BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 192/13 Verkündet am: 10. Juli 2014 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 142, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BGB § 286 Abs. 3, § 614 Satz 1 Ist der Arbeitnehmer vorleistungspflichtig, genießen Lohnzahlungen seines insolventen A r- beitgebers, die binnen 30 Tagen nach Fälligkeit bewirkt werden, das Bargeschäftsprivileg. InsO § 133 Abs. 1 Die einen Benachteiligungsv orsatz und seine Kenntnis nahelegenden Beweisanzeichen können zurücktreten, wenn der Schuldner eine kongruente Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines eigenen Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im allge meinen nützt. Zu den für die Unternehmensfortführung unve r- zichtbaren Gegenleistungen gehört auch die Tätigkeit der Arbeitnehmer. InsO § 135 Abs. 1 Nr. 1 Wird eine Gehaltsforderung an einen Gesellschafter nach den Grundsätzen des Barg e- schäfts gedeckt, liegt darin keine Befriedigung einer einem Gesellschafterdarlehen wir t- schaf t lich entsprechende Forderung. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - LG Siegen AG Siegen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2 2. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landg e- richts Siegen vom 29. Juli 2013 wird auf Kosten des Kl ägers z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 24. März 2011 über das Vermögen der e . GmbH (nachfo l- gend: Schuldnerin) am 21. April 2011 eröffneten Insolvenzverfahren. Der Beklagte war am Stammkapital der Schuldnerin über 25.000 einem Geschäftsanteil von 8.250 d- nerin versehen mit einer Kontovollmacht als kaufmännischer Leiter für den U n- ternehmensbereich zentrale Dienste zu einem nach dem Inhalt des Dienstve r- trages spätestens am zehnten Tag des Folgemonats fälligen Gehalt von 5.500 Dezember 2010 nicht vollständig entrichtet worden war, überwies die Schuldn e- rin am 5. Januar 2011 einen Betrag von 2.000 1 2 - 3 - Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung auf Erstattung dieser Zahlung in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage in A n- wendung von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO st attgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der von dem B e- rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die Berufung des Beklagten gegen das Ersturteil war als Prozess - voraussetzung des Revisionsverfahrens (BGH, Urteil vom 8. April 1991 - II ZR 35/90, NJW - RR 1991, 1186, 1187) zulässig. Den Begründungsanforderungen ist noch genügt. Der Beklagte hat sich mit dem die Erstentscheidung selbstä n- dig tragenden Merkmal einer Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO) in noch hinreichender Weise auseinanderg e- setzt. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die zugunsten des B eklagten b e- wirkte Zahlung unterliege als Bargeschäft (§ 142 InsO) nicht der Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO. Nach der Rechtsprechung des Bundesa r- beitsgerichts sei ein Bargeschäft gegeben, wenn der Arbeitgeber in der Krise Arbeitsentgelt für von dem Arbeitnehmer in den vorhergehenden drei Monaten erbrachte Arbeitsleistungen zahle. Der Beklagte sei für die Schuldnerin noch im 3 4 5 6 - 4 - Dezember 2010 tätig gewesen. Die Zahlung für seine Arbeitsleistung im D e- zember habe er am 5. Januar 2011 im Wege eines B araustauschs erhalten. Auch eine Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) greife nicht durch. Dabei könne dahin stehen, ob die Schuldnerin im Zahlungszeitpunkt zahlungsunfähig gewesen sei oder ihr Zahlungsunfähigkeit gedroht habe. Jedenfalls fehle es an einem Benachteiligungsvorsatz. Ein Schuldner handele nicht mit Benachteil i- gungsvorsatz, wenn er eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfa n- gene L eistung erbringe, welche zur Fortführung seines Unternehmens nötig sei und damit den Gläubigern allgemein n ütze. Ebenso verhalte es sich bei ko n- gruenten Gehaltszahlungen, weil die im Gegenzug erbrachte Arbeitsleistung im Interesse der Gläubiger zur Fortführung des Betriebs notwendig sei . Deshalb könne hier aus einer behaupteten Zahlungsunfähigkeit nicht auf ein en Benac h- teiligungsvorsatz der Schuldnerin geschlossen werden. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. II. Die Klageforderung kann nicht auf § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO g e- stützt werden. Dabei bedarf es keiner Prüfung, ob die Schuldnerin zahlungsu n- fähig war und der Beklagte dies erkannt hat, weil das Bargeschäftsprivileg des § 142 InsO durchgreift. 1. Unter dem Gesichtspunkt des Bargeschäfts (§ 142 InsO) werden Lei s- tungen der Anfechtung entzogen, für die unmittelbar eine gleichwertige Gege n- leistung in das Schuldnervermögen gelangt ist. Dieser Ausnahmeregelung liegt der wirtschaftliche Gesichtspunkt zugrunde, dass ein Schuldner, der sich in der Krise befindet, praktisch vom Geschäftsverkehr ausgeschlossen würde, wenn 7 8 9 - 5 - s elbst die von ihm abgeschlossenen wertäquivalenten Bargeschäfte der A n- fechtung unterlägen. In diesem Fall findet wegen des ausgleichenden Verm ö- genswertes keine Vermögensverschiebung zu Lasten des Schuldners, sondern eine bloße Vermögensumschichtung statt ( BGH, Urteil vom 23. September 2010 - IX ZR 212/09, WM 2010, 1986 Rn. 24). 