BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 192/10 vom 18. August 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers , den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenber ger und Dr. Matthias am 18. August 2011 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Hamm vom 23. April 2010 wird durch einstimmigen B e- schluss auf Kosten des Klägers zurückge wiesen, weil die Recht s- sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision keine Auss icht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). Gründe: Wegen der Begründung nimmt der Senat auf das Schreiben des Vorsi t- zenden vom 5. Juli 2011 Bezug (§§ 552a, 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 10. August 2011 rech t- fertigen k eine andere Beurteilung. Dass in dem als Anlage überreichten, in e i- nem anderen Rechtsstreit ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Mai 2011 - I - 14 U 32/10 - die Unternehmereigenschaft des Klägers nicht festgestellt worden ist, ändert nichts daran, dass diese Feststellung in vo r- 1 2 - 3 - liegender Sache aufgrund eines anderen Sachvortrags der Parteien vom Ber u- fungsgericht rechtsfehlerfrei getroffen worden ist. Außerdem ist bereits in dem Schreiben vom 5. Juli 2011 darauf hingewiesen worden, dass in Fäll en, in d e- nen der Darlehensgeber - wie hier - gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist, auch wenn er kein Kaufmann ist, zugunsten des Verbrauchers vermutet wird, dass die Darlehensgewährung im Rahmen dieser Tätigkeit des Darl e- hensgebers erfolgt ist. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 27.11.2009 - 16 O 142/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 23.04.2010 - 7 U 99/09 -
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