BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 192/11 vom 19. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Ri chter Dr. Fischer am 19. Juli 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Oktober 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert des Ve rfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 41.045,75 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulä s- sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grun d- sätzliche Bedeutung, noc h erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsg e- richts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat keine Verfahren s- grundrechte des Klägers verletzt. 1. Soweit die Bes chwerdebegründung rügt, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sich nicht näher mit den Angriffen der Berufungsbegründung gegen die Glaubwürdigkeit 1 2 - 3 - der Zeugin P . auseinandergesetzt habe, wird die Entscheidungserheblic h- keit des behaupteten Gehörsverstoßes nicht ausreichend dargelegt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger den B e- klagten durch das Schreiben der Verwalterin des Fonds vom 20. Juli 2004 (A n- lage B 4) mandatiert, wobei der Kläger die Verwalterin durch seine Beitrittse r- klärung zur Interessengemeinschaft der Anleger vom 11. Juli 2004 (Anlage B 3) hierzu bevollmächtigt hat. Dass der Anwaltsvertrag zwischen den Parteien auf andere Weise zustande gekommen wäre, hat der Kläger in den Tatsacheni n- stanzen nicht dargelegt und wird auch von der Beschwerdebegründung nicht behauptet. Das Berufungsgericht hat den Inhalt des erteilten Mandats daher mit Recht aus einer Auslegung des Schriftverkehrs entnommen, nachdem die Pa r- teien - wie die Beschwerdebegründung selbst aufzeigt - zu keinem Zeitpunkt mündlich miteinander in Kontakt getreten sind. Weshalb die Glaubwürdigkeit der Zeugin P . bei der Auslegung der vorgelegten Urkunden von Bedeutung sein soll, zeigt die Beschwerdebegrü ndung nicht auf. 2. Für die Auslegung des Beauftragungsschreibens vom 20. Juli 2004 ist gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1, § 166 Abs. 1 BGB nicht auf die Person des Kl ä- gers, sondern auf diejenige der Fonds - Verwalterin abzustellen, welche den B e- klagten in Vert retung des Klägers mandatiert hat. Auf die Frage, ob die Verwa l- terin dieses Schreiben dem Kläger zur Kenntnis übermittelt hat, kommt es nicht an. 3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung musste der Beklagte nicht wegen der mangelnden Rentab ilitätserwartung des streitgege n- ständlichen Fonds von dem Abschluss des Vergleichs abraten. 3 4 5 - 4 - a) Es ist nicht Aufgabe des Rechtsanwalts, dem Mandanten grundlege n- de Entschlüsse in dessen Angelegenheiten abzunehmen (BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946 Rn. 13). Die betriebswirtschaf t- liche Fragestellung, welche Rendite künftig aus der Fondsbeteiligung des Kl ä- gers zu erwarten war, musste der Beklagte nicht prüfen. Es oblag vielmehr dem Kläger selbst zu beurteilen, ob er das Aufrechterh alten der Fondsbeteiligung zu günstigeren Konditionen als wirtschaftlich vorteilhaft erachtete. b) Ob der Beklagte den Kläger auf die steuerrechtlichen Folgen einer Rückabwicklung der Fondsbeteiligung hätte hinweisen müssen, kann dahinst e- hen, weil die Beschwerdebegründung die Entscheidungserheblichkeit dieser Fragestellung nicht aufzeigt. Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts, die von der Beschwe r- debegründung in steuerrechtlicher Hinsicht nicht angegriffen wird, hätte der Kläger bei einer Rüc kabwicklung die bereits gezogenen Steuervorteile nachve r- steuern müssen. Unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten war der geschloss e- ne Vergleich mit der S . demnach günstiger als eine Rückabwicklung. Der Beklagte musste daher nicht aus steuerrecht lichen Gründen von dem Ve r- gleichsschluss abraten. 4. Die Frage, ob der Beklagte seine Beratung an den gemeinsamen Int e- ressen aller Mitglieder der Interessengemeinschaft auszurichten hatte oder eine Beratung der einzelnen Mitglieder unter Berücksichtig ung individueller Umstä n- de schuldete, ist nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerdebegründung zeigt keine individuellen Umstände des Klägers auf, wonach die Vorteilhaftigkeit des ausgehandelten Vergleichs für seine Person anders zu beurteilen gewesen wä re als bei den übrigen Mitgliedern der Interessengemeinschaft. 6 7 8 9 - 5 - 5. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 25.06.2010 - 3 O 5070/08 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 18.10.2011 - 30 U 517/10 - 10
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