2. Eine Bardeckung ist gemäß § 142 InsO eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt. Durch die Worte "für die" w ird ausgedrückt, dass eine Bardeckung nur vorliegt, wenn Leistung und Gegenleistung durch Parteivereinbarung miteinander ve r- knüpft sind. Nur eine der Parteivereinbarung entsprechende Leistung ist ko n- gruent und geeignet, den Bargeschäftseinwand auszufüllen (BGH, Urteil vom 23. September 2010, aaO Rn. 26). Im Streitfall entspricht die Zahlung der Schuldnerin der Parteiabrede. Nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages stand dem Beklagten ein monatlicher Tatsächlich hat die Schuldnerin auf die Lohnforderung für den Monat Dezember 2010 am 5. Januar r- teivereinbarung in Einklang. 3. Die für ein Bargeschäft erforderliche Gleichwe rtigkeit von Leistung und Gegenleistung ist ebenfalls gegeben. Voraussetzung eines Bargeschäfts ist, dass der Leistung des Schuldners eine gleichwertige Gegenleistung gege n- übersteht. Nur dann ist das Geschäft für die (spätere) Masse wirtschaftlich neu t- ral (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 195/04, WM 2008, 222 Rn. 9). 10 11 12 - 6 - Die von der Schuldnerin geleistete Zahlung glich die von dem Beklagten während des abgelaufenen Monats erbrachte Arbeitstätigkeit aus. Die se hatte für die Schuldnerin, die ihren G eschäftsbetrieb im fraglichen Zeitraum fortsetzte, praktischen Nutzen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beklagte als kau f- männischer Leiter des Unternehmens mit 5.500 r- gütet wurde. Anzeichen dafür, dass die geschuldete Vergütung in einem Mis s- verhältnis zu dem übertragenen Verantwortungsbereich stand, sind nicht e r- sichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - IX ZR 67/02, BGHZ 166, 125 Rn. 48). Überdies hat die Schuldnerin auf das dem Beklagten monatlich g e- schuldete Entgelt in Höhe von 5.500 erbracht. Mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck des § 142 InsO ist es unschä d- lich, falls der Schuldnerin infolge der über den gesamten Monat erbrachten A r- beitstätigkeit des Beklagten im Vergleich zu d er von ihr erbrachten Teilzahlung ein höherer Wert zugeflossen sein sollte (MünchKomm - InsO/Kirchhof, 3. Aufl ., § 142 Rn. 9; HK - InsO/ Kreft, 7 . Aufl., § 142 Rn. 7; Ehricke in Kü b- ler/Prütting/Bork, InsO, 2008, § 142 Rn. 4; HmbKomm - InsO/Rogge/Leptien, 4. Aufl ., § 142 Rn. 10; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 142 Rn. 18; Ganter, ZIP 2012, 2037, 2038). Der Behauptung des Beklagten, während der Monate November und Dezember 2010 durchgängig gearbeitet zu haben, ist der Kläger nicht substan tiiert entgegengetreten. 4. Der für ein Bargeschäft notwendige enge zeitliche Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung ist im Streitfall gegeben. a) Unter dem Gesichtspunkt des Bargeschäfts werden gemäß § 142 InsO Leistungen privilegiert, fü r die unmittelbar eine gleichwertige Gegenlei s- tung in das Schuldnervermögen gelangt ist. Leistung und Gegenleistung mü s- 13 14 15 - 7 - sen beim Bargeschäft zwar nicht Zug um Zug erbracht werden. Allerdings setzt das in der Vorschrift enthaltene Tatbestandsmerkmal " unmitte lbar " voraus, dass Leistung und Gegenleistung in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausg e- tau scht werden (BT - Drucks. 12/2443 S. 167). Der Gesichtspunkt der bloßen Vermögensumschichtung greift nur, wenn der Leistungsaustausch in einem unmittelbaren zeitlich en Zusammenhang vorgenommen wird (BGH, Urteil vom 19. Dezem ber 2002 - IX ZR 377/99, WM 2003 , 524, 528) . Der hierfür unschä d- liche Zeitraum lässt sich nicht allgemein festlegen. Er hängt wesentlich von der Art der ausgetauschten Leistungen und davon ab, in w elcher Zeitspanne sich der Austausch nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs vollzieht (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 31; vom 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, WM 2007, 1616 Rn. 51; vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 31). Eine sich in " verspäteten Entgeltza h- lungen " (BAG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10, BAGE 139, 235 Rn. 15) ausdrückende Kreditgewährung schließt, weil es notwendigerweise an einem engen zeitlichen Zusammenhang des Leistungsau stausches mangelt , ein Bargeschäft aus (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002, aaO; vom 16. N o- vember 2006 - IX ZR 239/04, WM 2007, 170 Rn. 15). Danach fehlt es jedenfalls an einem unmittelbaren Leistungsaustausch, wenn monatlich fällige Lohnza h- lungen zwei Mona te nach Beendigung der damit korrespondierenden Arbeitst ä- tigkeit erbracht werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 480/00, WM 2002, 1808, 1809). b) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt hingegen bereits ein Bargeschäft vor, wenn der Arbeitgeber in der Krise Arbeitsentgelt für Arbeitsleistungen zahlt, die der Arbeitnehmer in den vorhergehenden drei M o- naten erbracht hat (Urteil vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 15 ff). Dieser im inso l- venzrechtlichen Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig kritisierten