ECLI:DE:BGH:2018:170518UXZR19.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 19/16 Verkündet am: 17. Mai 2018 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 17. Mai 2018 durch d ie Richter Dr. Bacher , Dr. Grabinski, Hoffmann sowie die Richterinnen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Berufung wird das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bun despatentgerichts vom 15. September 2 015 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 986 760 (Strei tpatents) , das am 13. Februar 2007 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 14. Februar 2006 angemeldet worden ist und eine Filterpatrone zum Einsetzen in einen Wasservorratstank einer Getränkemaschine betrifft. Patentanspr u ch 1 laute t in der Ve rfahrenssprache: " 1. Filterpatrone zum Einsetzen in einen Wasservorratstank einer Getränkemaschine, wie eine Espressomaschine oder dergle i- chen, mit einem Gehäuse, in dem ein aus Filtermaterial gebi l- detes Filterbett angeordnet ist, und mit einem Adapterteil zum Anschluss des Auslasses der Filterpatrone an ein Anschluss - element des Wasservorratstanks, dadurch gekennzeichnet, dass das Adapterteil austauschbar ist und eine mit dem Wa s- servorratstank in Verbindung stehende Steigleitung (17) zur Filterpatrone (1) zur Wasserzufuhr in die Filterpatrone aus dem Wasservorratstank aufwe ist . " Die Patentansprüche 2 bis 5 betreffen besondere Ausgestaltungen einer solchen Filterpatrone, die Patentansprüche 6 und 7 einen Wasservorratstank und eine Getränkemaschine, in die eine solche Patrone eingesetzt ist. Die Klägerin hat das Streitpatent mit der Begründung angegriffen , die E r- findung sei nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne, und der Gegenstand des Schutzrechts sei nicht patentfähig . Die Beklagte ha t das Streitpatent in der erteilten und hilfsweise in zwei geänderten Fassungen ve r- teidigt. 1 2 3 - 4 - Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer Ber u- fung verfolgt die Beklagte ihre in erster Instanz gestellten Anträge weiter. Die Kläg erin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Abweisung der Klage. I. Das Streitpatent betrifft eine Filterpatrone zum Einse tzen in einen Wasservorratstank . 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift sind Filterpatr o- nen zum Einsetzen in einen Wasservorratstank einer Getränkemaschine wie einer Espressomaschine oder dergleichen in der Regel mit einem Gehäuse ausgestattet, in dem ein aus Filtermaterial gebildetes Filterbett angeord net ist. Bei im Stand der Technik bekannte n Filterpatronen , wie sie etwa in der deutsche n Offenlegungss chrift 197 17 054 offenbart seien, werde für den A n- schluss der Filterpatrone an einem Anschlusselement ein Adapterteil eing e- setzt. Auf diese Weise kön ne die P atrone mit allen gängigen Formen eines Wasservorratstanks verwendet werden . Für die genaue Ausgestaltung eines sol chen Adapters sei dieser Veröffentlichung kein Hinweis zu entnehmen. 2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technis che Problem, eine Filterpatrone zur Verfügung zu stellen, die auf möglichst einfache Weise in einer Vielzahl von unterschiedlichen Vorratstanks eingesetzt werden kann. 4 5 6 7 8 9 - 5 - 3. Ob das Streitpatent darüber hinaus das technische Problem b e- trifft, eine größere F lexibilität hinsichtlich der Anordnung der Filterpatrone zu erreichen, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Die Bestimmung des technischen Problems dient dazu, den Ausgang s- punkt der fachmännischen Bemühungen um eine Bereicherung des Stand s der Technik ohne Kenntnis der Erfindung zu lokalisieren, um bei der anschließe n- den und davon zu trennenden Prüfung auf Patentfähigkeit zu bewerten, ob die dafür vorgeschlagene Lösung durch den Stand der Technik nahegelegt war oder nicht. Elemente, die zu r patentgemäßen Lösung gehören oder die sich bei ihrer Erarbeitung herausgestellt haben, sind deshalb bei der Bestimmung des technischen Problems nicht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 11. November 2014 X ZR 128/09, GRUR 2015, 356 Rn. 9 Repaglinid). 