BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 194/04 Verk374ndet am: 16. November 2007 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO 247 130 Abs. 1 Nr. 2, 247247 134, 138, 143 Abs. 1 Satz 2; BGB 247 267 Abs. 1 Satz 1 a) Veranlasst ein Schuldner einen Drittschuldner, seine Leistung nicht an ihn, sondern an einen seiner Gl344ubiger zu erbringen, oder 374bertr344gt der Schuld-ner die zur Erf374llung seiner Verbindlichkeit erforderlichen Mittel in das Ver-m366gen des Dritten, der sodann die Verbindlichkeit erf374llt, und fechten, nach-dem sowohl der Schuldner als auch der Dritte in die Insolvenz geraten sind, die Insolvenzverwalter beider - jeder f374r sich mit Recht - die Erf374llungshand-lung an, schlie337t die auf die mittelbare Zuwendung gest374tzte Deckungsan-fechtung durch den Insolvenzverwalter des Schuldners eine Schenkungsan-fechtung durch den Insolvenzverwalter des Dritten aus. b) F374r die Anfechtbarkeit einer mittelbaren Zuwendung reicht aus, dass der Ge-genwert f374r das, was 374ber die Mittelsperson an den Gl344ubiger gelangt ist, aus dem Verm366gen des Schuldners stammt (Fortf374hrung von BGH, Urt. v. 11. November 1954 - IV ZR 64/54, WM 1955, 407, 409). - 2 - c) Der Anfechtungsbeklagte, der unter Hinweis auf den konkurrierenden An-fechtungsanspruch eines anderen Rechtstr344gers die Sachbefugnis des An-fechtungskl344gers bestreitet, die f374r den eingeklagten Anfechtungsanspruch gegeben ist, hat die Voraussetzungen des konkurrierenden Anfechtungsan-spruchs darzulegen und zu beweisen. BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04 - OLG Dresden LG Dresden - 4 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. September 2004 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Kl344ger beschwert. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens einschlie337lich derjenigen der Streithilfe - an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 5. Juni 2002 beantragten und am 16. September 2002 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der L. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin oder Leistungsmittlerin). Die Schuldnerin ist eine Tochtergesellschaft im Konzern der v. GmbH (im Folgenden: V. ), der sogenannten B. Gruppe. Dieser geh366-ren unter anderem auch die H. GmbH (im Folgenden: 1 - 5 - H. ) und die I. GmbH (im Folgenden: I. ) an. Die V. h344lt 85 % der Gesch344ftsanteile der H. und 76 % der Gesch344ftsanteile der Schuldnerin. Diese ist wiederum 100 %ige Gesellschafterin der I. . S344mtliche Gesellschaften der Bautzener Gruppe haben denselben Gesch344ftsf374hrer. 334ber das Verm366gen von V. und H. wurde am 1. Juni 2002 ebenfalls ein Insol-venzverfahren er366ffnet. In beiden Verfahren ist der Streithelfer der Beklagten zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 16. Mai 2002, als bereits die Er366ffnung eines Insolvenzverfahrens 374ber die Verm366gen der V. und H. beantragt war, wurden von dem Ge-sch344ftskonto der Schuldnerin zugunsten der Beklagten (im Folgenden auch: Empf344ngerin) zur Erbringung f344lliger Sozialversicherungsbeitr344ge f374r die V. 45.036,52 200, f374r die H. 36.550,39 200 und f374r die I. 70,86 200 374berwiesen. Nach der Behauptung der Beklagten stammten die daf374r erforderlichen Mittel ur-spr374nglich aus dem Verm366gen von V. und H. (im Folgenden auch: Leisten-de oder Anweisende). Der Kl344ger nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf R374ckzahlung dieser Betr344ge in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abge-wiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, den f374r die I. ge-zahlten Betrag an den Kl344ger zur374ckzuzahlen, und im 334brigen die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Soweit dieses Urteil den Kl344ger beschwert, wendet er sich dagegen mit seiner vom Senat zugelassenen Revision. 2 3 - 6 - Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es den Kl344ger beschwert, und in diesem Umfang zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte seien - soweit deren Forderungen gegen V. und H. getilgt worden seien - nicht unentgeltlich im Sinne von 247 134 InsO gewesen. Die Schuldnerin habe sich gegen374ber V. und H. verpflichtet gehabt, deren Verbindlichkeiten zu tilgen. Dazu h344tten V. und H. die Schuldnerin mit aus-reichenden Verm366genswerten - n344mlich Gegenst344nden des Anlageverm366gens, Geldmitteln und an die Schuldnerin abgetretenen Forderungen - ausgestattet. Durch die hernach erfolgenden Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte sei die Schuldnerin von