BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 193/03 vom 29. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Crimpwerkzeug III EP334 Art. 69 Die Patentauslegung besteht in der Bestimmung, wie der Patentanspruch nach objektiven Kriterien aus fachlicher Sicht zu bewerten ist. Durch Bewertung sei-nes Wortlauts aus der Sicht des Fachmanns ist zu bestimmen, was sich aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als Leh-re zum technischen Handeln ergibt. ZPO 247 543 Abs. 2 Nr. 2; EP334 Art. 69 Die blo337e Darlegung, die vom Oberlandesgericht im Patentverletzungsprozess vorgenommene Auslegung des Patents sei rechtsfehlerhaft, f374llt einen Revisi-onszulassungsgrund nicht aus. Ein Revisionszulassungsgrund ist jedoch gegeben, sobald der Bundesgerichts-hof seiner Entscheidung im Nichtigkeitsberufungsverfahren eine Auslegung des Patents zugrunde gelegt hat, die in einem f374r den Patentverletzungsprozess entscheidungserheblichen Punkt von derjenigen abweicht, die das Oberlandes-gericht seinem mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Urteil zugrunde gelegt hatte. Ergibt sich dieser Zulassungsgrund erst nach Ablauf der Frist zur Begr374ndung der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde, muss er mittels eines Gesuchs auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend gemacht werden. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 193/03 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Gr366ning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen: Da die Streitsache Fragen aufwirft, die bislang noch nicht Gegen-stand h366chstrichterlicher Entscheidung in Patentsachen waren, weist der Senat auf Folgendes hin: 1 I. Mit der allein noch streitigen Widerklage nimmt die Beklagte die Kl344ger aus dem mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilten und von drit-ter Seite mittels Nichtigkeitsklage angegriffenen europ344ischen Patents 542 144 (Klagepatents) auf Unterlassung in Anspruch, weil die Kl344ger ein Crimpwerk-zeug herstellen, das sie beabsichtigen, auch in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben. Das Oberlandesgericht hat die Kl344ger mit Urteil vom 26. November 2003 antragsgem344337 verurteilt, weil die angegriffene Ausf374hrungsform vom Klagepa-tent wortsinngem344337 Gebrauch mache. Die Revision ist nicht zugelassen wor-den. Hiergegen wenden sich die Kl344ger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. 2 Der Senat hat das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wegen des zu-n344chst noch anh344ngig gewesenen Nichtigkeitsverfahrens ausgesetzt. Nachdem der Xa Zivilsenat mit Urteil vom 12. M344rz 2009 374ber die erhobene Nichtigkeits-klage rechtkr344ftig entschieden hatte (Xa ZR 158/04, GRUR 2009, 835 - Crimp-werkzeug II), machen die Kl344ger geltend, die Revision sei nun schon deshalb 3 - 3 - zuzulassen, weil ein Widerspruch zwischen den Beurteilungen des Patents im Nichtigkeits- und im Verletzungsprozess vorliege. II. 1. Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Verbinden eines Drah-tes mit einem Kontaktelement oder dergleichen durch Verformen von Klemmor-ganen des Kontaktelements mittels Druckorganen eines auswechselbar in einer Presse angeordneten Crimpwerkzeugs. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 weist dazu gem344337 der Merkmalsgliederung nach dem Urteil des Xa Zivilsenats vom 12. M344rz 2009 u.a. folgendes Merkmal 4 auf (vgl. GRUR 2009, 835 Tz. 17 - Crimpwerkzeug II): 4 Die Auflagepunkte f374r die erste Verstellscheibe werden durch zwei an der Oberfl344che der Druckplatte angeordnete Druckfl344chen ge-bildet, die a) teilkreisf366rmig sind, b) um 180260 Grad versetzt sind und c) eine ansteigende Oberfl344che aufweisen. 