BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 192/04 Verk374ndet am: 19. Dezember 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 19. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. M374ller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Mai 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Die Beklagte verlangt im Wege der Hilfswiderklage R374ckzahlung ausgereichter Darlehen. Dem liegt folgen-der Sachverhalt zugrunde: 1 Der damals 40-j344hrige Kl344ger wurde im Jahr 1998 von einem Ver-mittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital 1/4 Mitei- 2 - 3 - gentumsanteil an einer Eigentumswohnung in W. zu erwerben. Der Vermittler war f374r die H. GmbH t344tig, die seit 1990 in gro337em Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte finanzierte. Nachdem der Kl344ger durch schriftliche Erkl344rung der f374r das zu erwer-bende Objekt bestehenden Mieteinnahmegesellschaft beigetreten war, unterbreitete er mit notarieller Erkl344rung vom 2. Februar 1998 der LU. Verwaltungsgesellschaft mbH ein ent-sprechendes Kaufangebot, an das er drei Monate gebunden war. Zur Fi-nanzierung des Kaufpreises von 35.672 DM unterschrieb der Kl344ger am 6. Februar 1998 einen Darlehensvertrag 374ber 41.000 DM mit der Lan-deskreditbank (im Folgenden: L-Bank), vertreten durch die beklagte Bausparkasse. Dieser sollte als tilgungsfreies "Vor-ausdarlehen" bis zur Zuteilungsreife zweier bei der Beklagten abge-schlossener Bausparvertr344ge 374ber 21.000 DM bzw. 20.000 DM dienen. Der Darlehensvertrag vom 30. Januar/6. Februar 1998, dem eine Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz, nicht aber eine solche nach dem Haust374rwiderrufsgesetz beigef374gt war, enth344lt unter anderem folgende Bedingungen: 3 204247 2 Kreditsicherheiten Die in 247 1 genannten Darlehen werden gesichert durch: 205 Grundschuldeintragung zugunsten der Bausparkasse 374ber 41.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahreszinsen. 205 - 4 - Die Bausparkasse ist berechtigt, die ihr f374r das be-antragte Darlehen einger344umten Sicherheiten f374r die Gl344ubigerin treuh344nderisch zu verwalten oder auf sie zu 374bertragen. 205 247 5 besondere Bedingungen f374r Vorfinanzierungen 205 Die Bausparkasse kann das Darlehen der L-Bank vor Zuteilung des/der Bausparvertrages/vertr344ge abl366sen, sobald Umst344nde eintreten, die in der Schuldurkunde Ziffer 4 a bis e ge-regelt sind mit der Folge, dass die Bausparkasse in das bestehende Vertragsverh344ltnis eintritt. 205223 Die in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte Schuldurkunde der Beklagten enth344lt in Nr. 11 b) folgende Regelung: 4 204die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenw344rtigen und k374nftigen Forderungen der Gl344ubigerin gegen den Darlehensneh-mer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Dar-lehensnehmer begr374ndet sind; 205223 Mit notariellen Urkunden vom 20. Februar 1998 wurde das Kaufan-gebot von der Verk344uferin angenommen und zugunsten der Beklagten an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld 374ber 41.000 DM zuz374glich 12% Jahreszinsen bestellt. Gem344337 Ziffer V. der Urkunde 374bernahm der Kl344ger die pers366nliche Haftung f374r die Zahlung des Grundschuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarf sich wegen dieser Zahlungs-verpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Ver-m366gen. 5 Nachdem der Kl344ger seinen Zahlungsverpflichtungen in der Folge nicht mehr nachkam, k374ndigte die L-Bank den Darlehensvertrag am 6 - 5 - 22. Februar 2002 und trat in der Folge ihre Anspr374che an die Beklagte ab, die die Zwangsvollstreckung betreibt. Der Kl344ger widerrief seine auf den Abschluss des vertragsgem344337 ausgezahlten Vorausdarlehens ge-richtete Willenserkl344rung mit Schreiben vom 21. Mai 2002 unter Hinweis auf 247 1 HWiG. Mit der Vollstreckungsgegenklage wendet er sich gegen seine pers366nliche Inanspruchnahme aus der notariellen Urkunde vom 20. Februar 1998. Die Beklagte verlangt hilfswiderklagend die R374ckzah-lung des offenen Darlehensbetrages in H366he von 20.962,97 200 zuz374glich Zinsen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 8 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 9 Es k366nne dahinstehen, ob der Kl344ger durch eine Haust374rsituation zum Vertragsschluss bestimmt worden und daher