BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 193/04 Verk374ndet am: 25. April 2006 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ HWiG 247247 1, 3 VerbrKrG 247 6 Abs. 2, 247 9 Abs. 1 (jeweils in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) a) Wenn der nach 247 1 Abs. 1 HWiG widerrufene Darlehensvertrag und der finanzierte Fondsbeitritt ein verbundenes Gesch344ft im Sinne von 247 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden, erfordert der Zweck der gesetzlichen Widerrufs-regelung, dass dem Darlehensgeber nach Widerruf kein Zahlungsan-spruch gegen den Darlehensnehmer zusteht. Die R374ckabwicklung hat in diesem Falle unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Gesch344fts zu erfolgen (Best344tigung von BGHZ 133, 254 ff.). b) Eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von 247 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG wird unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund ei-gener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um Finanzierung seines Anlagegesch344fts ersucht, sondern des-halb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interes- - 2 - senten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finan-zierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber ge-gen374ber zur Finanzierung bereit erkl344rt hatte (Best344tigung von BGHZ 156, 46 ff. und Senatsurteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 f.). c) Auch bei notarieller Beurkundung des finanzierten Gesch344fts kann auf-grund der Verbundenheit der beiden Vertr344ge eine Befreiung des Kredit-nehmers von der Pflicht zur Darlehensr374ckzahlung nach 247 3 HWiG gebo-ten sein. d) Der Kreditnehmer kann nur die von ihm selbst auf das Darlehen gezahl-ten Betr344ge vom Kreditgeber zur374ckverlangen, nicht aber die ihm zuge-flossenen Fondsaussch374ttungen. - 3 - e) Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag wird gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG g374ltig, wenn dem Kreditnehmer die Darlehensvaluta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgem344337 unmittelbar an einen Treuh344nder zwecks Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt worden ist. Das gilt auch dann, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Gesch344ft gem344337 247 9 Abs. 1 VerbrKrG dar-stellen (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff. und vom 21. M344rz 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843 ff.). BGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04 - OLG Stuttgart LG Ravensburg - 4 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 7. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Mai 2004 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt die R374ckabwicklung zweier Darlehen, die ihm die beklagte Volksbank zur Finanzierung der Beteiligung an einem Im-mobilienfonds gew344hrt hat. 1 Der Kl344ger, ein damals 41-j344hriger Kraftfahrer, wurde im Februar 1993 von einer Vermittlerin geworben, sich zur Alterssicherung und Steuerersparnis ohne Eigenkapital an dem in Form einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds 2 - 5 - "G. Verwaltungs-GbR (WGS-Fonds Nr. 205)" (nachfolgend: GbR) zu beteiligen. Am 17. Februar 1993 unterzeichnete er einen Antrag auf Eintritt in die GbR mit einer Be-teiligung von 30.650 DM und eine Darlehensanfrage nebst Selbstaus-kunft. Au337erdem erteilte er zwei Mitarbeiterinnen der von der Fondsinitia-torin, der W. GmbH, beauftragten Fondsvertreiberin eine notarielle Vollmacht, ihn beim Fondsbeitritt zu vertreten. Zur Finanzierung des Beitritts unterzeichnete der Kl344ger am 29. April 1993 einen Darlehensvertrag 374ber 31.290 DM und einen weite-ren 374ber 3.948 DM, jeweils zu einem bis zum 1. April 2003 festgeschrie-benen effektiven Jahreszins von 9,47%. Das niedrigere Darlehen war bei Ablauf der Zinsfestschreibung f344llig, w344hrend die bis zu diesem Termin ausgesetzte Tilgung des h366heren Darlehens sp344testens zum 1. April 2013 zu erfolgen hatte. Als Sicherheit verpf344ndete der Kl344ger f374r beide Darlehen am 30. M344rz 1993 seine Fondsbeteiligung und trat der Beklag-ten f374r das h366here Darlehen seine Anspr374che aus einer Kapitallebens-versicherung ab, die vereinbarungsgem344337 auch zur Tilgung dieses Dar-lehens dienen sollte. Beide, von der Beklagten am 17. Mai 1993 gegen-gezeichneten, Vertr344ge enthielten eine Widerrufsbelehrung mit dem Zu-satz, dass der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Darlehensneh-mer das Darlehen empfangen habe und es nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erkl344rung des Widerrufs oder nach Darlehensauszahlung zur374ckzahle. 