BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 193/14 Verkündet am: 24. Februar 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 793 Ein Staat kann di e Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche aus von ihm b e- gebenen Schuldverschreibungen gegenüber Privatpersonen weder unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand noch wegen einer mit der Mehrheit der Gläubiger freiwillig zustande gekommenen Umschuldung verweigern. BGH, Urteil vom 24. Februar 2015 - XI ZR 193/14 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2015 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden , die Ric h- ter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2014 w ird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger macht gegen den beklagten Staat Ansprüche aus einer von diesem begebenen Inhaberschuldverschreibung geltend. Die Beklagte emittierte im Jahr 1997 die 8% Deutsche Mark - Anleihe 1997/2009 im Gesamtnennbetrag von 1 Mrd. DM (Wertpapierkennnummer 90), die durch untereinander gleichrangige, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen zu je 1.000 DM in einer dauerhaften Global - Inhaber - Schuldverschreibung verbrieft ist; effekt ive Stücke von Schuldverschreibungen oder Zinsscheinen wurden nicht ausgegeben. In den Anleihebedingungen wu r- den die Anwendung deutschen Rechts und der Gerichtsstand Frankfurt am Main bestimmt. Ferner verpflichtete sich die Beklagte in § 4 der Anleihebedi n- gungen zur Rückzahlung der Schuldverschreibungen zum Nennbetrag am 1 2 - 3 - 30. Oktober 2009. Nach § 3 der Anleihebedingungen war die Schuldverschre i- bung mit jährlich 8% zu verzinsen, wobei die Zinsen nachträglich zum 30. Oktober eines jeden Jahres zahlbar waren, e rstmals zum 30. Oktober 1998. Der Kläger erwarb von der Anleihe einen Anteil von 6.000 DM (= 3.067,75 Die Beklagte sieht sich seit 1999 mit erheblichen volkswirtschaftlichen Problemen konfrontiert, die sich zumindest zeitweise bis zu einer Finanzkri se des Staates ausgeweitet hatten. Mit Gesetz Nr. 25.561 über den öffentlichen Notstand und die Reform des Wechselkurssystems vom 6. Januar 2002 erklärte sie den "öffentlichen Notstand auf sozialem, wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und währu ngspolitischem Gebiet". Auf der Grundlage der daraufhin erlassenen Verordnung Nr. 256/2002 vom 6. Februar 2002 zur Umstrukturi e- rung der Verbindlichkeiten und Schuldenzahlungen der argentinischen Regi e- rung wurde der Auslandsschuldendienst durch die Beklagte ausgesetzt, um ihn neu zu ordnen. Das Gesetz über den öffentlichen Notstand wurde immer wieder zuletzt bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Aufgrund dessen fiel auch der Kläger mit der von ihm erworbenen Staatsanleihe einschließlich Zinsen aus. Die Z insansprüche für die Jahre 2002 bis 2007 klagte er in einem anderen Rechtsstreit mit Erfolg ein. Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung des am 30. Oktober 2009 fällig gewordenen Nominalbetrags von 3.067,75 n- sen in Höhe von 8% p.a. seit dem 31. Oktober 2009 und der rückständigen Zi n- sen für die Jahre 2008 und 2009 in H öhe von jeweils 245,42 der Zahlung an seine Depotbank zwecks Ausbuchung der Inhaber - Schuldverschreibung zur Wertpapierkennnummer 90 aus seinem Depot in Höhe der Zahlung. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und beruft sich im Hinblick auf das von ihr erklärte Zahlungsmoratorium und die mit anderen Gläubigern geschlossenen Umstrukturierungsvereinbarungen auf ein 3 4 - 4 - völkerrechtliches Leistungsverweigerungsrecht gegenüber sogenannten Hol d- out - Gläubigern. Das Amtsgerich t hat der Klage mit Ausnahme der für das Jahr 2008 begehrten Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die d a- gegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückg e- wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfol gt die B e- klagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse ausgefü hrt: Das Amtsgericht habe zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus der streitgegenständlichen Inhaberschuldverschreibung auf Za h- lung des Nominalbetrags von 3.067,75 Oktober 2009 fällig gewordenen Zinsbetrags von 245,42 793 BGB in Verbindung mit den Anleihebedingungen bejaht. Der Kläger habe seine Aktivlegitimation durch Vorlage eines Depotauszugs der Kreissparkasse K . vom 4. Juni 2 013 hinreichend nachgewiesen. Der Beklagten stehe gegenüber dem Kläger kein Leistungsverweig e- rungsrecht zu. Das von der Beklagten insoweit vorgelegte Rechtsgutachten von 5 6 7 8 - 5 - Tietje/Lehmann, wonach aufgrund völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts die wirtschaftl iche und finanzielle Staatsinsolvenz der Beklagten zu berücksichtigen sei, sei nicht überzeugend. Das Gutachten begründe nicht die Feststellung e i- ner entsprechenden völkerrechtlichen Regel oder eines Völkergewohnheit s- rechts, wonach eine solche nachträglich e Einwirkung auf die von privaten Glä u- bigern erworbenen Staatsanleihen gerechtfertigt sein könnte. Das Gutachten beruhe vor allem auf der These, dass im Hinblick auf die jüngsten Entwicklu n- gen im Rahmen der internationalen Staatengemeinschaft grundsätzlich ein vö l- kerrechtliches Gewohnheitsrecht in dem Sinne erkannt werden müsste, dass im Falle einer qualifizierten Mehrheitsentscheidung (75 Prozent der Gläubiger so l- cher Inhaberschuldverschreibungen) alle Gläubiger an den Konsens gebunden seien und sich eine Minderheit nicht auf Kosten der Mehrheit einen Sondervo r- teil sichern dürfe. Dem könne indes bereits deswegen nicht gefolgt werden, weil in dem Gutachten ein solches völkerrechtliches Gewohnheitsrecht nicht nac h- vollziehbar dargestellt werde. Das Gutachten b egründe dies damit, dass die Bedingungen von Staatsanleihen heute regelmäßig sogenannte Collective A c- tion Clauses enthielten, die eine Schuldenumstrukturierung durch Mehrheit s- entscheid der Gläubiger ermöglichen würden. Dies übersehe jedoch, dass es auch im völkerrechtlichen Bereich erst der Einführung solcher Klauseln bedurft habe, um überhaupt eine solche Möglichkeit im Rahmen von Staatsanleihen zu schaffen. Aufgrund dessen verbiete es sich, in der Schaffung und