einer eigenen Verpflichtung gegen374ber V. und H. be-freit worden. Bei einer derartigen Konstellation sei eine Anfechtung nur in der jeweiligen Leistungsbeziehung statthaft. Aus der Sicht der Beklagten habe die-se Leistungen nur von V. und H. erhalten. II. Dies h344lt einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 4 5 6 - 7 - 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen im Verh344ltnis zwischen den Prozessparteien die Voraussetzungen f374r eine Schenkungsan-fechtung gem344337 247 134 InsO vor. Die Beklagte hat von der Schuldnerin in gl344u-bigerbenachteiligender Weise Zahlungen erhalten, und diese Zahlungen waren unentgeltliche Leistungen. a) Im "Zwei-Personen-Verh344ltnis" ist eine Verf374gung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgesch344fts keine Leistung ge-gen374bersteht, dem Verf374genden also keine Gegenleistung zuflie337en soll, die dem von ihm aufgegebenen Verm366genswert entspricht. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Verf374gende selbst einen Ausgleich f374r seine Verf374gung erhalten hat; ma337geblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempf344nger seinerseits eine Ge-genleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Verf374gende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempf344ngers, liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gem344337 247 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forde-rung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsemp-f344ngers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung f374r die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen F344llen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsemp-f344nger ist gegen374ber den Insolvenzgl344ubigern des Verf374genden (Zuwendenden) nicht schutzw374rdig; denn er h344tte ohne dessen Leistung, auf die er keinen An-spruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen k366nnen (vgl. BGHZ 41, 298, 302; 162, 276, 279 f; BGH, Urt. v. 30. M344rz 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1157). 7 8 - 8 - Im vorliegenden Fall waren die Beitragsforderungen der Beklagten gegen V. und H. zu dem Zeitpunkt, als die Schuldnerin sie beglich, wirtschaftlich wertlos, weil bereits die Er366ffnung der Insolvenzverfahren 374ber die Verm366gen der Beitragsschuldnerinnen beantragt war. Gegenteiliges macht auch die Revi-sionserwiderung nicht geltend. F374r die Schenkungsanfechtung des Kl344gers gegen374ber der Beklagten ist es unerheblich, ob diese gegen374ber V. und H. zu einem fr374heren Zeitpunkt Leistungen erbracht, n344mlich deren Besch344ftigten Versicherungsschutz im Rahmen der Sozialversicherung gew344hrt hat. Ma337geblich f374r die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist der Wert der bestehenden, aber noch nicht beglichenen Forderung der Beklagten im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs, also des Erhalts der Zahlungen (BGHZ 41, 17, 19; 162, 276, 281; BGH, Urt. v. 30. M344rz 2006 aaO). b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ferner unerheblich, ob die Schuldnerin gegen374ber V. und H. verpflichtet war, deren Verbindlich-keiten gegen374ber der Beklagten zu tilgen (BGHZ 141, 96, 101; 162, 276, 282; BGH, Urt. v. 30. M344rz 2006 aaO), oder ob sie ein eigenes Interesse an der Leis-tungserbringung hatte. Selbst wenn davon auszugehen w344re, erschiene da-durch die Beklagte als Leistungsempf344ngerin gegen374ber den Insolvenzgl344ubi-gern der Schuldnerin nicht schutzw374rdig. Es kommt deswegen nicht darauf an, dass das Berufungsgericht - wie die Revision mit Recht r374gt - das Bestehen einer Tilgungsverpflichtung der Schuldnerin (als Gegenleistung zu der 334bertragung von Verm366genswerten der V. und H. an die Schuldnerin) fehlerhaft festgestellt hat. Es hat das einfa-che Bestreiten des Kl344gers nicht ausreichen lassen, weil es ihm obliege zu be-9 10 11 12 - 9 - weisen, dass es sich bei der angefochtenen Rechtshandlung um eine unent-geltliche Verf374gung gehandelt habe. Dabei hat es 374bersehen, dass der Kl344ger im vorliegenden Verfahren nur die Unentgeltlichkeit der Leistung der Schuldne-rin an die Beklagte beweisen muss; damit hat nichts zu tun, ob eine zuvor er-folgte 334bertragung von Verm366genswerten der V. und H. an die Schuldne-rin unentgeltlich war. Unerheblich ist nach alledem auch, ob es - etwa im Rahmen eines von den Parteien diskutierten "Cash-Pools" - eine verpflichtende Abrede zwischen den am Konzern beteiligten Unternehmen gegeben hat, Verbindlichkeiten ande-rer Konzernunternehmen im Falle von