3 Nachdem eine der vom Kl344ger Bevollm344chtigten mit notarieller Ur-kunde vom 11. Mai 1993 seinen Fondsbeitritt erkl344rt hatte, wurde die Darlehensvaluta vertragsgem344337 auf ein Konto der Fondstreuh344nderin 4 - 6 - ausgezahlt. Am 13. M344rz 2003 widerrief der Kl344ger die Darlehensver-tragserkl344rungen nach dem Haust374rwiderrufsgesetz, leistete weitere Zahlungen nur unter Vorbehalt und stellte sie Ende September 2003 ein. 5 Der Kl344ger nimmt die Beklagte auf R374ckzahlung der von ihm teil-weise in Form von Aussch374ttungen des Fonds geleisteten Zahlungen von 14.284,75 200 nebst Zinsen und auf R374ck374bertragung der Anspr374che aus der Lebensversicherung Zug um Zug gegen Abtretung seiner Anspr374che gegen die GbR in Anspruch. Au337erdem begehrt er die Feststellung, dass der Beklagten aus den Darlehensvertr344gen keine Anspr374che mehr gegen ihn zustehen. Das Landgericht hat die auf den Widerruf der Darlehensvertr344ge gest374tzte Klage ab- und das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren weiter und macht zus344tzlich geltend, beide Darlehensvertr344ge seien wegen Versto-337es gegen die Formvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes nichtig. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 7 - 7 - I. 8 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 9 Der Kl344ger k366nne aus dem Widerruf der Darlehensvertr344ge keine Anspr374che gegen die Beklagte herleiten. Dabei k366nne dahingestellt blei-ben, ob der Abschluss der Darlehensvertr344ge auf einer der Beklagten zurechenbaren Haust374rsituation beruhe und ob ein Widerrufsrecht nach 247 1 Abs. 1 HWiG bei Personalkrediten nicht ohnehin - wie vom Landge-richt vertreten - gem344337 247 5 Abs. 2 HWiG ausgeschlossen sei. Selbst im Falle eines wirksamen Widerrufs stehe der Beklagten n344mlich im Rah-men der Vertragsr374ckabwicklung im Ergebnis noch ein 374berschie337ender Zahlungsanspruch gegen den Kl344ger zu. Auch wenn hier von einem ver-bundenen Gesch344ft gem344337 247 9 Abs. 1 VerbrKrG auszugehen sei, sei der Kl344ger nach den Grunds344tzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2003 (BGHZ 156, 46 ff.) gem344337 247 3 HWiG zur R374ckzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet und k366nne gegen374ber der Beklagten nur sein gesellschaftsrechtliches Abfindungsguthaben in Anrechnung brin-gen. Seine Pflicht zur Valutar374ckzahlung entfalle auch nicht aus den in den so genannten "Securenta-Entscheidungen" (BGHZ 133, 254 ff. und Urteil vom 17. September 1996 - XI ZR 197/95, WM 1996, 2103 ff.) ge-nannten Gr374nden, weil dieser - zudem auf einer Sondersituation beru-henden - Rechtsprechung hier die anerkannten Grunds344tze der Behand-lung von Gesellschaften auf fehlerhafter Vertragsgrundlage entgegen-st374nden. Die Grunds344tze der fehlerhaften Gesellschaft k366nnten nicht mit dem Argument beiseite geschoben werden, der effektive Schutz des Verbrauchers sei vorrangig. Da bei Verrechnung der wechselseitigen An-spr374che aus 247 3 HWiG selbst im f374r den Kl344ger g374nstigsten Falle noch - 8 - ein Restzahlungsanspruch der Beklagten verbleibe, sei die Klage insge-samt unbegr374ndet. II. Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung in wesentlichen Punkten nicht stand. 10 1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Kl344ger sei auch im Fall eines wirksamen Widerrufs gem344337 247 3 HWiG gegen374ber der Beklagten zur R374ckzahlung der Darlehensvaluta gegen Verrechnung seines Abfindungsguthabens und nicht nur - wie von ihm angeboten - zur 334bertragung seiner Anspr374che aus der Fondsbeteiligung verpflichtet. 11 a) Zwar hat ein Darlehensnehmer die Valuta im Fall des Widerrufs nach dem Haust374rwiderrufsgesetz grunds344tzlich zur374ckzuzahlen. Das Widerrufsrecht soll seine rechtsgesch344ftliche Entscheidungsfreiheit ge-w344hrleisten, nicht jedoch das wirtschaftliche Risiko der Darlehensver-wendung auf den Darlehensgeber abw344lzen. Eine andere Beurteilung ist aber dann geboten, wenn der Darlehensnehmer den Kredit nicht emp-fangen hat oder der Darlehensvertrag und das finanzierte Gesch344ft ein verbundenes Gesch344ft bilden mit der Folge, dass der Widerruf des Dar-lehensvertrages zugleich auch der Wirksamkeit des finanzierten Ge-sch344fts entgegensteht. In diesem Fall erfordert der Zweck der gesetzli-chen Widerrufsregelung, dem Kunden innerhalb einer angemessenen 334berlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Ent-scheidung