 auch keine Anregung zu einer en t- sprechenden Ausgestaltung des Entlastungsventils. Dem Fachmann , den das Patentgericht zutreffend bestimmt hat, stellte sich, wie ausgeführt, das technische Probl em, ein funktionssicheres und han d- habungstechnisch verbessertes hydraulisches Pressgerät anzugeben (Abs. 4). Dass im Wege dieser Verbesserung e ine manuelle Betätigung des Entla s- tungsventil s vermieden werden sollte , um die Bedienung zu vereinfachen und eine n Arbeitsschritt einzusparen , kann in die dem Streitpatent zugrunde liege n- de Aufgabe nicht hinein ge lesen werden ; vielmehr handelt es sich hierbei um eine Folge der erfindungsgemäßen Ausgestaltung und damit um ein Lösung s- element. Aus der Entgegenhaltung NK7 ergab sich lediglich ein Hinweis auf die Möglichkeit, durch einen vorbestimmten Pressdruck das automatische Auslösen eines Entlastungsventils zu bewirken. E ine Anregung, das automatische Ausl ö- 26 27 - 13 - sen des Entlastungsventils gleichzeitig zur vollständigen Rücks tellung des Hy d- raulikkolbens zu nutzen, indem das Ventil durch den Druck des zurücklaufe n- den Öls über den gesamten Rückstellweg in der Öffnungsstellung gehalten wird , findet sich in der Entgegenhaltung nicht (so auch die Entscheidung der Beschwerdekammer, NK5, S. 12 zu 3.4). Dass das Ventil, wie der P artei gutac h- ter der Klägerin Prof. Dr. - Ing. M . ( NK13, S. 8) ausführt, zwei Flächen und zwei Steuerkanten auf weist, be deutet, dass es infolgedessen bei einem hohen Druck öffnet und dann konstruktionsbedi ngt offen bleibt, bis der Druck um ein Vielfaches abgefallen ist. Über die Funktion, nicht nur als Überdruckve n- til zu wirken, sondern über den gesamten Rückstellweg in Öffnungsstellung g e- halten zu werden, trifft dies für sich genommen jedoch keine Aussage . IV. Die Entscheidung des Patentgerichts stellt sich auch nicht aus and e- ren Gründen als im Ergebnis richtig dar. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist d er Gegenstand des Streitpatents in der verteidigten Fassung nicht durch die als solche unstreitig ge wordene offenkundige Vorbenutzung des hydraulischen Presswerkzeugs P . vorweggenommen oder nahegelegt. Der Senat kann hierüber in der Sache selbst entscheiden, da dies sachdienlich ist (§ 119 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG). 1. Das vorbenutzte Presswerkzeug weist ein zweiteiliges Ventilgebilde auf, dessen Teile sich unterschiedlich bewegen. Die s e Ausgestaltung ergibt sich aus der als NK8.16 vorgelegten technischen Zeichnung, die d ie B eklagte in der nachfolgend wiedergegebenen Darstellung des Fu nktionsablaufs des G e- räts anhand Sperr - , Ansprech - und Rücklaufstellung erläutert hat (R12). 28 29 - 14 - Der Vorsteuerkegel , der als Überdruckventil wirkt, spricht auf Druck an und bewirkt, dass der im unteren Bereich der Ventilanordnung befindliche Ve n- tilkolben hochfährt und den Abflussweg für das Hydraulikmittel aus dem Hy d- ra u likzylinder freigibt. Der Vorsteuerkegel hebt kurzfristig ab und fällt dann wi e- der in die A usgangsstellung zurück . D er Ventilkolben verbleibt in der angeh o- benen Stellung und lässt das Hydr aulikmittel ablaufen, bis der Hydraulikkolben in seine Ausgangsstellung zurückgefahren ist. 2. D as vorbenutzte Gerät in dieser Ausgestaltung mag den Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung vorweg nehmen . N ach dem erteilten Patentanspruch 1 ist das Rücklaufventil so ausgebildet, dass es durch den Druck des zurücklaufenden Öls über den gesamten Rückstellweg des Hydra u- likkolbens in der Öffnungsstellung gehalten ist. Weiterführende Angaben über die Ausgestaltung des Rücklaufventils enthält der e rteilte Anspruch nicht, in s- besondere ist nicht angegeben, dass das Rücklaufventil aus einem einzigen Element bestehen muss (so auch das