BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZR 192/02 vom19. September 2002in der Familiensache - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2002 durchdie Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahltbeschlossen:Der Antrag der Beklagten, die Wirkungen der vorläufigen Voll-streckbarkeit des angefochtenen Berufungsurteils (hilfsweise: biszur Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung derZwangsvollstreckung) auf die einstweilige Einstellung derZwangsversteigerung zu begrenzen, wird zurückgewiesen.Gründe: I.Die getrennt lebenden Parteien sind zu je 1/2 Miteigentümer einesDreifamilienhauses, hinsichtlich dessen sie die Auseinandersetzung durch no-tariellen Ehevertrag auf Dauer mit der Maßgabe ausgeschlossen haben, daßderjenige von ihnen, der die Auseinandersetzung begehrt, verpflichtet sein soll,seinen Miteigentumsanteil auf die drei Kinder zu übertragen. Am 23. November2000 beantragte die Beklagte die Teilungsversteigerung. Die Übertragung ih-res Miteigentumsanteils scheiterte bislang an der fehlenden familiengerichtli-chen Zustimmung für die zwei damals noch minderjährigen Kinder, von deneneines inzwischen volljährig ist.Der Kläger beantragte in erster Instanz erfolglos, die Teilungsversteige-rung für unzulässig zu erklären. Auf seine Berufung gab das Berufungsgericht - 3 -der Klage statt. Gegen dieses vorläufig vollstreckbare Urteil hat die BeklagteNichtzulassungsbeschwerde eingelegt und beantragt nunmehr, die Wirkungender vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Berufungsurteils auf dieeinstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung zu begrenzen, hilfsweise, diezuvor bezeichneten Wirkungen bis zur Entscheidung über diesen Antrag aufeinstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen.Sie will damit erreichen, daß die am 7. Dezember 2000 angeordneteTeilungsversteigerung (im Anordnungsbeschluß irrtümlich als Zwangsverstei-gerung bezeichnet) ihren Rang vor dem Wohnrecht wahrt, dessen Eintragungzu seinen Gunsten der Kläger am 13. Mai 2002 aufgrund eines gewonnenenParallelprozesses erwirkt hat.II.Der Antrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in entspre-chender Anwendung der §§ 771 Abs. 3, 769 Abs. 1 ZPO zulässig. § 771 Abs. 3ZPO sieht lediglich vor, daß das Gericht, das über die Klage nach § 771 ZPOzu befinden hat, die Zwangsvollstreckung einstellen kann, gegen die sich dieseKlage richtet. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt aber die Beklagte, die dieZwangsversteigerung betreibt, diese zumindest hinsichtlich ihrer Beschlag-nahmewirkung aufrechtzuerhalten.Der Antrag ist daher allenfalls in einen Einstellungsantrag nach § 719Abs. 2 Satz 1 ZPO umzudeuten, der zulässig wäre, da der Bundesgerichtshofnach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Revisionsgericht im Sinne - 4 -dieser Vorschrift anzusehen ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 544Rdn. 14). Er hat jedoch keinen Erfolg.Es kann dahinstehen, ob der Antrag schon deshalb unbegründet ist, weilder vorliegende Rechtsstreit eine Familiensache ist (vgl. Zöller/Herget aaO§ 771 Rdn. 8 und Zöller/Philippi aaO § 621 Rdn. 19) und in dem angefochtenenBerufungsurteil auch als solche bezeichnet wurde, so daß Bedenken bestehen,ob die Nichtzulassungsbeschwerde überhaupt statthaft ist (§ 26 Nr. 9 EGZPO).Ferner kann dahinstehen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde im Falle ihrerZulässigkeit begründet wäre und ob, wenn der Senat ihr stattgeben würde, dieRevision der Beklagten Aussicht auf Erfolg hätte.Dem Antrag nicht nämlich schon deshalb nicht stattzugeben, weil dieBeklagte keinen ihr andernfalls drohenden erheblichen Nachteil dargelegt hat,der das Interesse des Klägers an der Vollstreckung überwiegt. Die begehrteBeschränkung der Wirkungen der vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefoch-tenen Urteils ist nämlich nicht geeignet, den (bereits eingetretenen) Rangver-lust abzuwenden.Die Klage, die Teilungsversteigerung für unzulässig zu erklären, folgtden Regeln des § 771 ZPO. Nach § 775 Abs. 1 ZPO ist die Zwangsvollstrek-kung (hier: die Teilungsversteigerung) einzustellen oder zu beschränken, wenndie Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus dersich ergibt, daß die Zwangsvollstreckung (hier: die Teilungsversteigerung) fürunzulässig erklärt ist.Folgerichtig hat das Vollstreckungsgericht mit Rücksicht auf das Urteildes Berufungsgerichts das mit Beschluß vom 7. Dezember 2000 angeordneteVersteigerungsverfahren mit Beschluß vom 25. Juli 2002 aufgehoben. - 5 -Das hat regelmäßig zur Folge, daß die Zwangsvollstreckungsmaßnahmeunabhängig von der Rechtskraft dieses Beschlusses entfällt und auch nichtwieder auflebt, wenn dieser Aufhebungsbeschluß auf Rechtsmittel seinerseitsaufgehoben wird; die Zwangsvollstreckung muß dann neu vollzogen werdenmit der Folge, daß ein Rangverlust nach § 804 Abs. 3 BGB eintreten kann (vgl.Zöller/Stöber ZPO 23. Aufl. § 776 Rdn. 4; Musielak ZPO 2. Aufl. § 776 Rdn. 3).Allerdings entfällt die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht sofort,wenn das Vollstreckungsgericht zugleich nach § 570 Abs. 2 ZPO den Aufschubder Wirksamkeit der Aufhebung angeordnet hat, nämlich hier dergestalt, daßdie Beschlagnahmewirkung erst mit dem Eintritt der Rechtskraft seines Be-schlusses vom 25. Juli 2002 entfällt. Eine solche Anordnung durfte das Erstge-richt auch schon vor Einlegung eines Rechtsmittels von Amts wegen treffen(vgl. Zöller/Gummer aaO § 570 Rdn. 4).Die Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist inzwischen aber endgültig ent-fallen, da der Beschluß vom 25. Juli 2002 rechtskräftig ist, nachdem das Land-gericht die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde mit Beschluß vom3. September 2002 zurückgewiesen hat. Damit ist die Beschlagnahmewirkungder ursprünglichen Anordnung der Teilungsversteigerung entfallen, ohne daßdie begehrte Beschränkung der Wirkungen der vorläufigen Vollstreckbarkeit - 6 -des angefochtenen Berufungsurteils daran noch etwas ändern und insbeson-dere ihren Vorrang vor dem inzwischen eingetragenen Wohnrecht wahrenkönnte.GerberSprickWeber-MoneckeFuchsAhlt
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