Auslegung 16 - 8 - des § 142 InsO (vgl. Huber, EWiR 2011, 817; ders., ZInsO 2013, 1049 ff; Ganter, ZIP 2012, 2037 ff; Plathner/Sajogo, ZInsO 2012, 581 ff; Jacobs/ Doebert, ZInsO 2012, 618 ff; Brinkmann, ZZP 125 (2012), 197, 208 f ; Smid, DZ WIR 2013, 89, 110 f ) vermag der Senat nicht zuzustimmen. dass in nicht wenigen Branchen eine verzögerte Zahlung der Vergütung schon fast die Regel (Urteil vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 17), wird diese Würdigung schon im Ansatz dem Gesetzeszweck des § 142 InsO nicht gerecht, weil selbst ein ve r- breiteter Verstoß gegen Fälligkeitszeitpunkte nicht geeignet sein kann, die d a- ran anknüpfenden Rechtsfolgen zu beseitigen. Die bei der Beurteilung eine s Bargeschäfts zugrunde zu legenden allgemeinen geschäftlichen Gepflogenhe i- ten beurteilen sich nach den Gebräuchen solventer Partner und werden nicht durch verspätete Zahlungen insolvenzgefährdeter Unternehmen beeinflusst , die unter Liquiditätsengpässen le iden ( Jacobs/Doebert, aaO S. 622; Ganter, aaO S. 2038, 2043). Andernfalls wäre jeder Leistungsaustausch in der Krise als Bargeschäft zu bewerten, weil liquiditätsschwache Unternehmen typischerweise verzögert zahlen (Brinkmann, aaO S. 208 f ). bb) Davo n abgesehen wird der Befund branchenübergreifender Za h- lungsverzögerungen nicht durch verifizie rbare Tatsachen - anhand von empir i- schem Material oder auch nur anhand von Medienberichten - untermauert (vgl. Brinkmann, aaO ; Plathner/Sajogo, aaO S. 584). Es fe hlt nicht nur jede Konkr e- tisierung, um welche Branchen es sich handelt ( Jacobs/Doebert, aaO S. 623) ; überdies wird der festgestellte Zeitraum der Zahlungsverzögerungen nicht n ä- her präzisiert. Schließlich ist der von dem Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vo m 6. Oktober 2011, aaO Rn . 17) angeführte Beleg (Bandte in FS Beuthien, 2009, S. 401, 405) inhaltlich unergiebig. Ein allgemein verbreiteter Missstand 17 18 - 9 - verspäteter Lohnzahlung wäre von den über die Verhältnisse am Arbeitsmarkt wohl unterrichteten Gewerkscha ften sicherlich längst öffentlichkeitswirksam a n- geprangert worden. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen we r- den, dass sich innerhalb des Arbeitslebens die allgemeine Gepflogenheit einer um drei Monate verspäteten Lohnzahlung herausgebildet hätte . Im Gegenteil begleichen die den Geschäftsverkehr prägenden wirtschaftlich gesunden U n- ternehmen, deren Zahl die in einer Krise befindlichen Betriebe im Gemei n- wohlinteresse erfreulicherweise weit übersteigt, die Arbeitslöhne in aller Regel bei Fälligkeit. cc) Die weitere Erwägung des Bundesarbeitsgerichts, durch die Zahlung rückständigen Lohns werde " erkauft " , dass Arbeitnehmer zwecks Aufrechterha l- tung des Geschäftsbetriebs " bei der Stange bleiben " (BAG, Urteil vom 6. Okto - ber 2011, aaO Rn. 18), verma g die Annahme eines Bargeschäfts ebenfalls nicht zu tragen. In der Fortsetzung ihrer Arbeitstätigkeit liegt keine berücksicht i- gungsfähige Gegenleistung der Arbeitnehmer, weil die künftigen Leistungen ihrerseits wieder in Rechnung gestellt werden (BGH, Urte il vom 30. Januar 1986 - IX ZR 79/85, BGHZ 97, 87, 94; vom 23. September 2010 - IX ZR 212/09, WM 2010, 1986 Rn. 33; Ganter, aaO S. 2043 f). c) Die Arbeitnehmer einseitig begünstigende Auslegung des § 142 InsO durch das Bundesarbeitsgericht ist zudem m it der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht vereinbar ( vgl. Huber, ZInsO 2013, 1049, 1054 f; Kreft, ZIP 2013, 241, 250 f). aa) Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Insolvenzordnung - wie bereits das Vorblatt der Gese tzesbegründung betont - die allgemeinen Ko n- 19 20 21 - 10 - kursvorrechte einschließlich derjenigen der Arbeitnehmer ausdrücklic h beseitigt (BT - Drucks. 12/2443 Vorblatt B . 6.). (1) Aufgrund dieser Gesetzesänderung waren nach Auffassung des G e- setzgebers für Arbeitnehm er keine sozialen Härten zu erwarten, weil für die Lohnausfälle der letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ausfallgeld gezahlt wird (BT - Drucks., aaO, sowie S. 90). Lohnrückstände der Arbeitnehmer sollten durch das für die letzten dre i Monate des Arbeitsverhäl t- nisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewährte Ausfallgeld gesichert werden (BT - Drucks., aaO S. 96). Bei der Streichung der Konkursvorrechte ließ sich der Gesetzgeber von der allgemeinen Erwägung leiten, dass sich die En t- s cheidung über den Vor - oder Nachrang einer Gläubigerklasse nicht auf hinre i- chend überzeugende soziale Gesichtspunkte stützen lässt (BT - Drucks. 