BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 194/00 Verkündet am: 5. Juni 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein FGB-DDR § 40; BGB § 1378; ZPO § 301 a) Zur Verjährung des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB-DDR bei Scheidung der Ehe nach dem Beitritt (im Anschluß an die Senatsurteile vom 5. Mai 1993 - XII ZR 38/92 - FamRZ 1993, 1048 ff. und vom 5. Mai 1999 - XII ZR 184/97 - FamRZ 1999, 1197 ff.). b) Zur Unzulässigkeit eines Teilurteils, wenn neben dem Zugewinnausgleich auch ein Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB-DDR geltend gemacht wird. BGH, Urteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 194/00 - OLG Dresden AG Leipzig - 2 - Der XII. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 5. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina fr Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil des 10. Zivi l - senats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. April 2000 und das Teilurteil des Amtsgerichts - Familien- gericht - Leipzig vom 19. August 1999 aufgeh o ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Amt s gericht - Familiengericht - Leipzig zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die seit dem 9. Mai 1984 miteinander verheirateten Parteien lebten bis zum Beitritt im gesetzlichen Gterstand der Eigentums- und Vermögensg e - meinschaft der DDR. Eine Erklrung zur Fortgeltung dieses Gterstandes nach dem Beitritt gemß Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB hat keine der Parteien abgeg e - ben. Ihre Ehe wurde durch seit dem 11. Februar 1997 rechtskrftiges Urteil des Amtsgerichts Leipzig geschieden; das Verfahren ber den Zugewinnausgleich wurde a b getrennt. In diesem Verfahren forderte der Antragsteller zuletzt mit Schriftsatz vom 9. August 1999 einen Zugewinnausgleich in Höhe von 115.528 DM. Zugleich machte er erstmals mit diesem Schriftsatz einen in das Ermessen des Gerichts - 3 - gestellten Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB hinsichtlich eines Gebudes geltend, das die Antragsgegnerin am 1. Juli 1980 gemeinsam mit ihrem damal i - gen Ehemann Dr. P. erworben hatte und das im November 1981 im Wege der Vermgensteilung nebst dem darauf lastenden Kredit von 11.900 Mark/DDR in ihr Alleineigentum berging. In der Folgezeit wurde der Kredit in monatlichen Raten zurckgefhrt und im Februar 1990 durch eine Restzahlung, die der A n - tragsteller aus eigenen Mitteln erbracht haben will, vollstndig getilgt. Mit not a - riellem Kaufvertrag vom 10. Juni 1990 erwarb die Antragsgegnerin auch das zugehrige Grundstck, wurde am 22. August 1991 als Eigentmerin im Grundbuch eingetragen und verußerte das Hausgrundstck mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Juni 1993 an einen Dritten. Durch Teilurteil verurteilte das Amtsgericht die Antragsgegnerin, an den Antragsteller einen Ausgleichsbetrag nach § 40 FGB in Hhe von 63.000 DM zu zahlen. Auf die Berufung der Antragsgegnerin nderte das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2001, 761 ff. verffentlicht ist, das Teilurteil des Amtsgerichts ab, verurteilte die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Ausgleich s - betrages in Hhe von 15.872,75 DM und wies die Klage im brigen, s oweit ein Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB geltend gemacht wird, ab. Dagegen richten sich die Revisionen der Parteien, mit denen der Antragsteller Wiederherstellung des erstinstanzlichen Teil urteils und die Antragsgegnerin Abweisung des Au s - gleichsanspruchs insgesamt b e gehrt. - 4 - Entscheidungsgrnde: Die Rechtsmittel fhren zur Aufhebung der Entscheidungen der Vori n - stanzen und zur Zurckverweisung der Sache an das Amtsgericht. 