Liquidit344tsengp344ssen zu begleichen. c) Vergeblich macht der Streithelfer der Beklagten geltend, die Beklagte habe gegen die Schuldnerin einen eigenen Anspruch auf Bezahlung der Bei-tragsschulden von V. und H. gehabt, weil die Voraussetzungen einer ge-sellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung vorl344gen. Die Beteiligten seien gesell-schaftsrechtlich "eng verzahnt", und der Haftungsfonds von V. und H. sei planm344337ig auf die Schuldnerin verlagert, mithin der Beklagten entzogen wor-den. Darin liege ein existenzvernichtender Eingriff. Den selbstst344ndigen Haftungstatbestand des existenzvernichtenden Ein-griffs im Sinne einer Durchgriffshaftung gegen die Gesellschafter hat der Bun-desgerichtshof inzwischen aufgegeben (BGH, Urt. v. 16. Juli 2007 - II ZR 3/04, NJW 2007, 2689 ff, z.V.b in BGHZ). Statt dessen kn374pft er die Existenzvernich-tungshaftung der Gesellschafter an die missbr344uchliche Sch344digung des im Gl344ubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsverm366gens an und ordnet sie - in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegen374ber der Gesellschaft - allein in 247 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwid-13 14 15 - 10 - rigen vors344tzlichen Sch344digung ein. Ein Direktanspruch des Gl344ubigers st374nde im Widerspruch zu dem in den Kapitalerhaltungsvorschriften der 247247 30, 31 GmbHG verwirklichten Grundsatz, dass der Gl344ubigerschutz durch die Gesell-schaft mediatisiert wird. Anzusetzen ist an dem Schutzobjekt, d.h. an dem Ge-sellschaftsverm366gen, und nicht etwa bei den mittelbar, d.h. reflexartig durch den Haftungsfonds gesch374tzten Forderungen der Gl344ubiger. Ein Schadensersatzanspruch aus 247 826 BGB kommt nach der Recht-sprechung des Senats in Betracht, wenn der Schuldner planm344337ig mit einge-weihten Helfern zusammenwirkt, um sein wesentliches Verm366gen dem Zugriff von Gl344ubigern zu entziehen (BGHZ 130, 314, 331; BGH, Urt. v. 9. Mai 1996 - IX ZR 50/95, NJW 1996, 2231). Im vorliegenden Fall scheidet dies schon nach dem eigenen Vortrag des Streithelfers aus, weil danach gerade beabsichtigt gewesen ist, die Gl344ubiger von V. und H. - jedenfalls die Beklagte - aus den auf die Schuldnerin verlagerten Mitteln zu befriedigen. Dann kommt eine sitten-widrige Sch344digung der Beklagten von vornherein nicht in Betracht. d) Es fehlt auch nicht an einer - f374r jede Insolvenzanfechtung erforderli-chen - objektiven Gl344ubigerbenachteiligung. aa) Eine Gl344ubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verk374rzt und da-durch den Gl344ubigerzugriff auf das Schuldnerverm366gen vereitelt, erschwert oder verz366gert hat; es m374ssen mit anderen Worten die Befriedigungsm366glich-keiten der Insolvenzgl344ubiger ohne die angefochtene Rechtshandlung bei wirt-schaftlicher Betrachtungsweise g374nstiger gewesen sein (BGHZ 105, 168, 187; BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 176/98, NJW 1999, 2969, 2970, insofern in BGHZ 142, 72 ff nicht abgedr.). Mehrere Rechtshandlungen des Schuldners 16 17 18 - 11 - sind auch dann anfechtungsrechtlich selbstst344ndig zu betrachten, wenn sie gleichzeitig vorgenommen worden sind oder sich wirtschaftlich erg344nzen (BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490; v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2371; v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, ZIP 2006, 1639, 1641). Der Eintritt einer Gl344ubigerbenachteiligung ist isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivverm366gens oder die Vermeh-rung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind lediglich solche Fol-gen zu ber374cksichtigen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst an-kn374pfen; eine Vorteilsausgleichung findet grunds344tzlich nicht statt (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523; v. 20. Juli 2006 aaO). 334bertr344gt der Schuldner als Leistungsmittler einen ihm zu diesem Zweck zugewendeten, in sein Verm366gen 374bergegangenen und somit f374r seine Gl344ubi-ger pf344ndbaren Gegenstand an einen Dritten (Leistungsempf344nger), so erbringt er eine Leistung aus seinem haftenden Verm366gen und benachteiligt dadurch die Gl344ubigergesamtheit. Dass er auf Anweisung dessen handelt, der dem Schuldner den Gegenstand zuvor zugewendet hat, und der Anweisende den Zweck verfolgt, eigene Verbindlichkeiten gegen374ber dem Leistungsempf344nger zu tilgen, ist insoweit unerheblich. Dies gilt jedenfalls so lange, wie die Zweck-vereinbarung nicht aus Gr374nden treuh344nderischer Bindung zur Unpf344ndbarkeit des zugewendeten Gegenstands gef374hrt hat (vgl. BGHZ 155, 75, 81 f; BGH, Urt. v. 27. Februar 2002 - IX ZR 115/99, NZI 2002, 255). Der Senat hat sogar einen treuh344nderisch gebundenen und deshalb m366glicherweise unpf344ndbaren Darlehensanspruch dem Insolvenzbeschlag unterworfen, soweit die Zweckbin-dung allein den Interessen des Darlehensgebers und des mit dem Darlehen befriedigten Gl344ubigers diente (BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, WM 2001, 1476, 1477; v. 11. Januar 2007 - IX ZR 31/05, ZIP 2007, 435, 437, z.V.b. in BGHZ 170, 276). 