BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 194/03 vom 23. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 23. M344rz 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 17. Juli 2003 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 215.405,20 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie ist jedoch unbegr374ndet, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigte Rechtsfehler eines unzul344ssigen Teilurteils gebietet nicht die Zulassung der Revision. Rechtsfehler in einer Einzelfallentscheidung, wie vorliegend gegeben, begr374nden die Zulas-sung der Revision nur in seltenen Ausnahmef344llen (vgl. BGH, Beschl. v. 2 - 3 - 11. Februar 2003 - XI ZR 113/02, BGHR ZPO n.F. 247 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Be-deutung, grunds344tzliche 2 (Gr374nde)). Hier kommt die Besonderheit hinzu, dass das Berufungsgericht die Frage der Zul344ssigkeit des Teilurteils - wohl im Hin-blick auf die fehlende R374ge in der Berufungsbegr374ndung - nicht er366rtert oder auch schlicht 374bersehen hat. Der im landgerichtlichen Teilurteil aufgef374hrte Gesichtspunkt, es handele sich um separate Streitgegenst344nde, auf den das Berufungsgericht in seiner allgemeinen Bezugnahme auf die Entscheidungsgr374nde des Landgerichts m366g-licherweise Bezug genommen hat, ist weder verallgemeinerungsf344hig noch kann er auf eine nicht unerhebliche Zahl k374nftiger Sachverhalte 374bertragen werden (vgl. BGHZ 159, 135, 139). Im 334brigen ist das Berufungsgericht hin-sichtlich der Vereinbarung vom 5./6. Mai 1997 mit zutreffender Begr374ndung, die von der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht weiter in Frage gestellt wird, von einer inkongruenten Deckung (247 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO) ausgegangen. Auch im Hinblick hierauf fehlt es am Zulassungsgrund der Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR 247/03, NJW 2004, 1167, 1169); eine ernsthafte Gefahr der Divergenz zu sp344teren Ent-scheidungen besteht nicht. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-gesehen. 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 19.11.2002 - 3 O 14192/99 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 17.07.2003 - 19 U 1556/03 -
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