ECLI:DE:BGH:2017:270417UIXZR192.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 192/15 Verkündet am: 27. April 2017 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 720a, 829; InsO § 129 Abs. 1 Zur Bestimmtheit eines Pfändungsbeschlusses, mit dem der Gläubiger angebl i che Forderungen des Schuldners gegen eine Bank pfänden will. BGH, Urteil vom 27. April 2017 - IX ZR 192/15 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h at auf die mündliche Verhandlun g vom 27. April 2017 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser , die Richt e- r in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers zu 2 wird das Urteil d es 2. Zivils e- nats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. August 2015 im Ko s- tenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Kl ä- gers zu 2 entschieden worden ist. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. November 201 4 wird zurückg e- wiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1 9/10 und der Beklagte 1/10 . Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter im In solvenzverf ahren über das Vermögen der D . GmbH i.L. (fortan: Schuldnerin). Der am Revisionsverfahren nicht bete i- ligte Kläger zu 1 hatte in den Jahren 2005 und 2006 Anleihen der Schuldnerin mit einem Nennwert von 750.000 1 - 3 - einem Nennwert von 70.000 s- schreiben vom 8. September 2010 erklärten die Kläger wegen der Verschlec h- terung der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin die Kündigung aus wicht i- gem Grund. Sie klagten auf Rückzahlung der Anleihen nebst Zinsen. Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Januar 2012 (30 O 538/10) wurde die Schuldn e- rin im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Auch andere Anleger erstritten obsiegende Urtei le . Während des Berufungsverfahrens wurde das Insolven z- verfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Das Berufungsgericht stellte die Hauptforderung der Kläger für den Ausfall zur Tabelle fest. Auf eine Zwischenfeststellungsklage des Beklagten hin st ellte es fest, dass die unter dem 8. September 2010 erklärte Kündigung unwirksam sei. Die Revision der Kläger blieb weitgehend erfolglos (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2016 - XI ZR 370/15, WM 2016, 1293 , zVb in BGHZ ). Nunmehr streiten die Parteien um e ine Sicherheit, welche die Kläger während des Berufungsver fahrens des Vorprozesses erlangt ha ben . Am 18. Mai 2012 erwirkten die Kläger im Wege der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO zwei Pfändungsbeschlüs se hinsichtlich der Ansprüche der Schul d- nerin g egen die S . , bei welcher die Schuldnerin ein Gir o- konto unterhielt . Zugestellt wurde der vom Kläger zu 2 erwirkte Beschluss am 25. Mai 2012, der vom Kläger zu 1 erwirkte Beschluss am 2. Juli 2012. Danach vereinbarten die Klä ger mit der Schuldnerin die Verpfändung eines näher b e- zeichneten Tage s geldkontos mit einem Guthaben von 8 75.0 00 verzichteten sie auf ihre Rechte aus den Pfändungsbeschlüssen. Am 12. Juli 201 2 wurde ein entsprechender Betrag auf dem benannten Konto separiert . Aufgrund eines Antrags vom 3. September 2012 wurde am 28. September 2012 das Insolvenzverfahre n über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der B e- klagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Er erklärte die Anfechtung der 2 - 4 - aufgrund der Pfändungen erlangten Sicher heiten , weil die Schuldnerin seit dem 1. Juni 2012 zahlungsunfähig gewesen sei. Di e Kläger haben beantragt, ihr Recht auf abgesonderte Befriedigung festzustellen. Das Landgericht hat ein Absonderungsrecht des Klägers zu 2 in Höhe von 80.560,84 Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht auch die Klage des Klägers zu 2 abgewie sen . Die Berufung des Klägers zu 1 ist erfolglos gebli e- ben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Kläger zu 2 die Wi e- derherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen . Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren noch vo n Int e- resse - ausgeführt: Die Verpfändung des Guthabens auf dem Tagesgeldkonto sei anfechtbar. Der vom Kläger zu 2 erwirkte Pfändungsbeschluss hinsichtlich der Forderungen der Schuldnerin gegen die S . sei zwar außer h alb der Frist von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag zugestellt worden. Die spätere rechtsgeschäftliche Verpfändung des Guthabens auf dem Tage s geldkonto stelle jedoch deshalb keinen anfechtungsfreien Sicherheite n- tausch dar, weil der Kläger zu 2 wegen man gelnder Bestimmtheit der gepfänd e- ten Forderung kein Pfändungspfandrecht erlangt habe. Der Pfändungsb e- 3 4 5 - 5 - schluss lasse nicht erkennen, welche Konten oder auch nur Arten von Konten erfasst sein sollten. Selbst wenn alle Guthaben auf Spar - und Girokonten g e- meint gewesen sein sollten, sei die Pfändung deshalb nicht hinreichend b e- stimmt, weil sie nur bis zur vollständigen Sicherung des Gläubigeranspruchs habe gelten sollen , also nicht alle Konten und sonstige Ansprüche der Schul d- nerin erfasst habe . Eine bestimmte R eihenfolge der gepfändeten Ansprüche sei nicht gebildet worden. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die gepfändete Forderung war hinreichend bestimmt, wie die vom Senat sel b- ständig vorzunehmende Auslegung des Pfä ndungsbeschluss es vom 18. Mai 2012 ergibt ( vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 151/87, WM 1988, 950, 951 unter II.2 a; vom 20. Januar 2012 - V ZR 95/11, WM 2012, 1786 Rn. 5). 1 . Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Pfä ndungsbeschluss die gepfändete Forderung oder die gepfändeten Ford e- rungen und ihren rechtlichen Grund so genau bezeichnen, dass bei verständ i- ger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll (BGH, Urteil v om 28. April 1988, aaO; vom 20. Januar 2012, aaO). Das Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung hergele i- tet wird, muss wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben werden. Übe r- mäßige Anforderungen dürfen nicht gestellt werden, weil der Gläubiger die Ve r- hält nisse des Schuldners in der Regel nur oberflächlich kennt. Ungenauigkeiten sind daher unschädlich, sofern eine sachgerechte Auslegung ergibt, welche bestimmte Forderung gemeint ist. Die Auslegung ist nach objektiven Gesicht s- 6 7 - 6 - punkten im Wesentlichen nach dem Inhalt des Pfändungsbeschlusses vorz u- neh men . Die Bestimmbarkeit des Pfändungsgegenstandes muss sich bei einer nach § 133 BGB vorzunehmenden, nicht am buchstäblichen Sinne haftenden Auslegung des Beschlusses aus diesem selbst ergeben. Außerhalb des B e- schlu sses liegende Umstände können für die Auslegung nicht herangezogen werden. Es genügt nicht, dass der Pfändungsbeschluss die gepfändete Ford e- rung aus Sicht der unmittelbar Beteiligten, also des Pfändungsgläubigers, des Schuldners und des Drittschuldners hin reichend deutlich bezeichnet. Vielmehr müssen auch Dritte, insbesondere weitere Gläubiger des Schuldners, erkennen können, welche Forderung betroffen ist (BGH, Urteil vom 28. April 1988, aaO ; vom 7. November 1994 - II ZR 270/93, NJW 1995, 326, 327, insowei t in BGHZ 127, 336 nicht abgedruckt ). Für einen Pfändungsbeschluss nach § 720a ZPO gilt insoweit nichts anderes als für einen Pfändungs - und Überweisungsb e- schluss nach § 829 ZPO oder eine Vorpfändung nach § 845 ZPO (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. April 200 5 - IX ZR 258/01, WM 2005, 1037, 1038). 2 . Der Pfändungs beschluss vom 18. Mai 2012 lautet e auszugsweise : " e- S . .. . solange gepfändet, bis der Gläub i- geranspruch vollständig besichert ist. Die Pfändung erstreckt sich auf Ansprüche 1) auf Auszahlung an sich und Überweisung an Dritte von Betr ä- gen, die zu Gunsten der Schuldnerin beim Drittschuldner eing e- hen; 8 - 7 - 2) auf Annahme von Geld für die Schuldnerin, jeglichen Guth a- bens auf Konten der Schuldnerin ; 3) über den gegenwärtigen und jeden künftigen Aktivsaldo (Übe r- schuss), welcher sich auf Grund der Saldoziehung zum Zuste l- lungszeitpunkt dieses Beschlusses an den Drittschuldner und zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rechnungsperiode ergibt; 4) auf Rückzahlung jeglichen, auch des künftigen Guthabens, auf Prämienauszahlung samt Zinsen und Zinseszinsen und auf Au s- zahlung der Zinsen aus Sparverträgen; 5) 6 ) 7) auf Auszahlung der bereitgestellten, noch nicht abgerufenen Darlehnsvaluta aus bereits abgeschlossenen Kreditgeschäften, soweit die Schuldnerin diese in Anspruch nimmt; 8) auf Kündigung der zwischen der Schuldnerin und