BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 192/11 Verkündet am: 28. Februar 2012 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 185 Nr. 1 BGB § 199 Ab s. 1 Nr. 2, § 204 Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 768 Abs. 1 EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 a) Hat der Gläubiger vor dem Stichtag des 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EGBGB Kenntnis von der Anschrift des Schuldners, ver liert er diese Kenntnis jedoch vor diesem Stichtag, beginnt die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kenntnisabhängige dreijährige Verjä h- rungsfrist nach § 195 BGB erst, wenn der Gläubiger nach dem genannten Stichtag erstmals wieder Kenntnis von der Anschrift des Sc huldners erlangt oder grob fahrlä s sig nicht erlangt. b) Der Gläubiger ist in derartigen Überleitungsfällen nicht gehalten, zur He m mung der Verjährung die Klage gemäß § 185 Nr. 1 ZPO öffentlich zustellen zu lassen. c) Besteht die Bürgschaftsforderung nach d em Wegfall der Hauptforderung i n folge des Untergangs des Hauptschuldners als Rechtsperson als selbständige Ford e rung weiter und kann der Gläubiger deshalb die Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung der Hauptforderung nur noch im Ve r- hältnis zum Bürgen be wirken (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 243/02, BGHZ 153, 337, 340 ff.), ist bei der Prüfung der für die Berechnung des Beginns der Verjährungsfrist erforderl i chen subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB auf die Person des Bürgen abzustel len. BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - XI ZR 192/11 - OLG Karlsruhe LG Baden - Baden - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, di e Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. März 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wege n Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob der von der Klägerin erhobenen Bür g- schaftsforderung die Verjährungseinreden des Beklagten entgegenstehen. Der Beklagte, der alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A . mbH (nachfolgend: Hauptschuldnerin) war, verbürgte sich mit Bürgschaftsvertrag vom 3. Juni 1987 gegenüber der Klägerin unbegrenzt und selbstschuldnerisch für sämtliche Ansprüche der Klägerin aus der G e- schäftsverbindung zur Hauptschuldn erin. Mit Sc hreiben vom 17. Sep tember 1993 kündigte die Klägerin die Geschäftsverbindung zur Hauptschuldnerin und stellte den Saldo von deren Kontokorrentkonto in Höhe von 71.978,67 DM zum 15. Oktober 1993 fällig. Mit Schreiben vom 10. November 1993 forderte die 1 2 - 3 - Kläge rin den Beklagten als Bürgen zum Ausgleich ihrer Forderung bis zum 8. Dezember 1993 auf. Nachdem sich die Hauptforderung durch die Verwertung anderer Sicherheiten reduziert hatte, beantragte die Klägerin am 14. Februar 1994 den Erlass eines Mahnbescheids i n Höhe von 58.642,60 DM, der unter der damaligen Adresse des Beklagten (S . straße in Karlsruhe) nicht zugestellt werden konnte. Ein gegen die Hauptschuldnerin gerichteter Konkur s- antrag wurde am 14. Mai 1994 mangels Masse abgewiesen. Daraufhi n wurde die Hauptschuldnerin am 12. Dezember 1994 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht. Die Zustellung des Mahnbescheids vom 17. Februar 1994 erfolgte nach über 15 Jahren, in denen die Klägerin nach dem Verbleib des Beklagten g e- forscht ha tte, am 10. Juli 2009 unter der jetzigen Anschrift des Beklagten (S . s traße in Baden - Baden). Der Beklagte legte am 15. Juli 2009 Widerspruch ein. In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 28.989,35 die Klage wegen Verjährung sowohl der Haupt - als auch der Bürgschaftsford e- rung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagt e die Wi e- derherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Mit der Löschung der Hauptschuldnerin im Handelsre gister sei die Haup t forderung weggefallen, weshalb sie nicht mehr habe verjähren können. Die Bürgschaftsforderung bestehe nunmehr als selbständige Forderung weiter. Da sich deren Inhalt, Umfang und Durchsetzbarkeit aber weiterhin nach der Hauptschuld besti mmten, könne sich der Beklagte nach wie vor