4. Zur Lösung des genannten Problems schlägt das Streitpatent eine Filterpatrone vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: 1.1 Filterpatrone zum Einsetzen in einen Wasservorrats - tank einer Getränkemaschine, wie eine Espressom a- schine oder derg leichen, 1.2 mit einem Gehäuse, 1.3 in dem ein aus Filtermaterial gebildetes Filterbett ang e- ordnet ist und 1.4 mit einem Adapterteil zum Anschluss des Auslasses der Filterpatrone an ein Anschlusselement des Wasse r- vorratstanks, wobei 1.5 das Adapterteil aus tauschbar ausgebildet ist und 1.6 eine mit dem Wasservorratstank in Verbindung stehe n- de Steigleitung zur Filterpatrone zur Wasserzufuhr in die Filterpatrone aus dem Wasservorratstank aufweist . 10 11 12 - 6 - 5. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung. a) Nach Merk mal 1.4 ist d ie Filterpatrone mit einem Adapterteil ve r- sehen , das es ermöglicht, den Auslass der Filterpatrone an ein Anschlussel e- ment des Wasservorratstanks anzuschließen . Dieses Adapterteil ist gemäß Merkmal 1.5 austauschbar ausgebildet. Wie das Pate ntgericht zutreffend angenommen hat, wird der Begriff " au s- tauschbar " in der Beschreibung des Streitpatents nicht ausdrücklich definiert . Auch die Darstellung des Adapterteils (3) in den Figur en 1 und 2 gibt insoweit keinen näheren Aufschluss. Die Bedeutung dieses Begriffs lässt sich aber hi n- reichend deutlich aus der Funktion ableiten, die dem Adapterteil nach der Erfi n- dung zukommt. Wie das Patentgericht im Einzelnen - zutreffend und von den Parteien nicht angegriffen - dargelegt hat, gehören zum Gegensta nd des Streitpatents nicht nur Ausführungsformen, bei denen wie bei dem in der Streitpatentschrift beschriebenen Ausführungsbeispiel (Abs. 10 bis 12 und Abs. 19) sowohl die Verbindung zwischen Adapterteil und Vorratstank als auch die Verbindung zw i- schen Ad apterteil und Patrone lösbar ausgestaltet ist. Erfasst sind vielmehr auch Ausgestaltungen, bei denen nur eine dieser Verbindungen lösbar ist. Di e- se Ausgestaltung führt zwar zu einer Einschränkung der Flexibilität . Diese ist aber jedenfalls für solche Nutze r hinnehmbar, die stets die gleiche Art von Filter benutzen und lediglich dara n interessiert sind, dass diese mit ihrer Maschine verwendet werden kann. Weitergehende Festlegungen lassen sich Patenta n- spruch 1 nicht entnehmen. 13 14 15 16 - 7 - b) Die räumliche Anordnung der nach Merkmal 1.6 vorgesehenen Steigleitung ist in der Beschreibung ebenfalls nicht näher definiert . Zu Recht hat das Patentgericht - ebenfalls zutreffend und von den Parteien nicht angefoc h- ten - aus dem Begriff "Steigleitung" und den hierauf bezogenen Ausführungen in der Beschreibung die Schlussfolgerung gezogen, dass die Leitung so ang e- ordnet sein muss, dass sie in Strömungsrichtung gesehen im W esentlichen von unten nach oben verläuft. Nach der Beschreibung ermöglicht es die Steigleitung, dass der Vorrat s- tank bis auf die Höhe der Wassereintrittsöffnung entleert werden kann, obwohl die Filterpatrone höher angeordnet ist (Abs. 8). Daraus ergibt sich, dass der Eingang der Steigleitung tiefer liegen muss als ihr Ausgang. II. Das Patentgericht hat s eine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Es könne offen bleiben, ob die Erfindung so offenbart sei, dass ein Fach - mann sie ausführen