BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 192/08 vom 18. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 18. M344rz 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 17. September 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert d es Beschwerdeverfahrens wird auf 16.582,42 200 festgesetzt. Gr374nde: 1 h keinen Erfolg, eil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoc w Das Berufungsgericht hat in zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden-der Weise ein eingeschr344nktes Mandat der Beklagten angenommen und seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Senats hierzu zugrunde gelegt. Danach muss ein Steuerberater den Mandanten auch vor au337erhalb seines Auftrags liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen warnen, wenn sie ihm bekannt oder f374r einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich sind - 3 - (BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 6/02, WM 2005, 1904, 1905; v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, WM 2009, 369, 370 Rn. 14 je m.w.N.; Zuge-h366r in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 496 f). Ist der Mandant hinsichtlich dieser Frage anderweitig fachkundig beraten, gilt eine derartige Warnpflicht nur eingeschr344nkt. Der Steuerberater muss den Mandanten vor etwaigen Fehlleistungen des anderen Beraters nur dann warnen, wenn er diese erkennt oder erkennen kann und zugleich anneh-men muss, dass der Mandant die G efahr m366glicherweise nicht bemerkt (BGH, rt. v. 21. Juli 2005 aaO S. 1905). des Grundrechts auf rechtliches Geh366r nd des Willk374rverbots, nicht erkennen. chte Willk374r schlie337en lassen k366nnten, legt die Beschwerde nicht konkret dar. 3 4 U Die Anwendung dieser Grunds344tze im Einzelfall durch das Berufungsge-richt l344sst die von der Beschwerde geltend gemachte Verletzung von Verfah-rensgrundrechten des Kl344gers, n344mlich u Hinsichtlich der Abweisung der Klageantr344ge 6 bis 8 l344sst zwar das Be-rufungsurteil eine gesonderte Begr374ndung vermissen. Das Berufungsgericht ist jedoch ersichtlich davon ausgegangen, dass insoweit ein neuer, unabh344ngiger Schaden nicht eingetreten ist. Umst344nde, die insoweit auf die auch hier geltend gema - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 28.11.2007 - 4 O 2541/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 17.09.2008 - 15 U 1895/08 -
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