BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 193/07 vom 18. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Rich-ter Dr. Pape am 18. November 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Sch366neberg vom 17. Oktober 2007 wird auf Kosten der Kl344ger zu-r374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.644,83 200 festgesetzt. Gr374nde: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Den ungeschriebenen Rechtssatz, f374r die H366he des von den Kl344gern beanspruchten Schadensersatzes gelte das Beweisma337 des 247 286 ZPO, hat das Berufungsge-richt nicht aufgestellt. Vielmehr hat es sich zutreffend mit den zur Begr374ndung des K374ndigungsfolgeschadens trotz Anwendung von 247 287 ZPO darzulegenden Ankn374pfungstatsachen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juni 2006 - XII ZR 47/04, WM 2006, 1927, 1929 Rn. 13) befasst. Hierbei ist auch das rechtliche Geh366r der Kl344ger nicht verletzt worden. Das Berufungsgericht hat s344mtlichen Sachvortrag der Kl344ger ber374cksichtigt, die Ersatzf344higkeit des geltend gemachten Schadens a- 1 - 3 - ber aus Gr374nden sachlichen Rechts verneint. Von ihnen nicht zu vertretende Vortragshindernisse (Beweisvereitelung) sind den Kl344gern dabei nicht zur Last gefallen. Die Entscheidungsgr374nde des Berufungsgerichts bewegen sich in al-len Punkten auf der Ebene des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbo-tes und seiner fallbezogenen Anwendung. Auch ein rechtsfortbildender Inhalt ist dem Berufungsurteil insoweit nicht zu entnehmen. Die geringf374gig abweichende Streitwertfestsetzung beruht auf der Kor-rektur eines Rechenfehlers bei der gem344337 247 9 ZPO vorzunehmenden Bewer-tung des Klagantrages zu 2. 2 Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.03.2007 - 27 O 1274/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 17.10.2007 - 11 U 17/07 -
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