BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 193/07 Verk374ndet am: 17. Juni 2008 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 17. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Joeres, Dr. Gr374neberg, Maihold und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. M344rz 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger nehmen die beklagte Sparkasse auf R374ckabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteili-gung in Anspruch. 1 Die Kl344ger, eine damals 42 Jahre alte Krankenschwester und ihr damals 47 Jahre alter Ehemann, von Beruf Elektriker, die sich zur Steu-erersparnis mit einer Einlage von 17.429 DM an dem geschlossenen Im-mobilienfonds "E. " (im Fol-genden: GbR) beteiligen wollten, boten mit notarieller Urkunde vom 31. Oktober 1992 der H. Steuerberatungsgesell-schaft mbH (im Folgenden: Treuh344nderin), die 374ber keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verf374gte, den Abschluss eines umfassenden 2 - 3 - Treuhand- und Gesch344ftsbesorgungsvertrages mit einer ebensolchen Vollmacht an. Die Treuh344nderin nahm das Angebot an und schloss zur Finanzierung des f374r die Kl344ger erkl344rten Beitritts am 26. November 1992 in deren Namen mit der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) einen Vertrag 374ber ein tilgungsfreies Darlehen von 20.000 DM mit 10% Disagio. Bei Abschluss des Darlehensvertrages lagen der Be-klagten weder das Original noch eine Ausfertigung der von den Kl344gern der Treuh344nderin erteilten Vollmacht vor. Der Nettokreditbetrag von 18.000 DM (= 9.203,25 200) wurde auf Anweisung der Treuh344nderin an die GbR bzw. auf ein Konto der Treuh344nderin ausgezahlt. Nachdem die Kl344-ger an die Beklagte Zahlungen in H366he von 19.167,14 200 geleistet hatten, k374ndigten sie am 16. Juni 2005 die Fondsbeteiligung. Die Beklagte er-stattete ihnen die seit dem 1. Januar 2002 geleisteten Zahlungen nebst Zinsen. Die Kl344ger haben die Beklagte auf R374ckzahlung der zuvor gezahl-ten Zinsen, abz374glich erlangter Fondsaussch374ttungen, in H366he von 6.061,16 200 nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung der Anspr374che aus der Fondsbeteiligung und der Anspr374che gegen die beim Erwerb der Fondsanteile Beteiligten, hilfsweise gegen 334bertragung der Fondsantei-le, auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, die Kl344ger von An-spr374chen der GbR freizustellen, auf Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch gegen die Kl344ger aus deren Fondsbeteiligung zustehe, und auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, sie von vorgericht-lichen Rechtsverfolgungskosten in H366he von 1.006,58 200 freizustellen, in Anspruch genommen. Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im 334brigen festgestellt, dass die Beklagte keine Anspr374che gegen die Kl344-ger aus deren Fondsbeteiligung hat, weil diese nicht entsprechend 247 128 3 - 4 - HGB f374r eine Bereicherungsforderung der Beklagten gegen die GbR in H366he des ausgezahlten Nettokreditbetrages hafteten. 4 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckge-wiesen und auf die Berufung der Kl344ger die Beklagte zur R374ckzahlung der im Jahr 2001 geleisteten Darlehenszinsen in H366he von 971,88 200 nebst Zinsen Zug um Zug gegen 334bertragung der Anspr374che aus der Fondsbeteiligung und der Anspr374che gegen die beim Erwerb der Fonds-anteile Beteiligten verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Revision f374r die Beklagte zugelassen. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf vollst344ndige Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgr374nde: A. Die Revision ist statthaft (247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 5 Die Beklagte hat ihre Revision auf ihre aus einer entsprechenden Anwendung des 247 128 HGB hergeleitete Forderung beschr344nkt, die Ge-genstand der negativen Feststellungsklage ist und mit der die Beklagte gegen den Zahlungsanspruch der Kl344ger aufgerechnet hat. Dies ergibt sich aus der Revisionsbegr374ndung, mit der sich die Beklagte nur gegen die Aberkennung der von ihr geltend gemachten Gegenforderung aus 247 128 HGB analog wendet, den mit der Leistungsklage geltend gemach-ten Bereicherungsanspruch der Kl344ger bez374glich der im Jahr 2001 er-brachten Zinsleistungen dagegen selbst als "unverj344hrt" bezeichnet und 6 - 5 - das Berufungsurteil insoweit nicht angreift. Die Beschr344nkung der Revi-sion auf die Gegenforderung, die Gegenstand der negativen Feststel-lungsklage ist und mit der die Beklagte aufgerechnet hat, ist zul344ssig (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94, WM 1996, 404, 405; ebenso f374r eine entsprechende Beschr344nkung der Berufung: BGH, Urteile vom 21. Juni 1999 - II ZR 47/98, WM 1999, 1565, 1567 f. und vom 13. Juni 2001 - VIII ZR 294/99, WM 2001, 2023, 2024; jeweils m.w.Nachw.). B. Die Revision ist unbegr374ndet. 7 I. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der im Jahre 2001 gezahlten Zinsen in H366he von 971,88 200 einen unverj344hrten R374ckzahlungsanspruch der Kl344ger gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht, weil der Darlehens-vertrag wegen der gegen Art. 1 247 1 RBerG versto337enden Bevollm344chti-gung der Treuh344nderin nicht wirksam zustande gekommen sei. Die Ge-genforderung der Beklagten in H366he des ausgezahlten Nettokreditbetra-ges hat das Berufungsgericht im Wesentlichen mit folgender Begr374ndung verneint: 8 Die Kl344ger hafteten aufgrund ihrer - jedenfalls nach den Grunds344t-zen der fehlerhaften Gesellschaft - wirksamen Beteiligung an der GbR nicht in entsprechender Anwendung der 247247 128, 130 HGB f374r deren et-waige bereicherungsrechtliche Verpflichtung. Die Beklagte m374sse sich 9 - 6 - wegen der fehlgeschlagenen Darlehensauszahlung an die GbR gem344337 247 242 BGB mit der Abtretung der Fondsbeteiligung begn374gen. Da der Darlehensvertrag und der Fondsbeitritt ein verbundenes Gesch344ft bilde-ten, d374rften die Kl344ger aufgrund der Unwirksamkeit des Darlehensvertra-ges nicht so gestellt werden, als sei die Darlehensvaluta an sie pers366n-lich ausgezahlt worden. Bei der bereicherungsrechtlichen R374ckabwick-lung sei davon auszugehen, dass die Kl344ger von der Beklagten den Fondsanteil erhalten h344tten und lediglich dessen R374ck374bertragung bzw. die Abtretung des Anspruchs auf das Abfindungsguthaben schuldeten. Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grund-s344tze zur R374ckabwicklung verbundener Gesch344fte seien nicht auf F344lle des Widerrufs der Darlehensvertragserkl344rung beschr344nkt. Die Kl344ger d374rften nicht deshalb schlechter stehen, weil es bereits an einem wirk-samen Abschluss des Darlehensvertrages fehle. Auch in diesem Fall sei eine entsprechende Anwendung des 247 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG gebo-ten. Die Kl344ger m374ssten sich im Verh344ltnis zur Beklagten nicht nach den Grunds344tzen der fehlerhaften Gesellschaft wie Gesellschafter behandeln lassen. Die Beklagte verhalte sich widerspr374chlich, wenn sie die Kl344ger als Gesellschafter in Anspruch nehmen wolle, obwohl sie einen Anspruch auf Einr344umung der Gesellschafterstellung habe. Ihr sei im Verh344ltnis zu den Kl344gern in materieller Hinsicht die Gesellschafterposition endg374ltig zugewiesen. Au337erdem sei das Subsidiarit344tsprinzip zu beachten. Die Beklagte sei aufgrund zahlreicher Vergleiche, die sie mit anderen Anlegern ge-schlossen habe, Gesellschafterin der GbR geworden und m374sse vorran-gig die GbR in Anspruch nehmen. Dass diese zur Begleichung der Schuld nicht in der Lage sei, sei nicht dargetan. 