19 - 12 - bb) Nach dem Vortrag der Beklagten und ihres Streithelfers haben V. und H. an die Schuldnerin Bestandteile des Anlageverm366gens verkauft und mit ihr abgesprochen, dass die Schuldnerin den Kaufpreis an die Beklagte - und andere Gl344ubiger der Verk344ufer - zu zahlen habe. Ferner sollen der Schuldnerin Au337enst344nde abgetreten worden sein; die eingezogenen Betr344ge habe die Schuldnerin ebenfalls zur Befriedigung der Gl344ubiger der Zedenten verwenden sollen. Schlie337lich habe die V. an die Schuldnerin auch insgesamt 145.000,00 200 mit der Zweckbestimmung 374berwiesen, dass damit Schulden der V. bezahlt werden sollten. Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, die Schuldnerin habe von V. und H. Anlageverm366gen, Fahrzeuge, Geldmittel und Forderungen erhalten, "um damit unmittelbar bzw. nach deren Verwertung die Gl344ubiger der beiden anderen Gesellschaften (sc. V. und H. ) zu befrie-digen". Dadurch wird nicht in Frage gestellt, dass die 334berweisungen vom Konto der Schuldnerin deren Gl344ubiger benachteiligten. Die Schuldnerin unterlag hin-sichtlich der Mittel, die sie zur Befriedigung der Beklagten eingesetzt hat, keiner treuh344nderischen Bindung. Soweit V. und H. an die Schuldnerin Bestand-teile des Anlageverm366gens verkauft und mit ihr abgesprochen haben, der Kauf-preis sei an die Beklagte - und andere Gl344ubiger der Verk344ufer - zu zahlen, fer-ner an die Schuldnerin Au337enst344nde abgetreten haben, welche die Schuldnerin einziehen und ebenfalls zur Befriedigung der Gl344ubiger der Zedenten verwen-den sollte, kann sich eine etwaige treuh344nderische Zweckbindung nicht auf die Surrogate (Kaufpreis, eingezogene Gelder) beziehen (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01, NJW 2002, 3253, 3254). Falls die an die Schuldnerin mit der Zweckbestimmung, dass damit Schulden der V. bezahlt werden sollten, 374berwiesenen Geldmittel treuh344nderisch gebunden waren, hat sich diese Bin-20 21 - 13 - dung wiederum nicht auf die an die Beklagte 374berwiesenen Betr344ge erstreckt. Denn nach den Feststellungen der Vorderrichter sind diese Zahlungen vom Ge-sch344ftskonto der Schuldnerin erfolgt. Soweit das dort vorhandene Guthaben auch durch 334berweisungen der V. gespeist worden war, hatte die Schuldnerin diese Gelder nicht separiert. Damit scheidet eine Treuhand aus (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02, NZI 2003, 549, 550; M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 47 Rn. 358, 392a). e) Haben V. und H. der Schuldnerin im Vorfeld der Insolvenz Ver-m366gensgegenst344nde mit der Zweckbestimmung zugewendet, die Schuldnerin m366ge diese unmittelbar oder mittelbar - nach Verwertung - zur Befriedigung von Gl344ubigern der V. und H. verwenden, k366nnte dies einen Auftrag oder Ge-sch344ftsbesorgungsvertrag darstellen. Gegebenenfalls k366nnte dem Verwalter in der Insolvenz der V. und H. gegen die Schuldnerin ein Anspruch auf Her-ausgabe nicht ben366tigter oder nicht zweckentsprechend verwendeter Mittel zu-stehen (247 667 BGB). Dieser Anspruch w344re jedoch eine blo337e Insolvenzforde-rung. Im 334brigen geht es im vorliegenden Fall gerade um die Betr344ge, welche die Schuldnerin zweckentsprechend verwendet, n344mlich an die Beklagte ge-zahlt hat. 2. Obwohl danach im Verh344ltnis zwischen den Prozessparteien die Vor-aussetzungen f374r eine Schenkungsanfechtung gem344337 247 134 InsO vorliegen, kann der Senat nicht der Revision stattgeben. Denn auf der Grundlage des vom Kl344ger bestrittenen Vorbringens der Beklagten und ihres Streithelfers (vgl. oben 1 d bb) greift die Anfechtung des Kl344gers m366glicherweise deshalb nicht durch, weil der Streithelfer die Zuwendung an die Beklagte ebenfalls anfechten kann, dieser Anfechtung der Vorrang geb374hrt und die Anfechtung auch recht-zeitig vorgenommen worden ist. 22 23 - 14 - a) Im Verh344ltnis von V. und H. zu der Beklagten kann eine mittelba-re Zuwendung vorliegen, welche gegebenenfalls den Streithelfer