könne. Der Gegenstand des Streitpatents beruhe jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Di e deutsche Patentschrift 197 17 054 (K20a) offenbare einen Wasse r- behälter mit Filterpatrone zum Einsatz in Getränkeautomaten und die Verwe n- dung eines Adapters zum Anschluss der Patrone . Da der Adapter nicht näher beschrieben werde, habe der Fachmann, ein M aschinenbauingenieur mit lan g- jähriger praktischer Erfahrung auf dem Gebiet der Filtertechnik und speziellen Kenntnissen bei der Konstruktion von Filterpatronen, Anlass gehabt , auf die Offenlegungsschrift WO 2005/011831 (K15) zurückzugreifen. Diese betreffe die Verwendung von Adaptern zur Anpassung von Filterkartuschen mit unte r- 17 18 19 20 21 - 8 - schie d licher Ausgestaltung an bestehende Anschlüsse in mit gefiltertem Wa s- ser betriebenen Haushaltsgeräten im Lebensmittelbereich. Der in K15 offenbarte Adapter weise eine Steigle i tung im Sinne von Merkmal 1.6 auf. Bei dem in den Figuren 5 und 6 dargestellten Filteradapter ( 102 ) fließe das Wasser zwar durch die Bohrung (184) nach unten in die zum Filter führende Bohrung (176) . F ür den Fachmann liege aber auf der Hand, dass die K art usche auch in umgekehrter Strömungsrichtung betrieben wer den könne , der Adapter ( 102 ) und die Filterkartusche ( 190 ) mithin nicht nur unte r- halb der Wasserversorgungsleitung ( 192/194 ) , sondern auch oberhalb davon angeordnet werden könn t en. Wie im Streitpaten t fließe dann das unfiltrierte Wasser vertikal nach oben durch den Filteradapter zur Filterkartusche. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der in K15 offenbarte Fi l- teradapter auch austauschbar . Die Entgegenhaltung beschreibe ausdrücklich, dass der Adapter zum Zweck des Anschlusses eines alternativen Filteradapters vom Wasseranschluss entfernbar sei (S. 7 Z. 8 bis 11). I n Kenntnis von K15 habe es ferner nahegelegen, den in K20a ang e- sprochenen Adapter mit einer Steigleitung zu versehen. D er in K2 0a als vortei l- haft beschriebene tiefe Wassereintritt sei nur auf diesem Wege zu erreichen . D er für den Gegenstand des Streitpatents zuständige Fachmann zähle die Filtertechnik in druckbeaufschlagten Wasserleitungssystemen zum eigenen Fachgebiet. Die Fi ltertechnik in Zusammenhang mit der Wasseraufbereitung und nutzung im Haushalt gehöre zum engsten technischen Nachbargebiet der hier einschlägigen Filtertechnik in Zusammenhang mit Wasservorratstanks von Getränkemaschinen. 22 23 24 25 - 9 - III. Die se Beurteilung hält den Angriffen der Berufung in einem en t- scheidenden Punkt nicht stand. 1. D ie deutsche Patentschrift 197 17 054 ( K20a ) offenbart eine Fi l- terpatrone zum Einsatz in Getränkemaschinen , insbesondere in Kaffeeautom a- ten. D ie Filterpatrone (1) w eist ein Gehäus e aus einem äußeren Rohr ( 12 ) und einem inneren Rohr ( 3 ) sowie ein aus Filtermaterial ( 8 ) gebildetes Filterbett ( 6 und 4 ) auf (Sp. 2 Z. 6 bis 10). N ach der Beschreibung kann die Filterpatrone direkt oder mittels eines Adapters in den Wasserbehälter eingese tzt werden (Sp. 1 Z. 58 bis 60). D ie konstruktive Ausgestaltung eines solchen Adapters ist nicht näher beschrieben. Folglich fehlt es, wie auch das Patentgericht nicht verkannt hat, an einer Offenbarung der Merkmal e 1.5 und 1.6. 