zum Widerruf des Dar- 10 - 6 - lehensvertrags berechtigt sei, da der bei wirksamem Widerruf bestehen-de R374ckzahlungsanspruch der Beklagten nach 247 3 HWiG ebenfalls von der Grundschuld mit pers366nlicher Schuld374bernahme gesichert werde. Ein verbundenes Gesch344ft nach 247 9 VerbrKrG scheide schon mit R374cksicht darauf aus, dass es sich bei dem Darlehen um einen Realkredit im Sinne des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handele. F374r Anspr374che aus vorvertragli-chem Aufkl344rungsverschulden fehle es an ausreichendem Vortrag des Kl344gers. Mit ihrer Forderung nach einem Beitritt zum Mietpool habe die Beklagte keinen besonderen Gef344hrdungstatbestand geschaffen. Der Beitritt zum Mietpool habe vielmehr das Risiko des einzelnen Anlegers f374r den Fall der Nichtvermietbarkeit der Wohnung reduziert. Soweit der Kl344ger behaupte, die Beklagte habe in verschiedenen F344llen Mietpool-gemeinschaften, die 374berh366hte Aussch374ttungen vorgenommen h344tten, Darlehen gew344hrt, begr374nde auch das keine Hinweispflicht der Beklag-ten. Insoweit fehle es schon an konkretem Vortrag des Kl344gers, dass die Beklagte dem Mietpool in W. Darlehen gew344hrt habe. II. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. 11 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-gegangen, dass der Kl344ger die pers366nliche Haftung f374r den Grund-schuldbetrag 374bernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvoll-streckung unterworfen hat. Entgegen der Auffassung der Revision ist 247 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: 247 496 Abs. 2 BGB) auf das abstrakte 12 - 7 - Schuldanerkenntnis des Kl344gers nicht analog anwendbar. Nach gefestig-ter Rechtsprechung des erkennenden Senats fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungsl374cke, die eine analoge Anwendung rechtfertigen k366nnte (BGH, Senatsurteile vom 15. M344rz 2005 226 XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831, vom 5. April 2005 226 XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 m.w.Nachw. und vom 16. Mai 2006 226 XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 17, f374r BGHZ vorgesehen). 2. Entgegen der Auffassung der Revision sichert die Grundschuld nebst pers366nlicher Haftungs374bernahme und Vollstreckungsunterwerfungserkl344-rung des Darlehensnehmers nicht nur die erst nach Zuteilungsreife der Bausparvertr344ge auszureichenden Darlehen der Beklagten, sondern auch die durch Abtretung erworbenen Anspr374che aus dem 204Vorausdarle-hen223 der L-Bank. Dies hat der erkennende Senat bereits in mehreren ebenfalls die Beklagte betreffenden F344llen, denen dieselbe Finanzie-rungskonstruktion und identische Vertragsbedingungen zugrunde lagen, entschieden und im Einzelnen begr374ndet (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078, vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 7 f. und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1195 f. Tz. 14 ff., f374r BGHZ vorgesehen). 13 Die dortigen Ausf374hrungen gelten im vorliegenden Fall entspre-chend. Auch hier liegt der Grundschuldbestellung vom 20. Februar 1998 eine entsprechende Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien zugrunde. Aus dem vom Kl344ger mit der L-Bank geschlossenen Darle-hensvertrag geht hervor, dass die zugunsten der Beklagten zu bestellen-de Grundschuld alle aus den beiden Kreditverh344ltnissen resultierenden Anspr374che sichern sollte. Diese urspr374ngliche Sicherungsabrede wird 14 - 8 - durch den am 10. M344rz 2003 geschlossenen Abtretungsvertrag (247 398 BGB), durch den die Beklagte selbst Darlehensgl344ubigerin und wegen der damit verbundenen Beendigung des Treuhandvertrages auch wirt-schaftlich Inhaberin der Grundschuld und der haftungserweiternden per-s366nlichen Sicherheiten wurde, nicht ber374hrt. Dass die Grundschuld auch die abgetretene Forderung aus dem Vorausdarlehen sichert, folgt auch hier aus Nr. 11 b) der Schuldurkunde. Die in der Kreditpraxis, auch bei Bausparkassen, 374bliche Erstreckung des Grundschuldsicherungszwecks auf k374nftige Forderungen ist f374r den Vertragsgegner weder 374berraschend noch unangemessen (247247 3, 9 AGBG), sofern es sich um Forderungen aus der bankm344337igen Gesch344ftsverbindung handelt. Dass grunds344tzlich nicht nur origin344re, sondern auch durch eine Abtretung erworbene Forde-rungen Dritter