gem344337 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO zur Anfechtung berechtigt. aa) Nach st344ndiger h366chstrichterlicher Rechtsprechung sind solche Rechtshandlungen als mittelbare Zuwendungen anfechtbar, bei denen eine unmittelbare Leistung an den Empf344nger, die ohne weiteres anfechtbar w344re, durch Einschalten eines Leistungsmittlers umgangen wird. Davon ist insbeson-dere dann auszugehen, wenn der Schuldner einen Drittschuldner anweist, die von diesem geschuldete Leistung nicht ihm, sondern einem Gl344ubiger des Schuldners zu erbringen (BGHZ 38, 44, 46; 142, 284, 287; 156, 350, 355; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 18/94, NJW 1995, 1093; v. 19. M344rz 1998 - IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975, insoweit in BGHZ 138, 291 nicht abgedr.). Es ist jedoch anerkannt, dass der Leistende keinen Anspruch gegen die Mit-telsperson auf den 374ber diese dem Gl344ubiger zugewandten Gegenstand gehabt haben muss; noch weniger muss dieser Gegenstand sich zuvor im Verm366gen des Leistenden befunden haben. F374r die Anfechtbarkeit reicht aus, dass der Gegenwert f374r das, was 374ber die Mittelsperson an den Gl344ubiger gelangt ist, aus dem Verm366gen des Leistenden stammt (RGZ 133, 290, 291 f; BGH, Urt. v. 11. November 1954 - IV ZR 64/54, WM 1955, 407, 409; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 129 Rn. 71). Mittelbare Zuwendungen sind so zu be-handeln, als habe der Angewiesene an den Anweisenden geleistet und dieser sodann seinen Gl344ubiger befriedigt. bb) Auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten und ihres Streit-helfers ist von einer mittelbaren - durch Einschaltung der Schuldnerin bewirk-ten - Zuwendung von V. und H. an die Beklagte auszugehen. Soweit die V. an die Schuldnerin Geld 374berwiesen hat, damit jene damit die Beklagte 24 25 26 - 15 - befriedigt, liegt dies auf der Hand. Falls V. und H. dar374ber hinaus Gegen-st344nde an die Schuldnerin verkauft und diese angewiesen haben, den Kaufpreis zur Tilgung von Beitragsverbindlichkeiten der V. und H. bei der Beklagten zu verwenden, oder Forderungen an die Schuldnerin abgetreten haben, damit diese die eingezogenen Betr344ge f374r denselben Zweck einsetze, sind dies mit-telbare Zuwendungen jedenfalls deshalb, weil der Gegenwert des Kaufpreises bzw. die abgetretenen Forderungen aus dem Verm366gen von V. und H. stammten. Auch derartige Vorg344nge dienen der Umgehung einer unmittelbaren Zuwendung. Selbst wenn davon auszugehen w344re, V. und H. h344tten die Gegenst344nde nicht an die Schuldnerin verkauft, sondern sie dieser - gegen das Versprechen, V. und H. von ihren Verbindlichkeiten gegen374ber der Beklag-ten freizustellen - schlicht 374berlassen, m374sste eine mittelbare Zuwendung an-genommen werden. In einem solchen Fall wurde das Verm366gen von V. und H. ebenfalls wirtschaftlich zugunsten der Beklagten gemindert. Das Vorbringen der Beklagten und ihres Streithelfers ist revisionsrecht-lich zugrunde zu legen. Verfahrensrechtlich einwandfreie Feststellungen liegen insoweit jedoch nicht vor. Der Kl344ger hat geltend gemacht, die - als solche nicht bestrittenen - Leistungen der V. und H. seien in das Verm366gen der Schuldnerin 374bergegangen. Diese habe umgekehrt ebenfalls Leistungen an V. und H. erbracht. Man habe auf jeder Seite Verrechnungskonten gef374hrt. Eine Verpflichtung der Schuldnerin, die Verbindlichkeiten von V. und H. gegen374ber der Beklagten zu begleichen, sei nicht begr374ndet worden. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht f374r nicht ausreichend erachtet, weil dem Kl344-ger die Darlegungs- und Beweislast f374r die Unentgeltlichkeit der Verf374gung ob-liege. Dieser Standpunkt ist - wie oben unter 1 b ausgef374hrt - unrichtig. 27 - 16 - cc) Da die mittelbare Zuwendung an die Beklagte nach den f374r V. und H. gestellten Er366ffnungsantr344gen erfolgte, ist sie nach 247 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, falls die Beklagte zur Zeit der 334berweisung die Zahlungsunf344-higkeit oder den Er366ffnungsantrag kannte. Dazu fehlen Feststellungen. b) Ist die Bezahlung der r374ckst344ndigen Beitr344ge sowohl durch den Kl344ger als auch durch den Streithelfer anfechtbar, hat dies nicht zur Folge, dass die Beklagte die Beitr344ge doppelt zur374ckzahlen muss (vgl. BGHZ 142, 284, 289). Die Insolvenzanfechtung hat die Aufgabe, bestimmte, als ungerechtfertigt ge-wertete Verm366gensverschiebungen r374ckg344ngig zu machen (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO vor 247247 129 bis 147 