10 - 7 - II. 11 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 12 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kl344ger hafteten des-halb nicht entsprechend 247 128 HGB f374r eine Nichtleistungskondiktion der Beklagten gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen die GbR, weil sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 337; 159, 280, 287 f.; 167, 252, 256 Tz. 12) zur R374ck-abwicklung widerrufener Darlehensvertr344ge, die mit dem Erwerb einer Immobilienfondsbeteiligung ein verbundenes Gesch344ft bildeten, nicht so gestellt werden d374rften, als sei die Darlehensvaluta an sie pers366nlich ausgezahlt worden, ist rechtsfehlerhaft. Die Haftung der Kl344ger entspre-chend 247 128 HGB setzt nicht voraus, dass die Darlehensvaluta an sie pers366nlich ausgezahlt worden ist. Der erkennende Senat hat in den vom Berufungsgericht herangezogenen Urteilen (BGHZ 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 337; 167, 252, 256 Tz. 12) nicht 374ber die Haftung eines Darlehens-nehmers f374r eine Verbindlichkeit der Fondsgesellschaft entschieden, sondern ausgesprochen, dass dem Darlehensgeber kein Anspruch ge-m344337 247 3 HWiG gegen den Darlehensnehmer auf R374ckzahlung der der GbR zugeflossenen Darlehensvaluta, sondern ein unmittelbarer Berei-cherungsanspruch gegen die GbR zusteht. Ob der Darlehensnehmer f374r diesen Anspruch gegen die GbR in entsprechender Anwendung des 247 128 HGB haftet, ist den vorgenannten Entscheidungen nicht zu ent-nehmen. Gleiches gilt f374r die vom Berufungsgericht zitierten Urteile des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 280, 287 f. und II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529). - 8 - 2. Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte verhalte sich widerspr374chlich, wenn sie die Kl344ger als Gesellschafter der GbR in Anspruch nehme, obwohl sie einen Anspruch auf Einr344umung der Ge-sellschafterstellung habe, h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Gl344ubiger eines Anspruchs gem344337 247 128 HGB an der Geltendmachung dieses Anspruchs gehindert ist, wenn er gegen den Gesellschafter au337erdem einen Anspruch auf 334bertragung der Ge-sellschafterstellung hat. Rechtsfehlerhaft ist die Argumentation des Beru-fungsgerichts jedenfalls deshalb, weil der Beklagten kein Anspruch ent-sprechend 247 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG auf Abtretung des finanzierten Fondsanteils der Kl344ger zusteht. 13 a) Ein Darlehensnehmer hat zwar nach dem Widerruf (247 1 HWiG, 247 7 VerbrKrG) eines Darlehensvertrages, der mit dem Erwerb einer Im-mobilienfondsbeteiligung ein verbundenes Gesch344ft bildet, nicht die an den Fonds ausgezahlte Darlehensvaluta zu erstatten (Senat BGHZ 133, 254, 259 f.; 152, 331, 337; 167, 252, 256 Tz. 12), sondern lediglich seine Fondsbeteiligung an die Darlehensgeberin abzutreten (Nobbe WM 2007 Sonderbeilage 1, S. 18). Dadurch wird dem Schutzzweck der Widerrufs-regelung Rechnung getragen, dem Darlehensnehmer innerhalb einer an-gemessenen 334berlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung zu erm366glichen, ob er an seiner Verpflich-tungserkl344rung festhalten will (Senat BGHZ 133, 254, 260; 167, 252, 256 Tz. 12). Dies gilt jedoch nicht bei Unwirksamkeit eines Darlehensvertra-ges gem344337 247 6 Abs. 1, 247 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG, weil diese Vorschrif-ten nicht nach dem Verbundcharakter des Gesch344ftes differenzieren und die Unwirksamkeit kraft Gesetzes eintritt, also nicht von einer Entschei-dung des Darlehensnehmers 374ber die Aus374bung eines Widerrufsrechts 14 - 9 - abh344ngt (Senat BGHZ 167, 252, 264 ff. Tz. 32 ff.). Die fr374here Recht-sprechung des II. Zivilsenats, der den Darlehensnehmer auch in diesem