dem Drit t- schuldner geschl ossenen Verträge, namentlich Darlehens - , Sich e- rungsübereignungs - , Hinterlegungs - und Spareinlagen jeglicher " a ) Der Beschluss soll te danach zunächst nicht näher beschriebene " Fo r- derungen " der Schuldnerin gegen die S . pfänden . Das reichte so allein nicht aus. Ein Pfändungsbeschluss muss, um hinreichend b e- 9 - 8 - stimmt zu sein, regelmäßig auch den Rechtsgrund der Forderung in allgeme i- nen Umrissen bezeichnen. F ehlende Angaben zum Rechtsgrund schaden ebenso wie die nichtss agenden Bezeichnung en " aus jedem Rechtsgrund " oder " aus Verträgen oder sonstigen Rechtsgründen " , die der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits früh für unz u- reichend gehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1954 - IV ZR 160/53, BGHZ 13, 42, 43 f ; ebenso etwa BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 258/01, WM 2005, 1037, 1038 mwN ). Die sodann folgende Aufzählung verdeutlicht e jedoch hinreichend, dass es um Ansprüch e aus bankmäßiger Verbindung ging . Die einzelnen Bank geschäfte, die erfasst werden soll t en, w u rden ebenfalls hi n- reichend deutlich beschrieben. Das gilt insbesondere - wie das Berufungsg e- richt durchaus gesehen hat - für etwaige Spar - und Girokonten der Schuldnerin , deren Guthaben im Zeitpunkt der Zustellung d es Pfändungsbeschlusses und deren Salden nach Abschluss der jeweiligen Rechnungsperiode erfasst sein sollten . Die S . hat die Pfändung entsprechend ve r- standen. Bei anderen Gläubigern konnten ebenfalls keine Zweifel da ran au f- kommen, d ass eine vorrangige Pfändung etwaiger Spar - und Girokonten der Schuldnerin vorlag. b) Der Umfang der Pfändung ist ebenfalls hinreichend bestimmt , obwohl im Pfändungsbeschluss vom 18. Mai 2012 Angaben dazu fehlen , welche von möglicherw eise mehreren Forderungen in welcher Höhe, gegebenenfalls auch in welcher Reihenfolge von der Pfändung erfasst sein soll t en. Eine Forderung s- pfändung in Höhe des Anspruchs des Gläubigers hat regelmäßig die Bede u- tung einer Teilpfändung, wenn die gepfändete F orderung die Forderung des Gläubigers übersteigt . Werden mehrere Forderungen des Schuldners teilweise bis zur Höhe der zu vollstreckenden Schuld gepfändet, erfasst die Pfändung jede der mehreren Forderungen des Schuldners bis zur Höhe der Schuld, d e- 10 - 9 - retwege n die Pfändung erfolgt ist. Jede der gepfändeten Forderungen unterliegt der Pfandverstrickung in Höhe der Schuld. D er G läubiger braucht bei der Pfä n- dung ebenso wenig die Schuld auf die gepfändeten Forderungen zu verteilen wie in dem Fall, dass er zulässige rweise für seinen Anspruch mehrere, diesen insgesamt übersteigende Forderungen des Schuldners in voller Höhe gepfä n- det hat (BGH, Urteil vom 22. Januar 1975 - VIII ZR 119/73, NJW 1975, 738 f). Entgeg en der A nsicht des Beklagten bedeutet die Formulierun g im Pfä n- dungsbeschluss vom 18. Mai 2012 " solange gepfändet, bis der Gläubigera n- spruch vollständig besichert ist " nicht, dass eine überschießende Pfändung vermieden und besonders schonend gepfändet werden sollte. Der Kläger zu 2 wollte ersichtlich nicht di e Schuldnerin schonen, sondern seine eigene Ford e- rung vollständig gesichert wissen . Die anschließende Aufzählung zeigt das B e- mühen des Klägers, möglichst jeden denkbaren Anspruch aus der bankmäß i- gen Geschäftsverbindung der Schuldnerin zur S . zu erfassen. Grund für derart weitgehende Pfändungsbeschlüsse ist in der Regel und war auch hier, dass der Gläubiger - hier der Kläger zu 2 - die Vermögen s- verhältnisse des Schuldners nicht kennt und nicht kennen kann. Die soeben erl äuterte Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s will in dieser Lage eine e f- fektive Durchsetzung titulierter Forderungen im Wege der Forderungspfändung ermöglichen, ohne dabei die schutzwürdigen Belange des Drittschuldners und potentieller weiterer Zwangsvoll streckungsgläubiger hinsichtlich der Bestimm t- heit der ausgebrachten Pfändungen zu vernachlässigen ; denn die Grundrechte des Gläubigers auf Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) und effektiven Recht s- schutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verpflichten den St aat dazu, effekt ive Mittel zur D urchsetzung titulierter Forderungen