Einbeziehung solcher Klauseln rückwirkend ei ne entsprechende gewohnheitsrechtliche Praxis zu sehen, weil es dann solcher Klauseln als Grundlage späterer Schuldu m- schaffungen nicht bedurft hätte. Darüber hinaus überzeuge das Gutachten auch deshalb nicht, weil die Autoren ihren Auftraggeber nicht ben annt hätten, so dass Misstrauen gegen die wissenschaftliche Neutralität der von ihnen vertretenen Rechtsmeinung best e- hen würde. Außerdem hätten die Gutachter durch die Bezugnahme auf den 9 - 6 - Schuldenschnitt für Griechenland oder die Forderungskürzung für Gläub iger zyprischer Banken weder eine für die Entstehung von Völkergewohnheitsrecht erforderliche gefestigte Praxis (consuetudo) noch die zugehörige Überzeugung rechtlicher Verbindlichkeit (opinio iuris) belegt. Der "Fall Zypern" sei bereits deshalb nicht verg leichbar, weil die dortigen Maßnahmen private Schuldner b e- troffen hätten. Der "Fall Griechenland" sei erkennbar kein Beleg für eine gefe s- tigte völkerrechtliche Praxis. Gegen eine solche Praxis spreche schließlich auch, dass die in dem Gutachten in Bezug ge nommenen "Principles on Prom o- ting Responsible Sovereign Lending and Borrowing" der United Nations Co n- ference on Trade and Development vom 10. Januar 2012 lediglich eine in die Zukunft gerichtete Empfehlung für den Fall einer Umstrukturierung von Staat s- schu lden seien und ihnen keine allgemeine, rückwirkende Geltung zukommen könne. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht den vom Kläger im Berufungsverf ahren noch geltend gemachten Anspruch auf Za h- lung des Nominalbetrags der von ihm erworbenen Schuldverschreibung in H ö- he von 3.067,75 Oktober 2009 fällig geword e- nen Zinsbetrags von 245,42 793 BGB in Verbindung mit den Anle i- hebedingungen bejaht . 1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Kläger aktivlegitimiert ist. 10 11 - 7 - B ei in Globalurkunden und nicht in effektiven Stücken verbrieften Tei l- schuldverschreibungen kann der Gläubiger seine insoweit ohnehin nur forme l- le Berechtigung nicht durch Vorlage der Urkunde nachweisen (vgl. dazu S e- natsurteil vom 14. Mai 2013 XI ZR 1 60/12, WM 2013, 1264 Rn. 8), sondern in der Regel nur durch Vorlage eines Depotauszuges oder mittels Zeugenbewe i- ses. Davon ist das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen; es hat die Aktivl e- gitimation des Klägers durch Vorlage eines Depotauszugs als hinreich end nachgewiesen angesehen. Diese tatrichterliche Beurteilung ist revisionsrech t- lich nicht zu beanstanden. Sie kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden. Lediglich wenn die ihr zugrunde liegende Würdigung unvol l- ständig oder widersprüchli ch ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfa h- rungssätze verstößt, darf das Revisionsgericht eine solche Wertung beansta n- den. Einen solchen Fehler zeigt die Revision nicht auf. 2. Entgegen der Auffassung der Revision steht der Beklagten auch kein auf dem Völkerrecht beruhendes Leistungsverweigerungsrecht zu. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG feststellbar, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung wie hier fäll i- ger privatrechtlicher Zahl ungsansprüche unter Berufung auf ein rechtlich zu missbilligendes Verhalten von sogenannten Holdout - Gläubigern zu verweigern, um diese dadurch zu einer Beteiligung an einer mit der Mehrheit der Gläubiger zustande gekommenen Umschuldung der emittierten Staa tsanleihen zu zwi n- gen. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Regel des Völkerrechts dann allgemein im Sinne des Art. 25 GG, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt wird (vgl. BVerfGE 15, 25, 34; 118, 12 4, 134). Die Allgemeinheit der Regel bezieht sich auf deren Geltung, nicht auf den Inhalt, wobei eine Anerkennung durch alle Staaten nicht erforde r- 12 13 14 - 8 - lich ist. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass gerade die Bundesrepublik Deutschland die Regel anerkannt ha t. Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25, 32 ff.; 16, 27, 33; 23, 288, 317; 94, 315, 328; 96, 68, 86; 118, 124, 134). Ob eine Regel eine solche des Völkergewohnheitsrechts ist oder ob es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, ergibt sich aus dem Völkerrecht selbst, welches die Kriterien für die Völkerrechtsquellen vorgibt. Nach ein helliger Auffassung bezieht sich Art. 25 GG dagegen nicht auf völke r- vertragliche Regelungen. Völkerrechtliche Verträge sind von den Fachgerichten selbst anzuwenden und auszulegen (vgl. BVerfGE 15, 25, 32 f., 34 f.; 16, 27, 33; 18, 441, 450; 59, 63, 89; 99, 145, 160; 118, 124, 134 f.). An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 118, 124, 135). Völkergewohnhe itsrecht ist der Brauch, hinter dem die Überzeugung rechtlicher Verpflichtung steht. Seine Entstehung ist demnach an zwei Vorau s- setzungen geknüpft: erstens an das zeitlich andauernde und möglichst einheitl i- che Verhalten unter weit gestreuter und repräsenta tiver Beteiligung von Staaten und anderen, rechtsetzungsbefugten Völkerrechtssubjekten; zweitens an die hinter dieser Übung stehende Auffassung, "im Rahmen des völkerrechtlich G e- botenen und Erlaubten oder Notwendigen zu handeln" (opinio iuris sive nece s- s i t atis, vgl. BVerfGE 66, 39, 64 f.; 96, 68, 86 f.; 109, 13, 27 f.). Zu seiner Ermit t- lung sind die einschlägige Staatspraxis, die sich aus dem völkerrechtlich erhe b- lichen Verhalten der Staatsorgane ergibt, sowie als Hilfsmittel richterliche En t- scheidungen und völkerrechtliche Lehrmeinungen heranzuziehen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Handlungen von Organen internationaler Organisati o- nen und internationaler Gerichte sowie die Arbeiten der Völkerrechtskommiss i- 15 - 9 - on der Vereinten Nationen und weitere Vorschl äge zur Kodifikation des Völke r- rechts (BVerfGE 109, 13, 28; 117, 141, 150 f., 161; jeweils mwN). Die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts (Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH - Statut) sind im Wege der Rechtsvergleichung in einer Gesamtschau der großen Rec htsordnungen zu entwickelnde Prinzipien, die sich von ihrem Inhalt her auf die Rechtsbeziehungen