BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 193/03 Verk374ndet am: 14. Dezember 2010 Be232irovi Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Crimpwerkzeug IV EP334 Art. 69; PatG 247 14; ZPO 247 563 Abs. 3 Hat das Berufungsgericht eine Patentverletzung mit 344quivalenten Mitteln nicht ge-pr374ft, weil sie vom Kl344ger nicht geltend gemacht worden ist und nach seiner vom Berufungsgericht geteilten Rechtsauffassung zu ihrer Geltendmachung auch kein Anlass bestand, so ist die Sache zur Pr374fung einer 344quivalenten Verletzung gleichwohl nur dann an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, wenn der Kl344ger in der Revisionsinstanz aufzeigt, inwiefern im wiederer366ffneten Berufungsrechts-zug tats344chliche Feststellungen zu erwarten sind, aus denen sich ergibt, dass die angegriffene Ausf374hrungsform nach ihrer gegebenenfalls durch erg344nzenden Tat-sachenvortrag zu erl344uternden tats344chlichen Ausgestaltung die Voraussetzungen der 304quivalenz erf374llt. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2010 - X ZR 193/03 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Berger, Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344ger werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. November 2003 aufgeho-ben und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 28. Juli 2000 abge344ndert, soweit auf die Widerklage erkannt worden ist. Die Widerklage wird abgewiesen. Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben zu 1/10 die Kl344ger und zu 9/10 die Beklagte zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Beklagte war Inhaberin des mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 0 542 144 (Klagepatents). Das Klage-patent wurde am 6. November 1992 angemeldet, der Hinweis auf die Patentertei-lung am 21. Mai 1997 ver366ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents ist auf die nunmehrige Patentinhaberin umgeschrieben worden. In einem von dritter Seite angestrengten Nichtigkeitsverfahren hat die nunmehrige Patentinhaberin das Kla-gepatent beschr344nkt verteidigt. Durch Urteil vom 29. Juli 2007 hat das Bundespa-tentgericht das Klagepatent dementsprechend und unter Abweisung der weiterge-henden Nichtigkeitsklage teilweise f374r nichtig erkl344rt. Die dagegen eingelegte Beru-fung der Nichtigkeitskl344gerin hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 12. M344rz 2009 zur374ckgewiesen (Xa ZR 158/04, GRUR 2009, 835 - Crimpwerkzeug II). Pa-tentanspruch 1 hat danach folgende Fassung erhalten (in den Hauptanspruch zu-s344tzlich aufgenommene Merkmale kursiv): "Vorrichtung zum Verbinden eines Drahtes (85) mit einem Kontaktelement (88) od. dgl. durch Verformen von Klemmorganen (90, 90 a ) des Kontaktelements (88) mit-tels Druckelementen eines auswechselbar in einer Presse angeordneten Crimp-werkzeugs (84), bei der eine um die Achse (A) eines in Druckrichtung weisenden Arretierbolzens (16) od. dgl. Halteorgans drehbar und druckorganseitig vorgesehe-ne Verstellscheibe (13) des Crimpwerkzeuges (84) einer klemmorganseitigen wei-teren Verstellscheibe (14) des Crimpwerkzeuges (84) koaxial drehbar zugeordnet ist, wobei beide Verstellscheiben jeweils mit zumindest einer in Druckrichtung (x) spiralartig ansteigenden Ringfl344che (65, 68, 108) versehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die erste druckorganseitige Verstellscheibe (13) zur Bestimmung der Press-tiefe mit Auflagepunkten (97 d , 98 d ) einer Druckplatte (15) zusammenwirkt und die weitere Verstellscheibe (14) sich zum Verstellen eines lsolations-Crimpers (76) an der ersten Verstellscheibe (13) abst374tzt, dass sich zwei Ringfl344chen (65, 68) der ersten druckorganseitigen Verstellscheibe (13) in Umfangsrichtung 374ber etwa 360260 - 4 - erstrecken, gegeneinander um 180260 versetzt und in radialer Richtung aufeinander-folgend angeordnet sind, und dass die Druckplatte (15) an ihrer Oberfl344che (96) mit zwei teilkreisf366rmigen, um 180260 versetzten Druckfl344chen (97 d , 98 d ) ansteigender Oberfl344che als Auflagepunkte f374r die druckorganseitige Verstellscheibe (13) verse-hen ist." Die Kl344gerin zu 1, deren Gesch344ftsf374hrer der Kl344ger zu 2 ist, stellt unter der Herstellerbezeichnung 95.1.27.0000 ein Crimpwerkzeug zum Verbinden eines Drahtes mit einem Stecker, Kontaktelement oder dgl. her, das in der Bundesrepu-blik Deutschland vertrieben werden soll und in der als Anlage K1 374berreichten Werbeschrift dargestellt ist (angegriffene Ausf374hrungsform). 2 Das Landgericht hat der im Revisionsverfahren noch allein interessierenden Widerklage auf Unterlassung von Angebot und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf374hrungsform stattgegeben. Die Berufung der Kl344ger ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagte beantragt, erstreben die Kl344ger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Ab-weisung der Widerklage. 