BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 194/04 vom 25. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 durch den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff beschlossen: 1. Die Verfahren X ZR 194/04 und X ZR 89/05 werden unter dem Aktenzeichen X ZR 194/04 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. 2. Auf die Nichtzulassungsbeschwerden der Kl344gerin wird die Re-vision gegen das Teilurteil des 16. Zivilsenats des Kammerge-richts vom 18. November 2004 zugelassen, soweit die Klage in H366he von 49.809,44 200 nebst Zinsen abgewiesen worden ist, und wird die Revision gegen das Schlussurteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Mai 2005 zugelas-sen, soweit darin 374ber die Kosten des Rechtsstreits entschie-den worden ist. Auf die Revision der Kl344gerin werden die angefochtenen Urteile im Umfang der Zulassung der Revision aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. 3. Der Streitwert f374r die verbundenen Revisionsverfahren wird auf 49.809,44 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Im Jahre 1998 beauftragte die Beklagte die Kl344gerin mit der Ber344u-mung und Entw344sserung der D374nnschlammbecken des Kl344rwerks W. . Die Schl344mme wurden gem344337 Vereinbarung der Parteien zun344chst in ein von der Beklagten zur Verf374gung gestelltes Zwischenlager verbracht. Mit Schreiben vom 4. November 1998 teilte die Kl344gerin der Beklagten mit, dass das Zwischenlager nicht ausreichend dimensioniert sei. Sie transportiere t344glich 500 t Schlamm in dieses Zwischenlager. Aufgrund ihres hohen Personal- und Maschineneinsatzes sei sie gezwungen, Stillstandzeiten f374r ihre Fahrzeuge, die durch die nicht ausreichende Lagerkapazit344t in dem Zwischenlager der Beklag-ten entst374nden, mit 500,-- DM pro Stunde in Rechnung zu stellen. Sie bat mit Schreiben vom 10. November 1998 die Beklagte nochmals, die Inrechnungstel-lung von Stillstandzeiten zu best344tigen. Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 13. November 1998, in dem es hei337t: "Hinsichtlich der Still-standzeiten wird vereinbart, dass t344glich 400 t Schlamm durch die B. abzu- nehmen sind. Stillstandzeiten aufgrund dar374ber hinausgehender Schlammmen-gen k366nnen den B. nicht in Rechnung gestellt werden." 1 Die Kl344gerin stellte der Beklagten f374r Stillstandzeiten im Zeitraum vom 27. Januar 1999 bis 26. Februar 1999 insgesamt 102.080,-- DM (22 Tage x 8 Stunden x 500 DM) in Rechnung. Die Beklagte zahlte darauf 4.661,20 DM. Die Differenz verlangt die Kl344gerin mit ihrer Klage. 2 Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Teilurteil insoweit die Klage abgewiesen; es hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin. Durch Schlussurteil vom 9. Mai 3 - 4 - 2005 hat das Berufungsgericht u.a. 374ber die Kosten des Rechtsstreits entschie-den und diese zu 12 % der Kl344gerin auferlegt. Auch diese Kostenentscheidung greift die Kl344gerin an, soweit die Kostenentscheidung auf der angegriffenen Klageabweisung im Teilurteil vom 18. November 2004 beruht. II. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind statthaft und zul344ssig. Dies gilt auch f374r die Nichtzulassungsbeschwerde X ZR 89/05, die sich gegen das Schlussurteil des Berufungsgerichts richtet, soweit darin 374ber die Kosten hin-sichtlich der abgewiesenen Klageforderung in H366he von 49.809,44 200 entschie-den worden ist. Insofern enth344lt das Schlussurteil nur eine Erg344nzung des vo-rausgegangenen, eine Kostenentscheidung nicht enthaltenden Teilurteils und bildet in diesem Umfang mit dem Teilurteil ein einheitliches, untrennbares Gan-zes, denn die Kostenentscheidung ist eine notwendige Folge der Entscheidung in der Hauptsache (BGHZ 29, 126, 127). 4 III. Die Beschwerden sind begr374ndet. Das Berufungsgericht hat bei sei-ner Entscheidung das Recht der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weshalb nach der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Vorschrift des 247 544 Abs. 7 ZPO in dem der Nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden Beschluss unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen werden kann. Von dieser M366glichkeit macht der Senat Gebrauch. 