12/2443, S. 90). Wörtlich hat er insoweit ausgeführt (BT - Drucks., aaO): " Eine dem sozialen Schutzbedürfnis im Einzelfall gemäße Einordnung von Gläubigerklassen in einen Privilegienkatalog erscheint unmöglich. Jeder Vorrechtskatalog ist letztlich willkürlich. Schon das geltende Ko n- kursrecht räumt keineswegs allen anerkanntermaßen sozial schutzwü r- digen Gruppen ein V orrecht ein. Anders als im Recht der Einzelvollstr e- ckung in das Arbeitseinkommen (§§ 850 d, 850 f Abs. 2 ZPO) sind be i- spielsweise Unterhalts - und Deliktsgläubiger im Konkursverfahren nicht privilegiert. Das Bundesverfassungsgericht hat die Fragwürdigkeit j edes Privilegienkatalogs in seinem Beschlu ss zum Vorrecht für Sozialplanfo r- derungen (BVerfGE 65, 182) nachdrücklich herausgearbeitet. " (2) In der angeführten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Einordnung von Sozialplanabfindungen als Ko nkursforderungen im Range 22 23 - 11 - vor § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO kraft Richterrechts als mit der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar beanstandet (BVerfGE 65, 182, 190 ff. ). Dabei hat es betont, dass jedes Konkursvorrecht eine Ausnahme vom Gebot der Gleichb e- handlu ng aller Konkursgläubiger bildet. Soweit ein Vorrecht nicht gesetzlich b e- gründet ist, muss es deshalb nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bei der Regelung bleiben, dass Forderungen gegen den Gemeinschuldner ei n- fache Konkursforderungen im Range de s § 61 Abs. 1 Nr. 6 KO sind ( BVerfGE 65, aaO S. 191). Da die Regelung nach Wortlaut, Systematik und Sinn a b- schließend ist, besteht keine verfassungsrechtlich anzuerkennende Regelung s- lücke, die es dem Richter erlaubt, für bestimmte Forderungen eine Privileg i e- rung außerhalb dieses geschlossenen Systems zu begründen ( BVerfGE 65, aaO S. 191 f). bb) Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt sich aus soz i- alpolitischen Gründen (vgl. bereits BVerfGE 65, aaO S. 194) - wie nicht zuletzt die Gesetzesinit iativen, sie durch eine Änderung des Insolvenzanfechtung s- rechts zu legalisieren, belegen (Huber, ZInsO 2013, 1049, 1054 f) - über die Schranken richterlicher Rechtsfortbildung hinweg, indem sie Arbeitnehmern unter Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal " unmit telbar " mit Hilfe einer vom Wortlaut des § 142 InsO nicht mehr getragenen Auslegung im Gewand des Bargeschäftsprivilegs das vom Gesetzgeber ausdrücklich beseitigte Konkur s- vorrecht gewährt. Eine eindeutige gesetzgeberische Entscheidung darf der Richter nich t nach eigenen rechtspolitischen Vorstellungen durch eine abwe i- chende judikative Lösung ersetzen (vgl. Kreft, ZIP 2013, 241 , 250). Da § 142 InsO eine Ausnahmeregelung darstellt, ist aus rechtsmethodischen Gründen für eine erweiternde Auslegung von vornhere in kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2010 - IX ZR 212/09, WM 2010, 1986 Rn. 35; Ganter, ZIP 2012, 2037, 2038). 24 - 12 - (1) Infolge der Beseitigung jeglicher Vorrechte einzelner Gläubiger durch die Insolvenzordnung sind Arbeitnehmer und sonstige Gl äubiger uneing e- schränkt gleich zu behandeln (Huber, aaO S. 1051, 1054; Lütcke, NZI 2014, 350, 351 ). Das Gebot der Gleichbehandlung als " Magna carta des Insolven z- rechts " (Huber, aaO) hat allgemeine Geltung und ist darum ebenfalls im Ra h- men der Insolvenzanfe chtung zu beachten (vgl. Huber, aaO S. 1054 ; Jacobs/ Doebert, ZInsO 2012, 618, 627; Plathner/Sajogo, ZInsO 2012, 581, 584; Lütcke, aaO) . Die aus wohl erwogenen Gründen entfallenen Vorrechte können nicht in der Weise wiederbegründet werden, dass einzelnen G läubigern wie Arbeitnehmern ein vom Gesetz nicht vorgesehener Schutz gegen Ansprüche aus Insolvenzanfechtung eröffnet wird, um contra legem durch Ausbildung e i- nes " Sonderinsolvenzrechts für Arbeitnehmer " (Brinkmann, ZZP 125 (2012), 197, 201) den Rechtszust and der früheren Konkursordnung wiederherzustellen ( Brinkmann, aaO S. 212). Ein bevorrechtigter Zugriff auf das Schuldnerverm ö- gen kann einzelnen Gläubigern nur von Gesetzes wegen eingeräumt werden (vgl. BT - Drucks. 12/2443 S. 90), wie dies etwa durch die Um setzung einer EU - Richtlinie geschieht , welche die bevorrechtigte Behandlung von Versicherung s- forderungen bei Insolvenz eines Versicherungsunternehmens vorsieht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZR 210/10 , WM 2011, 1483 Rn. 7). Würde den Gerichten gestattet, die Anfechtungsvoraussetzungen im Blick auf unterschiedliche Gläubigergruppen jeweils zu differenzieren, liefe dies letztlich auf eine Zuteilung der Masse aufgrund richterlicher Billigkeitsentscheidung hi n- aus. (2) Jede Ausweitung der Rango rdnung und jedes Mehr an Forderungen in vorgehenden Rangstellen bewirkt - wie das Bundesverfassungsgericht zu § 61 Abs. 1 KO überzeugend ausgeführt hat - eine Minderung der den nac h- 25 26 - 13 - rangigen, ins besondere letztrangigen G läubigern verbleibenden Haftungsma s- se , die regelmäßig schon durch ausgedehnte Sicherungsrechte der Geld - und Warenkreditgeber geschmälert ist. Deshalb ist zu betonen, dass jede Bevorz u- gung einzelner Forderungen zwangsläufig zu Lasten anderer Gläubiger geht und regelmäßig auch zu neuen Unstimm igkeiten bei der Verfahrensabwicklung führt (BVerfGE 65, 182, 192). Die Inso lvenzanfechtung beruht auf dem Gerec h- tigkeitsgebot, das Ausfallrisiko solidarisch und gleichmäßig auf sämtliche Glä u- biger einschließlich der Arbeitnehmer zu verteilen (Ries, ZInsO 2007, 1037). Folgerichtig kann es auch im Verhältnis zu Arbeitnehmern nicht Aufgabe des Insolvenzverfahrens sein, werthaltige Rechte einzelner Beteiligter zu Gunsten von Arbeitnehmern in Frage zu stellen (BT - Drucks. 