2. Die Offenlegungss chrift WO 2005/011831 (K15) offenbart ein en A dapter zur Verbindung einer Filterkartusche mit einem Sammelleitungsa n- schluss (distribution manifold). a) Nach der Beschreibung von K15 vermittelt der Sammelleitungs - anschluss Zugang zu einem häuslichen Wass eranschluss (residential water supply) und zu Verbrauchsstellen (S. 1 Z. 25 bis S. 2 Z. 1). Als Verbrauchsste l- len kommen insbesondere Haushaltsgeräte in Betracht, zum Beispiel Küh l- schränke (S. 1 Z. 19 bis 24) . Der Adapter bleibt normalerweise dich tend mit dem Sammelleitung sa n- schluss verbunden, so dass nur der verbrauchte Filter ausgewechselt werden muss. In anderen Ausführungsformen kann er austauschbar sein, um ihn durch 26 27 28 29 30 31 - 10 - einen anderen Adapter ersetzen o der einen Filter direkt auf dem Sammelle i- tungsansc hluss anbringen zu können (S. 2 Z. 5 bis 11 ) . Der Fließweg des Wassers ist beispielhaft in Figur 5 dargestellt: Bei dieser Ausführungsform fließt das Wasser aus dem Wasseran - schluss zunächst im Bereich ein er Verteilerkupplung ( 104 ) durch eine Rin gbo h- rung ( 184 ) in den Adapter . Von dort gelangt es durch eine Bohrung ( 176 ) in die Filterpatro ne . Nach Durchlaufen des Filters tritt es durch eine Öffnung (174) wieder in den Adapter ein. Von dort fließt es durch eine Öffnung (186) zu den Verbrauch s stellen (S. 10 Z. 4 bis 8) . 32 33 - 11 - b) Damit fehlt es, wie auch das Patentgericht nicht verkannt hat, an einer Offenbarung der Merkmale 1.1, 1.4 und 1.6. Der in K 15 offenbarte Adapter dient abweichend von Merkmal 1.1 nicht zum Einsetzen in einen Wasservorratstank, sondern zum Anschluss an einen stationären Wasseranschluss. Demgemäß weist er entgegen Merkmal 1.4 keinen Anschluss für einen Vorratstank auf. Entgegen Merkmal 1.6 ist er ferner nicht so ausgelegt, dass das dem Filter zugeführte Wasser aus einem druckl o- se n Vorratstank entnommen werden kann . Die Wasser zufuhr erfolgt vielmehr aus dem stationär en Wasseranschluss, der nach den nicht angegriffenen Fes t- stellungen des Patentgerichts unter Druck steht. 3. Der Senat vermochte nach dem gesamten Inhalt der Verhand lu n- gen (§ 286 ZPO) nicht zu dem Ergebnis zu gelangen, dass es dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war, den Adapter mit einer Steigle i- tung zu versehen. a) K20a gibt dem Fachmann eine ausdrückliche Anregung , einen Fi l- ter der dort offenbar ten Art mit einem Adapter zu versehen . Die konkrete Au s- gestaltung eines solchen Adapters bleibt aber dem Fachmann überlassen. b) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts hatte der Fachmann keine Veranlassung, einen Adapter der in K15 offenbarten Art für den in K20a beschriebenen Einsatzzweck in Betracht zu ziehen. 34 35 36 37 38 - 12 - Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es überhaupt nahelag, als Vorbild für einen Adapter, der zum Einsatz in einem drucklos betriebenen Vorratsbehä l- ter bestimmt ist, auf Ausführungsform en zurückzugreifen, die unter Druck b e- trieben werden. Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, ergaben sich für den Fachmann aus K15 keine hinreichenden Hinweise darauf, dass die dort offenbarte Ausgestaltung auch für die in K20a beschriebenen Einsatzzweck e geeignet ist. Bei einer abstrahierenden Betrachtung mag für den Fachmann zwar e r- kennbar gewesen sein, dass der in K15 in Figur 5 dargestellte Fließweg auch für diese Zwecke nutzbar gemacht werden kann, weil die räumliche Nähe zw i- schen d em Einlass (18 4) und dem Auslass (186) es ermöglicht, den in K20a hervorgehobenen Vorteil einer möglichst vollständigen Entleerung des Vorrat s- behälters zu verwirklichen. Bei dem in K15 offenbarten Adapter kommt diesem Zusammenhang aber keine ausschlaggebende Bedeutung z u. Bei einem unter Druck stehenden Anschluss ist es grundsätzlich unerheblich , an welcher Stelle der Zulauf erfolgt und wie weit der Einlass vom Auslass entfernt ist. Die räuml i- che Anordnung ist im Zusammenhang mit K15 allenfalls deshalb von Bede u- tung, wei l der Adapter an den vorgegebenen Anschluss passen muss, der s o- wohl mit der häuslichen Wasserversorgung als auch mit der Zuleitung