nach der allgemeinen Verkehrsanschauung der bankm344-337igen Gesch344ftsverbindung zugerechnet werden k366nnen, ist h366chstrich-terlich seit langem anerkannt (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 m.w.Nachw., vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 8 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1195 f. Tz. 15, f374r BGHZ vorgesehen). F374r die von den Parteien in Ziffer V. der Grundschuldbestellungs-urkunde vereinbarte pers366nliche Haftung nebst Vollstreckungsunterwer-fung gilt nichts Abweichendes. Vielmehr teilen in F344llen der vorliegenden Art das abstrakte Schuldversprechen und die diesbez374gliche Unterwer-fung des Darlehensnehmers unter die sofortige Zwangsvollstreckung den Sicherungszweck der Grundschuld (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078, vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 8 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 16, f374r BGHZ vorgesehen). 15 - 9 - 16 3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die Haftungs374bernahme im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehens auch auf R374ckzahlungsanspr374che der Beklagten erstreckt, die in diesem Fall gem344337 247 3 Abs. 1 HWiG entstehen. a) Bei wirksamem Widerruf hat der Darlehensgeber gegen den Darlehensnehmer gem344337 247 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstat-tung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen markt374bli-che Verzinsung (Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176, vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, 847 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 20, f374r BGHZ vorgesehen). Dieser R374ckgew344hranspruch wird angesichts der weiten Sicherungszweckerkl344rung ebenfalls durch die pers366nliche Haf-tungs374bernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung gesichert (BGH, Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, jew. m.w.Nachw. und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 20, f374r BGHZ vorgesehen). 17 b) Richtig ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass der Darlehensnehmer im Falle des wirksamen Widerrufs eines Re-alkreditvertrages zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie zur R374ck-zahlung des Kapitals gem344337 247 3 HWiG verpflichtet ist und die finanzie-rende Bank nicht unter Hinweis auf 247 9 Abs. 3 VerbrKrG auf die Immobi- 18 - 10 - lie mit der Begr374ndung verweisen kann, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Gesch344ft (Senat, BGHZ 152, 331, 337, Urteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 21, f374r BGHZ vorgesehen). 247 9 VerbrKrG fin-det nach dem eindeutigen Wortlaut des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditvertr344ge, die zu f374r grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite 374blichen Bedingungen gew344hrt worden sind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376, vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 21, f374r BGHZ vorgesehen). Um einen solchen Kredit handelt es sich bei dem im Streit stehen-den Darlehen. Dass entgegen der Auffassung des Kl344gers die treuh344n-derisch gehaltene Grundschuld nebst pers366nlicher Vollstreckungsunter-werfung eine grundpfandrechtliche Sicherheit im Sinne des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist, und dass dies auch f374r die vorliegenden F344lle von Zwischenfinanzierungen gilt, hat der Senat f374r einen die selbe Finanzie-rungskonstruktion und die selbe Beklagte betreffenden Fall mittlerweile entschieden und im Einzelnen begr374ndet (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 23 f., f374r BGHZ vorgesehen). 19 Zutreffend ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, dass diese Rechtsprechung keinen Versto337 gegen Gemeinschaftsrecht dar- 20 - 11 - stellt. Wie der erkennende Senat bereits in dem Senatsurteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04 aaO S. 1197 f. Tz. 26 ff., f374r BGHZ vorgesehen) im Einzelnen ausgef374hrt hat, ergibt sich eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht unter Ber374cksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Euro-p344ischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. Schulte und WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank). Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen ausdr374cklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle au-337erhalb von Gesch344ftsr344umen geschlossenen Vertr344gen (ABl. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, "Haust374rgesch344fterichtlinie") es nicht verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur sofortigen R374ckzahlung der Darlehensvaluta zuz374glich markt374blicher Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem f374r die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschlie337lich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und unmittelbar an deren Verk344ufer ausgezahlt wurde. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit best344tigt worden. 21 Wie der Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden und im Einzelnen begr374ndet hat, steht dem aus 247 3 HWiG folgenden R374ckzah-lungsanspruch auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) durch die Haust374rgesch344fterichtlinie vor den Folgen der in den Entscheidungen des EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu sch374tzen ist, die er im Falle einer ordnungsge-m344337en Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank h344tte vermeiden 22 - 12 - k366nnen (hierzu im Einzelnen: Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO S. 1197 f. Tz. 28 ff., f374r BGHZ vorgesehen). 23 4. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher 334berpr374fung aber nicht stand, soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Kl344gers aus Verschulden bei Vertragsschluss verneint hat, den der Kl344-ger ggf. dem Anspruch der Beklagten entgegen halten k366nnte. a) Zu Recht hat sich das Berufungsgericht allerdings nicht mit der Frage befasst, ob dem Kl344ger f374r den Fall, dass er den Darlehensvertrag auf Grund einer Haust374rsituation abgeschlossen haben sollte, ein Scha-densersatzanspruch zusteht, weil ihm lediglich eine Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz und damit keine solche im Sinne des 247 2 HWiG erteilt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63). Nach der Rechtsprechung des erken-nenden Senats kommt ein Schadensersatzanspruch des Darlehensneh-mers wegen einer unterbliebenen, dem Haust374rwiderrufsgesetz entspre-chenden, Widerrufsbelehrung von vornherein nur in F344llen in Betracht, in denen der Darlehensnehmer - anders als hier - zum Zeitpunkt des Ab-schlusses des Darlehensvertrages noch nicht an den Kaufvertrag gebun-den war (Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 Tz. 38, f374r BGHZ vorgesehen und vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2347 Tz. 43, f374r BGHZ vorgesehen). 24 b) Eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer eigenen Aufkl344rungspflicht l344sst sich nicht mit der vom Berufungsgericht gegebe-nen Begr374ndung ablehnen. 25 - 13 - aa) Dabei erweist sich das Berufungsurteil allerdings als rechtsfeh-lerfrei, soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Aufkl344rungsverschulden der Beklagten verneint hat. 26 27 (1) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bautr344ger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufkl344rung 374ber das finanzierte Ge-sch344ft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelm344337ig davon ausgehen, dass die Kunden entweder 374ber die not-wendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verf374gen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufkl344rungs- und Hinweispflichten bez374glich des finanzierten Gesch344fts k366nnen sich daher nur aus den be-sonderen Umst344nden des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durch-f374hrung oder dem Vertrieb des Projekts 374ber ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gef344hrdungstatbestand f374r den Kunden schafft oder dessen Entstehung beg374nstigt, wenn sie sich im Zusam-menhang mit Kreditgew344hrungen sowohl an den Bautr344ger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-nen kann (vgl. etwa Senat, BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Se-natsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 und vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830). - 14 - (2) Ein solches Aufkl344rungsverschulden hat das Berufungsgericht bei den von ihm gepr374ften m366glicherweise verletzten Aufkl344rungspflich-ten nicht festgestellt, ohne dass ihm insoweit Rechtsfehler unterlaufen w344ren. 28 29 Insbesondere