in der Völkergemeinschaft und auf das Recht internationaler Organisationen übertragen lassen (vgl. BVerfGE 94, 315, 328; 96, 68, 86; 117, 141, 149 f.; BVerfG [ 1. Kammer des Zweiten Senats], NJW 1988, 1462, 1463). Dazu gehören etwa das Prinzip von Treu und Glauben (vgl. BVerfGE 16, 27, 63), der Vertrauensschutz oder die Verwirkung. Die allgeme i- nen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts haben in erster Linie lückenfüll ende Bedeutung (in Ergänzung von Völkervertrags - und Völkergewohnheitsrecht; vgl. Maunz/Dürig/Herdegen, GG, Stand: Juli 2014, Art. 25 Rn. 35 mwN). b) Nach diesen Maßgaben hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2007 auf mehrere Vorlagen des Amtsgeric hts Frankfurt am Main im Zusa m- menhang mit anderen Staatsanleihen der Beklagten festgestellt, dass das Vö l- kerrecht weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten kennt (BVerfGE 118, 124, 135). Das Bundesverfassungsgericht hat dies damit begründet, dass zwar einzelne völkerrechtliche Abkommen allgemeine No t- standsklauseln enthielten, es aber bereits im Einzelfall eine Frage der Ausl e- gung sei, ob diese sich überhaupt auf den wirtschaftlichen Notstand und auf privatrechtliche Rechtsver hältnisse beziehen würden. Aufgrund dessen seien die Regelungen der Rechtsfolgen der Zahlungsunfähigkeit eines Staates nur fragmentarischer Natur und könnten, wenn sich die entsprechende Verfestigung anhand der völkerrechtlichen Kriterien nachweisen lasse, nur dem Völkerg e- wohnheitsrecht oder den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuzuordnen sein (BVerfG aaO). 16 17 - 10 - Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass zwar im Völkergewohnheitsrecht die Berufung auf den Staatsnotstand in solchen Rechtsver hältnissen anerkannt sei, die ausschließlich dem Völkerrecht unterli e- gen; für eine Erstreckung der Rechtfertigung auf Privatrechtsverhältnisse zu privaten Gläubigern fehle es hingegen an Belegen für eine von der notwendigen Rechtsüberzeugung (opinio juris sive necessitatis) getragene Staatenpraxis (vgl. BVerfGE 118, 124, 135). Dabei hat sich das Bundesverfassungsgericht insbesondere mit Art. 25 des von der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen (International Law Commission - ILC) im Jahre 2001 der G eneralve r- sammlung der Vereinten Nationen vorgelegten Konventionsentwurfs zum Th e- ma Responsibility of States for internationally wrongful acts befasst, der die Staatenverantwortlichkeit betrifft (im Folgenden: Art. 25 der ILC - Artikel zur Sta a- tenverantwortli chkeit). Diese Vorschrift stelle zwar geltendes Völkergewoh n- heitsrecht dar, enthalte aber lediglich einen Rechtfertigungsgrund in einem Vö l- kerrechtsverhältnis (BVerfG aaO, S. 136 ff.). Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der einschlägigen Rechtsprechu ng internationaler und nationaler G e- richte und den Stellungnahmen des völkerrechtlichen Schrifttums. Vielmehr e r- laubten auch diese nicht die positive Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, wonach ein Staat über den auf Völkerrechtsverhältni sse b e- schränkten Anwendungsbereich des Art. 25 der ILC - Artikel zur Staatenveran t- wortlichkeit hinaus berechtigt wäre, nach Erklärung des Staatsnotstandes w e- gen Zahlungsunfähigkeit auch die Erfüllung fälliger Zahlungsansprüche in Pr i- vatrechtsverhältnissen ge genüber privaten Gläubigern zeitweise zu verweigern. Es fehle an einer einheitlichen Staatenpraxis, die einen solchen Rechtfert i- gungsgrund kraft Völkerrechts anerkenne (BVerfG aaO, S. 138 ff.). c) Diese Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts haben nach wie vor Gültigkeit. Entgegen der Auffassung der Revision hat sich insbesondere nicht als Folge der Weltfinanzmarktkrise in den Jahren 2008 und 2009 und der 18 19 - 11 - sogenannten Euro - Rettungsmaßnahmen für Griechenland und Zypern eine al l- gemeine Regel des Völke rrechts im Sinne des Art. 25 GG mit dem Inhalt he r- ausgebildet, dass sich sämtliche privaten Gläubiger eines Staates im Falle e i- nes wirtschaftlichen und finanziellen Staatsnotstands an einer Umstrukturierung der Schulden beteiligen müssen und dem notleidend gewordenen Staat bis zu einer entsprechenden Vereinbarung ein Leistungsverweigerungsrecht hinsich t- lich fälliger Zahlungsansprüche aus Privatrechtsverhältnissen zusteht. aa) Soweit die Revision ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten aus einer nac h Art. 25 GG zu berücksichtigenden allgemeinen Regel des Vö l- kerrechts zu begründen versucht, dass auf der Grundlage der von den Kultu r- völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH - Statut zwei verallgemeinerungsfähige Prin zipien, nämlich die Gleichb e- handlung aller Gläubiger und die Integrität eines geordneten Insolvenzverfa h- rens, herzuleiten seien, kann sie damit keinen Erfolg haben. Denn in der Sache besagt dieser Ansatz nichts anderes, als dass dadurch das völkergewoh nheitsrechtliche Institut des Notstands für den So n- de r fall der Zahlungsunfähigkeit in Voraussetzungen und Rechtsfolgen konkret i- siert wird. Im Kern beinhaltet er damit die Behauptung eines von der Staate n- gemeinschaft anerkannten Insolvenzrechts der Staaten. Ein solches besteht indes unzweifelhaft nicht. Nach den Regeln des Völkerrechts kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf einen wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand ver weigern (vgl. BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25. September 2007 XI ZR 343/06, juris). (1) Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 8. Mai 2007 kannte das Völkerrecht zu diesem Zeitpunkt 20 21 22 - 12 - weder ein einheitli ches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten (BVerfGE 118, 124, 135). Das Bundesverfassungsgericht hat dies wie bereits oben näher ausgeführt worden ist vor allem damit begründet, dass zwar ei n- zelne völkerrechtliche Abkommen allgemeine Notstan dsklauseln enthielten, es aber bereits im Einzelfall eine Frage der Auslegung sei, ob diese sich überhaupt auf den wirtschaftlichen Notstand und auf privatrechtliche Rechtsverhältnisse beziehen würden. Aufgrund dessen seien die Regelungen