2. Das Oberlandesgericht hat die Gefahr einer Patentverletzung bejaht, weil es Merkmal 4 dahin ausgelegt hat, dass die Auflagepunkte Druckfl344chen beliebiger Ausdehnung darstellen k366nnten. Dieses Verst344ndnis widerspricht der Auslegung des Patentanspruchs durch den Xa Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 12. M344rz 2009. Danach kennzeichnet gerade eine beschr344nkte Gr366337e der Druckfl344chen die Lehre zum technischen Handeln nach dem Klagepatent. Denn nur durch die Abst374tzung der Druckplatte an den Ringfl344chen der Verstellschei-be mittels relativ kleiner Druckfl344chen ("Auflagepunkte") w374rden eine zentrierte und stabile Ausgestaltung der Verstelleinrichtung und eine sichere und genaue H366heneinstellung erreicht (vgl. GRUR 2009, 835 Tz. 31 - Crimpwerkzeug II). Legt man diese Patentauslegung zugrunde, kommt auf der Grundlage der bis- 5 - 4 - herigen Feststellungen des Berufungsgerichts eine Verurteilung der Kl344ger nicht in Betracht. 3. Die im Nichtigkeitsverfahren erfolgte, von der fr374heren Auslegung des Oberlandesgerichts abweichende Bewertung des Patentanspruchs durch den Xa Zivilsenat f374hrt nicht ohne weiteres zur Zulassung der Revision (vgl. hierzu BGHZ 160, 214 Tz. 1 - Produktionsr374ckstandsentsorgung; BGHZ 158, 372 - Druckmaschinen-Temperierungssystem). Denn sie bedeutet keine 304nderung der Schutzrechtslage, die - entsprechend einer Rechts344nderung (Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., 247 143 PatG Rdn. 309) - jederzeit von Amts wegen zu beachten w344re. 6 7 4. a) Zur Zulassung der Revision bedarf es deshalb eines der gesetzli-chen Zulassungsgr374nde. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde sind allerdings - sieht man von den M366glichkeiten im Falle einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab - grunds344tzlich nur die der Sache nach geltend gemach-ten Zulassungsgr374nde zu pr374fen, die bis zum Ablauf der Begr374ndungsfrist vor-getragen worden sind (vgl. BGHZ 152, 7, 8; BGH, Beschl. v. 31.10.2002 - V ZR 100/02, NJW 2003, 754, 755). Der in der Literatur vertretenen Gegen-meinung, der Bundesgerichtshof sei wie im Revisionsverfahren nach 247 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht an die vorgetragenen Zulassungsgr374nde gebunden (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., 247 544 Rdn. 22a), vermag der Senat nicht bei-zutreten. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist von dem Verfahren der (zugelassenen) Revision getrennt zu betrachten. F374r das Erstere erfolgt kein Verweis auf 247 557 Abs. 3 ZPO und wegen der Regelung in 247 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist eine 374ber das Begr374ndungserfordernis des 247 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinausgehende Darlegung der Zulassungsgr374nde gefordert, der es bei einer umfassenden Pr374fungskompetenz nicht bedurft h344tte. - 5 - b) Die im Streitfall innerhalb der verl344ngerten Frist des 247 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgebrachte Begr374ndung rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Von einer n344heren Begr374ndung wird abgesehen (247 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. ZPO). 