3 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision ist begr374ndet und f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils sowie zur Abweisung der Widerklage. 4 I. Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Verbinden eines Drahtes mit einem Kontaktelement oder dergleichen durch Verformen von Klemmorganen des Kontaktelements mittels Druckorganen eines auswechselbar in einer Presse angeordneten Crimpwerkzeugs. 5 Wie die Klagepatentschrift ausf374hrt, bestehen Vorrichtungen f374r die Kabel-konfektionierung - beispielsweise f374r das feste Verbinden von Drahtenden mit Ste- 6 - 5 - ckern und Kabelschuhen - 374blicherweise aus einer Anschlagpresse mit vertikal bewegtem Pressstempel, der auf einen Druckkopf des darunter angeordneten Crimpwerkzeuges einwirkt. In dem Crimpwerkzeug sind Crimpstempel vorgese-hen, die nach unten gef374hrt werden und ein horizontal eingeschobenes Steckeror-gan oder dgl. Kontaktelement an einem Kabel- oder Drahtende festlegen (vgl. Kla-gepatentschrift Sp. 1 Z. 10 bis 20). An dem Kontaktelement befinden sich hierzu zwei Klemmfahnen, von denen die eine um das abisolierte Drahtende gebogen und dort festgepresst wird, um durch Kaltverschwei337en eine dauerhafte elektrisch leitende Verbindung zwischen Kontaktelement und Draht herzustellen. Die zweite Klemmfahne wird auf dem isolierten Ende des Leitungsdrahtes festgepresst, um Kontaktelement und Leitungsdraht zugfest miteinander zu verbinden. Um beide Klemmfahnen in einem Arbeitsgang umbiegen zu k366nnen, weisen die Crimpwerk-zeuge zwei nebeneinander angeordnete Crimpstempel auf, die auf unterschiedli-che Crimph366hen eingestellt werden. Die Crimph366he der einwirkenden Stempelkan-ten wird hierbei in Abh344ngigkeit von den Drahtquerschnitten bzw. der Form des Kontaktelements von Hand eingestellt (vgl. Klagepatentschrift Sp. 1 Z. 22 bis 26). 7 Nach den Ausf374hrungen in der Klagepatentschrift war es im Stand der Technik bekannt, zur Einstellung der Crimph366hen gem344337 der deutschen Auslege-schrift 1 515 395 Drehk366pfe mit Fl344chen unterschiedlicher H366he einzusetzen. Dar-an wird jedoch als nachteilig aufgezeigt, dass die verschiedenen H366henniveaus in ihrer Zahl vorgegeben seien. Dies habe zur Folge, dass der Verstellbereich bei 334bernahme des Werkzeugs auf eine andere Presse mit einem anderen Ma337 und anderen Totpunkten oder f374r Kontakte mit einem gro337en Bereich des an ihnen an-zuschlagenden Kabels gegebenenfalls nicht mehr ausreiche (vgl. Klagepatent-schrift Sp. 1 Z. 26 bis 37). An den ebenfalls bekannten Keilverstellungen, die ein stufenloses Verstellen des Isolations- bzw. Drahtcrimpers gestatten w374rden, wird in der Klagepatentschrift kritisiert, dass man ein Werkzeug zum L366sen von Gewin-destiften ben366tige, kein kontrolliertes Einstellen m366glich sei und der Druckpunkt der Presse au337erhalb des Mittelpunktes des Werkzeuges liege oder einseitig ori-entiert sei (vgl. Klagepatentschrift Sp. 1 Z. 41 bis 51). Die aus der internationalen - 6 - Patentanmeldung WO 88/09576 bekannte Einstellung der Schlie337h366he mit Hilfe von zwei einander zugeordneten, relativ zueinander drehbaren Verstellscheiben erlaube nur einen radial vergleichsweise geringen Verstellbereich und erfordere ein Einschrauben des zentralen Bolzens in die Presse, um das Werkzeug einzu-setzen, weshalb ein schneller Werkzeugwechsel nicht erreichbar sei (vgl. Klagepa-tentschrift Sp. 1 Z. 53 bis Sp. 2 Z. 8). Vor diesem Hintergrund betrifft das Klagepatent das technische Problem, eine Vorrichtung zum Verbinden eines Drahtes mit einem Kontaktelement oder dgl. zu schaffen, die im Hinblick auf die H366heneinstellung und den H366heneinstellbe-reich verfeinert bzw. erweitert ist und dar374ber hinaus zu vorhandenen Pressen nachr374stbar und mit diesen automatisch steuerbar sein soll (vgl. Klagepatentschrift Sp. 2 Z. 9 bis 16). 8 9 Zur L366sung dieses Problems schl344gt Patentanspruch 1 des Klagepatents in seiner ma337geblichen Fassung, die er im Nichtigkeitsverfahren gefunden hat, eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: 1. Die Vorrichtung dient dem Verbinden eines Drahtes (85) mit ei-nem Kontaktelement (88) oder dergleichen durch Verformen von Klemmorganen (90, 90 a ) des Kontaktelements mittels Druckele-menten und verf374gt 374ber a) eine Presse, b) ein Crimpwerkzeug (84), das auswechselbar in der Presse angeordnet ist, c) einen Arretierbolzen (16) oder dergleichen Halteorgan, d) eine Druckplatte (15) und e) zwei Verstellscheiben (13, 14) des Crimpwerkzeugs (84), die jeweils mit zumindest einer Ringfl344che (65, 68, 108) verse-hen sind, die in Druckrichtung spiralartig ansteigt. 2. Die erste Verstellscheibe (13) ist - 7 - a) druckorganseitig um die Achse (A) des Arretierbolzens dreh-bar angeordnet und b) wirkt zur Bestimmung der Presstiefe mit Auflagepunkten (97 d , 98 d ) der Druckplatte (15) zusammen. 