zu erm366glichen, ob er an seinen Verpflichtungserkl344rungen 12 - 9 - festhalten will oder nicht, eine Auslegung des 247 3 HWiG, dahin, dass dem Darlehensgeber nach dem Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer in H366he des Darlehenskapitals zusteht. Die R374ck-abwicklung hat in diesem Falle vielmehr unmittelbar zwischen dem Kre-ditgeber und dem Partner des finanzierten Gesch344fts zu erfolgen (st.Rspr.: Senat BGHZ 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 337; Urteile vom 17. September 1996 - XI ZR 197/95, WM 1996, 2103, 2104 f. und vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66; Beschl374sse vom 16. September 2003 - XI ZR 447/02, WM 2003, 2184, 2186 und vom 23. September 2003 - XI ZR 325/02, WM 2003, 2186, 2187). Dabei spielt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Rolle, ob die Be-klagte als deutlich von der Anlagegesellschaft getrenntes Rechtssubjekt mit nicht deckungsgleichen wirtschaftlichen Interessen aufgetreten ist. Die auf dem Schutzzweck des Widerrufsrechts beruhende Freistellung des Darlehensnehmers von der Verpflichtung zur R374ckzahlung der Dar-lehensvaluta stellt allein darauf ab, dass es sich hierbei um verbundene Gesch344fte handelt. aa) Mit der danach entscheidungserheblichen Frage, ob die vom Kl344ger geschlossenen Darlehensvertr344ge mit dem Fondsbeitritt ein ver-bundenes Gesch344ft bilden, hat sich das Berufungsgericht rechtsfehler-haft nicht n344her befasst, sondern ist unter Zugrundelegung der Entschei-dungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2003 (BGHZ 156, 46 ff.) und des erkennenden Senats vom 23. September 2003 (XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 ff.) von einem verbundenen Ge-sch344ft im Sinne des 247 9 VerbrKrG einfach ausgegangen, ohne dazu Feststellungen zu treffen. 13 - 10 - Nach dieser Rechtsprechung, an der festgehalten wird, wird eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von 247 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unwider-leglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um Fi-nanzierung seines Anlagegesch344fts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegen374ber zur Fi-nanzierung bereit erkl344rt hatte (BGHZ 156, 46, 51; Senat, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234). 14 Das war nach dem Tatsachenvortrag des Kl344gers hier der Fall. Danach sollen zwischen der Beklagten und der W. GmbH st344ndige Gesch344ftsbeziehungen bestanden haben, im Rahmen derer die Beklagte vorab eine allgemeine Finanzierungszusage gegeben, mit der W. GmbH die Darlehensbedingungen ausgehandelt und sich mit deren Ver-triebssystem einverstanden erkl344rt haben soll. Au337erdem soll sie es der W. GmbH bzw. dem Vertrieb 374berlassen haben, gemeinsam mit der Gesellschaftsbeteiligung auch den Darlehensvertrag anzubahnen und dessen Abschluss bis zur Unterschriftsreife vorzubereiten, ohne selbst mit den Darlehensnehmern in Kontakt zu treten. Auch im Fall des Kl344-gers soll die Vermittlerin bereits zusammen mit der Fondsbeteiligung die als gesichert dargestellte Finanzierung durch die Beklagte angeboten und im Folgenden die Vorbereitung des Vertragsabschlusses bis zur Un-terschrift des Kl344gers 374bernommen haben, ohne dass die Beklagte mit ihm jemals pers366nlich in Kontakt getreten ist. Da dieser Vortrag von der Beklagten in wesentlichen Punkten, insbesondere was eine Finanzie-rungsabsprache mit der W. GmbH und die 334berlassung von Darle- 15 - 11 - hensvertragsformularen angeht, bestritten worden ist und das Beru-fungsgericht dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Kl344gers nicht nachgegangen ist, ist das Berufungsurteil fehlerhaft. 16 bb) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht die Vor-schrift des 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG, dass die Widerrufsbelehrung keine anderen Erkl344rungen enthalten darf, einer Erstreckung der Widerrufswir-kungen auf das verbundene Gesch344ft nicht entgegen. Selbst wenn diese Vorschrift, was der erkennende Senat f374r zweifelhaft h344lt, einen Zusatz zu der Widerrufsbelehrung verbieten sollte, der zutreffend auf die Wider-rufserstreckung im Fall eines verbundenen Gesch344fts hinweist (BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528; a.A. OLG Stuttgart OLGReport 2004, 202, 204), w374rde dies die Wirkungserstre-ckung nicht ausschlie337en, weil der Verbraucher nicht vor deren m366gli-chen nachteiligen Folgen (z.B. einer Fehlbetragshaftung gem344337 247 739 BGB) gewarnt werden kann (so aber