Fall nur zur Abtretung der Fondsbeteiligung als verpflichtet ansah, weil er nicht um die Darlehensvaluta, sondern nur um die Fondsbeteiligung bereichert sei (BGHZ 159, 294, 309 ff.), ist aufgegeben worden (Senat BGHZ 167, 223, 236 ff. Tz. 37 ff., 41). Auch bei der R374ckabwicklung eines wegen Versto337es der zugrun-de liegenden Treuh344ndervollmacht gegen Art. 1 247 1 RBerG unwirksamen Darlehensvertrages, der mit einem Fondsbeitritt ein verbundenes Ge-sch344ft bildet, besteht die vom Darlehensnehmer zur374ckzugew344hrende Leistung nicht in der mit dem Darlehen finanzierten Gesellschaftsbeteili-gung (Nobbe WM 2007 Sonderbeilage 1, S. 9). Das Rechtsberatungsge-setz differenziert ebenso wenig wie 247 6 Abs. 1, 247 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG nach dem Verbundcharakter des Gesch344fts. Die R374ckabwick-lung nichtiger Vertr344ge ist im Rechtsberatungsgesetz nicht geregelt, sondern richtet sich nach Bereicherungsrecht (BGH, Urteile vom 19. De-zember 1996 - III ZR 9/95, NJW-RR 1997, 564, 565 und vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1342, 1345; Rennen/Caliebe, RBerG 3. Aufl. Art. 1 247 1 Rdn. 198). Die Schutzintention des Rechtsberatungs-gesetzes, B374rger vor unsachgem344337er Erledigung ihrer Rechtsangele-genheiten zu sch374tzen und im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete oder unzuverl344ssige Personen von der gesch344ftsm344337igen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fern zu halten (BVerfG NJW 2002, 1190), steht in keinem sachlichen Zu-sammenhang mit dem Schutzzweck des 247 9 VerbrKrG, Verbraucher vor den Risiken der Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrages zu sch374tzen (vgl. hierzu BT-Drucks. 11/5462 S. 23 f.). 15 - 10 - 16 b) Fehl geht auch die Verweisung des Berufungsgerichts auf sein Urteil vom 29. Dezember 2005 (ZIP 2006, 1128, 1132 f.), in dem es dem Darlehensgeber ohne R374cksicht auf 247 9 VerbrKrG allein wegen der wechselbez374glichen Verkn374pfung von Fondsbeitritt und Darlehensvertrag nur einen Anspruch auf Abtretung der Fondsbeteiligung zugesprochen und dies mit der "Situation eines Doppelmangels" begr374ndet hat. Eine Leistungs- oder Bereicherungskette, die einen Doppelmangel aufweisen k366nnte, l344ge in Bezug auf die Fondsbeteiligung nur vor, wenn diese vom Darlehensgeber an die Fondsvertreiber und von diesen an die Kl344ger geleistet worden w344re. Dies ist aber ersichtlich nicht der Fall. Die Be-klagte hat die Fondsbeteiligung nicht geleistet. Der vom Berufungsge-richt bejahte Anspruch der Beklagten gegen die Kl344ger auf Abtretung der finanzierten Fondsbeteiligung best374nde deshalb selbst dann nicht, wenn neben dem Darlehensvertrag auch der Fondsbeitritt wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sein sollte (Senat, Urteil vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 734 Tz. 36). 3. Auch das Subsidiarit344tsprinzip steht, anders als das Berufungs-gericht meint, einer Haftung der Kl344ger nicht entgegen. Ob der Gesell-schafter einer GbR, der aus einem vom Gesellschaftsverh344ltnis ver-schiedenen Rechtsgrund zugleich Gl344ubiger der Gesellschaft ist, einen Mitgesellschafter erst nach vorheriger Inanspruchnahme des Gesell-schaftsverm366gens in Anspruch nehmen kann (vgl. hierzu: BGHZ 37, 299, 303; 103, 72, 76; Erman/H.P. Westermann, BGB 12. Aufl. 247 705 Rdn. 61 m.w.Nachw.), bedarf hier keiner Entscheidung. Die Haftung des Mitge-sellschafters ist jedenfalls nur dann subsidi344r, wenn eine Befriedigung aus dem Gesellschaftsverm366gen zu erwarten ist (vgl. f374r die KG: BGH, 17 - 11 - Urteil vom 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99, WM 2002, 291, 293). Da-von kann mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. Die Kl344ger haben ihren Gesellschaftsanteil als wertlos bezeichnet; die Beklagte hat eine Befriedigungsm366glichkeit aus dem Gesellschaftsverm366gen bestritten. III. Das Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gr374nden als rich-tig dar (247 561 ZPO). 