der Rechtsfolgen der Zahlungsunfähigkeit eines Staates nur fragmentarischer Natur. An diesem B e- fund hat sich seitdem nichts geändert. (2) Dies wird bereits durch die Resolution Nr. A/Res/68/304 der Genera l- versammlung der Vereinten Nationen vom 9. September 2014 (Toward s the establishment of a multilateral legal framework for sovereign debt restructuring processes; abrufbar unter: ) bestätigt, in dem die Anregung der Group of 77 and China aufgegriffen wird, die Bemühungen um die Etablierung eines Staateninsolv enzverfahrens voranzutreiben. Daran wird deutlich, dass es bislang an völkerrechtlichen Regelungen fehlt, die die Zahlungseinstellung e i- nes Staates in geordnete Bahnen lenken und die Gläubiger zu einer Zwang s- gemeinschaft zusammenführen würden. Dies wird au ch entgegen der Revis i- on durch die auf freiwilliger Basis beruhenden Umschuldungsmaßnahmen in den Fällen Zypern und Griechenland belegt. (3) Dies entspricht auch der einschlägigen Rechtsprechung internation a- ler und nationaler Gerichte. Das Inter national Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID), das als Schiedsgericht fungiert und organisatorisch der Weltbank angegliedert ist, hat im Rahmen einer Schiedsklage 180.000 italienischer Anleihegläubiger gegen die Beklagte am 4. August 2011 a ngenommen, dass es kein völkerrech t- 23 24 25 - 13 - liches Insolvenzrecht für Staaten gebe, das eine Nichtzahlung rechtfertigen könne (Abaclat and Others v. Argentine Republik, ICSID Case No. ARB/07/5, Award, Rn. 323 und 325, abrufbar unter: siehe dazu a uch Bischoff, WM 2012, 1371,1373). In den zahlreichen Klagen von Anlegern gegen die Beklagte vor New Yorker Bundesgerichten stand zuletzt nur noch die Problematik der pari passu - Klauseln zur Diskussion, während ein Leistungsverweigerungsrecht der Bekla g- ten nicht erörtert wurde (vgl. etwa Urteil des New Yorker Court of Appeal vom 26. Oktober 2012 in Sachen NML Capital Ltd. v. Republic of Argentina; dazu und zu weiteren Entscheidungen siehe Sandrock, RIW 2014, 703 ff. mwN). Z u- letzt hat der US Supreme Court mit Urteil vom 16. Juni 2014 die im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens getroffene discovery - Anordnung eines New Yorker Gerichts hinsichtlich desjenigen Vermögens der Beklagten, das auße r- halb der USA belegen ist, in vollem Umfang bestätigt (Republic of A rgentina v. NML Capital Ltd., No. 12 - 842; abrufbar unter: ). In Deutschland hat neben dem Berufungsgericht auch das in diversen Verfahren mit Argentinien - Anleihen befasste Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein Leistungsverweigerun gsrecht der Beklagten verneint (vgl. nur OLG Frankfurt am Main, NJW 2006, 2931, 2932 ff.; Urteile vom 9. März 2012 8 U 149/11, juris Rn. 45, 47 und vom 4. Mai 2012 8 U 188/11, juris Rn. 29). Ein solches ist bislang auch vom Senat nicht angenommen worde n (vgl. Senatsu r- teil vom 14. Mai 2013 XI ZR 160/12, WM 2013, 1264 ff.; Senatsbeschlüsse vom 25. September 2007 XI ZR 343/06, juris und vom 13. November 2012 XI ZR 161/12, juris). (4) Schließlich wird auch im völkerrechtlichen Schrifttum soweit e s sich dazu überhaupt äußert die Einführung eines Restrukturierungsverfahrens für 26 27 28 - 14 - Staatsinsolvenzen zwar für wünschenswert gehalten, das verbindliche Vorha n- densein solcher Regelungen aber einhellig verneint (vgl. nur Herdegen, WM 2011, 913, 914 ff.; Paul us/van den Busch, WM 2014, 2025; Sester, WM 2011, 1057, 1062 ff.; jeweils mwN). (5) Die Revision kann ihre abweichende Rechtsauffassung auch nicht auf das UNCTAD - Prinzip Nr. 7 stützen. Dieses hat sinngemäß folgenden Wortlaut: "Treten Umstände ein, in de nen ein Staat offenkundig nicht in der Lage ist, se i- ne Schulden zu bedienen, haben alle Kreditgeber die Pflicht, sich nach Treu und Glauben und kooperativ zu verhalten, um eine einvernehmliche Umschu l- dung der Verbindlichkeiten zu erreichen. Gläubiger sollt en eine schnelle und geordnete Lösung für das Problem anstreben." In dem UNCTAD - Prinzip Nr. 7 kommt jedoch noch keine für die Staate n- gemeinschaft verbindliche Grundregel nationaler Insolvenzrechtsordnungen dahingehend zum Ausdruck, dass es zu einer bes tmöglichen Befriedigung unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots aller Gläubiger kommen soll. Zielse t- zung der UNCTAD - Prinzipien ist vielmehr was auch die Resolution Nr. A/Res/68/304 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. September 2014 e indeutig belegt erst die Schaffung neuen Rechts, nicht dagegen die Beschreibung bereits bestehenden Völkerrechts. Dies ergibt sich aus der konsolidierten Fassung des UNCTAD - Papiers vom 10. Januar 2012 (abrufbar unter: ). Danach sollte die U NCTAD in einem "ersten Schritt" lediglich allgemeine Prinzipien für die staatliche Aufnahme und Vergabe von Krediten als Leitlinien entwickeln und Einigkeit über eine Reihe international anerkannter Prinzipien "zur Verhinderung einer unverantwortlichen Sta atsfina n- zierung" erzielen. In einem zweiten Schritt sollten auf staatlicher und regionaler Ebene Rückmeldungen zur Gestaltung der Prinzipien und zur Möglichkeit ihrer 29 30 - 15 - freiwilligen Umsetzung durch die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen eing e- holt werden. Dieser bloß in die Zukunft weisende Charakter des UNCTAD - Prinzips Nr. 7 kommt auch unzweifelhaft in der mit "Konsequenzen" ("implications") überschriebenen Begründung dieses Vorschlags zum Ausdruck. Darin heißt es iverseller Mechanismus zur Restrukturi e- rung von Staatsschulden eingerichtet worden" ist. Gerate ein Schuldnerstaat in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten, habe er daher keine andere Wahl, als an seine Gläubiger mit dem Ziel einer "einvernehmlichen Umsch uldung" der Schuldenlast heranzutreten. Aufgrund dessen "sollten" Kreditgeber bereit sein, nach Treu und Glauben in Verhandlungen mit dem Schuldner und anderen Gläubigern einzutreten, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Ferner wir d noch ergänzend ausgeführt, dass ein Gläubiger, der Schuldverschreibungen eines Staates in finanzieller Notlage mit der Absicht erwerbe, außerhalb des einvernehmlichen Umschuldungsprozesses eine