BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 193/03 vom 30. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Gr366ning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen: Den Kl344gern wird hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 3. November 2009 geltend gemachten Zulassungsgrundes Wiedereinsetzung in die Frist zur Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde ge-w344hrt. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344ger wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karls-ruhe vom 26. November 2003 zugelassen. Gr374nde: I. Die Kl344ger sind auf Widerklage hin wegen Verletzung des mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten und von dritter Seite mittels Nichtigkeitsklage angegriffenen europ344ischen Patents 542 144 (Klagepatents) verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Kl344ger mit der Nichtzulassungsbe-schwerde, die - nach Fristverl344ngerung bis zum 13. April 2004 - mit am 6. April 2004 eingegangenem Schriftsatz begr374ndet worden ist. 1 - 3 - Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Mai 2004 die Entscheidung 374ber die beantragte Zulassung der Revision bis zur rechtskr344ftigen Entscheidung 374ber die Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent ausgesetzt. Mit Urteil vom 12. M344rz 2009 hat der Xa-Zivilsenat 374ber die Nichtigkeitsklage rechtskr344f-tig entschieden (Xa ZR 158/04, GRUR 2009, 835 - Crimpwerkzeug II). Die Kl344-ger haben daraufhin in Erg344nzung ihrer Begr374ndung vom 6. April 2004 mit Schriftsatz vom 3. November 2009 geltend gemacht, die Revision sei auch zu-zulassen, weil das Klagepatent im Verletzungsprozess im Widerspruch zur Ent-scheidung im Nichtigkeitsverfahren beurteilt worden sei. 2 Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Juni 2010 (Crimpwerkzeug III, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen) die Parteien darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der Entscheidung des Xa-Zivilsenats nachtr344glich ein Zulas-sungsgrund ergeben habe. 3 Die Kl344ger beantragen neben der Zulassung der Revision mit Schriftsatz vom 15. Juli 2010 nunmehr auch, ihnen Wiedereinsetzung in die Frist zur Be-gr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gew344hren. 4 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat nach Wiedereinsetzung der Kl344-ger in die hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 3. November 2009 geltend ge-machten Zulassungsgrunds vers344umte Frist zur Beschwerdebegr374ndung nach 247 544 Abs. 2 ZPO Erfolg. 5 1. Im Streitfall hat sich nachtr344glich ein Grund zur Zulassung der Revision ergeben, weil der Xa-Zivilsenat seiner Entscheidung vom 12. M344rz 2009 hin-sichtlich eines patentgem344337en Merkmals eine Auslegung des Klagepatents zugrunde gelegt hat, die in einem f374r den Patentverletzungsprozess entschei-dungserheblichen Punkt von derjenigen abweicht, die das Oberlandesgericht 6 - 4 - seinem zuvor mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Urteil zu-grunde gelegt hatte (Senat, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 193/03 - Crimpwerkzeug III Rn. 11 ff.). Dies erf374llt die Voraussetzungen des Zulas-sungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S.d. 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (Senat, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 193/03 - Crimpwerkzeug III Rn. 14 ). Da es sich nicht um einen Zulas-sungsgrund handelt, der im Wege richterlicher Rechtsfortbildung neu geschaf-fen worden ist, kommt es auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob eine gesetzliche Regelungsl374cke vorliegt, die eine solche richterliche Rechts-fortbildung gestattet h344tte, nicht an. 2. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht es der Zulassung der Revi-sion auch nicht entgegen, wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, die Kl344ger h344tten die Patentauslegung hinsichtlich des betreffenden Merkmals durch das Berufungsgericht mit ihrer Begr374ndung vom 6. April 2004 nicht bean-standet. Selbst wenn die Kl344ger anf344nglich auf die Richtigkeit des vom Ober-landesgericht zugrunde gelegten Verst344ndnisses vertraut haben sollten, w344re dieses Vertrauen nach der abweichenden Beurteilung durch den Xa-Zivilsenat in der Entscheidung vom 12. M344rz 2009 und wegen des dadurch entstandenen offenkundigen Widerspruchs zu der dieselbe Frage betreffenden h366chstrichter-lichen Rechtsauffassung entfallen. Nicht nur das entt344uschte Vertrauen der Kl344-ger, sondern auch das allgemeine