M374lbert/Hoger WM 2004, 2281, 2288 f.). Die Belehrung nach dem Haust374rwiderrufsgesetz erfordert kei-nen Hinweis auf m366gliche nachteilige Folgen des Widerrufs. So muss der Verbraucher z.B. auch nicht auf seine R374ckgew344hrpflichten nach 247 3 Abs. 1 und 3 HWiG hingewiesen werden, die ihn insbesondere bei einem Darlehen erheblich belasten k366nnen. Anderes folgt auch nicht aus 247 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, weil die Belehrung 374ber das Widerrufsrecht nach dem Haust374rwiderrufsgesetz allein nach diesem Gesetz zu beurtei-len ist (Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176 und vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1580; BGHZ 159, 280, 287; Strube BKR 2002, 938, 939 f.; St374sser NJW 1999, 1586, 1590; a.A. Bernd Peters WM 2005, 456 ff.). - 12 - 17 cc) Soweit die Revisionserwiderung darauf hinweist, dass der no-tariell beurkundete und durch eine Vertreterin erkl344rte Fondsbeitritt des Kl344gers nach 247 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG isoliert nicht widerrufbar w344re (vgl. BGHZ 144, 223, 226 ff.; Senatsurteile vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1249, vom 18. M344rz 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921, vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, WM 2004, 21, 23, vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2330 f. und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 420 f.), f374hrt auch das zu keiner anderen Beurteilung. Auch bei notarieller Beurkundung des finanzierten Gesch344fts kann aufgrund der Verbundenheit der beiden Ver-tr344ge eine Befreiung des Kreditnehmers von der Pflicht zur Darlehens-r374ckzahlung nach 247 3 HWiG geboten sein (vgl. Senat, Beschl374sse vom 16. November 2003 - XI ZR 447/02, WM 2003, 2184, 2186 und vom 23. September 2003 - XI ZR 325/02, WM 2003, 2186, 2187 f374r die Kredit-finanzierung einer Eigentumswohnung). Der dem Ausschluss des Wider-rufsrechts nach 247 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG zugrunde liegende Gedanke, dass bei notarieller Beurkundung ein 334bereilungsschutz durch eine Wider-rufsm366glichkeit nicht erforderlich ist (BT-Drucks. 10/2876 S. 12), gilt nicht zwangsl344ufig auch f374r den nicht beurkundeten Darlehensvertrag. Liegen f374r diesen die Voraussetzungen eines Widerrufs vor, bedarf es weiterhin des Schutzes vor dem 374bereilten Vertragsabschluss, der auf-grund der Verbundenheit der beiden Gesch344fte auch auf das beurkunde-te Gesch344ft zu erstrecken ist (vgl. Althammer BKR 2003, 280, 283 f.; kri-tisch Westermann ZIP 2002, 189, 195). b) Die Grunds344tze der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur fehlerhaften Gesellschaft stehen der Freistellung 18 - 13 - des Kl344gers von der Darlehensr374ckzahlung, anders als das Berufungsge-richt gemeint hat, nicht entgegen. Nach diesen Grunds344tzen ist ein feh-lerhafter Gesellschaftsbeitritt, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist, grunds344tzlich zun344chst wirksam. Der Gesellschafter hat aber das Recht, sich im Wege der au337erordentlichen K374ndigung von seiner Beteiligung f374r die Zukunft zu l366sen. An Stelle des ihm nach allgemeinen Grunds344t-zen zustehenden Anspruchs auf R374ckzahlung der geleisteten Einlage tritt alsdann das ihm nach den Grunds344tzen gesellschaftsrechtlicher Abwick-lung zustehende Abfindungsguthaben (BGHZ 156, 46, 52 f.). Die Be-schr344nkung auf das Abfindungsguthaben hat nicht zur Folge, dass er auch dem Kreditgeber im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages nur seinen Abfindungsanspruch entgegensetzen kann und eine eventuel-le Differenz gegen374ber der noch offenen Darlehensvaluta zu zahlen hat. aa) Zweck der Grunds344tze der fehlerhaften Gesellschaft ist es, im Interesse des Rechtsverkehrs an der Erhaltung einer Haftungsgrundlage und der Gesellschafter an der Bewahrung der geschaffenen Werte der Gesellschaft f374r die Vergangenheit Bestandsschutz zu gew344hren (vgl. BGHZ 55, 5, 8; M374nchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. 247 705 Rdn. 347). Dieser Zweck wird nicht tangiert, wenn der Gesellschafter nicht den Gesell-schaftsbeitritt, sondern den zu seiner Finanzierung geschlossenen Dar-lehensvertrag widerruft. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dementsprechend entschieden, dass in einem solchen Fall die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft im Verh344ltnis des Gesellschafters zu der kreditgebenden Bank keine Anwendung findet und der kreditnehmende Gesellschafter der Bank lediglich zur 334bertragung des finanzierten Ge-sellschaftsanteils bzw. seiner Rechte aus dem fehlerhaften Beitritt ver-pflichtet ist, nicht aber die Darlehensvaluta zur374ckzahlen muss 19 - 14 - (BGHZ 159, 280, 287 f. und Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529; so auch OLG Stuttgart WM 2005, 972, 980 und WM 2005, 981, 986; M374nchKommBGB/Habersack 4. Aufl. 247 358 Rdn. 87, 92; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 247 358 Rdn. 67; anders bei Widerruf nur des Fondsbeitritts: BGH, Urteil vom 31. Januar 2005 - II ZR 200/03, WM 2005, 547, 549). bb) Das steht in 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung des er-kennenden Senats, nach der der Kreditnehmer zum Schutz seiner Ent-scheidungsfreiheit, ob er den Kreditvertrag widerrufen will oder nicht, bei einem verbundenen Gesch344ft von Belastungen durch das finanzierte Ge-sch344ft freizustellen ist (BGHZ 133, 254, 259 ff. und Urteil vom 17. September 1996 - XI ZR 197/95, WM 1996, 2003, 2004 f.). Dieser gesetzliche Schutzzweck w374rde, was von einem Teil der Literatur ver-kannt wird (Westermann ZIP 2002, 240, 244 f.; Edelmann BKR 2002, 801, 803; Wallner BKR 2003, 92, 96 ff.; Althammer BKR 2004, 280, 284 f.), gef344hrdet, wenn der Darlehensnehmer das wirtschaftliche Risiko des Fondsbeitritts zu tragen h344tte. 20 cc) Bei Vorliegen eines verbundenen Gesch344fts steht die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang mit den Urteilen des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs C-350/03, WM 2005, 2079 ff. - Schulte und Rs C-229/04, WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank), nach denen der Anleger bei einem in der Haust374rsituation abgeschlossenen Darlehen im Fall der Nichtbelehrung 374ber sein Widerrufsrecht von den Risiken der finanzier-ten Anlage freizustellen ist, die er bei ordnungsgem344337er Belehrung h344tte vermeiden k366nnen. Es bedarf daher keiner Entscheidung der Frage, ob 21 - 15 - und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Urteile auf der Grundlage des geltenden Rechts bei Nichtvorliegen eines verbundenen Gesch344fts umzusetzen sind (vgl. dazu u.a. Hoffmann ZIP 2005, 1985 ff.; Thume/ Edelmann BKR 2005, 477 ff.; Hofmann BKR 2005, 487 ff.; Knops WM 2006, 70 ff.; Piekenbrock WM 2006, 466 ff.; Tonner/Tonner WM 2006, 505 ff.; Lang/R366sler WM 2006, 513 ff.; Sauer BKR 2006, 96 ff.). 2. Dar374ber hinaus tr344gt die - rechtsfehlerhafte - Begr374ndung des Berufungsgerichts nicht die Abweisung des negativen Feststellungsan-trags. Selbst wenn die Beklagte, wie das Berufungsgericht gemeint hat, nach 247 3 HWiG noch einen R374ckzahlungsanspruch gegen den Kl344ger h344tte, st374nden ihr nach dem Widerruf aus den Darlehensvertr344gen keine Anspr374che mehr zu. Der Anspruch aus 247 3 HWiG ist nach der Konzeption des Gesetzes kein vertraglicher Anspruch, sondern ein davon zu unter-scheidender besonders ausgestalteter Bereicherungsanspruch (Senat BGHZ 131, 82, 87; 152, 331, 339). 22 3. Weiter ber374cksichtigt das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht, dass beide Darlehensvertr344ge - wie sich aus den zu den Akten ge-reichten Ablichtungen ergibt - einen Formmangel gem344337 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG aufweisen. Anders als die Revision meint, f374hrt dies jedoch nicht zur Nichtigkeit der Darlehensvertr344ge, sondern lediglich zu einem Anspruch des Kl344gers aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf R374ckzahlung eines Teils der von ihm geleisteten Zinsraten. 23 a) Beide Darlehensvertr344ge versto337en gegen die Pflicht zur Anga-be des Gesamtbetrages gem344337 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG. Die 24 - 16 - Vorschrift ist in der ab dem 1. Mai 1993 geltenden Fassung anwendbar, weil der insoweit ma337gebliche Vertragsabschluss erst mit der Vertrags-unterzeichnung durch die Beklagte am 17. Mai 1993 erfolgt ist. 25 aa) Der Darlehensvertrag 374ber 31.290 DM enth344lt eine so genann-te unechte Abschnittsfinanzierung, bei der - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - gem344337 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG eine Pflicht zur Gesamtangabe aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auf der Grundlage der bei Abschluss des Ver-trages ma337geblichen Kreditbedingungen besteht (Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1543 ff., vom 14. Sep-tember 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307 und vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437). Eine Tilgung in Teilbetr344-gen im