1. Die Revisionen beider Parteien sind zulssig. Das Berufungsgericht, das die Revision im Tenor der angefochtenen Entscheidung uneingeschrnkt zugelassen hat, fhrt in den Grnden zwar aus, die Zulassung erfolge wegen der hchstrichterlich noch nicht entschiedenen Fragen der fr einen Au s - gleichsanspruch nach § 40 FGB maßgeblichen Verjh rungsfrist und der Zul s - sigkeit eines Teilurteils ber diesen Anspruch bei gleichzeitiger Geltendm a - chung eines Anspruchs auf Ausgleich des Zugewinns. Eine zulssige und fr das Revisionsgericht bindende Beschrnkung der Zulassung liegt aber ung e - achtet dieser Ausfhrungen schon deshalb nicht vor, weil eine Beschrnkung auf einzelne Rechtsfragen grundstzlich unwirksam ist (vgl. BGHZ 101, 276, 278) und jedenfalls die Frage der Verjhrung keinen abtrennbaren Teil des G e - samtstreitstoffes darstellt, ber den durch Zwischen- oder Teilurteil entschieden werden knnte (vgl. Zller/ Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 303 Rdn. 6). 2. Wie die Revision der Antragsgegnerin zutreffend rgt, durfte das Amtsgericht nicht durch Teilurteil entscheiden und das Berufungsgericht de s - halb das a n gefochtene Teilurteil auch nicht teilweise besttigen. a) Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß mit der vorliegenden Klage auf Ausgleich nach § 40 FGB und auf Ausgleich des Zugewinns gemß § 1378 BGB zwei selbstndige Ansprche geltend gemacht werden (§ 301 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative ZPO): Einem Ehegatten, der im gesetzlichen Gterstand der DDR gelebt und nach dem Beitritt keine Fortgeltungserklrung abgegeben hat, kann bei der - 5 - spteren Scheidung der Ehe wegen seines Beitrags zur Erhaltung oder Wer t - steigerung des dem anderen Ehegatten allein gehrenden Vermgens ein - auch gesondert einklagbarer - Ausgleichsanspruch gemû § 40 FGB zust e - hen. Dieser Anspruch folgt aus der Abwicklung des mit dem Beitritt beendeten Gterstandes der Eigentums- und Vermgensgemeinschaft zum Stichtag 3. Oktober 1990 (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1999 - XII ZR 184/97 - FamRZ 1999, 1197, 1198). Soweit der Antragsteller darber hinaus Ausgleich des Zugewinns nach § 1378 BGB verlangt, richtet sich dies er Anspruch auf die Abwicklung des durch die Scheidung beendeten neuen gesetzlichen Gterstandes der Zugewinng e - meinschaft, der mangels Rckwirkung der Änderung des Gterstandes auf den Ehebeginn erst am 3. Oktober 1990 eintrat und allein den von diesem Sti chtag an erzielten Zugewinn der Parteien betrifft; demgegenber ist der Au s - gleichsanspruch aus § 40 FGB wertmûig auf diesen Stichtag zu begrenzen, um eine Überschneidung mit der Teilhabe an Wertsteigerungen des Vermgens des anderen Ehegatten im Zugewinnausgleich zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1999 aaO S. 1199). b) Auch bei objektiver Klagehufung oder grundstzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Oktober 1999 - VIII ZR 184/98 - NJW 2000, 958, 960) darf ein T eilurteil jedoch nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweiche n - der Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist (vgl. Senat BGHZ 107, 236, 242; BGH, Urteil vom 13. Oktober 2000 - V ZR 356/99 - NJW 2001, 78, 79 m.w.N.). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu Vorfragen besteht im Fall objektiver Klagehufung (§ 260 ZPO) auch dann, wenn durch Teilurteil ber eine Frage entschieden wird, die sich im weiteren Verfahren ber die anderen Ansprche noch einmal stellt (vgl. BGH, Urteile - 6 - vom 13. April 2000 - I ZR 220/97 - NJW 2000, 3716, 3717 und vom 27. Mai 1992 - IV ZR 42/91 - NJW-RR 1992, 1053). Das ist hier - entgegen der Auffa s - sung des Ber u fungsgerichts - der Fall. aa) Dies ergibt sich zum einen aus dem vom Berufungsgericht selbst a n - gefhrten Umstand, daû der Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB auch die En t - scheidung ber den Zugewinnausgleich beeinfluût, weil er mit der Überleitung in den Gterstand des Brgerlichen Gesetzbuches zum Anfangsvermgen des Antragstellers zhlt und das Anfangsvermgen der Antragsgegnerin mindert (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1999 aaO S. 1198). Als Trugschluû erweist sich jedenfalls die auf den ersten Blick naheli e - gende Überlegung, fr die sptere Entscheidung ber den Zugewinnausgleich sei die Hhe des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB im Ergebnis ohne B e - deutung, weil dieser in Fllen der vorliegenden Art notwendigerweise auch (zum nach § 1384 BGB maûgeblichen Stichtag) dem Endvermgen des nach § 40 FGB Ausgle ichsberechtigten zuzurechnen sei und das Endvermgen des Ausgleichspflichtigen mindere, so daû die