b e- vorzugte Befriedigung seiner Forderung zu erzwingen, recht smissbräuchlich handle. (6) Schließlich zeigt die Revision keine entgegenstehende einschlägige Rechtsprechung internationaler und nationaler Gerichte oder bedeutsame Stimmen aus dem völkerrechtlichen Schrifttum auf, die Zweifel an dem Fehlen völkerrech tlicher Regelungen für eine in geordneten, insolvenzrechtsähnlichen Bahnen geleitete Restrukturierung eines Staates erwecken könnten, geschwe i- ge denn, das Bestehen solcher Regelungen belegen würden. In dem von ihr vorgelegten Privatgutachten Goldmann werde n vielmehr lediglich Lösungsa n- sätze gesucht, um dem als ordnungspolitisch unerwünscht eingestuften Verha l- ten der Holdout - Gläubiger zu begegnen. Dabei wird eingeräumt, dass bislang kein Gericht einem Schuldnerstaat eine (dauerhafte) Einrede gegen Holdout - 31 32 - 16 - Gl äubiger wegen Rechtsmissbräuchlichkeit zugestanden habe (S. 31) und sich das Völkerrecht erst in der Phase der Anpassung befinde (S. 22). Davon abg e- sehen wird in dem Gutachten auch verkannt, dass die Staaten was im Einze l- nen nachfolgend ausgeführt wird mehrheitlich nicht einen insolvenzrechtl i- chen, d.h. öffentlich - rechtlichen Ansatz eines geordneten Umschuldungsverfa h- rens, sondern einen privatrechtlichen Ansatz einer Einbeziehung sogenannter Collective Action Clauses verfolgen. bb) Entgegen der Revis ion ergibt sich aus der in den letzten Jahren zu verzeichnenden sukzessiven Verbreitung von sogenannten Collective Action Clauses (im Folgenden: CAC) nichts anderes. Dabei handelt es sich um einen Oberbegriff für im Einzelfall unterschiedlich ausgestaltete Anleihebedingungen, denen gemein ist, dass sie qualifizierte Mehrheitsentscheidungen auf Gläub i- gerseite mit Bindungswirkung für alle Gläubiger vorsehen. Solche Klauseln müssen jedoch zu ihrer Anwendbarkeit wirksam Bestandteil der Anleihebedi n- gungen geword en sein und können nicht unabhängig davon als rechtsverbin d- lich angesehen werden, ob eine entsprechende vertragliche Vereinbarung g e- troffen worden ist. (1) Wie aus dem von der Beklagten beauftragten Rechtsgutachten von Tietje/Lehmann hervorgeht, waren CAC im englischen Recht bereits seit Mitte des 19. Jahrhunderts gebräuchlich. Des Weiteren wurden im Jahre 1922 tsch e- chische Anleihen in Absprache mit dem Völkerbund ausgegeben, die eine Mehrheitsentscheidung von Gläubigern ermöglichten, um die Anleihebedi ngu n- gen nachträglich zu ändern. Auch in Japan sollen CAC bereits vor dem Jahr 2002 obligatorisch gewesen sein (Gutachten, S. 21 mwN; siehe auch Seitz, Umschuldungsklauseln (Collective Action Clauses) in Staatsanleihen des eur o- päischen Währungsraumes, 2014, S. 30 ff.). Am 20. April 2002 beschlossen die Finanzminister und Notenbankchefs der G - 7 - Staaten einen Aktionsplan für 33 34 - 17 - emerging markets (abrufbar unter: ) und forderten unter anderem, Staatsanleihen nur noch mit CAC auszugeben. Im April 2 003 ve r- pflichteten sich die EU - Mitgliedstaaten in der Absicht, "mit gutem Beispiel" v o- ranzugehen, künftig Umschuldungsklauseln in ihre nach fremdem Recht emi t- tierten Anleihen aufzunehmen (siehe dazu Mitteilung der Kommission an den Rat - Überprüfung der Fa zilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten nach Artikel 119 EG - Vertrag vom 25. Juli 2005, KOM/2005/0331 endg., abrufbar unter: http://eur - ; Monatsbericht der Europäischen Zentralba nk, November 2003, S. 75) . Diese Umstände haben indes dem Bundesverfassungsgericht keinen A n- lass gegeben, sie in der maßgeblichen Entscheidung vom 8. Mai 2007 zu erö r- tern, obwohl sich daraus vom Rechtsstandpunkt der Revision aus gesehen eine allgem eine Regel des Völkerrechts ergeben soll, die einen Staat gege n- über Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlung s- ansprüche unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise oder unter Berufun g auf den Abschluss einer U m- schuldungsvereinbarung mit den Gläubigern (hier: die Umschuldungsvereinb a- rung aus dem Jahr 2005) teilweise zu verweigern. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass das Bundesverfassungsgericht ein solches Leistung s- verweig erungsrecht verneint hat, falls nicht in den streitgegenständlichen Anle i- hebedingungen wie hier nicht eine solche Möglichkeit rechtsverbindlich ve r- einbart worden ist. (2) Diese Sichtweise entspricht auch dem gegenwärtigen Rechtszustand. Danach müsse n CAC zu ihrer Gültigkeit ausdrücklich in den Anleihebedingu n- gen vereinbart worden sein. Dies ergibt sich aus den einschlägigen Recht s- grundlagen. 35 36 - 18 - In der Europäischen Union sind CAC durch Art. 12 Abs. 3 des Vertrages über den Europäischen Stabilitätsmech anismus (ESM) zwingend für Staatsa n- leihen im Euroraum seit dem 1. Januar 2013 vorgesehen. Damit haben sich die Mitgliedstaaten der Eurozone für eine Lösung auf vertraglicher, d.h. zivilrechtl i- cher Grundlage entschieden und damit die vor allem vom IWF befür wortete "große" Lösung eines umfassenden insolvenzrechtlichen Ansatzes, also der Einführung eines insolvenzartigen Verfahrens für Staaten namens "Sovereign Debt Resolution Mechanism" (SDRM; siehe dazu Keller in Baums/Cahn, Die Reform des Schuldverschreibun gsrechts, 2004, S. 155, 165; Paulus, WM 2002, 725) zumindest vorerst zurückgestellt (vgl. European Council, EUCO 10/11 vom 25. März 2011, S. 29; siehe auch Sester, WM 2011, 1057 f. mwN; Seitz, Umschuldungsklauseln (Collective Action Clauses) in Staatsa nleihen des eur o- päischen Währungsraumes, 2014, S. 15 spricht sogar von einem politischen Scheitern des SDRM). Vergleichbare Regelungen im nationalen (deutschen) Recht sehen die bereits am 5. August 2009 in Kraft getretenen §§ 5 ff. des Schuldverschre i- b ungsgesetzes für die Anleihebedingungen der unter dieses Gesetz fallenden Schuldverschreibungen und die mit Wirkung zum 19. September 2012 eing e- fügten §§ 4a bis 4k des Bundesschuldenwesengesetzes für die Emissionsb e- dingungen der vom Bund begebenen Schuldve rschreibungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr vor. Ihnen ist gemein, dass die Möglichkeit zu einer Änd e- rung der Anleihebedingungen, wie insbesondere eine solche zum