3. Dazu sind an der ersten Verstellscheibe (13) zwei Ringfl344chen (65, 68) vorgesehen, die a) sich in Umfangsrichtung 374ber etwa 360260 erstrecken, b) gegeneinander um 180260 versetzt sind und c) in radialer Richtung aufeinander folgend angeordnet sind. 4. Die Auflagepunkte (97 d , 98 d ) f374r die erste Verstellscheibe (13) werden durch zwei an der Oberfl344che (96) der Druckplatte (15) angeordnete Druckfl344chen gebildet, die a) teilkreisf366rmig sind, b) um 180260 Grad versetzt sind und c) eine ansteigende Oberfl344che aufweisen. 5. Die zweite Verstellscheibe (14) a) ist klemmorganseitig vorgesehen und der ersten Verstell-scheibe (13) koaxial drehbar zugeordnet und b) verstellt einen Isolationscrimper (76), indem sie sich an der ersten Verstellscheibe (13) abst374tzt. Ein Ausf374hrungsbeispiel f374r eine patentgem344337e Vorrichtung ist in der nach-folgenden Explosionszeichnung (Figur 14 der Klagepatentschrift) wiedergegeben: 10 - 8 - 11 II. Das Berufungsgericht hat die Kl344ger zur Unterlassung mit der Begr374n-dung verurteilt, die angegriffene Ausf374hrungsform verwirkliche wortsinngem344337 ("unmittelbar") neben den 374brigen Merkmalen auch die zwischen den Parteien streitigen Merkmale 1e, 2b, 4 und 5b des Klagepatents (entsprechend Merkma-len f, g, j und h nach der Merkmalsgliederung des Berufungsurteils). Merkmal 1e (f) sei so zu verstehen, dass bei vorgegebener Drehrichtung der Verstellscheibe im Uhrzeigersinn, gesehen in Richtung positiver x-Achse (in Druck-richtung [x]), die spiralige Ringfl344che der Verstellscheibe in Richtung positiver x-Achse gedreht werde. In dieser Sicht werde der Durchschnittsfachmann von der Patentbeschreibung best344tigt, die mehrfach davon spreche, dass die Ringfl344che bzw. die komplement344re Druckfl344che eine "im Uhrzeigersinn ansteigende Stei-gung" aufweise. 334ber die Lage und Anordnung der Ringfl344chen mache das Klage-patent dagegen keine Aussagen. F374r das Merkmal sei allein die Druckrichtung (der 12 - 9 - Drehsinn) der Verstellscheibe in Richtung Druckkraft ma337geblich. In diesem Sinne erfolge bei der angegriffenen Ausf374hrungsform sowohl die Verstellung des Draht-crimpwerkzeuges als auch die Verstellung der Presstiefe f374r den Isolationscrimp-stempel durch Drehen der Verstellscheibe im Uhrzeigersinn in Richtung positiver x-Achse. Auch bei der angegriffenen Ausf374hrungsform wirke zur Bestimmung der Presstiefe die Verstellscheibe mit Auflagepunkten einer Druckplatte zusammen (Merkmal 2b [g]). Diese seien bei der angegriffenen Ausf374hrungsform in Gestalt korrespondierender Ringfl344chen verwirklicht (Merkmal 4 [j]). Schlie337lich st374tze sich bei der angegriffenen Ausf374hrungsform die untere Verstellscheibe an der oberen im Sinne von Merkmal 5b (h) ab. III. Auf das Unterlassungsbegehren der Beklagten hat die nach Erlass des Berufungsurteils erfolgte 334bertragung und Umschreibung des deutschen Teils des Klagepatents gem344337 247 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Auswirkungen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Oktober 1978 - X ZR 42/76, BGHZ 72, 236 - Aufw344rmevorrichtung). 13 14 Jedoch h344lt die Beurteilung des Berufungsgerichts der 334berpr374fung in der Revisionsinstanz nicht in vollem Umfang stand. Die Annahme einer wortsinnge-m344337en Verletzung von Patentanspruch 1 des Klagepatents in der nun ma337gebli-chen Fassung beruht in einem entscheidenden Punkt auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung des Patentanspruchs. 1. Grundlage daf374r, was durch ein europ344isches Patent gesch374tzt ist, ist gem344337 Art. 69 EP334 der Inhalt der Patentanspr374che. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents geh366rt, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefun-den hat (Senat, Urteil vom 17. April 2007 - X ZR 72/05, BGHZ 172, 88 Rn. 14 - Ziehmaschinenzugeinheit, mwN). Daf374r ist entscheidend, wie der Patentanspruch nach objektiven Kriterien aus fachlicher Sicht zu bewerten ist. Es ist also durch Bewertung seines Wortlauts aus der Sicht des Fachmanns zu bestimmen, was sich aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamt- 15 - 10 - heit als Lehre zum technischen Handeln ergibt, die unter Schutz gestellt ist (Senat, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 193/03, GRUR 2010, 858 Rn. 13 - Crimp-werkzeug III). Die in diesem Sinne gebotene Auslegung des Patentanspruchs hat unter Ber374cksichtigung der Beschreibung und Zeichnungen zu erfolgen, die dazu dienen, die durch den Patentanspruch gesch374tzte technische Lehre zu erl344utern und typischerweise anhand eines oder mehrerer Ausf374hrungsbeispiele zu verdeut-lichen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 Rn. 20 - Gelenkanordnung, mwN). Als Rechtsfrage kann die Frage, wie ein Patentan-spruch auszulegen ist, vom Revisionsgericht in vollem Umfang nachgepr374ft wer-den (Senat, Urteil vom 20. Mai 2008 - X ZR 180/05, BGHZ 176, 311 Rn. 17 - Tin-tenpatrone). 