jeweiligen Betrge sich letztlich ko m - pensieren wrden. Denn bei der Berechnung des Zugewinns ist dem jeweiligen Endvermgen das um die Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes e r - hhte jeweilige Anfangsvermgen gegenberzustellen (vgl. Johannsen/Henrich/ Jaeger, Eherecht 3. Aufl. § 1376 BGB Rdn. 21 und 23a), so daû sich fr den nach § 40 FGB Ausgleichsberechtigten ein von der Hhe dieses Anspruchs abhngiger scheinbarer Zugewinn ergeben kann. Zudem versagt die rechner i - sche Kompensation in Fllen, in denen der nach § 40 FGB Ausgleichsberec h - tigte ein im brigen negatives Anfangsvermgen oder der Ausgleichspflichtige kein Endverm gen hatte. - 7 - Somit besteht die Gefahr, daû das erstinstanzliche Gericht im Anschluû an das Teilurteil ein Schluûurteil ber den Zugewinnausgleich erlût, dem es bei der Berechnung des Anfangsvermgens den vorab durch Teilurteil zug e - sprochenen Betrag nach § 40 FGB zugrunde legt, whrend das Berufungsg e - richt - wie im vorliegenden Fall geschehen - die Hhe dieses Ausgleichsa n - spruchs auf Rechtsmittel gegen das Teilurteil anders bemiût. Dem steht die E r - wgung, daû das erstinstanzliche Gericht in solchen Fllen regelmûig erst den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens abwarten wird, ehe es durch Schluûurteil entscheidet, nicht entgegen, weil es fr die Frage der Zulssigkeit eines Teilu r - teils auf den Zeitpunkt seines Erlasses a n kommt. bb) Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu Vorfragen ergibt sich hier - entsprechend den zutreffenden Ausfhrungen der Revision der Antragsgegnerin - auch daraus, daû der dem Teilurteil zugrunde gelegte G e - budewert zum 3. Oktober 1990, der den Ausgangspunkt fr die Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB bildet und zugleich nach § 40 Abs. 2 Satz 1 FGB dessen Hchstgrenze bestimmt, bei der Entscheidung ber den Zugewinnausgleich erneut - nmlich beim Anfangsvermgen der Antragsgegn e - rin - zu bercksichtigen ist (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1999 aaO S . 1198), ohne daû insoweit eine Bindung an die Feststellung dieses Wertes im Teilurteil gegeben wre (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2000 aaO). 3. Da der Erlaû eines unzulssigen Teilurteils einen wesentlichen Verfa h - rensmangel im Sinne des § 539 ZPO a.F. darstellt und das Berufungsgericht die an sich gebotene Zurckverweisung an die erste Instanz unterlassen hat, ist diese Entscheidung in der Revisionsinstanz nachzuholen. Der Senat sieht d a - von ab, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Zwar knnen Grnde der Prozeûwirtschaftlichkeit im Einzelfall dafr sprechen, daû der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurckverwiesen wird und dieses - 8 - ausnahmsweise den noch im ersten Rechtszug anhngigen Teil des Verfahrens an sich zieht; solche Grnde sind hier indes nicht gegeben. 4. Fr die weitere Behandlung der Sache sieht der Senat sich zu folge n - den Hi n weisen veranlaût: a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Au s - gleichsanspruch nach § 40 FGB sei nicht verjhrt, begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Die bergangsregelung des Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, derz u - folge die Vorschriften des Brgerlichen Gesetzbuches ber die Verjhrung auf am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende und noch nicht verjhrte Ansprche Anwendung finden, ist zumindest entsprechend auch auf solche nach dem Recht der DDR zu beurteilende Ansprche anzuwenden, die erst nach dem Beitritt entstanden sind (vgl. BGHZ 129, 282, 287). Das ist hier der Fall, da der Anspruch aus § 40 FGB k raft Gesetzes erst mit der Scheidung der Ehe (hier: im Jahre 1997) entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 38/92 - FamRZ 1993, 1048, 1049 fr den Fall einer Scheidung vor dem Be i tritt). Insoweit kann dahinstehen, ob diese bergangsvorschrift ausnahmswe i - se dann nicht eingreift, wenn der nach DDR-Recht zu beurteilende Anspruch dem bundesdeutschen Recht so wesensfremd ist, daû sich im Brgerlichen Gesetzbuch keine Verjhrungsregelung findet, deren Anwendungsbereich dem nach DDR-Recht zu beurteilenden Anspruch nahekommt. Ein