Sinne des 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG liegt aus der ma337-geblichen Sicht des Kreditnehmers (BGHZ 149, 307, 308) auch bei end-f344lligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei F344lligkeit zumindest zum Teil mittels einer in der Zwischenzeit angesparten Kapitallebensver-sicherung abgel366st werden sollen. Das ist hier der Fall. Nach Ziffer 5.1 des Darlehensvertrags 374ber 31.290 DM ist das Darlehen durch eine f344llige Lebensversicherung sp344-testens am 1. April 2013 zur374ckzuzahlen. Die Lebensversicherung ist mit Nummer, Laufzeit und zu leistenden Beitr344gen im Darlehensvertrag kon-kret angegeben. Aus der ma337geblichen Sicht des Kl344gers konnte daher kein Zweifel daran bestehen, dass seine f374r die Lebensversicherung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden Til-gungsleistungen an die Beklagte gleichstanden. 26 - 17 - Die erforderliche Gesamtbetragsangabe fehlt, weil der Vertrag nur den f374r die Zeit der Zinsfestschreibung zu erbringenden Betrag und den danach noch bestehenden Restkredit, nicht aber die f374r die Gesamtlauf-zeit des Vertrages zu erbringenden Zahlungen ausweist. 27 28 bb) Auch der Darlehensvertrag 374ber 3.948 DM hatte gem344337 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 1 VerbrKrG eine Gesamtbetragsangabe zu enthalten. Da der Zinssatz bis zur F344lligkeit des Darlehens festgeschrie-ben war, standen die vom Kl344ger zu erbringenden Zahlungen bei Ab-schluss des Kreditvertrages f374r die gesamte Laufzeit fest. Die erforderliche Gesamtbetragsangabe fehlt, weil es - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht ausreicht, dass die f374r die Zeit der Zinsfestschreibung zu erbringenden Zahlungen und der bei Ablauf der Zinsbindung bestehende Restkredit aufgef374hrt werden. Der mit der An-gabepflicht verfolgte Schutzzweck wird damit nicht erreicht, auch wenn sich der zu leistende Gesamtbetrag durch eine einfache Addition der beiden Betr344ge ermitteln l344sst. Durch die Gesamtbetragsangabe soll dem Verbraucher n344mlich nicht nur der f374r eine sachgerechte Kreditentschei-dung erforderliche Marktvergleich erm366glicht, sondern ihm zugleich der Umfang seiner wirtschaftlichen Belastung in Form eines konkreten Geld-betrages vor Augen gef374hrt werden (BR-Drucks. 445/91 S. 13; Erman/ Saenger, BGB 11. Aufl. 247 492 Rdn. 15; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 247 492 Rdn. 38). 29 b) Trotz dieses Formmangels sind die Darlehensvertr344ge aber nicht gem344337 247 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. Sie sind vielmehr gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG g374ltig geworden, weil der Kl344ger die Darlehen 30 - 18 - zweckbestimmt zum Erwerb des Fondsanteils im Sinne dieser Vorschrift empfangen hat. Dem steht nicht entgegen, dass ihm die Darlehensvaluta nicht unmittelbar zugeflossen, sondern vertragsgem344337 unmittelbar an die Treuh344nderin ausgezahlt worden ist. Das gilt auch unter Ber374cksichti-gung des Umstands, dass die Darlehensvertr344ge und der Fondsbeitritt nach dem Vortrag des Kl344gers, der in der Revisionsinstanz zugrunde zu legen ist, ein verbundenes Gesch344ft gem344337 247 9 Abs. 1 VerbrKrG darstel-len. aa) Ein Empfang des Darlehens im Sinne des 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG ist ebenso wie im Fall des 247 7 Abs. 3 VerbrKrG und des 247 607 Abs. 1 BGB a.F. zu bejahen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Verm366gen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Verm366gen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endg374ltig zugef374hrt wurde (BGH, Urteil vom 7. M344rz 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653). Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelm344337ig den Darlehensbe-trag im Sinne des 247 607 BGB empfangen, wenn der von ihm als Empf344n-ger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht 374berwiegend im Interesse des Darle-hensnehmers, sondern sozusagen als verl344ngerter Arm des Darlehens-gebers t344tig geworden (BGHZ 152, 331, 337; BGH, Urteile vom 17. Ja-nuar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985, 221, 223, insoweit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt; vom 7. M344rz 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993, 994 und vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659). Dementsprechend gilt ein Darle-hen auch dann als empfangen im Sinne des 247 7 VerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgem344337 an einen Dritten ausgezahlt hat 31 - 19 - ten ausgezahlt hat (247 362 Abs. 2, 247 185 BGB; Amtliche Begr374ndung zum VerbrKrG BT-Drucks. 