5 Die Kl344gerin r374gt zu Recht, dass das Berufungsgericht bei seiner Ent-scheidung 374ber die Verg374tung f374r Stillstandzeiten im Zeitraum vom 27. Januar 1999 bis 26. Februar 1999 Vortrag der Kl344gerin 374bergangen und damit deren Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Geh366r verletzt hat. 6 - 5 - Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung insoweit damit begr374ndet, dass die Beklagte sich dazu verpflichtet habe, t344glich 400 t Schlamm in das Zwischenlager zu 374bernehmen. Dar374ber hinausgehende Forderungen der Kl344-gerin habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom 13. November 1998 zur374ckge-wiesen. Stillstandzeiten aufgrund von Schlammmengen, die 374ber 400 t t344glich hinausgingen, k366nne die Kl344gerin der Beklagten mithin nicht in Rechnung stel-len. Dem entspreche die Rechnung der Kl344gerin nicht. Dort werde die Still-standsverg374tung nach einem Einheitspreis von 500,-- DM pro Stunde und nicht nach Tonnen berechnet. Die Kl344gerin lege zudem nicht dar, welcher Zeitraum erforderlich sei, um 400 t Schlamm aufzukonditionieren und mit Raupe und Bagger aus dem Becken zu schaffen. Die Rechnung der Kl344gerin k366nne daher nicht daraufhin 374berpr374ft werden, ob die Abnahmebegrenzung auf 400 t t344glich eingehalten worden sei. Auf die Unschl374ssigkeit der Klage sei bereits im Termin vom 18. Januar 2001 hingewiesen worden. 7 Das Berufungsgericht hat bei seiner W374rdigung 374bersehen, dass die Be-klagte in ihrem Schreiben vom 13. November 1998 die Verg374tung der Still-standzeiten mit 500,-- DM pro Stunde akzeptiert und lediglich eine Einschr344n-kung hinsichtlich der t344glich abzunehmenden Schlammmenge (nicht 500, son-dern 400 t) gemacht hat. Einw344nde gegen die von der Kl344gerin geforderte Ver-g374tung von 500,-- DM pro Stunde hat die Beklagte nicht erhoben. Das Beru-fungsgericht hat weiter den im Tatbestand seiner Entscheidung wiedergegebe-nen Vortrag der Kl344gerin 374bergangen, sie habe in der Zeit vom 27. Januar bis 26. Februar 1999 auf Anweisung der Beklagten Personal und im Einzelnen auf-gef374hrte Ger344te vorr344tig gehalten. Diese h344tten jedoch stillgestanden, denn in dem genannten Zeitraum seien keine Schl344mme entw344ssert oder aufbereitet worden. Ferner hat die Kl344gerin in der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt, dass sie im Schriftsatz vom 22. Dezember 2000 vorgetragen hatte, dass sich 8 - 6 - die im Schreiben vom 13. November 1998 vorgegebene Menge von 400 t Schlamm pro Tag in den Grenzen ihrer normalen Tagesproduktion gehalten habe. Das Berufungsgericht h344tte bei Ber374cksichtigung dieses Vortrags nicht zu der Annahme gelangen k366nnen, die Forderung der Kl344gerin sei nicht schl374ssig dargelegt. Geht man von einer Abrechnung nach Stunden aus, so w344ren die Arbeitsstunden eines Tages abzurechnen, da in dem hier interessierenden Zeit-raum nach dem Kl344gervortrag 374berhaupt kein Schlamm abgenommen worden ist. Auch wenn man es f374r entscheidend h344lt, in welcher Zeit 400 t Schlamm h344tten verladen und ins Zwischenlager geschafft werden k366nnen, h344tte das Be-rufungsgericht dazu den Vortrag der Kl344gerin ber374cksichtigen m374ssen, die ver-einbarte Grenze von 400 t Schlamm habe sich im Bereich einer normalen Ta-gesproduktion der Kl344gerin gehalten. Dies k366nnte mangels anderer Anhalts-punkte so zu verstehen sein, dass die Kl344gerin an einem normalen achtst374ndi-gen Arbeitstag 400 t Schlamm aufkonditionieren und ins Zwischenlager habe schaffen k366nnen. Sollte das Berufungsgericht Zweifel daran gehabt haben, dass dieser Vortrag so zu verstehen war, h344tte es Anlass gehabt, nachzufragen und der Kl344gerin Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag noch zu pr344zisieren. Ein allgemeiner Hinweis auf die Unschl374ssigkeit der Klage gen374gte hierzu nicht. Im Sitzungsprotokoll 374ber den Termin vom 18. Januar 2001 gibt es zu dem Hin-weis indessen keine Angaben; es wird dort lediglich ausgef374hrt, die Sach- und Rechtslage sei eingehend er366rtert worden; das reicht nicht aus (BGH, Urt. v. 22.9.2005 - VII ZR 34/04, f374r BGHZ vorgesehen). - 7 - Das Schlussurteil des Berufungsgerichts war hinsichtlich der Kostenent-scheidung insgesamt aufzuheben. Nach neuer Verhandlung und Entscheidung 374ber die Klageforderung in H366he von 49.809,44 200 nebst Zinsen wird das Beru-fungsgericht insoweit neu 374ber die Kosten zu entscheiden und deshalb insge-samt eine neue Kostenentscheidung zu treffen haben. 9 Scharen Ambrosius M374hlens Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.03.2000 - 13 O 376/99 - KG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2004 - 16 U 4214/00 -
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