solcher Fall ist nmlich - entgegen der Auffassung der Revision der Antragsgegnerin - nicht gegeben. Zwar folgen die Bestimmungen ber die Abwicklung der ehelichen Eigentums- und Vermgensgemeinschaft der DDR anderen Regeln als der Z u - gewinnausgleich; ihnen gemeinsam ist aber, daû es sich um einen gterrechtl i - - 9 - chen Ausgleich nach Beendigung des Gterstandes handelt, der darauf g e - richtet ist, einen Ehegatten an der ehezeitlichen Entwicklung des Vermgens des anderen teilhaben zu lassen. Dies rechtfertigt die Anwendung der dreijhr i - gen Verjhrungsfrist des § 1378 Abs. 4 BGB, die fr Ansprche aus §§ 39, 40 FGB am ehesten in Betracht kommt. Der mit Rechtskraft der Scheidung am 11. Februar 1997 entstandene Anspruch aus § 40 FGB wa r somit im Zeitpunkt seiner gerichtlichen Gelten d - machung mit Schriftsatz vom 9. August 1999 noch nicht verjhrt, ohne daû es darauf ankommt, ob der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, daû sich der Beginn der Verjhrung nach § 40 Abs. 2 FGB best immt. Denn auch nach den Vorschriften des Brgerlichen Gesetzbuches konnte die Verjhrung nach dem allgemeinen Grundsatz des § 198 Satz 1 BGB a.F. nicht vor der En t - stehung des Anspruchs am 11. Februar 1997 beginnen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daû § 1378 Abs. 4 BGB die Verjhrung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich abweichend von § 198 Abs. 1 BGB a.F. (erst) mit Kenntnis des Berechtigten von der Beendigung des Gterstandes beginnen lût. Denn darin liegt keine Durchbrechung des Grundsatzes, daû die Verj h - rung eines Anspruchs nicht vor seiner Entstehung beginnen kann, weil der A n - spruch auf Ausgleich des Zugewinns mit Beendigung des Gterstandes en t - steht. Bei entsprechender Anwendung des § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB auf einen Anspruch aus § 40 FGB ist daher ebenfalls auf die Kenntnis von den Vorau s - setzungen seiner Entstehung abzustellen, mithin nicht etwa auf die Kenntnis von der Beendigung des DDR-Gterstandes, sondern auf die Kenntnis von der Scheidung der Ehe. Aber selbst wenn man dem nicht folgen wollte, wre die Verjhrung des Anspruchs aus § 40 FGB jedenfalls nach § 204 Satz 1 BGB a.F. gehemmt gewesen, solange die Ehe der Pa r teien bestand. - 10 - b) Die Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB obliegt weitgehend (von der Hchstgrenze des § 40 Abs. 2 Satz 1 FGB abgesehen) tatrichterlichem Ermessen, das vom Revisionsgericht nur eingeschrnkt be r - prft werden kann (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 aaO). Die Revision des Antragstellers rgt indes zu Recht, das Berufungsgericht habe nicht alle in B e - tracht kommenden Umstnde bercksichtigt. So stellt das Berufungsgericht a l - lein darauf ab, die monatliche Tilgung des auf dem Gebude lastenden Kredits von ursprnglich 11.900 Mark/DDR sei ausschlieûlich mit Mitteln der Antrag s - gegnerin bewirkt worden, ohne auf den unter Beweis gestellten Vortrag des Antragstellers einzugehen, den am 20. Februar 1990 noch offenstehenden Kr e - ditrest von 9.025,04 Mark/DDR aus seinem persnlichen Sparguthaben begl i - chen zu haben. Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, daû das Gebude ohne die seit 1984 maûgeblich vom Antragsteller vorgenommene Sanierung einen weit geringeren, gegen Null tendierenden Wert gehabt htte, bezweifelt die Revision des Antragstellers zudem zu Recht, ob die Bemessung des Au s - gleichsanspruchs mit einem Achtel des zugrunde gelegten Gebudewerts auf der Grundlage dieser Erwgung noch im Rahmen tatrichterlichen Ermessens liegt. Auch dies wird bei der erneuten Entscheidung zu bercksichtigen sein. c) In der erneuten Verhandlung wird der Antragsteller Gelegenheit h a - ben, die Ausfhrungen in seiner Revisionsbegrndung zu einem weiteren A n - spruch aus § 39 FGB vorzutragen und seine Sachantrge gegebenenfalls kla r - zustellen; insoweit wird das Gericht voraussichtlich auch aufzuklren haben, ob - 11 - der Antragsgegnerin am Stichtag 3. Oktober 1990 bereits eine gesicherte A n - wartschaft an dem spter auf sie umg e schriebenen Grundstck zustand. Hahne Sprick Wagenitz Ahlt Vézina
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