auf deren Ve r- jährung berufen. Allerdings könne der Gläubiger die Verjährung der Hauptford e- rung nach ihrem Wegfall durch verjährungshemmende Maßnahmen im Verhäl t- nis zum Bürgen verhindern. Dies sei durch die Zustel lung des Mahnbescheids erfolgt. Für die Verjährung der Hauptforderung gelte die dreijährige Verjä h- rungsfrist des § 195 BGB, weil diese kürzer sei und wegen der in § 199 Abs. 4 BGB bestimmten Höchstdauer von zehn Jahren jedenfalls früher ende als die nach d er Kündigung vom 17. September 1993 angelaufene dreißigjährige Frist nach § 195 BGB aF (Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB). Der Beginn der neuen dreijährigen Regelverjährung hänge auch in dem hier zu beurteilenden Überleitungsfall von den subjektiven Voraussetz ungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ab. Dabei sei die Stichtagsregelung in Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB so zu verstehen, dass der 1. Januar 2002 als frühes t- möglicher Fristbeginn für die regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB nur dann maßgeblich sei, wenn a n diesem Stichtag die subjektiven Voraussetzu n- gen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, denn die Klägerin habe am 1. Januar 2002 zwar die den Anspruch begründe n- den Umstände und den Namen des Beklagten, aber nicht mehr d essen aktuelle Anschrift gekannt. Dass die Klägerin die Anschrift des Beklagten im Zeitpunkt 6 7 8 - 5 - ihrer Kündigung am 17. September 1993 gekannt habe, sei unerheblich, denn zu diesem Zeitpunkt habe ihr Anspruch noch der dreißigjährigen Regelverjä h- rung nach § 195 BGB aF unterlegen. In derartigen Überleitungsfällen komme es nicht auf die Entstehung des Anspruches, sondern auf den nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB maßgeblichen Stichtag an. Dies folge nicht nur aus Wor t- laut und Systematik der Vorschrift, sondern auch aus der sonst eintretenden Schlechterstellung des Überleitungsgläubigers im Vergleich zu Fällen, in denen ausschließlich entweder altes oder neues Verjährungsrecht Anwendung finde. Danach habe die Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht vor dem Schluss des Jahres 2009 und damit auch nicht vor der Zustellung des Mahnbescheides am 10. Juli 2009 begonnen, denn die Klägerin habe die Anschrift des Beklagten erst im Laufe des Jahres 2009 in Erfahrung gebracht. Die Frage, ob und seit wann die Klägerin die Mögl ichkeit gehabt habe, die Verjährung durch die öffen t- liche Zustellung einer Klage zu hemmen, sei für den Beginn der Verjährung o h- ne Bedeutung. Die Beschränkung der Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnis ode r grob fahrlässige U n- kenntnis von der Person des Schuldners zeige, dass dem Gläubiger die für eine öffentliche Zustellung erforderlichen Nachforschungen sowie deren Nachweis gegenüber dem Gericht nicht zugemutet werden sollten. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Wesentlichen stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Beklagte kann sich weder in Bezug auf die Haupt - noch in Bezug auf die Bürgschaftsforderung mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. 9 10 - 6 - 1. Rechtsf ehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen ist das Ber u- fungsgericht davon ausgegangen, dass die Hauptschuldnerin mit ihrer L ö- schung im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit am 12. Dezember 1994 als Rechtsperson untergegangen ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 14, 26) sowie dass die gegen sie gerichtete Haup t- forderung der Klägerin damit vor dem Eintritt ihrer Verjährung weggefallen ist und deswegen nicht mehr verjähren kann (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 243/02, BGHZ 153, 337, 340, 341; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. April 1979 - II ZR 73/78, BGHZ 74, 212, 215). 