11/5462 S. 22; BGHZ 152, 331, 337 m.w.Nachw.; vgl. zum Empfang des Darlehens auch: EuGH WM 2005, 2079, 2085). 32 bb) Die wirtschaftliche Verbundenheit der Gesch344fte bedeutet nicht, dass der Partner des finanzierten Gesch344fts die Valuta in erster Linie im Interesse des Darlehensgebers und nicht 374berwiegend im Inte-resse des Darlehensnehmers und Anlegers erhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. M344rz 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653 und Beschluss vom 22. September 1988 - III ZR 233/87, WM 1988, 1814). Dies gilt auch un-ter Ber374cksichtigung der Ausf374hrungen des II. Zivilsenats in seinen Urtei-len vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 294, 306 f. und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1540), vom 6. Dezember 2004 (II ZR 379/02, Umdruck S. 8 und II ZR 461/02, Umdruck S. 8 f.) und vom 21. M344rz 2005 (II ZR 411/02, WM 2005, 843, 844). Ebenso wie das Oberlandesgericht Dres-den (WM 2005, 1792, 1794 f.) und das Kammergericht (WM 2005, 2218, 2222 f.) kann auch der erkennende XI. Zivilsenat diesen Entscheidungen nicht folgen. Nach einhelliger Meinung der Kommentarliteratur zu 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG und 247 494 Abs. 2 Satz 1 BGB empf344ngt der Darlehens-nehmer das Darlehen auch bei verbundenen Vertr344gen durch die wei-sungsgem344337e Auszahlung an den Verk344ufer (vgl. M366ller/Wendehorst, in: Bamberger/Roth, BGB 247 494 Rdn. 7; B374low, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. 247 494 Rdn. 48; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. 247 494 Rdn. 4; M374nchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. 247 494 Rdn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 247 494 Rdn. 20; Soergel/H344user, BGB 12. Aufl. 247 6 VerbrKrG Rdn. 14; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. 247 494 Rdn. 7; ebenso 33 - 20 - Hadding WuB I E 2. 247 9 VerbrKrG 1.05; Wallner BKR 2004, 367, 368 f.; Sch344fer DStR 2004, 1611, 1618). Weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik des Gesetzes oder dessen Sinn ergibt sich ein Ansatz f374r eine Differenzierung nach dem Verbundcharakter des Gesch344fts. Dem Wortlaut des Gesetzes ist nichts daf374r zu entnehmen, dass der Empfang eines Darlehens bei verbundenen Gesch344ften anders zu verstehen sein k366nnte als bei nicht verbundenen. Nach der Gesetzesbegr374ndung (BT-Drucks. 11/5462 S. 21) soll mit 247 6 Abs. 2 VerbrKrG ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Darlehensnehmers und -gebers erreicht und der Verbraucher dadurch gesch374tzt werden, dass der form-widrige Vertrag zu f374r ihn g374nstigen Konditionen g374ltig wird. Der Gesetz-geber beabsichtigte mithin gerade keinen Schutz durch Nichtigkeit, son-dern durch modifizierte G374ltigkeit des Vertrages. Auch systematisch be-steht keinerlei Zusammenhang zwischen 247 6 VerbrKrG und der Verbund-regelung des 247 9 VerbrKrG. Weder 374berschneiden sich ihre Regelungs-bereiche inhaltlich, noch nehmen sie in irgendeiner Form aufeinander Bezug, wie es z.B. bei der "Empfangsregelung" des 247 7 Abs. 3 VerbrKrG der Fall ist, deren Anwendung durch 247 9 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG bei Ver-bundgesch344ften ausdr374cklich ausgeschlossen wird. Nichts spricht nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes daf374r, die Heilung eines formunwirk-samen Verbraucherkreditvertrages von dem gew344hlten Zahlungsweg ab-h344ngig zu machen, etwa die Heilung bei einer 334berweisung der zweck-gebundenen Darlehensvaluta auf das Konto des Darlehensnehmers zu bejahen, sie aber zu verneinen, wenn sie zur Erf374llung des finanzierten Gesch344fts direkt an den Gl344ubiger des Darlehensnehmers flie337t. Die vom II. Zivilsenat in diesem Zusammenhang angef374hrte Recht-sprechung des erkennenden Senats (BGHZ 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 34 - 21 - 336 f.) ist nicht einschl344gig. In den genannten Entscheidungen waren die Darlehensvertr344ge nicht formnichtig, sondern nach 247 1 HWiG widerrufen worden. F374r diese F344lle hat der Senat eine Pflicht des Darlehensneh-mers zur R374ckzahlung der Valuta gem344337 247 3 HWiG bei verbundenen Ge-sch344ften nur deshalb verneint, weil andernfalls der Schutzzweck der Wi-derrufsregelung beeintr344chtigt w374rde, dem Darlehensnehmer innerhalb einer angemessenen 334berlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziel-len Nachteilen die