BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 192/11 vom 9. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill , die Richterin Lohmann und de n Richter Dr. Fischer am 9. November 2012 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2012 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der von de m Kläger als verletzt g e- rügte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die G e- richte dazu, die Ausführungen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber dazu, diesen Ausführungen zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33). Der Senat hat den mit der Beschw erdebegründung gehaltenen Vortrag umfassend zur Kenntnis genommen. Einen ausreichend dargelegten Zulassungsgrund hat e r verneint. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers liegt darin nicht. Die Glaubwü r- digkeit der Zeugin P . war für die Frage, ob ein Vertrag zwischen dem Kl ä- ger und dem Beklagten zustande kam, unerheblich, weil das Zustandekommen des von der Zeugin P . für den Kläger abgeschlossene n Vertrag es unstre i- tig ist. Der Kläger s tützt seinen Anspruch auf diesen Vertrag. Der nähere Inhalt des Vertrages ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden. 1 2 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 25.06.2010 - 3 O 5070/08 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 18.10.2011 - 30 U 517/10 - 3
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