Schweizerische Bundespatentgericht, NK22, S. 34, 35). F ür die verteidigte Fassung des Streitpatents trifft dies jedo ch nicht zu . Im Gegensatz zu der Ventilgestaltung in dem erteilten Anspruch kommt in dem verteidigten Patentanspruch 1 in den hinzugefügten Merkmalen 4.2 und 4.2.1 , die den kennzeichnenden Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 2 entspr e- chen, die Einteili gkeit der V entilvorrichtung zum Ausdruck. Wie bereits unter 30 31 32 - 15 - I 4 d ausgeführt, ergibt sich a us der Formulierung d i es er Merkmal e, gestützt auf die Beschreibung , dass nur ein (einziger) Ventilkolben vorgesehen und d ie im Verschlusszustand wirksame Teilkolbenf läche, die im Hinblick auf den g e- wünschten Maximaldruck ausgelegt ist (Merkmal 4.2.1), demzufolge Teil der Oberfläche dieses Ventilkolbens ist . 3. Der Gegenstand des Streitpatents in der verteidigte n Fassung war für den Fachmann durch das vorbenutzte Ge rät auch nicht in Kombination mit der Entgegenhaltung NK7 nahegelegt. Ausgehend von dem v orbenutzten Gerät sah sich der F achmann vor d i e Aufgabe gestellt , ein alternatives Ventil (so das Schweizerische Bundespaten t- gericht , NK22, S. 43) oder eine Vereinf achung des Ventils im vorbenutzten G e- rät zur Kontrolle der automatischen Rückführung des Hydraulikkolbens vorz u- schlagen. Selbst wenn der Fachmann den gattungsgemäßen Gegenstand der NK7 , bei dem es sich ebenfalls um ein hydraulisches Pressgerät handelt, zu einer möglichen Weiterentwicklung oder Vereinfachung des vorbenutzten G e- räts heran gezogen hätte , hätte er hieraus weder einen Hinweis noch eine Anr e- gung zur Gestaltung eines Werkzeugs gemäß dem Streitpatent erhalten . Die Entgegenhaltung NK7 offenbart, w ie unter III 2 bereits dargelegt , ein Überdruckventil, das bei Bestehen ei nes bestimmten Druck s , der über die t a- rierte Feder des Ventils eingestellt ist, öffnet. Ob das Ventil unmittelbar nach dem Öffnen nach dem dadurch ausgelösten Druckabfall gleich wied er in den verschlossenen Zustand fällt oder nicht oder unter welchen Bedingungen dies geschehen könnte, wird in der Schrift nicht erwähnt . Aus der Entgegenhaltung ergibt sich auch kein Hinweis an den Fachmann , das Ventil auf diese Weise zu gestalten. Die d ortige Lösung besteht darin, dass das Überlastventil bei geg e- benenfalls auftretendem Überdruck automatisch an spricht , dass aber d ie R üc k- führung des H ydraulikkolbens durch Betätigung eines Hebels per Hand erfolgt. Selbst wenn d er Fachmann die Überlegung ans tellte , das Ventil des vorbenut z- ten Geräts mit der Konstruktion der NK7 zu verbinden und damit entgegen der 33 34 35 - 16 - vorgenommenen Auslegung - die NK7 als Ausgangspunkt gewählt hätte , b e- stand keine Veranlassung, das Ventil der NK7 so auszulegen, dass es die Funkt ion des Geräts P . bereitstellt (vgl. auch Schweizerisches Bundespatent - gericht, NK22, S. 44) . Die unterschiedliche n Funktionen - einerseits die Reakt i- on auf Überdruck und andererseits die Rückführung des Ventilkolbens werden bei dem Gerät P . und bei d er NK7 auf unterschiedliche Weise ausgeführt. Es handelt sich um getrennte Lösungswege für die Bewältigung einerseits eines auftretenden Überdruckfalles und andererseits der Rückführung des Hydrauli k- kolbens in die Ausgangsposition. Die Zusammenführung bei der getrennten L ö- sungen auf dem Weg des Streitpatents hat sich dem Fachmann weder durch die Ausgestaltung des vorbenutzten Geräts noch die Kombination der Merkm a- le dieses Geräts mit dem Gegenstand der NK7 angeboten. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 92 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Schuster Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 03.12.2014 - 6 Ni 47/14 (EP) - 36
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