2. Entgegen der Revision ist allerdings das vom Berufungsgericht entwickel-te Verst344ndnis insoweit nicht zu beanstanden, als die Anweisung betroffen ist, die Ringfl344chen der beiden Verstellscheiben in Druckrichtung spiralig ansteigend zu gestalten (Merkmal 1e), ein Zusammenwirken zwischen der ersten Verstellscheibe (13) und der Druckplatte (15) (Merkmal 2b) sowie ein Abst374tzen der weiteren Ver-stellscheibe an der ersten Verstellscheibe zum Verstellen eines Isolationscrimpers (Merkmal 5b) vorzusehen. 16 a) Aus dem Wortlaut von Patentanspruch 1 in Verbindung mit der Beschrei-bung und den Zeichnungen (vgl. Klagepatentschrift Sp. 8 Z. 42 bis 56, Figuren 14 bis 19) folgt, dass beide Verstellscheiben mit zumindest einer in Druckrichtung spi-ralig ansteigenden Ringfl344che (schraubenf366rmige Fl344che mit positiver Steigung) ausgebildet sowie koaxial um ein Halteorgan, beispielsweise einen Arretierbolzen, drehbar sind. Die erste Verstellscheibe (13) wirkt 374ber zwei solcher, sich 374ber etwa 360260 erstreckende Ringfl344chen mit teilkreisf366rmigen Druckfl344chen der Druckplatte (15) so zusammen, dass sich die Gesamth366he zwischen Verstellscheibe (13) und Druckplatte (15) und damit die Zustellung des Drahtcrimpstempels bei einer Dre-hung der Verstellscheibe (13) um das Halteorgan infolge der schraubenf366rmigen Ringfl344chen stufenlos 344ndert. Durch die Abst374tzung der zweiten Verstellscheibe 17 - 11 - (14) an der ersten Verstellscheibe (13) bewirkt die in Druckrichtung der zweiten Verstellscheibe (14) angebrachte Schraubenfl344che bei ihrer Verdrehung eine stu-fenlose Bewegung des auf das Werkst374ck einwirkenden Isolationscrimpstempels. Auf diese Weise wird es erm366glicht, die f374r das Verbinden von Draht und Kontakt-element erforderliche Einstellung der Crimph366hen der Crimpstempel durch Ver-drehen der beiden Verstellscheiben stufenlos und fein einzustellen. Dieses Ver-st344ndnis der patentgem344337en Lehre entspricht der vom Bundesgerichtshof im Nich-tigkeitsverfahren vorgenommenen Auslegung von Patentanspruch 1 (vgl. Urteil vom 12. M344rz 2009 - Xa ZR 158/04, GRUR 2009, 835 Rn. 18 - Crimpwerkzeug II). b) F374r die Bestimmung, ob die Ringfl344chen 374ber eine (positive) Steigung in Druckrichtung verf374gen, verweist die Klagepatentschrift wiederholt auf einen Ver-lauf entlang der Ringfl344chen im Uhrzeigersinn (vgl. Klagepatentschrift Sp. 2 Z. 47 und Sp. 7 Z. 16). Danach ist die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts zutref-fend, wonach das Klagepatent lehrt, die Ringfl344chen in Abh344ngigkeit der Gewinde-art (Rechts- oder Linksgewinde) derart zu gestalten, dass sie unter Zugrundele-gung einer Drehrichtung im Uhrzeigersinn, gesehen in Richtung positiver x-Achse (in Druckrichtung [x]), ansteigend verlaufen. 18 19 Anders als die Revision annimmt, ist der Anweisung "in Druckrichtung (x) spiralig ansteigend" mithin keine Beschr344nkung hinsichtlich der r344umlichen Anord-nung der Ringfl344chen zu entnehmen. Das Klagepatent ist insbesondere nicht in dem von der Revision dargelegten Sinne zu verstehen, dass von den Oberfl344chen der Verstellscheiben aus gesehen die "Spirale" in Druckrichtung ansteigen soll, und zwar f374r beide auf der gleichen Seite. Denn dies w374rde bedeuten, dass etwa bei Druckrichtung von oben - entsprechendes gilt f374r Druck in entgegen gesetzter Richtung - die Ringfl344chen zwangsl344ufig an der dem Druckorgan abgewandten unteren Seite der beiden Verstellscheiben angebracht werden m374ssten. Dies h344tte zur Folge, dass auch die Druckplatte (15) an der unteren Seite der ersten Verstell-scheibe (13) angeordnet werden m374sste, damit sie mit deren Ringfl344chen zusam-menwirken kann. Eine solche Anordnung der Druckplatte (15) unterhalb der ersten - 12 - Verstellscheibe (13) ist zwar Gegenstand der im Patent zeichnerisch dargestellten Ausf374hrungsform in Figur 14. Daraus folgt indes nicht, dass sich der Patentan-spruch auf eine solche Ausgestaltung zu beschr344nken h344tte (BGH, Urteil vom 12. M344rz 2009 - Xa ZR 158/04, GRUR 2009, 835 Rn. 21 - Crimpwerkzeug II). Der Wortlaut des Klagepatents gibt eine derartige Lage der Ringfl344chen und der Druckplatte auch nicht vor, sondern vermittelt lediglich die Steigungsrichtung ("in Druckrichtung [x]") der an den Verstellscheiben angebrachten Ringfl344chen. Den technisch-funktionalen Bedingungen, denen der Anstieg der Ringfl344chen zu gen374-gen hat, n344mlich durch Drehung der ersten Verstellscheibe (13) im Zusammenwir-ken mit der Druckplatte (15) die Presstiefe zu bestimmen und durch Drehung der weiteren Verstellscheibe (14) durch Abst374tzen an der ersten Verstellscheibe (13) den Isolationscrimper zu verstellen, wird jede Gestaltung gerecht, die diese Ein-stellungen bewirken kann, auch wenn sich die Ringfl344chen nicht an den jeweiligen (Unter-)Seiten der Verstellscheiben befinden. 