Rn. 2; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 129 Rn. 1; vgl. auch BGH, Urt. v. 15. M344rz 1972 - VIII ZR 159/70, NJW 1972, 870, 871). Eine weiter gehende Sanktion zu Lasten des Anfechtungsgegners ist aber nicht vorgesehen. Die Beklagte hat die Beitr344ge nur einmal erhalten, und aus ihrer Sicht hat lediglich eine Verm366gensverschiebung stattgefunden. c) Der Kl344ger und der Streithelfer sind weder Gesamtgl344ubiger noch Teilgl344ubiger. aa) Gesamtgl344ubiger k366nnen die ganze Leistung fordern; der Schuldner muss diese aber nur einmal bewirken (247 428 BGB). Eine Gesamtgl344ubiger-schaft kann zwar auch gesetzlich begr374ndet werden (M374nchKomm-BGB/Bydlinski, 5. Aufl. 247 428 Rn. 9; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB 2. Aufl. 247 428 Rn. 3). Im vorliegenden Fall fehlt jedoch eine entsprechende Norm. Es ist auch nicht gerechtfertigt, mehrere Personen deswegen, weil sie jeweils Anfech-tungsanspr374che in Bezug auf denselben Gegenstand haben, als Gesamtgl344u-biger anzusehen. Dies w344re nur dann anders, wenn sie eine einheitliche Forde-rung h344tten, deren Aufteilung auf praktische Schwierigkeiten stie337e und dem 28 29 30 31 - 17 - Innenausgleich 374berlassen werden k366nnte (vgl. M374nchKomm-BGB/Bydlinski, aaO). Hier liegt jedoch keine einheitliche Forderung vor. Der Kl344ger beruft sich auf eine Schenkungsanfechtung, der Streithelfer auf eine Deckungsanfechtung, und die Sachverhalte, auf die beide ihre Anfechtungsberechtigung st374tzen, sind nicht vollkommen identisch. bb) Teilgl344ubigerschaft setzt voraus, dass jeder Gl344ubiger einen be-stimmten Teil der Forderung geltend machen kann (247 420 Alt. 2 BGB). Auch hier muss den Berechtigungen der mehreren Gl344ubiger jedoch ein und dassel-be Schuldverh344ltnis zugrunde liegen (M374nchKomm-BGB/Bydlinski, aaO 247 420 Rn. 3; Bamberger/Roth/Gehrlein, aaO 247 420 Rn. 4), woran es vorliegend fehlt. d) Da die Bezahlung der r374ckst344ndigen Beitr344ge sowohl durch den Kl344-ger als auch durch den Streithelfer anfechtbar ist, beide aber weder Gesamt- noch Teilgl344ubiger sind und die Beklagte die ihr zugeflossenen Leistungen nur einmal zur374ckzugew344hren hat, liegen konkurrierende, auf denselben Gegen-stand gerichtete Anfechtungsanspr374che f374r verschiedene Insolvenzmassen vor. Im Ergebnis kann sich nur eine der konkurrierenden Anfechtungen durchsetzen. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand erscheint als m366glich, dass dem Streit-helfer der Vorrang geb374hrt. Hat jemand 374ber einen Leistungsmittler an seinen Gl344ubiger geleistet (247 267 Abs. 1 Satz 1 BGB), und ist die Erf374llungshandlung - nachdem sowohl der Leistende als auch der Leistungsmittler in die Insolvenz geraten sind - von den Insolvenzverwaltern beider im Interesse der jeweiligen Masse angefochten worden, geht die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter des Leistenden der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter des Leistungsmittlers vor. 32 33 34 - 18 - aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Anfechtung einer mittel-baren Zuwendung an den Leistungsempf344nger die Anfechtung gegen den Leis-tungsmittler ausschlie337t, sofern dieser - f374r den Leistungsempf344nger erkenn-bar - f374r den Leistenden gehandelt hat (BGHZ 142, 284, 287). Zwar betraf jene Entscheidung die Konkurrenz der Anfechtung im Ver-h344ltnis Leistender/Leistungsempf344nger zu der Anfechtung im Verh344ltnis Leis-tender/Leistungsmittler. Der Anfechtungsgl344ubiger war also jeweils derselbe. Im vorliegenden Fall konkurriert (wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist) die zu-erst genannte Anfechtung mit einer solchen im Verh344ltnis Leistungsmitt-ler/Leistungsempf344nger. Die Anfechtungsgl344ubiger sind verschieden. Der vor-liegende Fall unterscheidet sich von dem fr374heren auch dadurch, dass die sei-tens V. und H. zugewandten Verm366gensteile, aus denen die Schuldnerin die Aufwendungen zugunsten der Beitragsschuldner bestritten hat, in das haf-tende Verm366gen der Schuldnerin 374bergegangen waren. Gleichwohl ist der in der genannten Entscheidung postulierte Vorrang der Anfechtung im Valutaver-h344ltnis auch auf den Streitfall 374bertragbar. Nach den insofern unangefochten gebliebenen Feststellungen des Beru-fungsgerichts musste der Leistungsempf344nger - die Beklagte - davon ausge-hen, dass die unmittelbar von der Schuldnerin L. erbrachten Zahlungen den eigentlichen Beitragsschuldnern V. und H. zuzurechnen, mittelbar also von diesen geleistet waren. Da mittelbare