BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 193/09 vom 7. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 7. Oktober 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 16. Oktober 2009 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 169.573,96 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage stellt sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts nicht. Der Anspruch des Kl344gers auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Erg344nzend sei bemerkt: 1 Die Klage war unschl374ssig. Die Kosten f374r den schlie337lich doch erforder-lichen Abbruch und die Neuerrichtung konnte der Kl344ger aufgrund des Ver- 2 - 3 - gleichs vollst344ndig gegen374ber der GmbH abrechnen. Im vorliegenden Rechts-streit konnte es daher von vornherein nur um einen Finanzierungsschaden ge-hen. Dieser Schaden h344ngt jedoch nicht mit der technischen Durchf374hrbarkeit einer Sanierung oder Notwendigkeit einer Neuerrichtung zusammen. Der Kl344ger h344tte dartun m374ssen, er habe nicht gewusst, dass ihm der Finanzierungsscha-den verbleibt, und der Beklagte habe ihn insoweit auch nicht aufgekl344rt. Das hat er - jedenfalls in erster Instanz - nicht geltend gemacht. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 16.04.2009 - 5 O 354/08 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 16.10.2009 - I-22 U 65/09 -
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