Interesse an der Verhinderung widerstreiten-der Rechtstitel erfordert, dass die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden kann (Senat, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 193/03 - Crimpwerkzeug III Rn. 14). Zudem h344tten die Kl344ger, solange die abweichende Beurteilung in der Entscheidung des Xa-Zivilsenats nicht er-gangen war, allein darlegen k366nnen, die vom Oberlandesgericht im Patentver-letzungsprozess vorgenommene Auslegung des Patents sei rechtsfehlerhaft gewesen. Mangels Hinzutretens besonderer Umst344nde h344tten sie mit diesem 7 - 5 - Vortrag innerhalb der zur Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde gesetz-ten Frist einen Revisionszulassungsgrund jedoch nicht hinreichend begr374nden k366nnen (Senat, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 193/03 - Crimpwerk-zeug III Rn. 10). 8 3. Mit der erstmaligen Darlegung des Zulassungsgrundes im Schriftsatz vom 3. November 2009 sind die Kl344ger nicht ausgeschlossen. Denn ihnen ist auf ihren Antrag vom 15. Juli 2010 hin insoweit Wiedereinsetzung in die Frist zur Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen. a) Die Entscheidung 374ber einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Ver-s344umung einer Frist zur Einlegung oder Begr374ndung eines Rechtsmittels setzt voraus, dass die Frist vers344umt ist (247 233 ZPO; vgl. Senat, Beschluss vom 22. April 2008 - X ZB 18/07, NJW-RR 2008, 1290 Rn. 5). So verh344lt es sich hier, weil die Kl344ger den Zulassungsgrund erstmals im Schriftsatz vom 3. No-vember 2009 dargetan haben, die Frist des 247 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO aber be-reits am 14. April 2004 und damit schon bei der erst am 18. Mai 2004 ergange-nen Entscheidung des Senats 374ber die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens abgelaufen war, so dass sie nach der Beendigung der Aussetzung nicht gem344337 247 249 Abs. 1 ZPO wieder von neuem zu laufen begonnen hat. 9 b) Auch im 334brigen ist das Wiedereinsetzungsgesuch zul344ssig. 10 aa) Allerdings wahrte der Schriftsatz der Kl344ger vom 15. Juli 2010 nicht die Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach das Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb eines Monats angebracht werden muss und diese Frist mit dem Tage beginnt, an dem das Hindernis behoben ist, das der rechtzeitigen Darlegung des weiteren Zulassungsgrundes entgegenstand. Entgegen der Ansicht der 11 - 6 - Kl344ger war Letzteres n344mlich nicht erst mit dem am 12. Juli 2010 bewirkten Zu-gang des Senatsbeschlusses vom 29. Juni 2010 der Fall. 12 (1) Vor Zugang des Senatsbeschlusses vom 29. Juni 2010 h344tten die Kl344ger zwar nicht die Erkenntnis gewinnen m374ssen, dass sich aufgrund der Entscheidung des Xa-Zivilsenats vom 12. M344rz 2009 ein weiterer, gesondert darzulegender Grund f374r die Zulassung der Revision ergeben hat. Gegenteili-ges hie337e, die anwaltlichen Sorgfaltspflichten zu 374berspannen, selbst wenn es zum Gebot anwaltlicher Vorsicht geh366rt, auch bei zweifelhafter Rechtslage ei-nen Rechtsbehelf einzulegen, um dessen Erfolgsaussichten kl344ren zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 2527/07, NJW 2008, 2167 Rn. 28). Denn erstmals mit dem Beschluss vom 29. Juni 2010 hat der Se-nat darauf hingewiesen, dass im Patentverletzungsprozess ein Grund f374r die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) entsteht, sobald der Bundesgerichtshof seiner Entscheidung im Nichtigkeitsberufungsverfahren eine Auslegung des Patents zugrunde gelegt hat, die in einem f374r den Patentverletzungsprozess entscheidungserheblichen Punkt von derjenigen abweicht, die das Oberlandes-gericht seinem mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Urteil zu-grunde gelegt hatte. Zuvor ist dieser Fall als Grund f374r die Zulassung der Revi-sion in Rechtsprechung und Literatur nicht er366rtert worden, so dass insoweit weder eine eindeutige noch eine zweifelhafte Rechtslage bestand, der Rech-nung h344tte getragen werden k366nnen oder m374ssen. (2) Die Kl344ger haben jedoch bereits mit Schriftsatz vom 3. November 2009 vorgetragen, dass die Revision aufgrund der vom Oberlandesgericht ab-weichenden Patentauslegung durch den Bundesgerichtshof zuzulassen sei. Damit hatten sie den ma337geblichen Zulassungsgrund ungeachtet der rechtli- 13 - 7 - chen Einordnung der Sache nach erkannt, mit der Folge, dass ein Hindernis zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes seitdem nicht mehr bestanden hat. 14 bb) Dies ist jedoch unsch344dlich. Denn