geht das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die Beklagte durch die in 247 3 des Darlehensvertrages vorgese-hene Bedingung, nach der die Auszahlung der Darlehensvaluta von ei-nem Beitritt des Darlehensnehmers in einen Mietpool abh344ngig war, kei-nen besonderen Gef344hrdungstatbestand geschaffen hat, der sie zur Auf-kl344rung 374ber die damit verbundenen Risiken verpflichtet h344tte. Es fehlt schon an substantiiertem Vortrag des Kl344gers, dass der Beitritt zum Mietpool, durch den sein Risiko, bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzielen, auf alle Mietpoolteilnehmer verteilt wurde, f374r ihn nachteilig war. Wie das Berufungsgericht zudem zutreffend ausgef374hrt hat, ist auch f374r eine der Beklagten bekannte Verschuldung des Miet-pools W. nichts vorgetragen. Au337erdem ist dem Vorbringen des Kl344gers nicht zu entnehmen, dass er sich von dem Mietpool, dem er be-reits vor Abschluss des Darlehensvertrages beigetreten war, im Falle ei-ner Aufkl344rung 374ber die angebliche Verschuldung des Mietpools noch h344tte l366sen k366nnen. Hiergegen erhebt auch die Revision keine Einw344n-de. bb) Sie macht jedoch im Anschluss an das Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., f374r BGHZ vorgesehen) zu Recht geltend, dass sich mit diesen Ausf374h-rungen eine Haftung der Beklagten f374r eigenes Aufkl344rungsverschulden nicht abschlie337end verneinen l344sst. Mit diesem Urteil hat der erkennende 30 - 15 - Senat seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufkl344rungspflichten der kreditgebenden Bank erg344nzt. 31 (1) Danach k366nnen sich die Anleger in F344llen des institutionalisier-ten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verk344ufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufkl344rungspflicht ausl366senden konkreten Wis-sensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen T344uschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Ver-mittler, Verk344ufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts 374ber das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arg-listigen T344uschung wird widerleglich vermutet, wenn Verk344ufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzie-rende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verk344ufer oder Vermittler, sei es auch nur 374ber einen von ihm benannten Finanzierungsvermittler, ange-boten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verk344ufers, Fonds-initiators oder der f374r sie t344tigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umst344nden des Falles evident ist, so dass sich aufdr344ngt, die Bank habe sich der arglistigen T344uschung geradezu verschlossen (Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 51 ff. und vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345 Tz. 23, jeweils f374r BGHZ vorgesehen). (2) Diese Voraussetzungen liegen hier nach dem f374r die Revision ma337geblichen Sachverhalt vor. 32 - 16 - (a) Von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben des Verk344ufers, Fondsinitiators oder der f374r sie t344tigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts ist dann auszugehen, wenn sie sich objektiv als grob falsch dargestellt haben, so dass sich aufdr344ngt, die kreditgebende Bank habe sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der arglistigen T344u-schung geradezu verschlossen (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1201 Tz. 55, f374r BGHZ vorgesehen). Das ist nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt der Fall, weil - wie die Revision zu Recht geltend macht - die Kenntnis der Be-klagten von den grob falschen Angaben des Vermittlers 374ber die angebli-chen monatlichen Mieteinnahmen widerleglich vermutet wird und die Be-klagte damit gegen374ber dem Kl344ger einen f374r sie - die Beklagte - er-kennbaren konkreten Wissensvorsprung hatte. 