8 c) Einen Zulassungsgrund enth344lt die fristgerechte Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde auch dann nicht, wenn man zu Gunsten der Kl344ger unterstellt, angesichts der gegen das Verst344ndnis des Oberlandesgericht erho-benen R374gen sei auch dessen Auslegung von Merkmal 4 beanstandet gewe-sen. 9 Der beschlie337ende Senat geht dabei davon aus, dass die insoweit vom Xa Zivilsenat vorgenommene Auslegung den Sinngehalt richtig wiedergibt, der dem Patentanspruch nach dem, was in ihm Ausdruck gefunden hat, gerecht wird. Denn eine falsche Patentauslegung des Oberlandesgerichts f374llt f374r sich einen Zulassungsgrund nicht aus. Da das Patent hinsichtlich seiner Auslegung wie ein Rechtssatz zu behandeln ist (vgl. BGHZ 180, 215 Tz. 16 - Stra337enbaumaschine m.w.N.; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., 247 14 Rdn. 48) und die Auslegung eine unmittelbare Aussage nur hinsichtlich des betreffenden Schutzrechts erlaubt, liegt hierin an sich lediglich ein Rechtsan-wendungsfehler in einem Einzelfall. Solche Rechtsfehler haben regelm344337ig kei-ne grunds344tzliche Bedeutung und erfordern regelm344337ig auch nicht zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Etwas anderes gilt erst bei Hinzutreten besonderer Umst344nde, die dazu f374hren, dass 374ber den Einzelfall hinaus die Inte-ressen der Allgemeinheit nachhaltig ber374hrt sind (vgl. BGHZ 172, 250 Tz. 12). Das kann etwa bei einer Missachtung grundlegender Auslegungsregeln und der damit einhergehenden Gefahr einer wiederholt fehlerhaften Patentauslegung der Fall sein. F374r das Vorliegen solch besonderer Umst344nde ist innerhalb der Frist von 247 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO jedoch nichts dargetan. 10 - 6 - 5. Ein besonderer Umstand hat sich jedoch nachtr344glich ergeben, n344m-lich dadurch, dass das Klagepatent hinsichtlich des Merkmals 4 im Patentnich-tigkeitsverfahren mit der Entscheidung des Xa Zivilsenats vom 12. M344rz 2009 h366chstrichterlich eine andere Auslegung erfahren hat und diese von entschei-dungserheblicher Bedeutung f374r die Frage ist, ob die angegriffene Ausf374hrungs-form das Klagepatent verletzt. Damit kommt zu der Fehlerhaftigkeit der Ausle-gung des Oberlandesgerichts ein entscheidungserheblicher offenkundiger Wi-derspruch zu der dasselbe Patent betreffenden Rechtsanwendung des Bundes-gerichtshofs hinzu. 11 Mit diesem Widerspruch ist zwar nicht der sich unmittelbar aus dem Wort-laut des Gesetzes ergebende Zweck erf374llt, Divergenzen in den von der Recht-sprechung der Entscheidungsfindung zugrunde gelegten Rechtss344tzen zu ver-meiden. Denn mit der Auslegung des Patents wird gerade kein Rechtssatz auf-gestellt. Indes ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf eine solche (echte) Divergenz im Rechtssatz nicht be-schr344nkt (vgl. BGHZ 172, 250 Tz. 12 m.w.N.), wenn der Rechtsfehler zu einem vergleichbaren nicht hinnehmbaren Zustand f374hrt. Das ist bei dem hier vorlie-genden Widerspruch zwischen der Patentauslegung des Bundesgerichtshofs und der des Oberlandesgerichts der Fall. 12 Nach st344ndiger Rechtsprechung verlangt das mit der Patentauslegung erstrebte Erkenntnisziel, dass kein Unterschied gemacht wird, ob die Auslegung zur Beurteilung der Patentf344higkeit oder zur Pr374fung vorgenommen wird, ob das Patent verletzt wird (z.B. BGHZ 156, 179 Tz. 38 - blasenfreie Gummibahn I; Benkard/Rogge, Patentgesetz, 10. Aufl., 247 22 PatG Rdn. 55). In beiden F344llen ist ma337geblich, wie der Patentanspruch nach objektiven Kriterien aus fachlicher Sicht zu bewerten ist (vgl. Sen.Urt. v. 22.12.2009 - X ZR 56/08 Tz. 29, GRUR 2010, 214 - Kettenradanordnung II). Es ist also gleicherma337en durch Bewertung 13 - 7 - seines Wortlauts aus der Sicht des Fachmanns zu bestimmen, was sich aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als Leh-re zum technischen Handeln ergibt, f374r die Schutz beansprucht wird bzw. die unter Schutz gestellt ist (vgl. BGHZ 172, 298 Tz. 38 - Zerfallszeitmessger344t). Hiermit vertr374ge sich nicht, wenn die vom Oberlandesgericht im Verlet-zungsrechtsstreit vorgenommene Patentauslegung nicht 374berpr374ft und ggf. kor-rigiert werden k366nnte, sobald diese Auslegung in einem entscheidungserhebli-chen Punkt von der Bestimmung des Sinngehalts abweicht, die der Bundesge-richtshof seiner Entscheidung im Nichtigkeitsprozess zugrunde gelegt hat, und die Korrektur nur deshalb unterbleiben m374sste, weil das Oberlandesgericht zu-erst entschieden und die Revision nicht zugelassen hat. Durch Fortbestehen dieses offenkundigen Widerspruchs zu dieselbe Frage betreffender h366chstrich-terlicher Rechtsauffassung w374rde das Vertrauen in die Rechtsprechung nach-haltig beeintr344chtigt. Die Funktionsf344higkeit des Prinzips der Trennung von Nich-tigkeits- und Verletzungsverfahren w344re infrage gestellt. Das allgemeine Inte-resse an der Verhinderung widerstreitender Rechtstitel gewinnt dadurch gerade in Patentsachen eine Bedeutung, die es erfordert, dass in den er366rterten F344llen die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen wer-den kann (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das steht nicht zuletzt in Ein-klang sowohl mit dem Umstand, dass im Patentverletzungsrechtsstreit die Ent-scheidung 374ber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bis zur rechtskr344ftigen Entscheidung im Patentnichtigkeitsverfahren ausgesetzt werden kann (BGHZ 158, 372 - Druckmaschinen-Temperierungssystem), als auch mit der gerichtlichen Organisation in Patentsachen, weil hiernach das Nichtigkeits- und das Verletzungsverfahren letztinstanzlich vor dem Bundesgerichtshof zu f374hren sind. 14 Der Umstand, dass nach st344ndiger Rechtsprechung jedes mit der Patent-auslegung befasste Gericht die Bestimmung des Sinngehalts eines Patentan- 15 - 8 - spruchs in Beantwortung einer Rechtsfrage (z.B. BGHZ 164, 261, 273 - Seitenspiegel; BGHZ 172, 312 Tz. 38 - Zerfallszeitmessger344t) eigenverantwort-lich (BGHZ 180, 215 Tz. 16 - Stra337enbaumaschine) vorzunehmen hat und dass deshalb der zur Entscheidung 374ber die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde berufene Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nicht an die Auslegung durch den Xa Zivilsenat gebunden w344re, 344ndert nichts daran, dass der Zulassungsgrund des 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nachtr344glich entstanden ist. Denn in-soweit gilt nichts anderes als im Fall der (echten) Divergenz im Rechtssatz. Dort gen374gt f374r die Anerkennung als Zulassungsgrund, dass die zu kl344rende Frage f374r die Revisionsentscheidung streiterheblich ist; auf das Ergebnis der Kl344rung kommt es hingegen nicht an (vgl. M374nchKomm ZPO/Wenzel, 3. Aufl., 247 543 Rdn. 26 ). 16 6. Da der Zulassungsgrund erst nachtr344glich entstanden ist, konnten die Kl344ger innerhalb der Frist f374r die Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde sich hierzu nicht erkl344ren und diesen Grund nicht rechtswahrend geltend ma-chen. Dies ber374hrt ihren Anspruch auf rechtliches Geh366r, der von Verfassungs - 9 - wegen zu wahren ist. Hierzu reicht jedoch das Verfahren nach 247 233 ZPO zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. Z366ller/Greger, ZPO, 28. Aufl., 247 233 Rdn. 3). Hiernach kann der Beschwerdef374hrer beantragen, ihm Wieder-einsetzung in die insoweit vers344umte Frist zur Begr374ndung der Nichtzulas-sungsbeschwerde zu gew344hren. Scharen Gr366ning Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 28.07.2000 - 7 O 483/99 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.11.2003 - 6 U 153/00 -
Full & Egal Universal Law Academy