Zwecke der Umschuldung, bereits in den ursprünglichen Anleihebedingungen vorgesehen sein muss. Die Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes diente der U m- setzung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Art. 12 Abs. 3 des Vertrages über den Europäischen Stabilitätsmechanismus, die Verwendung von U m- schuldungsklauseln durch Ergänzung der Em issionsbedingungen von Bunde s- wertpapieren mit einer Laufzeit von über zwölf Monaten vorzusehen. Dies wäre 37 38 - 19 - allerdings auch ohne eine Gesetzesänderung durch schlichte Einfügung en t- sprechender Klauseln in den Anleihebedingungen möglich gewesen. Die G e- setzesän derung sollte daher vor allem dem Umstand Rechnung tragen, dass Emissionsbedingungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 5. Oktober 1992 II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 312, vom 28. Juni 2005 XI ZR 363/04, BGHZ 163, 311, 314, vom 30. Juni 2009 XI ZR 364/08, WM 2009, 1500 Rn. 20 und vom 29. April 2014 II ZR 395/12, WM 2014, 1076 Rn. 24) Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen und daher einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Um die Anleihebedingungen insoweit der gerichtlichen Kontrolle zu entziehen, übernehmen das Schuldverschre i- bungsgesetz und das Bundesschuldenwesengesetz jeweils die Funktion eines Leitbildes, das die wesentlichen Inhalte der unter den Staaten der Eurozone abgestimmten Umschuldungsklauseln nachz eichnet und damit "kontrollfest" macht (BT - Drucks. 16/12814, S. 1 f., 13 f. und BT - Drucks. 17/9049, S. 1 f., 7; zur Möglichkeit der Änderung der Anleihebedingungen von Altschuldverschre i- bungen nach § 24 Abs. 2 SchVG siehe BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 II ZR 381/13, BGHZ 202, 7). (3) Diese Rechtslage spricht eindeutig gegen eine allein völkerrechtlich begründete Geltung von CAC ohne eine entsprechende Vereinbarung in den Anleihebedingungen. Es sind insoweit keine Rechtsprechung internationaler und nation aler Gerichte oder bedeutsame Stimmen aus dem völkerrechtlichen Schrifttum ersichtlich, die ein darauf gründendes Leistungsverweigerungsrecht des insolventen Staates bejaht hätten. Die oben angeführten Entscheidungen des ICSID - Schiedsgerichts und der US - am erikanischen Gerichte haben ein so l- ches Recht nicht angenommen. Soweit im völkerrechtlichen Schrifttum das zivi l- rechtliche Modell der Vereinbarung von CAC erörtert wird, wird teilweise u n- ausgesprochen davon ausgegangen, dass solche Umschuldungsklauseln nur im Falle ihrer ausdrücklichen Vereinbarung in den Anleihebedingungen Geltung 39 - 20 - beanspruchen können, ihnen jedoch keine rückwirkende Geltung als allgemeine Regel zukommt (vgl. Herdegen, WM 2011, 913, 914 f.; Kolling, BKR 2007, 481, 488; Paulus/van den Bu sch, WM 2014, 2025, 2029 ff.; Sester, WM 2011, 1057, 1063 f.; Tietje/Szodruch, ZBB 2007, 498, 503). Die Bemühungen zur Verwirklichung einer Gleichbehandlung der Gläub i- ger eines überschuldeten Staates, zu denen neben der Einbeziehung von CAC in die Anle ihebedingungen auch das vom IWF entwickelte SDRM - Konzept g e- hört, wären unnötig, wenn die Gläubiger schon heute bzw. nach Auffassung der Revision sogar schon seit Beginn des 21. Jahrhunderts aufgrund einer allg e- meinen Regel des Völkerrechts zu einem koopera tiven Schuldenmanagement verpflichtet wären und einem dazu nicht bereiten Gläubiger kein Rechtsschutz gewährt werden dürfte (so bereits Ohler, JZ 2005, 590, 595). (4) Weder die Revision noch die von der Beklagten vorgelegten Recht s- gutachten zeigen insow eit einschlägige Rechtsprechung internationaler und nationaler Gerichte oder bedeutsame Stimmen aus dem völkerrechtlichen Schrifttum auf, die eine Geltung von CAC auch ohne eine entsprechende Ve r- einbarung, d.h. in Form einer allgemein anerkannten Regel des Völkerrechts, bejahen. Insoweit legt die Revision auch nicht dar, welchen näheren Inhalt di e- se Regel haben sollte. Wie die genannten gesetzlichen Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes und des Bundesschuldenwesengesetzes wie auch entsprechende Anle ihebedingungen zeigen, regeln diese entgegen der Revision nicht "nur noch Feinheiten" eines solchen Verfahrens zur Änderung der Anleihebedingungen, sondern legen deren Grundlagen insbesondere auch zum Schutz der Gläubiger fest. Ohne entsprechende R egelungen bliebe unter anderem offen, welche Maßnahmen Gegenstand einer Beschlussfassung der Gläubiger sein können, mit welchem Stimmenquorum sie zu ihrer Verbindlic h- keit getroffen werden müssen, wer stimmberechtigt ist, wie er seine Stimme 40 41 - 21 - abgeben kann, o b er sich vertreten lassen kann, wer mit welcher Frist und an welchem Ort die Gläubigerversammlung einberufen kann, wie dies und geg e- benenfalls gefasste Beschlüsse bekannt zu machen sind und auf welche Weise solche Beschlüsse einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden können. d) Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 GG bedarf es nicht. Danach ist die Entscheidung des Bundesve r- fassungsgerichtes einzuholen, wenn in einem Rechtsstreit objektiv zweifelhaft i st, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (vgl. BVerfGE 109, 13, 23 f.). Dies setzt voraus, dass das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völke r- rechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben (vgl. BVerfGE 23, 288, 316 ff.; 64, 1, 13 ff.; 96, 68, 77; 109, 13, 23). Ernstzunehmende Zweifel bestehen dann , wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deu t- scher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren ane r- kannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 23, 288, 319; 96, 68, 77; 109, 13, 23). Anzeichen mangelnder Eindeutigkeit sind Meinungsverschiedenheiten in der Frage, ob oder mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt (vgl. BVerfGE 64, 1, 15). Bestehen so l- che Zweifel nicht, ist die Rechts lage also offenkundig, sind die Gerichte dag e- gen auch in Völkerrechtsfragen uneingeschränkt selbst prüfungs - und entsche i- dungsberechtigt und - verpflichtet (vgl. BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats], NJW 1986, 1427; BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 III ZR 2 45/98, BGHZ 155, 279, 284 f.). So liegt der Fall hier. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2007 (BVerfGE 118, 124) war die erste Umschuldung durch die Bekla g- 42 43 - 22 - te, bei der mehr als 75% aller Anleihegläubiger ihre notleide nden gegen neue Staatsanleihen getauscht hatten (vgl. Sester, NJW 2006, 2891), bereits erfolgt, ohne dass das Bundesverfassungsgericht sei es auch nur auf einen entspr e- chenden Vortrag der Beklagten Anlass gesehen hätte, diesen Gesichtspunkt in seiner E ntscheidung zu erörtern, obwohl bei Zugrundelegung der Rechtsau f- fassung der Revision als richtig die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefr a- ge dann nicht gegeben gewesen wäre. Aufgrund dessen spricht nichts dafür, dass bereits vor Mai 2007 eine von der R evision behauptete Regel des Völke r- rechts mit dem Inhalt bestanden hätte, dem insolventen Staat stehe gegenüber seinen Gläubigern bis zum Abschluss einer Umschuldungsvereinbarung ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Wie oben im Einzelnen dargelegt worde n ist, bestehen auch keine A n- haltspunkte dafür, dass sich eine solche Regel im Hinblick auf die Weltfinan z- marktkrise nach dem Jahr 2007 entwickelt hätte. Vielmehr lässt sich dies ei n- deutig verneinen. Ernsthafte objektive Zweifel, die gegen diesen Befund sp r e- chen könnten, bestehen nicht und werden auch von der Revision nicht aufg e- zeigt. 3. Davon abgesehen steht der Beklagten vorliegend auch dann kein Lei s tungsverweigerungsrecht zu, wenn eine ihrer Behauptung entsprechende allgemeine Regel des Völkerrechts existieren würde, wonach auch private Gläubiger grundsätzlich verpflichtet sind, sich an einer geordneten Umstrukt u- rierung der Schulden eines notleidend gewordenen Staates zu beteiligen. Die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Berechtigun g der Einr e- de obliegt dem Fachgericht und unterfällt nicht der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2907 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 14. September 2006 2 BvR 1504/06 u.a., Umdruck, S. 7; BGH, Beschluss vom 25. September 2007 XI Z R 343/06, juris). 44 45 - 23 - a) Nach allgemeinen Grundsätzen - auf die auch die Revision unter A n- knüpfung an § 242 BGB und § 313 BGB abstellt - gebieten Treu und Glauben, dass die Parteien eines Schuldverhältnisses je nach dessen Inhalt auf die Rechte, Rechtsgüte r und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen haben. Allerdings muss eine Vertragspartei keine allgemeine Interessenverfo l- gung zu Gunsten der anderen betreiben, weil die Parteien häufig gegenläufige Interessen haben. Deshalb sind sie nicht verpfli chtet, gleich - oder höherrangige Interessen hinter die des anderen Teils zurückzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2012 VIII ZR 220/11, NJW 2012, 2184 Rn. 23). Nicht jede einschne i- dende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsa m erwarteten Verhältnisse rechtfertigen eine Vertragsanpassung oder eine Künd i- gung. Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verst o- ßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist vielmehr erst dann als missbräuchlich und unzuläss ig anzusehen, wenn dem anderen Ve r- tragsteil ein Festhalten an den vertraglichen Vereinbarungen unzumutbar ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 304/04, NJW - RR 2006, 1037 Rn. 10 und vom 1. Februar 2012 VIII ZR 307/10, WM 2012, 2020 Rn. 30). Unzumutbarkeit setzt in der Regel voraus, dass das Festhalten am Vertrag für den betroffenen Vertragspartner zu untragbaren, mit Recht und G e- rechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde. Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägun g unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverte i- lung (vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 1994 XI ZR 189/93, BGHZ 127, 212, 218 und vom 1. Februar 2012 VIII ZR 307/10, WM 2012, 2020 Rn . 30). b) Nach diesen Maßgaben kann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers nicht bejaht werden. Nach Auffassung der Beklagten handele der Kläger rechtsmissbräuchlich, soweit er mehr verlange, als er bei einer Teilna h- me an den Umschuldungen in den Jahren 2005 und 2010 erhalten hätte. Damit 46 47 - 24 - wolle er im Ergebnis einen ungerechtfertigten Sondervorteil auf Kosten derjen i- gen Gläubiger der Beklagten erlangen, die durch ihre Vermögensopfer die S a- nierung des Staatshaushalts der Beklagten ermöglicht hätt en. Damit kann sie indes nicht durchdringen. aa) Die Voraussetzungen für die von der Beklagten erhobene Einrede des Rechtsmissbrauchs, wonach ein privater Gläubiger treuwidrig handele, wenn er sich nicht an einer geordneten Umstrukturierung der Schulden eines notleidend gewordenen Staates beteilige, liegen bereits im Ausgangspunkt nicht vor. Bei dem Erlass des argentinischen Notstandsgesetzes und des Za h- lungsmoratoriums handelt es sich nicht um ein geordnetes Umschuldungsve r- fahren, sondern um einseitige Maßnahmen der Beklagten als Schuldnerin, mit denen sie eigenständig über die Aussetzung der Zahlungen an ihre Gläubiger entschieden hat. Die von ihr erlassenen Vorschriften dienen in erster Linie den Interessen des argentinischen Staates (vgl. Art. 1 und 1 9 des Gesetzes Nr. 25.561). bb) Dem Kläger war es mangels Vorhandenseins eines einheitlichen oder eines kodifizierten Konkursrechts der Staaten oder internationaler Normen für die Durchführung eines Umschuldungsverfahrens weder zuzumuten, sich an dem v on der Beklagten durchgeführten Restrukturierungsverfahren zu beteil i- gen, noch muss er sich dessen Ergebnis entgegenhalten lassen. Für ihn war insbesondere nicht erkennbar, auf welcher Grundlage und nach welchen Ma ß- gaben die Gläubiger auf den Umschuldungsv orschlag der Beklagten eingega n- gen sind. Insbesondere ist offen, ob die Verhandlungen einen für die Gläubiger günstigeren Ausgang genommen hätten (z.B. in Form von Besserungssche i- nen), wenn sie etwa im Rahmen eines geordneten Insolvenzverfahrens be s- ser organisiert gewesen wären (vgl. dazu Sester, NJW 2006, 2891, 2892). Des Weiteren durfte der Kläger darauf