bereitzustellen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZB 77/14, WM 2015, 1422 Rn. 23 mwN; vgl. zum Gläubigerrecht auf effektive Befriedigung berechtigter Forderungen auch BGH, 11 - 10 - Beschluss vom 7. April 2016 - IX ZB 69/15, WM 2016, 850 Rn. 18 mwN) . Der Gläubiger pfändet regelmäßig - so auch hier - alle im Pfändungsbeschluss g e- nannten Einzelforderungen bis zur Höhe der zu vollstreckenden Schuld. Dem Schuldner bleibt die Möglichkeit, wegen einer etwa igen Überpfändung Erinn e- rung nach § 766 ZPO zu erheben. Im vorliegenden Fall stellte si ch diese Frage überdies nicht, weil nur eine einzige Forderung der Schuldnerin gegen die S . als Drittschuldnerin bestand. III. Das Berufung surteil erweist sich hinsichtlich der Abweisung der Klage des Klägers zu 2 auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). 1 . Der Kläger zu 2 hat am 12. Juli 2012, damit innerhalb der Fristen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO, ein Pfandrecht an einem Festgeldkonto der Schuldnerin erworben. Hierbei handelte es sich um eine Sicherung, die er nicht zu beanspruchen hatte. Ob die weiteren Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 InsO vorlagen, ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Es fe hlt an einer Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO, die Vorausse t- zung einer Insolvenzanfechtung nach § 131 InsO ist. Das Pfandrecht löste das mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses vom 12. Mai 2012 entstandene Pfändungspfandrecht an dem Gut haben der Schuldnerin auf dem Girokonto bei der S . ab. 2 . Das mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses am 25. Mai 2012 g e- mäß §§ 720a, 829 ZPO entstandene Pfändungspfandrecht war nicht anfech t- bar. Es fiel nicht in die Frist von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag gemäß 12 13 14 - 11 - § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO sind nicht erfüllt. Das Pfändungspfandrecht ist aufgrund einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Klägers zu 2 entstand en, an welcher die Schuldnerin nicht beteiligt war. Eine Pfändung ist ohne eine mit ihr im Zusa m- menhang stehen de Rechtshandlung oder eine gleichwertige Unterlassung des Schuldners (§ 129 Abs. 2 InsO) nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar (BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 147 ff; vom 23. März 2006 - IX ZR 116/03, BGHZ 167, 11 Rn. 7; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/09, WM 2012, 1401 Rn. 8; HK - InsO/Thole, 8. Aufl., § 133 Rn. 9). 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Verpfändung des Tagesgeldkontos auch nicht wegen Fehlens einer gesicherten Forderung u n- wirksam. Ein Pfandrecht ist akzessorisch zur gesicherten Forderung (RGZ 153, 338, 347; BGH, Urteil vom 13. Februar 1957 - IV ZR 183/56, BGHZ 23, 293, 299; vgl. § § 1250, 1252 BGB), die nicht unter Aufrechterhaltung des Pfan d- rechts ausgewechselt werden kann. Dem Pfandrecht ist jedoch nicht nachträ g- lich eine andere Forderung unterlegt worden. Gesichert war von Anfang an der Anspruch des Klägers zu 2 auf Rückzahlung d er Anleihe nebst Zinsen. Ob di e- ser Anspruch schon aufgrund der Kündigung vom 8. September 2010 oder erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden ist, ist unerheblich. Eine Forderung kann auch vor Fälligkeit durch ein Pfandrecht gesichert we r- den. Gemäß § 1204 Abs. 2 BGB kann das Pfandrecht sogar für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Pfandrecht, das zur Sicherung einer nichtigen Darl e- hensforderung bestellt wurd e, gülti g und sichert den Bereicherungsanspruch auf Rückzah lung des Darlehens , wenn dies dem Parteiwillen entspricht (BGH, Urteil vom 18. März 1968 - VIII ZR 218/65, NJW 1968, 1134). 15 - 12 - IV. Das angefochtene Urteil kann daher keinen B estand haben. Es ist au f- zuheben , soweit es zum Nachteil des Klägers zu 2 entschieden hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung des Beklagten gegen das der Klage des Klägers zu 2 statt gebende Urteil wird zurückgewiesen. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 24.11.2014 - 20 O 428/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 26.08.2015 - 2 U 127/14 - 16
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