BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 194/02 Verkündet am:15. Mai 2003BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:nein InsO § 131 Abs. 1Die Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ist eine inkongruente Deckung,wenn der Schuldner zur Zeit seiner Leistung damit rechnen muß, daß ohne sie derGläubiger nach dem kurz bevorstehenden Ablauf einer letzten Zahlungsfrist mit derohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung beginnt.BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die RichterDr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2002 wird auf Kosten des Be-klagten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Schuldnerin entrichtete am 2. November 2000 Steuern und Säum-niszuschläge in Höhe von 103.519,31 DM, nachdem die Finanzkasse sie zurZahlung aufgefordert und zugleich Vollstreckungsmaßnahmen nach Ablauf ei-ner Woche angekündigt hatte. Im Zeitpunkt dieser Deckung war die Schuldnerinbereits zahlungsunfähig. Auf Antrag vom 5. Januar 2001 wurde am 5. März2001 über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet.Der Insolvenzverwalter nimmt das beklagte Land im Wege der Anfech-tung auf Rückgewähr der genannten Zahlung in Anspruch. Das Landgericht hatseine Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben (KKZ2003, 36). Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederher-stellung des landgerichtlichen Urteils. - 3 -Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet.I.Das Berufungsgericht hat Feststellungen zur Kenntnis des Beklagten vonder Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht getroffen, den Rückgewähran-spruch auf § 131 Abs. 1 Nr. 2, § 143 InsO gestützt und die Revision zur weite-ren Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ab wann bei einer im Vorfeld vonZwangsvollstreckungsmaßnahmen geleisteten Steuerzahlung eine inkongru-ente Deckung erfolgt sei. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Bun-desgerichtshof habe mit Urteil vom 11. April 2002 (IX ZR 211/01, WM 2002,1193, 1194) bereits entschieden, daß eine inkongruente Zahlung zur Abwen-dung der Zwangsvollstreckung vorliege, wenn ein Sozialversicherungsträger diefestgesetzte Leistung mit Frist von einer Woche und Ankündigung der Voll-streckung gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB X anmahne. Ebenso handeleder Schuldner unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvoll-streckung, wenn die Finanzkasse - wie hier - nach § 259 Satz 1 AO mit einerZahlungsfrist von einer Woche und Ankündigung der Vollstreckung rückständi-ge Steuern einfordere, so daß bei dem Schuldner der Eindruck entstehe, es seialsbald mit Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen. Ob bis zur ersten Vollstrek-kungshandlung nach dem innerbehördlichen Geschäftsgang noch längere Zeitverstreichen müsse, weil die Akten dazu erst von der Finanzkasse an die Voll-streckungsstelle des Finanzamts abzugeben seien, könne in diesem Zusam-menhang keine Rolle spielen. - 4 -Demgegenüber bezweifelt die Revision unter Berufung auf App (KKZ2003, 38 f), daß sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Inkon-gruenz von Zahlungen, die in der Krise zur Abwendung einer unmittelbar dro-henden Zwangsvollstreckung erbracht worden sind (grundlegend BGHZ 136,309, 312 ff), aus dem Gesetz ableiten lasse. Diese Rechtsprechung weicheauch von der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ab, daß die Erfüllung einerGeldschuld nicht schon deshalb nach § 30 Nr. 2 KO inkongruent sei, weil derGemeinschuldner möglicherweise unter dem Druck einer vom Gläubiger ange-drohten Zwangsvollstreckung gehandelt habe (vgl. BAG ZIP 1998, 33, 35).Schließlich habe die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin im Streitfallnicht unmittelbar bevorgestanden. Die Vollstreckungsankündigung werde vonder Finanzkasse mit der zweiten Mahnung automatisch von der elektronischenDatenverarbeitung erstellt und versandt. Die Vollstreckungsstelle des Finanz-amts sei zu diesem Zeitpunkt mit dem Vorgang noch nicht befaßt. Anders als imFall der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesge-richtshofs sei daher hier auch noch kein Vollziehungsbeamter beauftragt und inder Lage gewesen, unmittelbar Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen.II.Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.1. Seit der Entscheidung vom 9. September 1997 (BGHZ 136, 309,311 ff) hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen,daß eine inkongruente Deckung im Sinne des Anfechtungsrechts auch dannvorliegt, wenn der Schuldner in der Krise zur Vermeidung einer unmittelbar be-vorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet hat (vgl. BGH, Urt. v. 20. Novem- - 5 -ber 2001 - IX ZR 159/00, ZIP 2002, 228, 229; v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01,WM 2002, 1193, 1194; v. 26. September 2002 - IX ZR 66/99, WM 2003, 59,60). Die von der Revision aufgegriffene Kritik (s. oben) gibt dem Senat keineVeranlassung zu einer Änderung seines Standpunkts. Denn die anfechtungs-rechtliche Mißbilligung von Deckungen, die Titelgläubiger in der "kritischen" Zeitmit Mitteln der Zwangsvollstreckung erlangt haben, ist keine freie Schöpfungder richterlichen Rechtsfortbildung, sondern sie hat schon in der Entstehungs-geschichte und dem Gesetz gewordenen Wortlaut von § 30 Nr. 2 KO Ausdruckgefunden (vgl. dazu im einzelnen BGHZ 136, 309, 312). Von dieser Interes-senwertung ist der Gesetzgeber auch mit der im Streitfall anwendbaren Vor-schrift des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht abgerückt.2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Senat durch das Urteil desBundesarbeitsgerichts vom 17. Juni 1997 (ZIP 1998, 33, 35) vorliegend nichtgehindert, die dem Beklagten gewährte Deckung als inkongruent zu behandeln.Den Ausführungen des Senatsurteils vom 11. April 2002 (aaO) ist insoweitnichts hinzuzufügen.3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich, wie das Berufungsge-richt nach den Umständen des Falles die während der Krise zur Abwendungder Zwangsvollstreckung erbrachte inkongruente Zahlung der Schuldnerin voneiner kongruenten freiwilligen Leistung auf eine fällige Forderung in dieser Zeitabgegrenzt hat. Der Senat hat in seiner vom Berufungsgericht herangezogenenEntscheidung vom 11. April 2002 (aaO S. 1194 unter 2 c) ebenfalls bereits ver-deutlicht, daß die Feststellung der Inkongruenz nach § 131 Abs. 1 InsO nichtdavon abhängt, ob die Zwangsvollstreckung zur Zeit der Leistung im formal-rechtlichen Sinne bereits begonnen hatte. - 6 -Die Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ist eine inkongru-ente Deckung, wenn der Schuldner zur Zeit seiner Leistung damit rechnenmuß, daß ohne sie der Gläubiger nach dem kurz bevorstehenden Ablauf einerletzten Zahlungsfrist mit der ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckungbeginnt. Ob der Schuldner aufgrund eines unmittelbaren Vollstreckungsdrucksgeleistet hat, beurteilt sich aus der objektivierten Sicht des Schuldners. Hierkonnten sowohl der Schuldner als auch der Beklagte den objektiven Erklä-rungswert der Vollstreckungsankündigung nicht anders verstehen, als daß da-mit eine kurzfristige letzte Gelegenheit zur Abwendung einer unmittelbar bevor-stehenden Zwangsvollstreckung eingeräumt werde. Zweck dieser Vollstrek-kungsankündigung war es auch aus der Sicht des Beklagten gerade, dieSchuldnerin durch die Zwangsandrohung zur Zahlung zu veranlassen. Das Be-rufungsgericht hat deshalb im vorstehenden Zusammenhang mit Recht den derSchuldnerin verborgenen inneren Abläufen der Finanzverwaltung, wie der zu-nächst noch notwendigen Ausfertigung der Rückstandsanzeige (§ 276 Abs. 5AO) und der Aktenabgabe an die Vollstreckungsstelle, die eine zügige Voll-streckung möglicherweise hätten hemmen können, keine Bedeutung beige-messen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Vollstreckungsankündigung derFinanzkasse vom 26. Oktober 2000, wie die Revisionserwiderung meint, bereitsals Maßnahme gemäß Abschnitt 22 Abs. 5 Satz 2 der Vollstreckungsanweisung - 7 -vom 13. März 1980 (BStBl. I S. 112) zu werten war. Die Schuldnerin mußte hierbereits aufgrund der Vollstreckungsankündigung der Finanzkasse von einerunmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung des Beklagten ausgehen.Kreft Ganter Raebel Kayser Bergmann
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