18 1. Es bestehen bereits Zweifel, ob die Kl344ger als Anlagegesell-schafter eines geschlossenen Immobilienfonds entsprechend 247 128 HGB f374r eine Nichtleistungskondiktion gegen die GbR, die mangels einer den Kl344gern zuzurechnenden Zahlungsanweisung allein in Betracht kommt, 374berhaupt haften. 19 In der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass die akzessorische Haftung der Gesellschafter einer GbR entsprechend 247 128 HGB neben vertraglichen auch gesetzliche Anspr374-che, etwa deliktische Anspr374che (BGHZ 154, 88, 94 f.) und Leistungs-kondiktionen (BGHZ 154, 370, 372 ff.), erfasst. Die Haftung der Gesell-schafter eines geschlossenen Immobilienfonds f374r vertragliche Anspr374-che gegen die GbR kann allerdings unter erleichterten Bedingungen be-schr344nkt und ausgeschlossen werden. Die 334bernahme der pers366nlichen Haftung f374r das gesamte Investitionsvolumen ist diesen Gesellschaftern, f374r die sich der Erwerb einer Fondsbeteiligung als reine Kapitalanlage 20 - 12 - darstellt, nicht zumutbar und kann vom Rechtsverkehr vern374nftigerweise nicht erwartet werden (BGHZ 150, 1, 5). Auch f374r gesetzliche Verbind-lichkeiten werden in der Literatur mit beachtlichen Argumenten Ein-schr344nkungen des Grundsatzes der akzessorischen Haftung bei Gesell-schaften erwogen, die Verwandtschaft zu nicht rechtsf344higen Vereinen aufweisen, z.B. f374r Bauherrengemeinschaften und Immobilienfonds mit einer Vielzahl "kapitalistisch" beteiligter Gesellschafter (Staudinger/ Habermeier, BGB Bearb. 2003 vor 247247 705-740 Rdn. 40; vgl. auch Beuthien JZ 2003, 969, 972; Dauner-Lieb DStR 2001, 356, 359 f.; Ulmer ZIP 2001, 585, 597 f., Fn. 114; s. auch OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165; OLG Stuttgart ZIP 2006, 2364, 2369). Die Frage bedarf hier indes keiner abschlie337enden Beurteilung. 2. Der Beklagten ist es jedenfalls mit R374cksicht auf den Schutz-zweck des Rechtsberatungsgesetzes nach 247 242 BGB verwehrt, die Kl344-ger f374r die Bereicherungsschuld der GbR gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in entsprechender Anwendung des 247 128 HGB pers366nlich in Anspruch zu nehmen (vgl. KG ZIP 2006, 1814, 1817; OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165 f.; Barnert EWiR 2007, 53, 54; s. auch OLG Stutt-gart ZIP 2006, 2364, 2369). 21 Der Bereicherungsanspruch der Beklagten gegen die GbR auf Herausgabe der Darlehensvaluta gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB resultiert daraus, dass die der Treuh344nderin erteilte Vollmacht wegen Versto337es gegen Art. 1 247 1 RBerG unwirksam ist und dies die Unwirk-samkeit des namens der Kl344ger geschlossenen Darlehensvertrages und der Auszahlungsanweisung zur Folge hat. Schutzzweck des Rechtsbera-tungsgesetzes ist es, B374rger vor der unsachgem344337en Erledigung ihrer 22 - 13 - rechtlichen Angelegenheiten zu sch374tzen und fachlich ungeeignete oder unzuverl344ssige Personen im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs von der gesch344ftsm344337igen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fern zu halten (BVerfG NJW 2002, 1190). Dieser Schutzintention liefe es zuwider, dem Rechtsbesorger - trotz Unwirksam-keit des zugrundeliegenden Treuhandvertrages, der Vollmacht und der namens seines Auftraggebers get344tigten Rechtsgesch344fte - au337erhalb der 247247 171 ff. BGB und der Grunds344tze der Anscheins- und Duldungs-vollmacht die M366glichkeit zu belassen, seine gesetzlich missbilligte T344-tigkeit zu Ende zu f374hren und die Haftung seines durch das Rechtsbera-tungsgesetz gesch374tzten