BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 192/08 vom 23. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin und des Drittwiderbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Bamberg vom 16. Mai 2008, in der Fassung des Berich-tigungsbeschlusses vom 30. Juni 2008, wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-ne Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Von den Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die Kl344gerin 59% und der Drittwiderbeklagte 41%. Von den au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) im Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahren werden der Kl344gerin 59% und dem Drittwi-derbeklagten 41% auferlegt. Die au337ergerichtlichen Kosten der Beklag-ten zu 2) und 3) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren tr344gt die Kl344-gerin. Im 334brigen tragen die Parteien ihre au337ergerichtlichen Kosten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst. - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 162.960,01 200 (95.704,76 200 f374r die Klage zzgl. 67.255,25 200 f374r die Drittwiderklage). Hieran sind die Beklagten zu 2) und 3) sowie die Kl344gerin in H366he von 95.704,76 200 beteiligt. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Coburg, Entscheidung vom 10.08.2007 - 14 O 272/06 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 16.05.2008 - 6 U 58/07 -
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