20 Zu keiner anderen Beurteilung f374hrt der von der Revision dargelegte Um-stand, dass Unteranspruch 4 in der erteilten Fassung eine Vorrichtung bean-sprucht hat, bei der die druckorganseitige (erste) Verstellscheibe (13) 374ber der Druckplatte (15) angeordnet ist und Merkmale aus dem Unteranspruch in den Hauptanspruch aufgenommen worden sind. Zur Auslegung von Patentanspruch 1 in der jetzt ma337geblichen Fassung kann diese Aussage schon deshalb nicht he-rangezogen werden, weil nicht die Lage von Druckplatte (15) und erster Verstell-scheibe (13), sondern lediglich davon unabh344ngige Gestaltungsmerkmale der Druckplatte (15), n344mlich die beiden teilkreisf366rmigen, um 180260 versetzten Druck-fl344chen (97 d , 98 d ) ansteigender Oberfl344che als Auflagepunkte f374r die druckorgan-seitige Verstellscheibe (13), in den Patentanspruch 1 374bernommen worden sind. Die im urspr374nglichen Unteranspruch 4 beanspruchte r344umliche Lage der ersten Verstellscheibe (13) oberhalb der Druckplatte (15) ist indes nicht in den Hauptan-spruch 374bernommen worden, sondern Gegenstand von Unteranspruch 4 in der jetzt ma337geblichen Fassung geblieben. Dass die hinsichtlich der Lage einschr344n-kende Formulierung aus Unteranspruch 4 nicht in den Hauptanspruch 374bernom- - 13 - men wurde, f374hrt entgegen der Revision im 334brigen auch nicht dazu, dass das Klagepatent unzul344ssig erweitert w344re (BGH, Urteil vom 12. M344rz 2009 - Xa ZR 158/04, GRUR 2009, 835 Rn. 20 ff. - Crimpwerkzeug II). c) Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht Merk-mal 2b in dem Sinne verstanden hat, dass es f374r das Zusammenwirken von Druckplatte (15) und erster Verstellscheibe (13) auf eine bestimmte Ausgestaltung des Crimpwerkzeugs hinsichtlich Lage und Anordnung der Druckplatte (15) nicht ankommt. Der Sinngehalt dessen, was Merkmal 2b zum Ausdruck bringt, erstreckt sich darauf, 374ber die erste Verstellscheibe (13) mittels der darauf angeordneten Ringfl344chen eine H366hen344nderung des Crimpwerkzeuges zu erreichen, um die Presstiefe zu bestimmen. Hierzu bedarf es allein des unmittelbaren Eingriffs mit der Druckplatte (15) 374ber deren Auflagepunkte, ohne dass ansonsten eine be-stimmte r344umliche Lage der Druckplatte (15) vorgegeben ist. 21 22 d) Soweit das Klagepatent zum Verstellen des Isolationscrimpers ein Ab-st374tzen der weiteren Verstellscheibe (14) an der ersten Verstellscheibe (13) lehrt (Merkmal 5b), kommt dem die Bedeutung zu, dass die weitere Verstellscheibe (14) derart an der ersten Verstellscheibe (13) kraftschl374ssig anliegt, dass bei einer Dre-hung der weiteren Verstellscheibe (14) die erste Verstellscheibe (13) in ihrer H366-henlage nicht nachgibt, damit 374ber die ansteigend verlaufende Ringfl344che der wei-teren Verstellscheibe (14) eine H366hen344nderung des Isolationscrimpers erreicht werden kann. 3. Hiernach verwirklicht die angegriffene Ausf374hrungsform, zu deren Ver-deutlichung auf die nachfolgende Zeichnung verwiesen wird, die als "Bild 3.b: Bau-form 'M. '222 (Explosionszeichnung)" dem vom Berufungsgericht eingeholten Sachverst344ndigengutachten beigef374gt ist, abgesehen von der sp344ter zu er366rtern-den punktf366rmigen (Merkmal 2b) Ausgestaltung der Auflagefl344chen die Merkmale 1e, 2b und 5b des Klagepatents. 23 - 14 - a) Das Berufungsgericht hat zum einen eine identische Benutzung des Merkmals 1e in Gestalt der klemmorganseitigen (weiteren) Verstellscheibe der an-gegriffenen Ausf374hrungsform festgestellt, was zwischen den Parteien nicht im Streit steht und rechtlich nicht zu beanstanden ist. 24 Ohne Rechtsfehler ist zum anderen die Annahme des Berufungsgerichts, eine wortsinngem344337e Verwirklichung des Merkmals 1e liege ebenso bei der druckorganseitigen (ersten) Verstellscheibe vor, weil auch dort die Verstellung durch Drehung der Verstellscheibe im Uhrzeigersinn, gesehen in Richtung positi-ver x-Achse, erfolge. Dies folgt zutreffend aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen, wonach die obe-re Verstellscheibe der angegriffenen Ausf374hrungsform - ebenso wie die untere - 374ber eine positive Gewindesteigung in Druckrichtung verf374gt, weil sie mit einem Rechtsgewinde versehen ist (vgl. Gerichtsgutachten vom 29. April 2003 Seite 11). Bei Drehung im Uhrzeigersinn erf344hrt sie zwar selbst keine H366hen344nderung. Die Drehung f374hrt aber zu einer Anhebung der im Eingriff stehenden verschieblichen 25 - 15 - Druckplatte (15) entgegen der Druckrichtung (x). Diese Anhebung f374hrt weg von der oberen Verstellscheibe, wodurch sich die obere Verstellscheibe relativ zur Druckplatte gesehen in Druckrichtung (x) bewegt. b) Richtigerweise erachtet es das Berufungsgericht hierbei als unbeachtlich, dass bei der angegriffenen Ausf374hrungsform die erste Verstellscheibe unterhalb der Platte liegt, mit der sie in Verwirklichung vom Merkmal 2b zur Verstellung der Presstiefe in Eingriff steht. Die von der Revision aufgezeigte unterschiedliche An-ordnung hinsichtlich der Ringfl344che