Entscheidung zu erm366glichen, ob er an seinen Ver-pflichtungserkl344rungen festhalten will. Um diese seine freie Entscheidung nicht zu gef344hrden, ist bei verbundenen Gesch344ften die Unwirksamkeits-folge des Widerrufs sowohl nach 247 7 VerbrKrG als auch nach 247 1 HWiG auf beide Vertr344ge zu erstrecken und der widerrufende Darlehensnehmer keinem R374ckzahlungsanspruch des Darlehensgebers auszusetzen (BGH aaO). Anders als in diesen F344llen h344ngt im Fall der Formnichtigkeit nach 247247 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG die Wirksamkeit des Vertrages nicht von einer Entscheidung des Darlehensnehmers ab, sondern tritt kraft Gesetzes ein. Die Frage der Beeintr344chtigung der Entscheidungs-freiheit und des Schutzzwecks der Widerrufsregelung stellt sich damit nicht. Schlie337lich gebieten auch europarechtliche Erw344gungen keine an-dere Beurteilung. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. De-zember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten 374ber den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditricht-linie, ABl. EG 1987, Nr. 42, S. 48 i.d.F. der 304nderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl. EG Nr. 61, S. 14) enth344lt keine besonderen Vorgaben zu Rechtsfolgen von Formverst366337en (OLG Dresden WM 2005, 1792, 1795). Dem Gebot in Art. 14 der Richtli- 35 - 22 - nie, sicherzustellen, dass Kreditvertr344ge von den zur Anwendung der Richtlinie ergangenen und ihr entsprechenden innerstaatlichen Vorschrif-ten nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen, wird durch das ab-gestufte Sanktionensystem des 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG hinreichend Rechnung getragen (vgl. M374nchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. 247 494 Rdn. 5). c) Der II. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner in den Urteilen vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 294 ff.; II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff.) und vom 21. M344rz 2005 (II ZR 411/02, WM 2005, 843 ff.) dargelegten abweichenden Auffassung zum "Empfang" des Dar-lehens im Sinne von 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG bei verbundenen Ge-sch344ften nicht festh344lt. Es bedarf daher keiner Vorlage der Sache an den Gro337en Senat f374r Zivilsachen gem344337 247 132 GVG. 36 III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO) und, da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, zur weiteren Sachauf-kl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 37 1. Dieses wird zun344chst Feststellungen zu den tats344chlichen Vor-aussetzungen des Widerrufsrechts gem344337 247 1 HWiG, insbesondere zur Kausalit344t einer Haust374rsituation f374r die sp344ter abgeschlossenen Darle-hensvertr344ge und gegebenenfalls zum Vorliegen eines verbundenen Gesch344fts nach 247 9 Abs. 1 VerbrKrG zu treffen haben. Dazu weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: 38 - 23 - 39 a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts gilt die richtlinien-konforme Auslegung des 247 5 Abs. 2 HWiG auch f374r Personalkredite, weil nur dies dem Urteil des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (Rs C-481/99, WM 2001, 2434 ff. - Heininger) gerecht wird und untragbare Wertungswiderspr374che vermeidet (Senat BGHZ 150, 248, 258 f. und Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1580). b) Anders als die Revisionserwiderung meint, setzt 247 1 HWiG nicht voraus, dass sich die Beklagte die Haust374rsituation entsprechend 247 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen muss. An seiner entgegenstehenden Rechtsprechung h344lt der erkennende Senat - wie mit Urteil vom 14. Februar 2006 (XI ZR 255/04 Umdruck S. 7 f. Rdn. 14) im Einzelnen ausgef374hrt - ebenso wie der II. Zivilsenat (Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 221) nicht fest. 40 - 24 - c) Sollte die Beweisaufnahme ergeben, dass eine Haust374rsituation f374r den Abschluss der Darlehensvertr344ge urs344chlich geworden ist und diese Vertr344ge mit dem Fondsbeitritt ein verbundenes Gesch344ft bilden, wird das Berufungsgericht zu ber374cksichtigen haben, dass der Kl344ger nur die von ihm selbst gezahlten Betr344ge von der Beklagten zur374ckverlangen kann, nicht aber die ihr zugeflossenen Fondsaussch374ttungen. 41 Nobbe M374ller Joeres Mayen Ellenberger Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 29.01.2004 - 2 O 328/03 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.05.2004 - 6 U 30/04 -
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