12/2443 S. 96). (3) Viele Kleinunt ernehmer, etwa handwerkliche Familienbetriebe, befi n- den sich in einer Arbeitnehmern vergleichbaren wirtschaftlichen Lage, ohne - b ei zutreffendem Verständnis - der auf § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO gestüt z- ten Anfechtung von verspätet erlangten Werklohnza hlungen mit dem Hinweis auf einen Baraustausch (§ 142 InsO) begegnen zu können. I n ihrer Branche gesucht e Arbeitnehmer werden einen vorübergehenden Lohnausfall vielfach leichter verkraften können als etwa ein (Klein - )Unternehmen Umsatzausfälle, die auf der Insolvenz eines langjährigen Hauptabnehmers beruhen. Dies gilt umso mehr für unterhalb des Vorstands als Arbeitnehmer angesiedelte Fü h- rungskräfte , die durch die Rechtsprechung des Bundesarbeits gerichts - will man nicht innerhalb der Gruppe der Arbeitnehm er rechts schöpferisch differenzi e ren - ebenfalls geschützt werden. Sachgerechte Gründe für die unterschiedliche B e- handlung dieser Gläubigergruppen sind nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 65, aaO S. 194). Mit der einseitigen Bevorzugung der Arbeitnehmer ist a ußerdem zwi n- gend eine Verminderung der auf die sonstigen Gläubiger entfallenden Inso l- venzquote verknüpft. Wie die Erfahrung lehrt, können insolvenzbedingte Ford e- 27 - 14 - rungsausfälle Folgeinsolvenzen auslösen, die als Kettenreaktion für die Arbei t- nehmer der nun be troffenen Unternehmen zu Lohnausfällen führen. Diese Ko n- sequenz ist stets zu bedenken, wenn eine Beschränkung des Insolvenzanfec h- tungsrechts ins Auge gefasst wird. cc) Aus den vorstehenden Erwägungen kann entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgeric hts (BAG, Urteil vom 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12, ZIP 2014, 628 Rn. 15 ff) auch ein etwaiges Existenzminimum des Arbeitne h- mers nicht mittels einer beschränkenden Auslegung der §§ 129 ff InsO anfec h- tungsfrei gestellt werden. (1) Es ist nicht Aufgab e der Gläubigergemeinschaft, sondern des Sta a- tes, etwaige durch eine Insolvenz zu Lasten bestimmter Gläubiger hervorger u- fene unzumutbare Härten auszugleichen (vgl. Vollrath, ZInsO 2011, 1665, 1675; Ganter, ZIP 2012, 2037, 2044; Plathner/Sajogo, ZInsO 2012, 581, 584; Jacobs/Doebert, ZInsO 2012, 618, 627; Huber, ZInsO 2013, 1049, 1053; Lütcke, NZI 2014, 350, 351 ). Zum Nachteil der Arbeitnehmer bestehende soz i- alrechtliche Schutzlücken sind innerhalb dieses Regelungswerks durch ergä n- zende Vorschriften etwa zum Bezug von Insolvenzgeld zu schließen ( Brin k- mann, ZZP 125 (2012), 197, 215 f). Hingegen können nicht der Gläubige r- gesamtheit sich in einer Quotenminderung manifestierende Sonderopfer, wovon der Gesetzgeber selbst Gesellschafter verschont (BT - Drucks. 16/9737 S. 59), zugunsten von Mitgläubigern ohne gesetzliche Grundlage im Wege richterlicher Rechtsfortbildung aufg ebürdet werden (vgl. BT - Drucks. 12/2443 S. 96; Huber, aaO S. 1054). Das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes enthält infolge seiner Weite und Unbes timmtheit keine unmittelbaren Handlungsanweisungen, die durch die Gerichte ohne gesetzliche Grundlage in einfaches Recht umgesetzt werden könnten (BVerfGE 65, 182, 193). Darum ist es den Gläubigern nicht 28 29 - 15 - zumutbar (Brinkmann, ZZP 125 (2012), 197, 209; Lütck e, aaO) , durch einen Quotenverzicht Lücken der Insolvenzgeldzahlung zugunsten von Arbeitne h- mern als Mitgläubigern aufzufüllen (in diesem Sinne BAG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10, BAGE 139, 235 Rn. 15 ff ) oder deren Existenzminimum zu sichern (i n diesem Sinne BAG, Urteil vom 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12, ZIP 2014, 628 Rn. 15 ff). Scheidet ein Schutz der Arbeitsplatzinteressen gegen den Markt aus (BT - Drucks. 12/2443, aaO), kann ihnen auch im Verhältnis zu anderen Gläubigern nicht einfach kraft R ichterrecht s der Vorrang eingeräumt werden ( Jacobs/Doebert, ZInsO 2012, 618, 623) . (2) Die Argumentation des Bundesarbeitsgerichts läuft bei lebensnaher Betrachtung auf das Ergebnis hinaus, die Anfechtung generell zu versagen, wenn das damit verbunden e Ergebnis für den Arbeitnehmer wirtschaftlich u n- tragbar ist. Das Sozialstaatsprinzip kann bereits im Ansatz nicht zur Korrektur jeglicher hart oder unbillig erscheinenden Einzelregelungen dienen (BVerfGE 66, 234, 248; 67, 231, 239; 69, 272, 315). Davon ab gesehen lässt die Würd i- gung die Interessen der vor Verfahrenseröffnung nicht befriedigten, regelmäßig die Mehrheit bildenden Gläubiger des Schuldners außer Betracht, die durch einen vollständigen Forderungsausfall ebenfalls untragbare Härten erleiden könne n (vgl. Ries, ZInsO 2007, 1037, 1038; Lütcke, aaO S. 352 ). Hier schafft die Insolvenzanfechtung den gebotenen Ausgleich, indem Zahlungen zur Ma s- se gezogen und zur anteiligen Befriedigung sämtlicher unzumut bar belast e- ter - Gläubiger einschließlich des An fechtungsgegners verwendet werden (Ries, aaO S. 1037; Lütcke, aaO S. 351 ). Zahlt ein Arbeitgeber etwa nur an bestim m- te, für die Produktion besonders wichtige Arbeitnehmer Lohn, erscheint es sachgerecht, die weggegebenen Mittel durch eine Anfechtung für säm tliche A r- beitnehmer gleichmäßig verfügbar zu machen. Muss sich ein Arbeitnehmer mangels eines Vorrechts nach Verfahrenseröffnung ohne Rücksicht auf die B e- 30 - 16 - friedigung seines Existenzminimums mit der Quote abfinden, so leuchtet nicht ein, dass er eine anfecht bar erworbene Zahlung unter dem Gesichtspunkt des Existenzminimums behalten darf (vgl. BVerfGE 65, 182, 194). d ) I m Streitfall sind die Voraussetzungen eines Bargeschäfts (§ 142 InsO) gegeben, weil die monatlich geschuldete Lohnzahlung innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit erfolgte. aa) Unter welchen zeitlichen Voraussetzungen verspätete Entgeltzahlu n- gen des Arbeitgebers das Bargeschäftsprivileg genießen, wird im Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Vereinzelt wird ein Bargeschäft bereits dan n au s- geschlossen, wenn die Vergütung nicht nur einige Tage verspätet (Zwanziger , BB 2007, 42, 43) oder nicht einigermaßen pünktlich (Klinck , AP InsO § 130 Nr. 1 unter III. ) gezahlt wird. Als zeitliche Grenze des Bargeschäftscharakters einer ver späteten Loh nzahlung wird ferner eine Frist von drei Wochen genannt (Huber , NJW 2009, 1928, 1929; Vollrath , ZInsO 2011, 1665, 1666; Wegener , NZI 2009, 225). Bei länger währenden Vertragsbeziehungen ist nach der Rechtspr e- chung des Senats für die Annahme eines Barg eschäfts zu verlangen, dass die jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen zeitlich oder gegenständlich teilbar sind und zeitnah - entweder in Teilen oder abschnittsweise - ausgetauscht we r- den. Wenn zwischen dem Beginn einer anwaltlichen Tätigkeit und der E rbri n- gung einer Gegenleistung mehr als 30 Tage liegen, ist ein Bargeschäft zu ve r- neinen. Bei Anforderung eines Vorschusses ist eine anfechtungsrechtliche Ba r- geschäftsausnahme anzunehmen, wenn in regelmäßigen Abständen Vorschü s- se eingefordert werden, die in etwa dem Wert einer zwischenzeitlich entfalteten oder in den nächsten 30 Tagen noch zu erbringenden Tätigkeit entsprechen. 31 32 33 - 17 - Ferner kann vereinbart werden, Teilleistungen gegen entsprechende Vergütu n- gen zu erbringen (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 1 58/05, BGHZ 167, 190 Rn. 34 ff.; vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 113/06, WM 2008, 229 Rn. 20; Beschluss vom 18. September 2008 - IX ZR 134/05, NZG 2008, 902 Rn. 2; U r- teil vom 15. Dezember 2011 - IX ZR 118/11, WM 2012, 276 Rn. 25). bb ) Diese aus § 286 Abs . 3 BGB für die Annahme eines Bargeschäfts bei der Zahlung der Anwaltsvergütung hergeleiteten Grundsätze können mit der Modifizierung, dass die Frist von 30 Tagen nicht ab Beginn der Tätigkeit, so n- dern ab Fälligkeit der Vergütung zu berechnen ist, auf die Gewährung von A r- beitsentgelten bei monatlicher Lohnzahlung übertragen werden. (1) Die Vergütung der Arbeitnehmer ist gemäß § 614 Satz 1 BGB nach Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten b e- messen, muss sie gemäß § 614 Satz 2 BGB nach dem Ablauf jedes einzelnen Zeitabschnitts beglichen werden. Bei monatlicher Vergütung ist dies grundsät z- lich der erste Tag des Folgemonats (MünchKomm - BGB/Müller - Glöge, 6. Aufl., § 614 Rn. 11) . Allerdings kann der Fälligkeitszeitpunkt durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kollektivvertraglich abweichend - etwa auf den fünfzeh n- ten Tag des Folgemonats (Jacobs/Doebert, ZInsO 2012, 618, 622) - bestimmt werden (MünchKomm - BGB/Müller - Glöge, aaO § 614 Rn. 2). Dem allgemeinen Rechtsverkehr ent sprechen - wie auch im Streitfall - monatliche Lohnzahlungen, die ebenfalls monatlich abzurechnen und auszuführen sind ( Jacobs/Doebert, aaO S. 623 mwN; Wagner in Kummer/Schäfer/ Wagner, Insolvenzanfechtung, 2. Aufl., Rn. O 83). 34 35 - 18 - (2) Die Rechtsprechung zum Unmittelbarkeitserfordernis bei der Verg ü- tung anwaltlicher Dienstleistungen kann nicht unbesehen auf Arbeitnehmer übertragen werden. Arbeitnehmer unterliegen gemäß § 614 Satz 1 BGB rege l- mäßig einer Vorleistungspflicht (Jacobs/Doebert, aaO S. 622; Lütc ke, NZI 2014, 350, 352) und haben nach § 614 Satz 2 BGB bei entsprechender Bemessung Anspruch auf eine Vergütung nach Zeitabschnitten (Ganter, ZIP 2014, 2037, 2040, 2044). Im Falle einer Vorleistungspflicht kann im Blick auf den engen zei t- lichen Zusammenha ng von Leistung und Gegenleistung nicht auf den Beginn der Tätigkeit des Arbeitnehmers abgestellt werden, weil ihm zu diesem Zei t- punkt noch kein Vergütungsanspruch zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 480/00, WM 2002, 1808, 1809). Für diese Bewertung spricht die weitere Erwägung, dass eine Vergütung nach Zeitabschnitten von einer Woche oder einem Monat ihrer Natur nach einen Baraustausch nahelegt (Ganter, aaO). (3) Da der Vorleistung des Arbeitnehmers keine Kreditfunktion zukommt (Staud inger/R ichardi, BGB, 2005, § 614 Rn. 11 ), beurteilt sich die Unmittelba r- keit der Lohnzahlung nach dem Zeitraum zwischen der Fälligkeit des Verg ü- tungsanspruchs und seiner tatsächlichen Erfüllung (Wagner in Ku m- mer/Schäfer/Wagner, aaO ; Jacobs/Doebert, aaO; Lü tcke, NZI 2014, 350, 352). Mit dieser Maßgabe kann die Rechtsprechung zum Baraustausch bei anwaltl i- chen Beratungslei s tungen auf Arbeitnehmer übertragen werden. Danach ist der für ein Bargeschäft erforderliche Unmittelbarkeitszusammenhang noch geg e- ben, wenn im Falle einer monatlichen Vorleistungspflicht