der ersten Verstellscheibe und der Druckplatte ergibt sich nur hinsichtlich einer patentgem344337en Ausf374hrungsform, wie sie in den Zeichnungen (vgl. Figur 14) zum Ausdruck kommt und etwa von Unteranspruch 4 gelehrt wird. Demgegen374ber ist das Klagepatent in Hauptanspruch 1 gerade nicht auf eine solche r344umliche Anordnung beschr344nkt. Es erfasst ebenso eine Anord-nung, bei der das mit der ersten Verstellscheibe zusammenwirkende Element oberhalb von dieser gelegen ist, damit in direkter Einwirkung mit dem Presskopf steht und auch - wie es die Revision ausdr374ckt - als "Druckeinleitungsplatte" dient. Eine von der patentgem344337en Lehre abweichende r344umliche Anordnung von erster Verstellscheibe und Druckplatte weist die angegriffene Ausf374hrungsform mithin nicht auf. Auch zeigen sich keine Unterschiede in Funktion und Wirkung. Wie das Berufungsgericht von der Revision unbeanstandet festgestellt hat, wirkt n344mlich auch bei der angegriffenen Ausf374hrungsform die (erste) Verstellscheibe mit Aufla-gefl344chen einer Druckplatte zur Bestimmung der Presstiefe zusammen. 26 Entgegen der R374ge der Revision ignoriert das Berufungsgericht hierbei nicht die Beurteilung des gerichtlichen Sachverst344ndigen, sondern sch366pft das Beweisergebnis vollst344ndig aus. Anders als die Revision misst es lediglich der sachverst344ndigen Ausf374hrung, die Anordnung von Druckplatte und Schraubenfl344-che entspreche bei der angegriffenen Ausf374hrungsform einer Lage entgegenge-setzt zur Druckkraftrichtung (x) (Gerichtsgutachten vom 29. April 2003 Seite 14), keine entscheidende Bedeutung bei. Dies ist nicht zu beanstanden, weil es zur Verwirklichung des Merkmals 1e gerade nicht auf die r344umliche Lage der Druck- 27 - 16 - platte und der Schraubenfl344chen, sondern nur auf deren Steigung ankommt. Zu Recht hat sich das Berufungsgericht auch nicht auf den Befund des Sachverst344n-digen bezogen, wonach die Bewegungsrichtung der Druckplatte nicht mit der Druckkraftrichtung (x) 374bereinstimme (Gerichtsgutachten vom 29. April 2003 Sei-te 11). Denn f374r die vom Klagepatent vorgegebene Steigung der Ringfl344chen kommt es auf die Bewegungsrichtung der Druckplatte nicht an. c) Das Berufungsgericht hat auch die Verwirklichung von Merkmal 5b zutref-fend bejaht. Ausreichend hierf374r ist die vom Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverst344ndigen getroffene Feststellung, dass bei der angegriffenen Ausf374hrungsform die weitere Verstellscheibe an der ersten Verstellscheibe unter gegenseitiger Krafteinwirkung fl344chig anliegt. Dass die dahin gehende Feststellung entgegen 247 286 ZPO in revisionsrechtlich zu bean-standender Weise getroffen sein k366nnte, legt die Revision nicht dar und ist auch nicht zu erkennen. 28 29 4. Hingegen ist das vom Berufungsgericht entwickelte Verst344ndnis des Pa-tentanspruchs im Hinblick auf die Anforderungen, die das Berufungsgericht an die an der Druckplatte (15) angeordneten Auflagepunkte (97 d , 98 d ) stellt (Merkmale 2b und 4), nicht frei von Rechtsfehlern. a) Das Berufungsgericht hat die Gefahr einer Patentverletzung bejaht, weil es Merkmal 4 dahin ausgelegt hat, dass die Auflagepunkte (97 d , 98 d ) Druckfl344chen beliebiger Ausdehnung darstellen k366nnten. 30 b) Dieses Verst344ndnis beachtet zwar, dass der Fachmann das Merkmal "Auflagepunkt" nicht als Punkt im geometrischen Sinn, sondern als Fl344che ver-steht, wie dies auch in Patentanspruch 1 ausdr374cklich formuliert ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Ausdehnung der durch die Auflagepunkte (97 d , 98 d ) gebildeten Druckfl344chen in das freie Belieben des Fachmanns gestellt ist, vernachl344ssigt hingegen das technische Problem, dessen L366sung die patentge-m344337e Lehre dient. Das technische Problem besteht zum einen darin, eine Vorrich- 31 - 17 - tung bereitzustellen, die leicht nachr374stbar und automatisch steuerbar ist sowie 374ber einen erweiterten H366heneinstellbereich verf374gt. Zum anderen will die Erfin-dung aber auch eine Vorrichtung bereitstellen, die im Hinblick auf die H366henein-stellung gegen374ber dem Stand der Technik verfeinert ist (vgl. Klagepatentschrift Sp. 2 Z. 12/13). F374r letzteres wird aber, wie der Bundesgerichtshof in seiner Ent-scheidung vom 12. M344rz 2009 herausgestellt hat, eine zentrierte und stabile Aus-gestaltung der Verstelleinrichtung und eine sichere und genaue, mithin verfeinerte H366heneinstellung nur durch die Abst374tzung der Druckplatte (15) an den Ringfl344-chen der Verstellscheibe mittels relativ kleiner Druckfl344chen erreicht, die das Kla-gepatent deshalb als Auflagepunkte bezeichnet. Denn wie auch von den Parteien dieses Rechtsstreits nicht in Zweifel gezogen, sondern als unstreitig behandelt worden ist, ver344ndert sich infolge kleiner Druckfl344chen die Gr366337e der zusammen-wirkenden Fl344chen von Druckplatte (15) und (erster) Verstellscheibe (13) bei der Verdrehung der Verstellscheibe (13) nicht. Damit 344ndert sich bei einer Verdrehung auch die einwirkende Kraft pro Fl344che nicht und eine unterschiedliche Nachgiebig-keit des Systems wird vermieden. Dies f374hrt zu einer gleichbleibenden Verformung des Gesamtsystems, bei der die Vorteile der zentrischen Krafteinleitung durch die aufeinanderliegenden Ringfl344chen erhalten bleiben (BGH, Urteil vom 12. M344rz 2009 - Xa ZR 154/08, GRUR 2009, 835 Rn. 31 - Crimpwerkzeug II). 