33 Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag des Kl344gers wusste die Beklagte, dass er vom Vermittler arglistig get344uscht worden war, der ihm eine angebliche monatliche Nettomiete "verkaufte", die bei 11,09 DM/qm lag, obwohl die tats344chlich erzielbare Miete ledig-lich 7,33 DM/qm betrug. Die Unrichtigkeit dieser Angabe des Vermittlers war angesichts einer gegen374ber dem erzielten Mieterl366s um 51% 374ber-h366hten Kalkulation der dem Kl344ger "verkauften" monatlichen Mietein-nahme evident und konnte von der Beklagten nicht 374bersehen werden, wenn sie sich der Erkenntnis nicht verschloss. Soweit die Revisionserwi-derung hiergegen einwendet, der Vortrag des Kl344gers zu der ihm nach seiner Behauptung vorgespiegelten Miete finde in den schriftlichen Un-terlagen keine St374tze, wird dies - nachdem beide Parteien Gelegenheit zu erg344nzendem Vortrag hatten - vom Tatrichter zu kl344ren sein. 34 - 17 - (b) F374r die Revisionsinstanz ist davon auszugehen, dass die Kenntnis der Beklagten von den behaupteten fehlerhaften Angaben zur Mieth366he widerlegbar vermutet wird, weil auch die f374r die Annahme die-ser Beweiserleichterung erforderlichen weiteren Indizien, insbesondere das institutionalisierte Zusammenwirken der Beklagten mit dem Vermitt-ler bzw. dem Verk344ufer des Kaufobjekts gegeben sind. F374r ein institutio-nalisiertes Zusammenwirken ist erforderlich, dass zwischen Verk344ufer oder Fondsinitiator, den von ihnen beauftragten Vermittlern und der fi-nanzierenden Bank st344ndige Gesch344ftsbeziehungen bestanden. Diese k366nnen etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertra-ges oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben, oder sich daraus ergeben, dass den vom Verk344ufer oder Fondsinitiator eingeschal-teten Vermittlern von der Bank B374ror344ume 374berlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden oder etwa daraus, dass der Verk344ufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswoh-nungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objektes vermittelt haben (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 53 m.w.Nachw., f374r BGHZ vorgesehen). Ein institutionalisiertes Zu-sammenwirken der Beklagten mit der Vermittlerin H. GmbH ist nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag des Kl344gers - wie die Revision zu Recht geltend macht und die Revisionser-widerung nicht in Abrede stellt - gegeben. 35 (3) Ihre danach bestehende Aufkl344rungspflicht wegen eines objek-tiven Wissensvorsprungs 374ber die speziellen Risiken der zu finanzieren-den Kapitalanlage hat die Beklagte, f374r die dieser Wissensvorsprung an-gesichts ihrer institutionalisierten Zusammenarbeit mit der Verk344uferin 36 - 18 - und den eingeschalteten Vermittlern sowie der evidenten Unrichtigkeit der Angaben zur Mieth366he auch erkennbar war, auf der Grundlage des im Revisionsverfahren ma337geblichen Sachverhalts verletzt. Sie hat den Kl344ger nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (247 249 Satz 1 BGB) so zu stellen, wie er ohne die schuldhafte Aufkl344rungspflichtverletzung der Beklagten gestanden h344tte. Dabei ist nach der Lebenserfahrung, die im konkreten Fall zu widerlegen der Darlehensgeberin obliegt, davon aus-zugehen, dass der Kl344ger bei einer Aufkl344rung 374ber die Unrichtigkeit der deutlich 374berh366ht angegebenen Mieteinnahmen den Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung mangels Rentabilit344t nicht erworben bzw. den Kaufvertrag wegen arglistiger T344uschung angefochten und deshalb we-der das Vorausdarlehen bei der L-Bank und die beiden Bausparvertr344ge bei der Beklagten abgeschlossen noch die Grundschuldbestellung und die 334bernahme der pers366nlichen Haftung nebst Vollstreckungsunterwer-fung notariell erkl344rt h344tte. Diesen Schadensersatzanspruch kann der Kl344ger seiner Inanspruchnahme aus der notariellen Vollstreckungsunter-werfungserkl344rung wegen der von ihm 374bernommenen pers366nlichen Haf-tung gem344337 247 242 BGB entgegen halten (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1201 f. Tz. 61, f374r BGHZ vorgesehen). III. Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverwei-sen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird - nachdem die Parteien im Hinblick auf die Modifikation der Rechtsprechung zum konkreten Wis-sensvorsprung der finanzierenden Bank Gelegenheit zum erg344nzenden 37 - 19 - Sachvortrag hatten - die erforderlichen weiteren Feststellungen zu den Voraussetzungen eines m366glichen Schadensersatzanspruchs des Kl344-gers aus Aufkl344rungsverschulden zu treffen haben. Nobbe M374ller Joeres Mayen Schmitt Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 09.12.2003 - 7 O 40/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 26.05.2004 - 3 U 18/04 -
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