2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der infolge des Unterg anges der Hauptschuldnerin als Rechtsperson eingetretene Wegfall der Hauptford e- rung nicht zum Wegfall der Bürgschaftsforderung geführt hat. Die Bürgschaft s- forderung besteht in einem solchen Fall als selbständige Forderung weiter, d e- ren Inhalt, Umfang und D urch setzbarkeit sich gemäß §§ 767, 768 BGB nach der Hauptschuld richten (BGH, Urteil vom 25. November 1981 - VIII ZR 299/80, BGHZ 82, 323, 326 f. mwN). Der Bürge kann sich deshalb gegenüber dem Gläubiger auch weiterhin auf die Einrede der Verjährung der Ha uptforderung berufen (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 243/02, BGHZ 153, 337, 340 ff. mwN). Demgegenüber kann der Gläubiger die Unterbrechungs - bzw. Hemmungsmaßnahmen hinsichtlich der Verjährung der Hauptforderung - wegen des Wegfalls des Hauptsch uldners und der Verselbständigung der Bürgschaft - nur noch im Verhältnis zum Bürgen bewirken (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 243/02, BGHZ 153, 337, 342 f.). 3. Weiter hat das Berufungsgericht, das insoweit nicht zwischen Haupt - und Bürgschaf tsforderung unterschieden hat, angenommen, dass vor der am 10. Juli 2009 erfolgten Zustellung des Mahnbescheids an den Beklagten keine 11 12 13 - 7 - Verjährung eingetreten ist, so dass durch die Zust ellung des Mahnbescheids nach § 20 4 Abs. 1 Nr. 3 BGB die Verjährung geh emmt worden ist. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das gilt nicht nur in Bezug auf die - ge - mäß vorstehenden Ausführungen weggefallene - Hauptforderung, sondern auch für die Bürgschaftsforderung. a) Die Verjährungsfrist für den der Höhe nach unstreitigen Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des Kontokorrentsaldos aus §§ 607, 609 BGB aF und die entsprechende Bürgschaftsforderung aus § 765 Abs. 1 BGB betrug z u- nächst dreißig Jahre ab Fälligkeit (§§ 195, 198 BGB aF) und hätte somit erst im Oktober 2023 geendet. Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsg e- setzes gilt jedoch seit dem 1. Januar 2002 die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen ist und somit grundsätzlich am 31. De - zember 2004 geendet hätte (Senatsurteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, WM 2009, 420 Rn. 13). Allerdings ist der Fristbeginn in Überleitungsfällen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen (Senatsurteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 19 ff.; BGH, Urteile vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89 Rn. 8, vom 8. M ai 2008 - VII ZR 106/07, WM 2008, 2272 Rn. 10 und vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 25). Z u der danach erforderlichen Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis von der Pe r- son des Schuldners gehört auch dessen Anschrift (Senatsurteil vom 23. Sep - tember 2008 - XI ZR 395/07, WM 2008, 2165 Rn. 12 mwN). b) Nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht bei der Berec h- nung des Beginns der Verjährungsfrist nach neuem Recht auch bezüglich der Hauptforderung auf die Kenntnis des Gläubigers - hier der Klägerin - von der 14 15 - 8 - Person des Bürgen - hier des Beklagten - abgestellt hat. Wenn nämlich dem schutzwürdigen Interesse des Gläubigers an der Unterbrechung der Verjährung der Hauptforderung nach Wegfall des Hauptschuldners und Verselbständigung de r Bürgschaft dadurch Rechnung getragen wird, dass nunmehr allein Unte r- brechungsmaßnahmen gegen den Bürge n genügen (Senatsurteil vom 28. Ja - nuar 2003 - XI ZR 243/02, BGHZ 153, 337, 342 f.), kann für die vorgelagerte Frage nach dem Beginn der Verjährungsfris t bezüglich der Hauptforderung in Überleitungsfällen nichts anderes gelten. Ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Hauptschuldners - hier im Jahr 1994 - bleibt folglich als einziger Anknüpfung s- punkt der subjektiven Merkmale des § 199 Abs. 1 BGB die Person des B ürgen. Nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des B e- rufungsgerichts hat die Klägerin die neue Anschrift des Beklagten nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 erst im Laufe des Jahres 2009 in Erfahrung gebra cht. Die Verjährungsfrist des § 195 BGB begann danach hinsichtlich Hautforderung und Bürgschaftsforderung nicht vor Schluss des Jahres 2009 und damit nicht vor Zustellung des Mahnb e- scheids am 10. Juli 200 9 zu laufen. c) Ohne Erfolg be ruft sich die Revision demgegenüber darauf, dass der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 