Zuwendungen anfechtungsrechtlich, wie bereits ausgef374hrt, im Allgemeinen so zu behandeln sind, als habe der Leis-tungsempf344nger, also der befriedigte Gl344ubiger, die Leistung unmittelbar von seinem Schuldner, der den Leistungsmittler angewiesen hat, erhalten, ist die Leistung auch anfechtungsrechtlich in diesem Verh344ltnis zur374ck zu gew344hren. 35 36 37 - 19 - bb) Der Vorrang der Deckungsanfechtung des Streithelfers gegen die Beklagte ergibt sich ferner daraus, dass die Schenkungsanfechtung des Kl344-gers gegen die Beklagte letztlich auf derselben Grundlage beruht. Die Schen-kungsanfechtung ist nur deshalb begr374ndet, weil die Forderung der Beklagten gegen V. und H. im Zeitpunkt der Erf374llung wirtschaftlich wertlos war. Die-ser Gesichtspunkt - Erf374llung einer Forderung, die nach Insolvenzer366ffnung nur noch eine Insolvenzforderung gewesen w344re - rechtfertigt aber gerade die De-ckungsanfechtung des Streithelfers. Beide Anfechtungen wurzeln somit im Ver-h344ltnis V. und H. gegen die Beklagte. Dann verdient der Streithelfer, der die Interessen der Gl344ubiger von V. und H. vertritt, den Vorrang. cc) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach der Senatsrecht-sprechung - an der uneingeschr344nkt festgehalten wird - bei der Schenkungsan-fechtung im Dreiecksverh344ltnis, die nicht mit einer Deckungsanfechtung im Va-lutaverh344ltnis konkurriert, nur auf das Zuwendungsverh344ltnis abzustellen ist (vgl. oben 1 b). Danach ist zwar f374r die Schenkungsanfechtung das Innenverh344ltnisses von V. und H. zu der Schuldnerin unerheblich. So wenig dies jedoch aus-schlie337t, dass im Verh344ltnis von V. und H. zu der Beklagten eine mittelbare Zuwendung vorliegen kann, die ihrerseits der Deckungsanfechtung unterliegt (vgl. oben a), so wenig ergibt sich aus den zur Schenkungsanfechtung entwi-ckelten Grunds344tzen etwas f374r das Verh344ltnis der Schenkungsanfechtung des Kl344gers zu der Deckungsanfechtung des Streithelfers. Allerdings mag auch in F344llen, die der Senat bisher nach den Regeln ei-ner Schenkungsanfechtung im Dreiecksverh344ltnis gel366st hat, im Verh344ltnis des Leistenden, der sich des Schenkers als Mittelsperson zur Erf374llung eigener 38 39 40 41 - 20 - Verbindlichkeiten bedient hat, zu dem Leistungsempf344nger eine mittelbare Zu-wendung vorgelegen haben (vgl. etwa BGHZ 162, 277, 278; BGH, Urt. v. 30. M344rz 2006 aaO). In jenen F344llen bestand jedoch keine Konkurrenzsituation, wie sie vorliegend zu entscheiden ist. Entweder war 374ber das Verm366gen des Leistenden kein Insolvenzverfahren er366ffnet oder die Anfechtbarkeit jener mit-telbaren Zuwendung war in dem 374ber die Schenkungsanfechtung gef374hrten Prozess nicht eingewandt worden. dd) Der von dem Kl344ger betriebenen Anfechtung geb374hrt der Vorrang auch nicht deswegen, weil die Leistenden (V. und H. ) bei der Ausstattung der Schuldnerin nicht verhindert haben, dass die ihr 374bertragenen Gegenst344nde in deren haftendes Verm366gen gelangten. Dadurch haben die Leistenden zwar dazu beigetragen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen f374r die von dem Kl344ger gegen374ber der Beklagten geltend gemachte Schenkungsanfechtung er-f374llt sind. F374r das Konkurrenzverh344ltnis zwischen der Schenkungsanfechtung des Kl344gers und einer Deckungsanfechtung des Streithelfers folgt daraus aber nichts Entscheidendes. Wesentlicher f374r dieses Konkurrenzverh344ltnis ist, dass V. und H. Verm366gensbestandteile geopfert haben, um Forderungen der Beklagten, die in der bereits absehbaren Insolvenz blo337e Insolvenzforderungen gewesen w344ren, zu befriedigen. Demgegen374ber waren die Gegenst344nde, die zur Deckung dieser Forderungen verwendet wurden, im Aktivverm366gen der Schuldnerin lediglich "durchlaufende Posten". (1) Auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens - wonach V. und H. einen Kaufpreisanspruch gegen die Schuldnerin aufgegeben haben, damit die-se den darauf entfallenden Betrag an die Beklagte zahle, oder die Schuldnerin mit den Mitteln ausgestattet haben, dank derer diese die angefochtenen Bei-tragszahlungen an die Beklagte erbracht hat - w374rden die Gl344ubiger von V. 42 43 - 21 - und H. unangemessen benachteiligt, wenn die Schenkungsanfechtung des Kl344gers die auf die mittelbare Zuwendung gest374tzte Deckungsanfechtung des Streithelfers ausschl366sse. Die Auskehr des Betrages, den der Kl344ger mittels seiner Anfechtung von der Beklagten zur374ckerhielte, k366nnte der Streithelfer nicht mit Aussicht auf Er-folg von dem Kl344ger verlangen. Die