Auftraggebers zu begr374nden (vgl. BGHZ 154, 283, 286 m.w.Nachw.). Das Verbot des Rechtsberatungsgesetzes betrifft zwar nur das In-nenverh344ltnis zwischen Vertreter und Vertretenem und soll den Recht-suchenden vor sachunkundigen Rechtsberatern sch374tzen, aber nicht ge-nerell den Abschluss von Vertr344gen verhindern. Deswegen steht die Nichtigkeit der Vollmacht wegen Versto337es gegen Art. 1 247 1 RBerG der Anwendung der Vorschriften 374ber den Schutz gutgl344ubiger Dritter in ih-rem Vertrauen auf den gesetzten Rechtsschein einer Vollmacht nicht entgegen (Senat, Urteil vom 25. M344rz 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f.). Sind aber die Voraussetzungen dieser Vertrauensschutz-vorschriften - wie hier - in Bezug auf das konkrete Vertretergesch344ft nicht erf374llt, ist der Intention des Rechtsberatungsgesetzes durch Schutz des Vertretenen vor der Durchf374hrung der unerlaubten T344tigkeit und ihrer Konsequenzen uneingeschr344nkt Rechnung zu tragen. Aus diesem Grund kann der Auftraggeber f374r eine durch ein verbotswidriges Vertreterhan-deln des Treuh344nders begr374ndete bereicherungsrechtliche Gesell- 23 - 14 - schaftsschuld nicht als Gesellschafter pers366nlich in Anspruch genommen werden mit der Folge, dass er im Wesentlichen wie bei Wirksamkeit des Darlehensvertrages haften w374rde (vgl. KG ZIP 2006, 1814, 1817; OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165 f.; Barnert EWiR 2007, 53, 54; vgl. auch OLG Stuttgart ZIP 2006, 2364, 2369) und das verbotswidrige Verhalten des Treuh344nders im wirtschaftlichen Ergebnis weitgehend folgen- und sank-tionslos bliebe. Dies ist mit dem Schutzzweck des Rechtsberatungsge-setzes unvereinbar. Die Folgen der Unwirksamkeit des Darlehensvertra-ges und der Auszahlungsanweisung sowie das Risiko der Zahlungsunf344-higkeit der Gesellschaft sind vielmehr von der Beklagten zu tragen und k366nnen nicht 374ber eine Haftung analog 247 128 HGB auf die Kl344ger verla-gert werden. 3. Demgegen374ber versucht die Revision ohne Erfolg, die Haftung der Kl344ger aus den Grunds344tzen der fehlerhaften Gesellschaft herzulei-ten. 24 a) Die Grunds344tze der fehlerhaften Gesellschaft sind zwar an-wendbar, wenn ein Gesellschafter bei seinem Beitritt durch einen Treu-h344nder vertreten wird, dessen Vollmacht wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (BGHZ 153, 214, 221 f.; Senat, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1064 Tz. 33). Dies kann auch grunds344tzlich die Haftung des fehlerhaft Beigetretenen ent-sprechend 247 128 HGB nach sich ziehen (Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. 247 105 Rdn. 87). Damit ist aber noch nicht entschieden, ob der Beigetretene f374r eine bestimmte, gegen ihn geltend gemachte Gesell-schaftsverbindlichkeit haftet. Er kann gegen seine Inanspruchnahme vielmehr wie jeder Gesellschafter in seiner Person begr374ndete Einwen- 25 - 15 - dungen erheben (Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. 247 129 Rdn. 6; M374nchKomm/Ulmer, BGB 4. Aufl. 247 714 Rdn. 49; M374nchKomm/ K. Schmidt, HGB 2. Aufl. 247 129 Rdn. 2; Staub/Habersack, HGB 4. Aufl. 247 128 Rdn. 17, 247 129 Rdn. 2 und 17 ff.). 26 Dazu geh366rt auch die Berufung auf 247 242 BGB, die, wie dargelegt, darauf gest374tzt ist, dass die Nichtleistungskondiktion der Beklagten ge-gen die GbR, f374r die die Kl344ger haften sollen, aus der Auszahlung eines Darlehens resultiert und die Kl344ger wegen der Unwirksamkeit des Darle-hensvertrages und der Auszahlungsanweisung unmittelbar weder ver-traglich noch bereicherungsrechtlich in Anspruch genommen werden k366nnen. Da bei Abschluss des Darlehensvertrages durch die Treuh344nde-rin weder die Voraussetzungen der 247247 171 f. BGB noch die einer Dul-dungs- oder Anscheinsvollmacht vorlagen, beruft sich