bei der Künd i- gung des Darlehens gegenüber der Hauptschuldnerin und d amit zum Zeitpunkt der Entstehung des Bürgschaftsanspruches (vgl. Senatsurteil vom 23. Septem - ber 2008 - XI ZR 395/07, WM 2008, 2165 Rn. 10) die damalige Anschrift des Beklagten bekannt war. Z u Recht hat das Berufungsgericht diese Kenntnis für unerheblich gehalten. Vor dem Inkrafttreten d es Schuldrechtsmodernisierung s- g e se tzes galt die kenn tnisunabhängige dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB aF. Erst seit dem 1. Januar 2002 gilt die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 16 17 - 9 - BGB kenntnisabhängige dreijährige Verjährun gsfrist des § 195 BGB nF. Zu di e- sem Zeitpunkt hatte die Klägerin nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch keine Kenntnis mehr von d er Anschrift des Beklagten. Hat der Gläubiger - wie hier die Klägerin - vor dem Stichtag des 1. J anuar 2002 Kenntnis von der Anschrift des Schuldners - hier des Beklagten - , verliert er diese Kenntnis jedoch vor diesem Stichtag, beginnt die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB erst, wenn der Gläubige r nach dem genannten Stichtag erstmals wieder Kenntnis von der Anschrift des Schuldners erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt . Dies folgt aus dem vom Gesetzgeber mit der Einführung der subjektiven Voraussetzu n- gen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beg inn der Verjährungsfrist verfolgten Konzept . aa) Der Gesetzgeber hat die Einführung der kurzen Regelverjährungsfrist von drei Jahren deshalb als unbedenklich angesehen, weil die Verkürzung der Frist durch den nach dem subjektiven System des § 199 BGB hi nausgeschob e- nen Fristbeginn kompensiert wird und die Höchstfristen die Gefahr der Verjä h- rung von unbekannten Ansprüchen auf ein hinnehmbares Maß reduzieren (BT - Drucks. 14/6040 S. 108; Senatsurteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 29). Die sem Anliegen wird nur dann Rechnung getragen, wenn in Überleitungsfällen für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf den Stichtag des 1. Januar 2002 bzw. die Zeit danach abgestellt wird. Nur dadurch steht dem Gläubiger die dreijährige Übe r- legungsfrist des § 195 BGB in vollem Umfang zur Verfügung. bb) Die von der Revision vertretene Gegenansicht würde dazu führen, dass die Dreijahresfrist des § 195 BGB entgegen ihrer gesetzgeberischen Ko n- zeption (vgl. BT - Drucks. 14/60 40 S. 95, 97) nicht kenntnisabhängig und daher keine Überlegungsfrist mehr wäre (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2007 18 19 - 10 - - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 26). Die neue dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB würde selbst dann mit Ablauf des 31. Dezember 20 04 enden, wenn der Gläubiger zwischen dem 1. Januar 2002 und dem Schluss des Jahres 2004 keine Kenntnis von der Anschrift des Schuldners erlangt, sofern er diese Kenntnis zu einem früheren Zeitpunkt hatte und später - sei es auch durch U n- tertauchen des Sch uldners - wieder verlor. Dies hätte eine vom Gesetzgeber nicht gewollte (Senatsurteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 27) Schlechterstellung des Überleitungsgläubigers zur Folge, weil er die dreißigjährige Verjährungsfrist nach altem Rec ht verlieren würde, ohne gleic h- zeitig in den Genuss de r nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der dre i- jährigen Verjährungsfrist erforderlichen subjektiven Voraussetzungen zu ko m- men. d) Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, da ss eine Bank als Bürgschaftsgläubiger wegen der erst bei Fälligkeit der Hauptforderung eintretenden Entstehung des Bürgschaftsanspruches im eigenen Interesse die Obliegenheit trifft, sich zeitnah zu vergewissern, ob die ihr bekannte Wohna n- schrift des Bürge n noch aktuell ist, und sich gegebenenfalls nach der neuen Adresse des Bür gen zu erkundigen ( vgl. Senatsurteil vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07, WM 2008, 2165 Rn. 14). Wie das Berufungsgericht rechtsfe h- lerfrei und von der Revision unangegriffen festg estellt hat, hat der hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB darlegungs - und beweisbelastete Beklagte (Senatsurteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rn. 33) insoweit weder Erkenntnismöglichkeiten aufgezeigt, de nen sich die Klägerin grob fahrlässig verschlossen hätte, noch hat er dargelegt, dass entsprechende Nachforschungen rechtzeitig zum Erfolg geführt hätten. e) Anders als die Revision unter Bezugnahme auf vereinzelt gebliebene Stimmen in der Literatur (P eters/Jacoby in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 20 21 - 11 - 2009, § 199 Rn. 6, 70 und Henrich/Spindler in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 199 Rn. 31 unter Verweis auf ein Urteil des OLG Frankfurt am Main, NJW - RR 1999, 1474, 1477) meint, steht das Wissen um die Nichte rmittelbarkeit des Au f- enthaltsortes des Schuldners der Kenntnis von dessen Anschrift auch nicht deshalb gleich, weil der Gläubiger die öffentliche Zustellung der Klage beantr a- gen k önnte . Diese Auffassung widerspricht dem Sinn und Zweck des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, da sie höhere Anforderungen an die Erkundigungspflicht des Glä u- bigers und dementsprechend bei deren Nichterfüllung niedrigere Anforderungen an den Fristbeginn stellt, als dies der Gesetzgeber in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgesehen hat. aa) Di e öffentliche Zustellung einer Klage gem. § 185 Nr. 1 ZPO kommt erst dann in Betracht, wenn sowohl der Aufenthaltsort einer Person unbekannt als auch eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Dabei muss der Aufe nthaltsort nicht nur dem Gegner und dem Gericht, sondern allgemein unbekannt sein (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 314). Da die öffentliche Zustellung einer Klageschrift unmittelbar das rechtliche Gehör und die Rechtsverf olgungs - und Rechtsverteidigungsmöglichkeiten der Partei berührt (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 - IXa ZB 56/03, WM 2003, 653, 654 f.), gelten hier strenge Anforderungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2001 - AnwZ (B) 14/00, juris Rn. 2 und vom 14. Februar 2003 - IXa ZB 56/03, WM 2003, 653, 654 f.; BFH, Urteil vom 13. Januar 2005 - V R 44/03, juris Rn. 16 f. und BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43/95, BVerwGE 104, 301, 306 f. jeweils zu § 15 VwZG). Liegen die Voraussetzungen einer öffentli chen Zustellung gemäß § 185 Nr. 1 ZPO vor, schließt dies folglich die Bejahung der subjektiven Tatbestand s- 22 23 24 - 12 - merkmale des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB denknotwendig aus. Ist der Aufenthalt s- ort des Schuldners nämlich allgemein - und somit auch für den Gläubiger - u n- bekannt, scheidet auch seine grob fahrlässige Unkenntnis dieses Aufenthaltso r- tes von vornherein aus. bb ) Die Rechtsansicht der Revision würde den Schuldner zudem im E r- gebnis benachteiligen . Wäre der Gläubiger nämlich zwecks Hemmung der Ve r- jährung gehal ten, die öffentliche Zustellung der Klage zu betreiben, so wäre die Gefahr, dass die betroffene Partei erst nach Ablauf der gesetzlichen Au s- schlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO Kenntnis vom Verfahren (öffentliche Zuste l- lung der Klageschrift) und der gegen sie ergangenen Entscheidung (öffentliche Zustellung eines Versäumnisurteils) erlangt, besonders groß, weil bei öffentl i- chen Zustellungen die Wahrscheinlichkeit, dass der Zustellungsadressat von der öffentlichen Zustellung tatsächlich Kenntnis erlangt, gering ist (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 320). Der Schuldner hätte dann keine Möglichkeit mehr, dem titulierten Anspruch inhaltlich entg e- genzutreten. 25 - 13 - cc) Anders als die Revision meint, lässt sich aus dem Urteil des Bunde s- gerichtshofs vom 6. Mai 2004 (IX ZR 205/00, NJW 2004, 3418 f.) schon desw e- gen nichts Gegenteiliges herleiten, weil dieser Entscheidung eine Prozesssitu a- tion nach altem Verjährungsrecht zugrunde lag. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanze n: LG Baden - Baden, Entscheidung vom 08.10.2010 - 2 O 105/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.03.2011 - 17 U 219/10 - 26
Full & Egal Universal Law Academy