Anfechtung der Verm366gens374bertragung von V. und H. auf die Schuldnerin w344re - soweit es um den zur Erf374llung der Forderungen der Beklagten ben366tigten Betrag geht, und nur dieser ist Gegens-tand des vorliegenden Rechtsstreits - wirtschaftlich nahezu wertlos. Zwar hat der Anfechtungsanspruch in der Insolvenz des Anfechtungsgegners Aussonde-rungskraft (BGHZ 156, 350, 358). Im vorliegenden Fall existiert der aussonde-rungsf344hige Gegenstand jedoch nicht mehr. Er ist sp344testens mit der Befriedi-gung der Beklagten durch die Schuldnerin untergegangen. Eine Ersatzausson-derung scheidet aus. Es mag sein, dass die Schuldnerin den urspr374nglichen Aussonderungsgegenstand, also die von V. und H. anfechtbar erhaltenen Verm366gensteile, im Sinne des 247 48 InsO "ver344u337ert" hat. Zweifelhaft erscheint hingegen, ob der Anfechtungsanspruch des Kl344gers gegen die Beklagte im Sin-ne dieser Vorschrift eine "Gegenleistung" darstellt. Jedenfalls fehlt es an der - f374r die Ersatzaussonderung vorausgesetzten (M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO 247 48 Rn. 31; Jaeger/Henckel, InsO 247 48 Rn. 28) - Entgeltlichkeit einer etwaigen Ver344u337erung, weil der Kl344ger sich auf eine Schenkungsanfechtung (247 134 In-sO) beruft. Dem Streithelfer steht allenfalls ein Wertersatzanspruch gem344337 247 143 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit 247 819 Abs. 1, 247 818 Abs. 4, 247 292 Abs. 1, 247 989 BGB zu. Dieser Anspruch ist eine gew366hnliche Geldforderung, die in der Insolvenz des Anfechtungsgegners eine blo337e Insolvenzforderung dar-stellt (BGHZ 155, 199, 203; M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO 247 47 Rn. 346). 44 - 22 - (2) Umgekehrt erscheinen die Gl344ubiger der Schuldnerin, deren Interes-sen von dem Kl344ger wahrgenommen werden, weniger schutzw374rdig, falls die Verm366gensteile, aus denen die Schuldnerin die Leistungen an die Beklagte letztlich erbracht hat, ihr zu diesem Zweck von V. und H. 374berlassen wor-den waren. (3) Die Beklagte kann dem Anfechtungsanspruch des Streithelfers nicht entgegenhalten, dass dieser durch Anfechtung des von V. und H. mit der Schuldnerin geschlossenen Kausalgesch344fts den Nachteil beseitigen k366nne, den V. und H. durch die Verm366gens374bertragung auf die Schuldnerin erlit-ten h344tten, und dass deshalb ihr gegen374ber die Anfechtung ausgeschlossen sei (oben 2 d aa). Allerdings gen374gt nicht bereits die blo337e Anfechtbarkeit im Ver-h344ltnis V. und H. /Beklagte, um die Klage abzuweisen. Der Streithelfer muss auch rechtzeitig angefochten haben. Andernfalls w344re nicht ausgeschlos-sen, dass die Beklagte den anfechtbar erhaltenen Betrag an 374berhaupt nie-mand zur374ckzahlt; an den Kl344ger nicht, weil dieser durch die Anfechtungsm366g-lichkeit seitens des Streithelfers blockiert wird, und an den Streithelfer nicht, weil dieser - aus welchen Gr374nden auch immer - die (rechtzeitige) Anfechtung unterl344sst. Unter der Voraussetzung, dass beide Pr344tendenten - isoliert gesehen - die Zahlungen an die Beklagte zu Recht angefochten haben, bedeutete f374r die-se eine Abweisung der vorliegenden Klage keinen dauerhaften Erfolg. Sie schuldet in diesem Fall den streitgegenst344ndlichen Betrag dem Streithelfer. 45 46 47 - 23 - Ob der Streithelfer die mittelbare Zuwendung gegen374ber der Beklagten angefochten hat, ist nicht festgestellt. e) Die Beklagte, die unter Hinweis auf den konkurrierenden Anfech-tungsanspruch des Streithelfers die Sachbefugnis des Kl344gers bestreitet, die f374r dessen eigenen Anfechtungsanspruch fraglos gegeben ist, hat darzulegen und zu beweisen, dass der konkurrierende, vorrangige Anfechtungsanspruch erho-ben ist und dass dessen Voraussetzungen gegeben sind. III. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Da die Frage, ob ein - f374r sich genommen durchgreifender - Anfech-tungsanspruch durch den konkurrierenden Anfechtungsanspruch eines anderen Rechtstr344gers ausgeschlossen werden kann, bislang in Rechtsprechung und Schrifttum noch nicht behandelt war, muss den Parteien Gelegenheit gegeben werden, ihren Vortrag zum Bestehen des konkurrierenden Anfechtungsan-spruchs und zu dessen Geltendmachung zu erg344nzen. Auf der Grundlage 48 49 50 51 - 24 - dieses Vorbringens muss sodann festgestellt werden, ob der Klageanspruch aus den erw344hnten Gr374nden ausgeschlossen ist. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 26.05.2004 - 6 O 4751/02 - OLG Dresden, Entscheidung vom 09.09.2004 - 13 U 1177/04 -
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