5. Nach diesem Verst344ndnis von Patentanspruch 1 kann die Verurteilung der Kl344ger wegen zu besorgender wortsinngem344337er Patentverletzung keinen Be-stand haben. 32 Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse des Landgerichts festgestellt, dass bei der angegriffenen Ausf374hrungsform die beiden Auflagefl344chen auf der Druckplatte als aneinander anliegende Ringfl344chen ausge-bildet sind. Die Auflagepunkte umfassen mithin ringf366rmig nahezu den gesamten Umfangsbereich der Druckplatte, wie die Kl344ger bereits erst- und zweitinstanzlich unwidersprochen vorgetragen haben. Insoweit erhebt die Revisionserwiderung keine Gegenr374gen, sondern legt gleichfalls dar, dass die angegriffene Ausf374h- 33 - 18 - rungsform 374ber fl344chig ausgestaltete Ringelemente verf374gt. Damit fehlt es an der f374r die identische Verwirklichung erforderlichen technischen 334bereinstimmung zwi-schen der angegriffenen Ausf374hrungsform und der vom Klagepatent in Hauptan-spruch 1 gesch374tzten Vorrichtung. IV. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Der Senat kann in der Sa-che abschlie337end entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO) und die Widerklage abweisen. Nach dem der Revisionsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt kann aus-geschlossen werden, dass die angegriffene Ausf374hrungsform eine der Lehre von Patentanspruch 1 gleichwertige L366sung darstellt und das Klagepatent mit 344quiva-lenten Mitteln zu verletzen droht. Weitergehende Feststellungen, die der Widerkla-ge noch zum Erfolg verhelfen k366nnten, sind nicht zu erwarten. 34 1. Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf374hrung in dessen Schutzbereich f344llt, muss regelm344337ig dreierlei erf374llt sein. Die Ausf374h-rung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit (zwar abge-wandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln l366sen. Zweitens m374ssen seine Fachkenntnisse den Fachmann bef344higen, die abgewandelte Ausf374hrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die 334berlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m374ssen schlie337lich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Vor-aussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Pa-tentanspruch erf374llt, ist die abweichende Ausf374hrung mit ihren abgewandelten Mit-teln aus fachm344nnischer Sicht als der wortsinngem344337en L366sung gleichwertige (344quivalente) L366sung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Arti-kels 2 des Protokolls 374ber die Auslegung des Art. 69 EP334 bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber374cksichtigen (vgl. u.a. Senat, Urteile vom 12. M344rz 2002 - X ZR 168/00, BGHZ 150, 149, 154 - Schneidmesser I, und vom 17. April 2007 - X ZR 1/05, GRUR 2007, 58 Rn. 24 - Pumpeinrichtung). Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Ma337gabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgem344337en Lehre als 344quiva- 35 - 19 - lent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot des Art. 1 des Auslegungspro-tokolls ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemesse-nen Schutz f374r den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit f374r Dritte zu verbinden (n344her zu diesem Gebot Laddie, IIC 2009, 3). Eine Aussage dar374ber, ob eine abweichende Ausf374hrung in den Schutzbe-reich f344llt, kann regelm344337ig allerdings nur dann getroffen werden, wenn sich der Tatrichter mit den betreffenden Fragen befasst hat. Denn bei der Frage der Gleichwirkung handelt es sich um eine Frage, deren Beantwortung tatrichterlicher W374rdigung und Feststellungen bedarf, die in der Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden k366nnen (Senat, Urteile vom 22. November 2005 - X ZR 81/01, GRUR 2006, 313 Rn. 22 - Stapeltrockner, und vom 17. April 2007 - X ZR 1/05, GRUR 2007, 58 Rn. 28 - Pumpeinrichtung). Die Frage nach der Gleichwertigkeit des ab-weichenden Mittels betrifft zwar eine Rechtsfrage, die der revisionsrechtlichen Pr374-fung zug344nglich ist. Sie h344ngt aber entscheidend von den zun344chst in der Tatsa-cheninstanz zu kl344renden tats344chlichen Grundlagen ab (Senat, Urteil vom 22. No-vember 2005 - X ZR 81/01, GRUR 2006, 313 Rn. 23 - Stapeltrockner). 36 37 2. Die Beklagte hat gegen374ber dem Tatrichter nichts dazu vorgetragen, was die Annahme einer Verletzung des Klagepatents mit 344quivalenten Mitteln h344tte rechtfertigen k366nnen. Ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils hat die Beklagte im Berufungsverfahren lediglich eine wortsinngem344337e Verletzung des Klagepatents geltend gemacht und erstmals im Revisionsverfahren das streitge-genst344ndliche Crimpwerkzeug der Kl344ger auch wegen Verletzung des Klagepa-tents mit 344quivalenten Mitteln angegriffen. Zudem hat sie keinen Klageantrag gestellt, aus dem sich ergibt, in welcher tats344chlichen Gestaltung sich die Abweichung von den Vorgaben des Patentan-spruchs verk366rpern soll. Soll aber eine Ausf374hrungsform als vom erteilten Klagepa-tent erfasst angegriffen werden, die nach Ansicht des Verletzungskl344gers eine vom Wortsinn abweichende Gestalt aufweist, muss sich dies aus dem Antrag ergeben 38 - 20 - (Senat, Urteil vom 22. Dezember 2009 - X ZR 56/08, BGHZ 184, 49 Rn. 31 - Kettenradanordnung II). Eine erweiterte, die Verletzung mit 344quivalenten Mitteln umfassende Pr374fungspflicht des Gerichts kann jedenfalls in denjenigen F344llen nicht angenommen werden, in denen ohne n344here Angabe des Verletzungskl344gers schlechterdings Anhaltspunkte fehlen, warum auch in anderer als der sich aus der Kennzeichnung im Antrag ergebenden Hinsicht eine Patentverletzung in Betracht kommen sollte (Scharen in Festschrift Tilmann, 2003, S. 607). 3. Die insoweit mangelnde Darlegung einer Patentverletzung mit 344quivalen-ten Mitteln f374hrt zwar im Revisionsverfahren nicht notwendigerweise zur Abwei-sung der Klage. Vielmehr ist der Partei, die die Patentverletzung geltend macht, gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, nach Aufhebung des Berufungsurteils und Zur374ckverweisung der Sache zu den tats344chlichen Voraussetzungen einer 344quiva-lenten Verletzung des Klagepatents vorzutragen. Das Berufungsgericht h344tte die (Wider-)Klage, wenn es das abweichende Verst344ndnis des Klagepatents erkannt h344tte, seinerseits n344mlich nicht als unbegr374ndet abweisen d374rfen, ohne zuvor ge-m344337 247 139 Abs. 2 ZPO auf diesen von den Parteien im Berufungsverfahren er-sichtlich anders beurteilten Sinngehalt des Klagepatents hinzuweisen. 39 40 Ebenso wie bei Verletzung einer Hinweispflicht besteht jedoch, wie in der m374ndlichen Verhandlung er366rtert, zu einer solchen Zur374ckverweisung nur Anlass, wenn die wegen Patentverletzung klagende Partei im Revisionsverfahren aufzei-gen kann, dass sie, w344re sie auf die Notwendigkeit solchen Vortrags aufmerksam gemacht worden, im Berufungsverfahren die tats344chlichen Voraussetzungen einer 344quivalenten Verletzung dargetan h344tte und dass sie somit in der Lage ist, diese Voraussetzungen in einem wiederer366ffneten Berufungsverfahren darzutun und gegebenenfalls zu beweisen. Der Beklagten ist es weder in ihrem schrifts344tzlichen noch in ihrem dazu er-g344nzenden m374ndlichen Vorbringen vor dem Senat gelungen, die erforderliche Gleichwirkung zwischen der patentgem344337en und der angegriffenen Form hinrei- 41 - 21 - chend darzulegen. Gleichwirkend ist n344mlich nur eine L366sung, die nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngem344337 verwirklichte Merkmal er-zielen soll (Senat, Urteil vom 2. M344rz 1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909 Rn. 68 - Spannschraube; Urteil vom 12. M344rz 2002 - X ZR 168/00, BGHZ 150, 149, 157 f. - Schneidmesser I; Benkard/Scharen, EP334, Art. 69 Rn. 58). Die Beklagte hat nicht aufzuzeigen vermocht, inwieweit gerade die Wirkung der "Auflagepunkte", d.h. der relativ kleinen Kreissegmente, von der angegriffenen Ausf374hrungsform erf374llt wird. Ihr Vorbringen konzentriert sich auf die Darlegung, dass die Druckfl344chen der an-gegriffenen Ausf374hrungsform ebenso wie die Auflagepunkte im Sinne des Klage-patents dazu dienen, die Kr344fte zu 374bertragen, wodurch eine verfeinerte H366hen-einstellung des Drahtcrimpstempels erm366glicht werde. Hingegen hat sie nicht dar-getan, dass hierbei auch die durch die Lehre des Klagepatents erreichte Wirkung erzielt wird, die sich darauf gr374ndet, dass sich erfindungsgem344337 die Gr366337e der zusammenwirkenden Fl344chen von Druckplatte (15) und (erster) Verstellscheibe (13) bei der Verdrehung der Verstellscheibe (13) nicht ver344ndert, weil die "Aufla-gepunkte" die Gegenfl344chen 374ber den gesamten Verdrehungsbereich gleichm344337ig bestreichen, so dass sich bei einer Verdrehung die einwirkende Kraft pro Fl344che nicht 344ndert und damit eine unterschiedliche Nachgiebigkeit des Systems vermie-den und eine gleichbleibende Verformung des Gesamtsystems erreicht wird, bei der die Vorteile der zentrischen Krafteinleitung durch die aufeinanderliegenden Ringfl344chen erhalten bleiben. - 22 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1 ZPO. 42 Meier-Beck Berger Grabinski Bacher Hoffmann Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 28.07.2000 - 7 O 483/99 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.11.2003 - 6 U 153/00 -
Full & Egal Universal Law Academy