die Entgeltzahlung innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit vorgenommen wird (Bork, ZIP 2007, 2337, 2338 f; Ries, ZInsO 2007, 1037, 1038; Pieper, ZInsO 2009, 1425, 1431; Laws, ZInsO 2009, 1465, 1470; Ganter, aa O S. 2040, 2044; Brinkmann, ZZP 36 37 - 19 - 125 (2012), 197, 208; Jacobs/Doebert, aaO S. 624; Wagner in Kummer/Schä - fer/Wagner, aaO; ErfK/Müller - Glöge, 11. Aufl. , InsO, Einführung Rn. 24 ; anders im Sinne des BAG nunmehr ders. , aaO 1 4 . Aufl. , Rn. 24 b ). Für die Beurtei lung als Bargeschäft ist es unschädlich, wenn der Fälligkeitszeitpunkt entsprechend den tarifvertraglichen Übungen anstelle des ersten Tages nicht länger als bis zum fünfzehnten Tag des Folgemonats hinausgeschoben wird (J a- cobs/Doebert, aaO S. 622). Ist die Vergütung nach kürze re n Zeitabschnitten zu leisten, scheidet ein Bargeschäft aus, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung bereits der Lohn für den nächsten Zeitabschnitt fällig war (Ries, aaO ; Bork aaO ; J a- cobs/Doebert, aaO S. 623; Pieper, aaO ; Ganter, aaO S. 2044; Lütcke, NZI 2014, 350, 352). cc ) Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall eine Bardeckung (§ 142 InsO) vor. D ie monatliche Vergütung des Beklagten war von der Schuldnerin ve r- tragsgemäß bis zum zehnten Tag des Folgemonats zu begleichen. Im Zei tpunkt der durch die Schuldnerin am 5. Januar 2011 bewirkten Zahlung standen die Gehälter des Beklagten für die Monate November und Dezember 2010 teilwe i- se offen. Im Falle einer Zahlung auf das Gehalt für den Monat Dezember 2010, die noch vor dem spätesten Fälligkeitszeitpunkt des 10. Januar 2011 erfolgt wäre, läge ohne weiteres ein Bargeschäft vor. Nicht anders verhielte es sich, wenn mit der Zahlung das Gehalt für den Monat November 2010 getilgt werden sollte. Infolge der für dieses Gehalt zum 10. Dezembe r 2010 begründeten Fä l- ligkeit wäre auch bei einer am 5. Januar 2011 erfolgten Begleichung der für ein Bargeschäft unschädliche Zeitraum von 30 Tagen noch nicht verstrichen. Vor diesem Hintergrund bedarf es nicht der Prüfung, ob die bei der Zahlung vom 38 39 - 20 - 5. J anuar 2011 auf den Monat Dezember 2010 gerichtete Tilgungsbestimmung (§ 366 Abs. 1 BGB) selbständig anfechtbar ist. III. Sonstige Anfechtungstatbestände greifen ebenfalls nicht durch. 1. Soweit das Berufungsgericht eine Vorsatzanfechtung aus § 133 Abs. 1 InsO abgelehnt hat, ist seine Würdigung revisionsrechtlich jedenfalls im Erge b- nis nicht zu beanstanden. a ) Es konnte davon ausgehen, dass die Zahlung der Schuldnerin , ohne nähere Feststellungen zu einer tatsächlich bestehenden Zahlungsunfäh igkeit treffen zu müssen, nicht von einem Benachteiligungsvorsatz ge tragen war. aa) Dem Beweisanzeichen der erkannten Zahlungsunfähigkeit ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - im Streitfall keine ausschla g- gebende Bedeutung beizume ssen. Die Indizwirkung der Kenntnis der Za h- lungsunfähigkeit wie auch der Inkongruenz kann im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn die Umstände ergeben, dass der Schuldner von einer anfech - tungsrechtlich unbedenklichen Willensrichtung geleitet war und das B ewuss t- sein der Benachteiligung anderer Gläubiger infolgedessen in den Hintergrund getreten ist . Dies kann einmal gelten, wenn die Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber gescheiterten Sanierungsversuchs war (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09, WM 2012, 146 Rn. 11, 18; vom 21. Februar 2013 - IX ZR 52/10, WM 2013, 763 Rn. 11; vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, WM 2014, 1009 Rn. 40). 40 41 42 43 - 21 - bb) Zum anderen kann dem Schuldner im Falle einer bargeschäftsähnl i- chen Lage infolge des gleichwertigen Leistungsaustauschs die dadurch eintr e- ten d e mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden sein (Kayser, WM 2013, 293, 298; NJW 2014, 422, 427). Darum handelt ein Schul d- ner in der Regel nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz , wenn er eine ko n- gruente Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines eigenen U n- ternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im allgemeinen nützt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96, ZIP 1997, 1551, 1553 ; Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZR 28/07, NZI 2009, 723 Rn. 2; vom 6. Februar 2014 - IX ZR 221/11, ZInsO 2014, 496 Rn. 3). Zu den für die Betriebsfortführung unverzichtbaren Gegenleistungen gehört auch die Tätigkeit der Arbeitnehmer, deren Mitwirkung fü r jede betriebliche Wertschöpfung una b- dingbar ist. Deswegen scheidet regelmäßig ein Benachteiligungsvorsatz aus, wenn durch Gehaltszahlungen im Zuge eines Baraustauschs die für die B e- triebsfortführung unerlässliche Gegenleistung der Arbeitstätigkeit entgol ten wird (BAG, Urteil vom 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12, ZIP 2014, 628 Rn. 84 ff, 89) . Nach den hier getroffenen Feststellungen fehlt es an einem Benachteiligung s- vorsatz der Schuldnerin, weil diese dem Beklagten Gehaltszahlungen im Ra h- men eines bargeschäf tlichen Leistungsaustauschs gewährt hat. b ) Überdies hat der Kläger nicht den Nachweis geführt, dass der Bekla g- te eine auch nur drohende