zu den Verbrauchstellen verbunden ist. Im Zusammenhang mit K20a bedurfte es eines solchen Doppelanschlusses aber nicht. U m zur Lehre des Streitpatents zu gelangen, hätte der Fachmann mithin erkennen müssen, dass er einerseits die Verbindung mit dem unter Druck st e- henden Wasseranschluss durch eine drucklose Verbindung mit dem Inneren des Vorratsbehälters ersetzen, andererseit s die mittels einer Steigleitung erzie l- bare räumliche Nähe zwischen Zu - und Ablauf aber beibehalten oder sogar 39 40 41 - 13 - noch verringern muss, um ein möglichst vollständiges Entleeren des Behälters zu ermöglichen. Eine solche Umgestaltung mag dem Fachmann möglich ge w e- sen sein. Eine Anregung hierfür ergab sich aber weder aus K15 noch aus K20a oder sonstigen Entgegenhaltungen. c) Ohne diesbezügliche Anregung war eine Kombination aus einem Adapter zum Anschluss an den Auslass des Wassertanks mit einer Steigleitung fü r den Zulauf nicht nahegelegt. Nach der Rechtsprechung des Senats kann Veranlassung zur Heranzi e- hung einer technischen Lösung auch dann bestehen, wenn diese als genere l- les, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel i h- rer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, die Nutzung ihrer Funktionalität in dem betreffenden Zusammenhang sich als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände festz u- stellen sind, die eine Anwendung als nicht mö glich, mit Schwierigkeiten verbu n- den oder sonst untunlich erscheinen lassen ( BGH, Urteil vom 11. März 2014 X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 26 Farbversorgungssystem; Urteil vom 26. September 2017 X ZR 109/15, GRUR 2018, 509 Rn. 113 Spinfrequenz). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Selbst wenn aus K20a und K15 zu entnehmen wäre, dass die Ausbi l- dung eines auf beiden Seiten lösbaren Adapters ein vielfältig einzusetzendes Anschlussmittel für Filterkartuschen zum allgemeinen Fachw issen gehörte, ergäbe sich daraus nicht, dass dem Fachmann das in K15 offenbarte Fließpri n- zip ungeachtet aller sonstigen konstruktiven Unterschiede als für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel zur Verfügung stand. 42 43 44 45 - 14 - d) Entgeg en der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung ergab sich eine hinreichende Anregung auch nicht aus den Ausführungen in K20a, wonach durch die Anordnung der Ansaugöffnung im unteren Patronenteil die Kapazität der Wasserbehält er der Geräte voll g e- nutzt werden kann (Sp. 1 Z. 57 bis 61). Wenn der in K20 a als Ausführungsbeispiel dargestellte Filter ohne ko n- struktive Veränderung mit einem Adapter versehen wird, hat dies allerdings zur Folge, dass die Ansaugöffnung höher liegt u nd das Wasser im Tank deshalb nicht mehr vollständig genutzt werden kann. Selbst wenn der Fachmann b e- strebt gewesen wäre, diese Konsequenz zu vermeiden, hätte es sich für ihn aber nicht ohne weiteres ergeben, die höher gelegene Ansaugöffnung mittels einer Steigleitung wieder mit dem Boden des Wasserbehälters zu verbinden. Um diese Lösung aufzufinden , hätte der Fachmann zumindest erkennen müssen, dass das in K20a für den Filter als vorteilhaft offenbarte Konstrukt i- onsprinzip einer möglichst tief gelegene n Ansaugöffnung auch für den Adapter genutzt werden kann, indem dieser mit einer Steigleitung versehen wird, die gewissermaßen als Verlängerung des Zulaufs dient . Diese Überlegung mag in Kenntnis des Streitpatents ohne weiteres einleuchten. Um zu ihr zu ge langen, genügte es aber nicht, Lösungselemente, die aus K20a, aus dem sonstigen Stand der Technik oder aus dem allgemeinen Fachwissen bekannt waren, unverändert zum Einsatz zu bringen. Vielmehr musste der Fachmann dem im Ausgangspunkt für einen anderen Zwe ck - zum Anschluss an die Ablauföffnung des Wassertanks - vorgesehenen Adapter eine weitere Funktion zuweisen und hierzu Überlegungen anstellen, die in K20a nur in Bezug auf den Filter offenbart sind . Hierzu hatte er ohne diesbezüglichen Hinweis keine hinr eichende Vera n- lassung. 