den Kl344gern ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu gew344hren (247247 233, 236 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). (1) Die Kl344ger waren offenkundig ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu wahren. Ohne den Hinweis des Senats im Beschluss vom 29. Juni 2010 mussten sie n344mlich nicht erkennen, dass die Darlegung des nachtr344glich entstandenen Zulassungsgrundes mittels eines fristgebundenen Gesuchs auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend zu machen ist. Denn weder der bisherigen h366chstrichterlichen Rechtsprechung noch der rechtswissenschaftlichen Literatur waren insoweit entsprechende Hinweise zu entnehmen. Erstmals der Beschluss vom 29. Juni 2010 hat die sich insoweit ergebende Notwendigkeit aufgezeigt. Obgleich fehlende Rechts-kenntnis im Regelfall als Wiedereinsetzungsgrund nicht gen374gt (vgl. M374nch-Komm/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., 247 233 Rn. 56), ist den Kl344gern damit trotz an-waltlicher Vertretung eine Verkennung der Rechtslage in der hier vorliegenden speziellen Fallkonstellation ausnahmsweise nicht anzulasten. 15 (2) Die Kl344ger haben die vers344umte Prozesshandlung zudem rechtzeitig i.S.d. 247 236 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz ZPO nachgeholt. Als sie mit Schriftsatz vom 15. Juli 2010, eingegangen am selben Tag, das Wiedereinsetzungsgesuch gestellt haben, war die f374r die Wiedereinsetzung in die Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ma337gebliche zweiw366chige Antragsfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO noch im Lauf. Denn die Antragsfrist hat erst begonnen, als den Kl344gern mit Zugang am 12. Juli 2010 der Senatsbeschluss vom 29. Juni 2010 zur Kenntnis 16 - 8 - gelangt ist, weil erst damit das zuvor infolge der Verkennung der Rechtslage bestandene Hindernis behoben worden ist (vgl. 247 234 Abs. 2 ZPO). 17 c) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist des 247 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auch begr374ndet. Die Kl344ger sind unverschuldet verhindert gewesen, den weiteren Zulassungsgrund innerhalb der Frist des 247 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO geltend zu machen, da die Entscheidung des Xa-Zivilsenats erst am 12. M344rz 2009 und damit nach Fristablauf ergangen ist (Senat, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 193/03 - Crimpwerkzeug III Rn. 16). d) Die Wiedereinsetzung in die vers344umte Frist zur Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde ist auch nicht wegen Ablaufs der Jahresfrist des 247 234 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen. Es kann bereits fraglich sein, ob diese Be-stimmung 374berhaupt auf die hier gegebene, dadurch gekennzeichnete Fallges-taltung anwendbar ist, dass die Frist zur Begr374ndung der Nichtzulassungsbe-schwerde als solche gar nicht vers344umt ist, sondern Wiedereinsetzung nur hin-sichtlich eines weiteren Zulassungsgrundes begehrt wird. Der Sinn und Zweck der Regelung, die formelle Rechtskraft sowie die an deren Eintritt gekn374pfte prozessuale Position des Gegners zu sch374tzen, ist in dieser Konstellation nicht direkt betroffen. Das kann indes auf sich beruhen. Denn obwohl diese Vorschrift nach ihrer Entstehungsgeschichte absoluten Charakter hat, ist sie ausnahms-weise jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn die 334berschreitung der Jahresfrist nicht in der Sph344re der Partei lag, sondern allein dem Gericht zuzuschreiben ist (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07, NJW-RR 2008, 878 Rn. 15; Beschluss vom 7. Juli 2004 - VII ZB 12/03, NJW-RR 2004, 1651 Rn. 15). Ein derartiger Fall ist auch hier gegeben, weil - wie ausgef374hrt (vgl. oben II. 2) - der Zulassungsgrund erst durch die Entscheidung des Xa-Zivil-senats, wie der Patentanspruch nach objektiven Kriterien aus fachlicher Sicht 18 - 9 - zu bewerten ist, entstanden ist, und diese Entscheidung erst nach Ablauf der Jahresfrist ergangen ist. 19 e) Da sie die vers344umte Darlegung des nachtr344glich entstandenen Zulas-sungsgrundes bereits mit Schriftsatz vom 3. November 2009 rechtzeitig (vgl. 247 236 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz ZPO) nachgeholt haben, war den Kl344gern die begehrte Wiedereinsetzung zu bewilligen. Scharen Gr366ning Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 28.07.2000 - 7 O 483/99 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.11.2003 - 6 U 153/00 -
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