die Revision ohne Erfolg auf den Vorrang des Verkehrsschutzes vor dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes. b) Der Ausschluss der Haftung der Kl344ger beruht, wie dargelegt, nicht auf der Fehlerhaftigkeit ihres Beitritts zur GbR, sondern auf der Un-vereinbarkeit ihrer Inanspruchnahme f374r die Bereicherungsschuld der GbR mit dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Haftung auch bei einem fehlerfreien Beitritt, bei dem die Grunds344tze der fehlerhaften Gesellschaft nicht zur Anwendung gelangen, ausgeschlossen (OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2165 f.). Nichts spricht daf374r, dass die Kl344ger bei einem fehlerhaften Beitritt eine weiter-gehende Haftung trifft. 27 - 16 - 4. Schutzw374rdige Interessen der Mitgesellschafter werden durch den Ausschluss der pers366nlichen akzessorischen Haftung der Kl344ger f374r die Nichtleistungskondiktion der Beklagten nicht ber374hrt. Bei Publikums-gesellschaften der vorliegenden Art kommt eine pers366nliche Haftung der 374brigen Gesellschafter f374r die auf arglistiger T344uschung durch Initiatoren oder Gr374nder der Gesellschaft bzw. auf anderen Beitrittsm344ngeln beru-henden Abfindungsforderungen von Mitgesellschaftern grunds344tzlich nicht in Betracht (BGHZ 156, 46, 56). F374r den bereicherungsrechtlichen Direktanspruch der Darlehensgeberin gegen die GbR auf Auszahlung der kreditfinanzierten Einlage, der aus einer gegen das Rechtsberatungsge-setz versto337enden T344tigkeit eines f374r den Gesellschafter handelnden Treuh344nders resultiert, gilt bei wertungsgerechter Betrachtung nichts an-deres. Auch hier d374rfen die Mitgesellschafter des die R374ckabwicklung seiner Einlagenfinanzierung betreibenden Anlegers haftungsrechtlich grunds344tzlich nicht schlechter gestellt werden als dieser selbst (vgl. KG ZIP 2006, 1814, 1817; Barnert EWiR 2007, 53, 54). Ob der GbR im vor-liegenden Fall ein Anspruch gegen die Anleger auf Zahlung ihrer Einlage zusteht, bedarf keiner Entscheidung. 28 5. Der Beklagten steht auch dann kein Anspruch gegen die Kl344ger zu, wenn sie die Darlehensvaluta nicht an die GbR, sondern an die Treu-h344nderin ausgezahlt haben sollte. Die Beklagte macht ohne Erfolg gel-tend, die Treuh344nderin habe ihr ihre Anspr374che gegen die GbR und ge-gen die Kl344ger abgetreten. 29 Soweit der Treuh344nderin ein Anspruch gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen die GbR zustand, weil sie in eigenem Namen eine Zah-lung an die GbR auf die Einlagenverbindlichkeit der Kl344ger geleistet hat, 30 - 17 - haften die Kl344ger hierf374r aus den unter III. 2. bis 4. dargelegten Gr374nden nicht. 31 Ein unmittelbarer Anspruch gegen die Kl344ger stand der Treuh344nde-rin nicht zu. Der Gesch344ftsbesorgungsvertrag war, wie das Berufungsge-richt rechtsfehlerfrei angenommen hat, wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Ein Anspruch wegen Gesch344ftsf374h-rung ohne Auftrag gem344337 247 683 Satz 1 BGB bestand nicht, weil die Treuh344nderin kein Gesch344ft der Kl344ger gef374hrt hat. Sie hat insbesondere nicht eine etwaige Einlagenverbindlichkeit der Kl344ger getilgt. Dem Sach-vortrag der Parteien ist nicht zu entnehmen, dass im Zeitpunkt der Zah-lung der fehlerhafte Beitritt der Kl344ger zur GbR bereits vollzogen war. Vorher konnte auch nach den Grunds344tzen der fehlerhaften Gesellschaft bzw. des fehlerhaften Beitritts zu einer Gesellschaft (vgl. BGHZ 153, 214, 221 f.) eine Einlagenverbindlichkeit nicht entstehen. - 18 - IV. 32 Die Revision war demnach als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. Nobbe Joeres Gr374neberg Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 06.07.2006 - 9 O 444/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.03.2007 - 17 U 282/06 -
Full & Egal Universal Law Academy