46 47 48 - 15 - IV. Das Urteil des Patentgerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als zutreffend. Entgegen der Auffassung ist die Erfindung so deutlich und vollständig o f- fenbar t , dass der Fachmann sie ausführen kann (Art. 138 Abs. 1 Buchst. b EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜbkG). 1. Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwi e- rigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patenta nspruchs aufgrund der Gesa m- toffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde - oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der ang e- strebte Erfolg erreicht wird (BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 X ZR 51/06, GRUR 2010, 901 Rn. 31 Polymerisierbare Zementmischung; Urteil v om 22. März 2018 - X ZR 128/15 Rn. 38 ). 2. Diesen Anforderungen genügt das Streitpatent . a) Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt es nicht deshalb an einer hinreichenden Offenbarung, w eil der Darstellung in Figur 1 bei isolierter Betrachtung entnommen werden könnte, dass das Adapter teil ( 3 ) und das Fi l- tergehäu se ( 2 ) eine Einheit bilden. In der Beschreibung des Streitpatents wird ausdrücklich ausgeführt, dass das Adapterteil in Form e ines Doppelrohrs aus ge bilde t (Abs. 20) und zum Be i- spiel mittels eines Clip verschluss es mit der Filterpatrone verbunden werden kann ( Abs. 19 ). Wie bereits das Patentgericht in seinem nach § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis ausgeführt hat, handelt es sich be i einem solchen Verschluss um eine gängige Rastverbindung. Anhaltspunkte, aus denen sich eine abwe i- 49 50 51 52 53 54 - 16 - chende Beurteilung ergeben könnte, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Vor diesem Hintergrund lassen sich der schematisch gehaltenen Darste l- lung in Figur 1 keine abweichenden Anforderungen entnehmen. b) Der Einwand der Klägerin, das Patent löse nicht die gestellte Au f- gabe , dass ein einziger Adapter für alle gängigen Formen des Wasservo r- ratstanks passe (one fits all ), ist ebenfalls unbegrü ndet. Nach der Rechtsprechung des Senats ist das technische Problem, aus dem zu entwickeln, was die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik ta t- sächlich leistet (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - X ZR 98/09, GRUR 2012, 803 Rn. 31 - Calcipotriol - M onohydrat). Danach reicht es im Streitfall für eine hinreichende Offenbarung der E r- findung aus, wenn der Fachmann in die Lage versetzt wird, einen Adapter an die Hand zu bekommen, mit dessen Hilfe ein bestimmter Filter in einen Vorrat s- behälter eingeset zt werden kann, für den er ansonsten nicht geeignet wäre. Hierbei ist es unschädlich, wenn für jede einzelne Kombination aus Filter und Vorratsbehälter jeweils ein eigener Adapter erforderlich ist. Auch unter di e- ser Voraussetzung bietet der erfindungsg emäße Adapter den Vorteil, dass ein bestimmter Filter ohne konstruktive Veränderung in einer Vielzahl von Behältern mit unterschiedlichem Anschluss eingesetzt werden kann. Eine weitergehende Funktion lässt sich Patentanspruch 1 nicht als zwingende Anforder ung entne h- men. 55 56 57 58 59 - 17 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1 ZPO. Bacher Grabinski Hoffmann Kober - Dehm Marx Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.09.2015 - 3 Ni 20/14 (EP) - 60
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