Zahlungs un fähigkeit der Schuldnerin und damit d e- ren Benachteiligungsvorsatz erkannt hat (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) . Nach den tatrichterlichen Feststellungen war der Beklagte nicht mit der Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben betraut, die ihm nähere Einblicke in die Ve r- mögenslage der Schuldnerin verschafft hätte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Nove m- ber 2012 - IX ZR 205/ 11, WM 2012, 2343 Rn. 7) . Ferner hat er zugunsten der 44 45 - 22 - Schuldnerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft über 55.000 und durch Klage vom 16. Februar 2010 gegenüber der Schuldnerin seine off e- nen Lohnrückstände vor dem Arbeitsgericht verfolgt. Die ein erhebliches Risiko bergende Bereitschaft, eine selbstschuldnerische Bürgschaft einzugehen, spricht nachdrücklich gegen eine Kenntnis des Beklagten von einer Zahlung s- unfähigkeit der Schuldnerin, sondern deutet vielmehr darauf hin, dass er nicht von ihrer existenziellen Gefähr dung ausging. Ebenso liegt fern, dass der Schuldner eine Klage gegen das als insolvent erkannte Unternehmen gerichtet hätte, die von vornherein keinen wirtschaftlichen Erfolg versprochen, sondern durch das Ingangsetzen eines aussichtslosen Verfahrens ledig lich eine zusät z- liche Kostenbelastung hervorgerufen hätte. 2. Ein Anfechtungsanspruch folgt auch nicht aus § 133 Abs. 2 Satz 1 InsO. Nach dieser Vorschrift ist ein von dem Schuldner mit einer nahestehe n- den Person (§ 138 InsO) geschlossener entgeltlic her Vertrag anfechtbar, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. a) Da es sich bei der Schuldnerin um eine GmbH handelt, ist der zu mehr als ein Viertel an ihrem Kapital beteiligte Beklagte gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO als n ahestehende Person anzusehen. Der Vertragsbegriff des § 133 Abs. 2 InsO ist weit auszulegen (BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 58/09, NZI 2010, 738 Rn. 9). Auch reine Erfüllungsgeschäfte werden zu den entgeltl i- chen Verträgen ge rechne t . Bei ihnen besteht das Entgelt in der Befreiung von der Schuld (BGH, Urteil vom 12. Juli 1990 - IX ZR 245/89, BGHZ 112, 136, 138; Urteil vom 15. Februar 1990 - IX ZR 149/88, ZIP 1990, 459, 460). b) Jedoch fehlt es an der weiteren Voraussetzung einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn die 46 47 48 - 23 - Rechtshandlung des Schuldners die Zugriffsmöglichkeiten der Gläubige r- gesamtheit unmittelbar verschlechtert , ohne dass weitere Ums tände hinzutreten müssen (BGH, U rteil vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 130/10, WM 2013, 333 Rn. 27). Durch einen Vertrag, auf Grund dessen der Schuldner für das, was er aufgibt, eine vollwertige Gegenleistung erhält, werden die Gläubige r auch dann nicht unmittelbar benachteiligt, wenn diese Gegenleistung infolge eines weit e- ren, nicht zu dem Gesamttatbestand des Rechtsgeschäfts gehörenden U m- standes in dem Zeitpunkt nicht mehr in dem Vermögen des Schuldners vorha n- den ist, in dem die von ih m zu erbringende Leistung endgültig aus seinem Ve r- mögen herausgeht (BGH, Urteil vom 9. Februar 1955 - IV ZR 173/54, WM 1955, 404, 406; RGZ 116, 134, 137 f). Mithin scheidet bei einem Baraustausch, wie er hier gegeben ist, schon mit Rücksicht auf die zuvor erbrachte Arbeitslei s- tung eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung aus ( vgl. MünchKomm - InsO/ Kayser, 3. Aufl., § 133 Rn. 41; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 133 Rn. 42). 3. Schließlich ist eine Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht b e- gründet. Mit der Lohnzahlung wurde keine einem Darlehen wirtschaftlich en t- sprechende Forderung befriedigt. a) Die Anfechtbarkeit nach dieser Vorschrift erfasst sowohl die Befried i- gung von Gesellschafterdarlehen als auch ihnen wirt schaftlich entsprechender Forderungen. Ungeachtet des Entstehungsgrundes sind einem Darlehen alle aus Austauschgeschäften herrührende Forderungen gleich zu achten, die der Gesellschaft rechtlich oder rein faktisch gestundet wurden, weil jede Stundung bei w irtschaftlicher Betrachtung eine Darlehensgewährung bewirkt (Münc h- Komm - InsO/Ehricke, aaO § 39 Rn. 43; MünchKomm - InsO/Gehrlein, aaO § 135 Rn. 18; Preuß in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 39 Rn. 81). Stehen gela s- 49 50 - 24 - sene Gehaltsansprüche eines Gesellschafter s können darum wirtschaftlich e i- nem Darlehen entsprechen (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 120/07, BGHZ 180, 38 Rn. 24; BAG, Urteil vom 27. März 2014 - 6 AZR 204/12, ZIP 2014, 927 Rn. 30 ff). b) Im Streitfall ist weder eine Stundung noch ein Stehenlassen einer Lohnforderung gegeben. Vielmehr wurde die Lohnzahlung an den Beklagten bargeschäftlich (§ 142 InsO) abgewickelt. In diesem Fall kommt eine Stu n- dungswirkung nicht in Betracht ( vgl. Preuß in Kübler/Prütting/Bork, aaO, § 39 Rn. 81; Ahrens i n Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 39 Rn. 36). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Siegen, Entscheidung vom 05.04.2012 - 14 C 2967/11 - LG Siegen, Entscheidung vom 29.07.2013 - 3 S 35/12 - 51
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