BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 192/07 Verk374ndet am: 18. Dezember 2008 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 35, 55 Zahlungen, die auf einem von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter oder Treuh344nder eingerichtetes Anderkonto eingehen, fallen weder in das Schuld-nerverm366gen noch in die Masse, sondern stehen ausschlie337lich dem Anwalt zu. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 192/07 - LG Berlin AG Lichtenberg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 38. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 12. Oktober 2007 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg vom 14. November 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, eine Rechtsanw344ltin, ist Treuh344nderin im vereinfachten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des A. L. (fortan Schuldner). F374r die Abwicklung des Insolvenzverfahrens richtete die Beklagte bei einem Kreditinstitut ein Anderkonto ein, dessen Inhaberin sie ist. Sie unterrichtete mit Schreiben vom 10. M344rz 2006 die Kl344gerin, eine Landesbank, 374ber die Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens und forderte diese auf, die Konten des Schuld-ners aufzul366sen und ein etwaiges Guthaben auf das angef374hrte Anderkonto zu 374bertragen. Hierauf 374berwies die Kl344gerin am 4. April 2006 infolge einer Ver-wechslung mit einem anderen Kunden gleichen Namens 3.692,20 200 auf das 1 - 3 - Anderkonto der Beklagten. Nachdem die Kl344gerin ihr Versehen erkannt hatte, forderte sie die Beklagte auf, den irrt374mlich 374berwiesenen Betrag zur374ckzuzah-len. Die Beklagte lehnte dies ab und verwies die Kl344gerin auf die Insolvenzmas-se. Am 10. April 2006 zeigte die Beklagte gegen374ber dem Insolvenzgericht Masseunzul344nglichkeit an. Die Kl344gerin macht geltend, die Beklagte sei als Inhaberin des Anderkon-tos zur R374ckzahlung verpflichtet. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abge344ndert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Klageantrag weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, der bereicherungsrechtliche R374ck-forderungsanspruch stehe der Kl344gerin nicht gegen374ber der Beklagten, sondern nur gegen374ber der Insolvenzmasse zu, wobei die Einschr344nkungen der 247 55 Abs. 1 Nr. 3, 247 209 InsO ber374cksichtigt werden m374ssten. Zwar sei die Beklagte im Verh344ltnis zur kontof374hrenden Bank Vollrechtsinhaberin des auf dem Konto befindlichen Guthabens. Entscheidend sei aber, dass die Kl344gerin ziel- und zweckgerichtet eine Mehrung des zur Insolvenzmasse geh366renden Verm366gens habe vornehmen wollen. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Kl344gerin 4 - 4 - ihre Zahlung im Hinblick auf das Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 10. M344rz 2006 erbracht habe, bei dem es sich um einen Akt der Vereinnah-mung des Schuldnerverm366gens im Sinne der 247247 148 ff InsO gehandelt habe. W374rde von einer ausschlie337lichen Bereicherung des Inhabers des An-derkontos ausgegangen, st374nde dies nicht mit den Besonderheiten des Insol-venzrechts in Einklang. Neben der Einrichtung eines Treuhandsonderkontos f374r die Masse werde im Rahmen von 247 149 InsO auch die Einrichtung eines An-derkontos durch einen Rechtsanwalt als Treuh344nder oder Verwalter f374r zul344ssig erachtet. Die Regelungen der 247 55 Abs. 1 Nr. 3, 247 209 InsO k344men praktisch kaum mehr zur Anwendung, wenn die auf einem Anderkonto eingezahlten Be-tr344ge nicht als Leistung zur Masse angesehen werden k366nnten. 5 II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 6 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Be-klagte Vollrechtsinhaberin des von ihr eingerichteten Anderkontos geworden ist. Anderkonten sind offene Vollrechtstreuhandkonten, aus denen ausschlie337lich der das Konto er366ffnende Rechtsanwalt pers366nlich der Bank gegen374ber berech-tigt und verpflichtet ist (vgl. BGHZ 11, 37, 43; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225; M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 47 Rn. 395; M374nchKomm-InsO/F374chsl/Weish344upl, aaO 247 149 Rn. 14; Lwowski in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. 247 38 Rn. 2). Dass die Beklagte die Er366ffnung des Anderkontos als "Treuh344nderin im vereinfachten Insolvenzverfahren" beantragt hat, ist unerheblich. Die Rechtsprechung, wo- 7 - 5 - nach f374r die Forderungsberechtigung gegen374ber der Bank ma337geblich ist, wer nach dem erkennbaren Willen des die Kontoer366ffnung beantragenden Kunden Gl344ubiger der Bank werden soll, ist im Hinblick auf die rechtliche Ausgestaltung eines anwaltlichen Anderkontos hierauf nicht 374bertragbar. 2. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Berufungsgerichts, dass auf das Treuhandkonto eingehende Gelder, wie die hier streitgegenst344ndliche Zahlung der Kl344gerin, zur Insolvenzmasse im Sinne des 247 35 InsO geh366ren. 8 Nach 247 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Verm366gen, das dem Schuldner zur Zeit der Er366ffnung des Verfahrens geh366rt und das er w344hrend des Verfahrens erlangt. Die w344hrend des Insolvenzverfahrens auf das Anderkonto der Beklagten eingegangene Zahlung hat der Schuldner nicht er-worben. 9 In der h366chstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ist aner-kannt, dass Zahlungen, die auf ein von einem Rechtsanwalt als Insolvenzver-walter oder Treuh344nder eingerichtetes Anderkonto eingehen, nicht in das Schuldnerverm366gen fallen. Dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 10. M344rz 2006 Schuldnerverm366gen habe vereinnahmen wollen, wie das Beru-fungsgericht meint, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225; v. 20. September 2007 - IX ZR 91/06, ZIP 2007, 2279, 2280 Rn. 10; M374nchKomm-InsO/F374chsl/ Weish344upl, aaO; Graf-Schlicker/Kalkmann, InsO 247 149 Rn. 7; Braun/B344uerle, InsO 3. Aufl. 247 55 Rn. 48; Kreft, Festschrift f374r F. Merz S. 313, 326; Fuest ZInsO 2006, 464, 466). Die Zahlungen fallen aber - anders als bei solchen auf ein Sonderkonto - auch nicht in die Masse (M374nchKomm-InsO/F374chsl/Weis-h344upl, aaO Rn. 12; Voigt-Salus/Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der 10 - 6 - Insolvenzverwaltung 8. Aufl. 247 21 Rn. 117 ff). Die Masseunzul344nglichkeit ist da-her unerheblich. 3. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig (247 561 ZPO). Vielmehr sind auch die Voraussetzungen eines Bereicherungsan-spruches aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB im Hinblick auf die unstreitig infol-ge einer Kontoverwechslung erfolgte Zahlung erf374llt. 11 III. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver-letzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis 12 - 7 - erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Se-nat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (247 563 Abs. 3 ZPO). Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Berlin-Lichtenberg, Entscheidung vom 14.11.2006 - 8 C 295/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 12.10.2007 - 38 S 9/06 -
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