vertrauen, dass die Beklagte unabhängig 48 49 - 25 - von der Frage der Wirksamkeit solcher Klauseln in Deutschland wegen des Fehlens einer Umschuldungsklausel in den Anleihebedingungen die von ihm gezeichnete Anleihe auch im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten in voller H ö- he bedienen und ihm jedenfalls nicht eine mit anderen Gläubigern getroffene Umschuldungsvereinbarung entgegenhalten würde. Dieses Vertraue n durfte der Kläger darauf gründen, dass die Beklagte in anderen Staaten auch Anle i- hen mit CAC unterschiedlichen Inhalts emittiert hat (vgl. dazu Kolling, BKR 2007, 481, 487 f.; Sester, WM 2011, 1057, 1061). Darüber hinaus fehlt es an einem substantiie rten Vorbringen der Bekla g- ten, dass die Bezahlung der eingeklagten Forderung in Höhe von 3.067,75 nebst Zinsen eine schwerwiegende Bedrohung eines essenziellen Interesses, wie zum Beispiel den Ausfall oder einen drohenden Ausfall essenzieller Staat s- funktionen im Bereich der Sicherheit und Daseinsvorsorge zur Folge hätte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Lübbe - Wolff in ihrem Sondervotum, BVerfGE 118, 124, 146, 150 ff.). Schließlich spricht gegen ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nach Treu und Glauben auch der Umstand, dass die Beklagte dieses nicht g e- genüber allen Gläubigern durchsetzen kan n, wie etwa das in den USA anhä n- gige Verfahren der Beklagten gegen NML Capital Ltd. zeigt. In der bislang let z- ten Entscheidung des Supreme Court of the United States vom 16. Juni 2014 (No. 12 - 842), die ein Vollstreckungsverfahren betrifft, ergibt sich aus den Grü n- den nicht, dass die Beklagte unter Berufung auf eine allgemeine Regel des Vö l- kerrecht s ein daraus abgeleitetes Leistungsverweigerungsrecht geltend g e- macht hätte. 4. Entgegen der Revision steht der Beklagten die Einrede eines Lei s- tungshinderniss es wegen des argentinischen Zahlungsmoratoriums auch nicht 50 51 52 - 26 - nach den Regeln des Internationalen Privatrechts zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter B e- rufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfGE 118, 124; Senatsbeschluss vom 25. September 2007 XI ZR 343/06, juris). Die dagegen von der Revision vorgebrachten Einwände rechtfe rtigen keine andere Entscheidung. Da die Anleihe vor dem 17. Dezember 2009 beg e- ben wurde, unterliegt sie gemäß Art. 28 Rom - I - VO nicht den Regelungen dieser Verordnung, sondern Art. 27 ff. EGBGB a.F. Entgegen der Revision kann d a- nach das argentinische Zahlu ngsmoratorium kein Leistungshindernis begrü n- den. Bei dem Zahlungsmoratorium und den zu seiner Durchsetzung erlassenen Regelungen handelt es sich aus interlokaler Sicht um "ausländische" internati o- nal zwingende Bestimmungen (Eingriffsnormen; vgl. MünchKommB GB/Martiny, 4. Aufl., Art. 34 EGBGB Rn. 7 ff., 9; Palandt/Thorn, BGB, 68. Aufl., Art. 34 EGBGB Rn. 4, 5), und zwar hier aus einer Rechtsordnung, die weder das Ve r- tragsstatut stellt, noch der lex fori angehört (sog. drittstaatliche Normen; vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1994 III ZR 70/93, BGHZ 128, 41, 52; Münc h- Komm/Martiny, aaO Rn. 37). Nach der Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs sind ausländische Eingriffsnormen, die wie hier allein der Verwirklichung wirtschaftlicher oder staatspolitischer Zi ele des rechtsetzenden Staates selbst dienen, nur zu beachten, wenn und soweit dieser die Möglichkeit besitzt, die Bestimmungen durchzusetzen, etwa, wenn sie auf seinem Territorium belegene Sachen und Rechte oder Handlungen, die dort zu vollziehen sind, be treffen (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 1959 VII ZR 198/58, BGHZ 31, 367, 371, vom 16. April 1975 I ZR 40/73, BGHZ 64, 183, 188 ff. und vom 17. No - vember 1994 III ZR 70/93, BGHZ 128, 41, 52 f.). Das ist hier nicht der Fall. 53 - 27 - Die Revision kann s ich auch nicht auf die Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs zu den Wirkungen eines Auslandskonkurses oder eines ausländ i- schen Zwangsvergleichs im Inland berufen. Nach dieser Rechtsprechung e r- fasst ein solches Verfahren das im I nland belegene Vermögen des Gemei n- schuldners, weil der Konkurs oder der Zwangsvergleich anders als Enteignung und Konfiskation nicht dem Staat, sondern ausschließlich allen Gläubigern des Gemeinschuldners und ihrer gleichmäßigen Befriedigung dient (vgl . BGH, Urte i- le vom 11. Juli 1985 IX ZR 178/84, BGHZ 95, 256, 263 ff. und vom 14. No - vember 1996 IX ZR 339/95, BGHZ 134, 79, 80 ff.). Voraussetzung für die A n- erkennung ist allerdings, dass es sich bei dem Auslandsverfahren nach den inländischen Rechtsgr undsätzen überhaupt um ein Insolvenz - (Konkurs - oder Vergleichs - )Verfahren handelt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 1985 IX ZR 178/84, BGHZ 95, 256, 269 f. und vom 14. November 1996 IX ZR 339/95, BGHZ 134, 79, 80). Daran fehlt es hier. Das argentinische Notstandsgesetz und das Zahlungsmoratorium sind einem Insolvenzverfahren funktionell nicht ve r- gleichbar, weil die Beklagte als Schuldnerin eigenständig über die Aussetzung der Zahlungen an ihre Gläubiger entschieden hat und es sich daher nicht um ein staat lich geordnetes Verfahren handelt, das der Kontrolle und Aufsicht durch eine neutrale Stelle unterliegt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. November 1996 IX ZR 339/95, BGHZ 134, 79, 89). Zudem dienen die von der Beklagten erlassenen Vorschriften in erster Lin ie den Interessen des argentinischen Sta a- tes (vgl. Art. 1 und 19 des Gesetzes Nr. 25.561). 54 - 28 - Soweit aufgrund dessen die argentinische Notstandsgesetzgebung alle n- falls auf materiell - rechtlicher Ebene, d.h. hier nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder nach den Regeln über den Wegfall der G e- schäftsgrundlage (§ 313 BGB), Berücksichtigung finden können, scheidet dies vorliegend wie bereits oben ausgeführt worden ist aus. Joeres Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: AG Fra nkfurt am Main, Entscheidung vom 02.07.2013 - 30 C 128/13 (32) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.03.2014 - 2 - 24 S 139/13 - 55
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