BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 194/05 Verk374ndet am: 14. Dezember 2006 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO 247247 84, 95 Abs. 1, 247 96 Abs. 1 Nr. 3; BGB 247247 387 ff, 730, 738 a) Die Vorschrift des 247 95 Abs. 1 InsO gilt nur f374r die Aufrechnung selbst344ndiger For-derungen und nicht f374r die gesellschaftsrechtlich gebotene Verrechnung im Wege der Kontenangleichung. b) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts f374r den Fall des Ausscheidens eines der Gesellschafter bei Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens 374ber sein Verm366gen eine Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag zu erstellen, kann der Insolvenzverwalter bei vertragsgerechtem Verhalten der Ge-sellschafter in der Krise nur ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben des Schuldners zur Masse ziehen. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 194/05 - OLG K366ln LG Bonn - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts K366ln vom 19. Oktober 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Insolvenzverwalter in dem auf Eigenantrag vom 21. M344rz 2002 am 1. Juni 2002 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der P. AG i. L. (fortan: Schuldnerin). Diese hatte mit den Beklagten zu 2 bis 4 am 25. April 1994 einen Gesellschaftsvertrag (Arbeitsgemeinschafts-vertrag) zur Durchf374hrung eines Stadtbahnbauwerkes geschlossen. Die Leis-tungen der Gesellschafter bestanden darin, dass sie im Verh344ltnis ihrer Beteili-gung Beitr344ge und Leistungen an die Arbeitsgemeinschaft zu erbringen hatten, zum Beispiel die Gestellung von B374rgschaften, Ger344ten, Baustoffen und Perso-nal. Die Bezahlung von Gesellschafter-Rechnungen erfolgte nur im Rahmen der Kontenangleichung. Dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag wurde ein im Baugewer-be 374blicherweise verwendetes Muster zugrunde gelegt. Es sieht vor, dass ein Gesellschafter ausscheidet, wenn 374ber sein Verm366gen das Konkursverfahren er366ffnet wird. In diesem Fall wird die Arbeitsgemeinschaft von den 374brigen Ge- 1 - 3 - sellschaftern fortgesetzt. Die Gesellschafter haben eine Auseinandersetzungs-bilanz zum Stichtag des Ausscheidens zu erstellen. Von diesem Tag an nimmt der ausscheidende Gesellschafter nicht mehr am Gewinn und Verlust teil, mit Ausnahme bereits erkennbarer Verluste. Die Schuldnerin erbrachte nach Insolvenzantragstellung noch Gesell-schafterleistungen an die - fortgef374hrte - Arbeitsgemeinschaft. F374r die Zeit zwi-schen dem 21. M344rz 2002 und dem 1. Juni 2002 berechnete sie ihr Lieferungen und Leistungen in H366he von insgesamt 14.282,42 200. Die Beklagte zu 1 stellte die Betr344ge in die Kontenangleichung ein und verrechnete sie in der Auseinan-dersetzungsbilanz mit anderen Forderungen. Der Kl344ger h344lt die Verrechnung f374r unwirksam, jedenfalls f374r anfechtbar und verlangt von den Beklagten Zah-lung. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Zahlungsbegehren weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht meint, die Schuldnerin habe die in Rechnung ge-stellten Leistungen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der Beklagten zu 1 und nicht als Dritte erbracht. Anspruchsgrundlage k366nne deshalb nur die in dem Gesellschaftsvertrag vorgesehene Verg374tungsregelung sein. Nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen eines der Gesellschafter k366nnten 4 - 4 - diese Anspr374che nicht mehr isoliert geltend gemacht werden, weil sie im Ausei-nandersetzungsstadium lediglich unselbst344ndige Rechnungsposten darstellten. Soweit der Kl344ger darauf hinweise, dass die Durchsetzungssperre ausnahms-weise nicht gelte, wenn die Gefahr von Hin- und Herzahlungen auszuschlie337en sei, habe der Kl344ger dies nicht mit einem entsprechenden Sachvortrag unter-legt. Die isolierte Durchsetzung der Klageforderung lasse sich auch nicht mit dem Aufrechnungsverbot des 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO begr374nden. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift einen durchsetzbaren Anspruch der Masse vor-aussetze, an dem es hier fehle, lasse sich nicht feststellen, dass die Beklagten die Aufrechnungsm366glichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt h344tten. Es fehle an einer objektiven Gl344ubigerbenachteiligung. Der Rechtsgrund f374r die au337erhalb des Insolvenzverfahrens (247 84 InsO) vorzunehmende Ausei-nandersetzung der Gesellschaft sei bereits mit Wirksamwerden des Gesell-schaftsvertrages gelegt. Dieser verschaffe den Gesellschaftern eine gesicherte Position, die ohne Zutun der Schuldnerin zu einem vollwertigen Anspruch er-starke. Die vorgenommene Verrechnung sei deshalb nicht anfechtbar. II. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachpr374fung stand. Die in der Auseinandersetzungsbilanz zum 1. Juni 2002 vorgenommene Kontenangleichung hat die Leistungen der Schuldnerin an die Arbeitsgemein-schaft aus der Zeit des Er366ffnungsverfahrens erfasst. Die Verrechnung ist we-der nach 247 95 Abs. 1 InsO ausgeschlossen noch nach 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzul344ssig. Die Abforderung und Erbringung der Leistungen stellt auch keine isoliert anfechtbare Rechtshandlung dar, weil sich die Deckung im Rahmen des Gesellschaftsvertrags h344lt. 5 - 5 - 1. Sind zur Zeit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurech-nenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht f344llig, so kann nach 247 95 Abs. 1 Satz 1 InsO die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Nach Absatz 1 Satz 3 dieser Vor-schrift ist die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll (Forderung der Masse) unbedingt und f344llig wird, be-vor die Aufrechnung erfolgen kann. Die Revision h344lt diese Voraussetzungen f374r gegeben. Die Auseinandersetzungsbilanz sei zum 1. Juni 2002 zu erstellen gewesen. Die von dem Kl344ger in Rechnung gestellten Verg374tungen f374r die im Zeitraum des Er366ffnungsverfahrens von der Schuldnerin erbrachten Leistungen seien entsprechend den Vertragsbedingungen bis zum 30. Juni 2002 f344llig ge-worden. Dass die Auseinandersetzungsbilanz zu diesem Zeitpunkt schon er-stellt gewesen sei, sei weder festgestellt noch ersichtlich. Damit erweise sich die "Aufrechnung bzw. Verrechnung" als unzul344ssig. 6 Damit sind die Voraussetzungen des 247 95 Abs. 1 Satz 3 InsO jedoch nicht dargetan. 7 a) Die Verrechnung unselbst344ndiger Rechnungsposten im Wege der Kontenangleichung wird von der Vorschrift des 247 95 InsO nicht erfasst. 8 aa) Die Norm sch374tzt Aufrechnungslagen aus der Zeit nach Verfahrens-er366ffnung, auf deren Eintritt der Insolvenzgl344ubiger vertrauen durfte (vgl. BGHZ 159, 388, 396; M374nchKomm-InsO/Brandes, 247 94 Rn. 1, 247 95 Rn. 1). Nach dem auch f374r das Insolvenzverfahren ma337geblichen 247 387 BGB setzt die Aufrech-nung zwei selbst344ndige Forderungen voraus, die in einem Gegenseitigkeitsver-h344ltnis stehen und gleichartig sind (vgl. HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. 247 94 9 - 6 - Rn. 7 ff; FK-InsO/Bernsau, 4. Aufl. 247 94 Rn. 5; siehe auch BGHZ 160, 1, 3 f). Fehlt es hieran, k366nnen die Wirkungen der Aufrechnung schon begrifflich nicht eintreten. Diese bestehen nach 247 389 BGB darin, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Auf-rechnung geeignet gegen374berstehen. Dies trifft auf unselbst344ndige Rechnungs-posten, die gebunden und gel344hmt sind, nicht zu. Deshalb stellt sich nicht die durch 247 95 Abs. 1 S344tze 1 bis 3 und Abs. 2 Satz 1 InsO differenziert beantwor-tete Frage, in welchem Umfang die Erwartung des Gl344ubigers, mit R374cksicht auf das Entstehen einer Aufrechnungslage seine Forderung ohne Schwierigkei-ten durchsetzen zu k366nnen, auch im Insolvenzverfahren nicht entt344uscht wer-den darf (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 141 zu RegE 247 107). bb) Die Vorschrift des 247 94 InsO, nach der ein zur Zeit der Verfahrenser-366ffnung - anfechtungsrechtlich unbedenkliches - schon begr374ndetes Aufrech-nungsrecht durch das Verfahren nicht ber374hrt wird, erw344hnt allerdings neben der gesetzlichen Aufrechnungslage auch die Aufrechnungsvereinbarung. Die Erg344nzung geht auf eine Initiative des Rechtsausschusses zur374ck (vgl. BT-Drucks. 12/7302, S. 165). Eine Umgestaltung der nach der Konkursordnung gegebenen Rechtslage hat dadurch jedenfalls im Hinblick auf Konzernverrech-nungsklauseln nicht stattgefunden (vgl. BGHZ 160, 107, 110 f; BGH, Urt. v. 13. Juli 2006 - IX ZR 152/04, ZIP 2006, 1740, 1741). Die Neuregelung in 247247 94 f InsO wirkt sich auch nicht auf Vertr344ge aus, durch die vor Verfahrenser366ffnung eine Aufrechnung sofort vollzogen wird, oder die mit dem Ziel in die Zukunft wirken, dass k374nftige Forderungen erl366schen, sobald sie einander gegen374ber-treten. Bedeutung gewinnt sie nur f374r vertragliche Erweiterungen gesetzlicher Aufrechnungslagen, die den Aufrechnungsvollzug einer sp344teren einseitigen Erkl344rung vorbehalten (vgl. H344semeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 19.01 und 19.30; M374nchKomm-InsO/Brandes, 247 94 Rn. 37 a.E.). Die auf- 10 - 7 - grund eines Gesellschaftsvertrages vereinbarte Abrechnung im Wege der Kon-tenangleichung geh366rt nicht hierher. b) Eine solche Verrechnungsabrede haben die Gesellschafter der Ar-beitsgemeinschaft getroffen. Die Forderungen der Schuldnerin waren nach dem am 25. April 1994 geschlossenen Arbeitsgemeinschaftsvertrag von Anfang an gebunden, also blo337e Abrechnungsposten, weil die Bezahlung von Gesellschaf-ter-Rechnungen nach 247 11.4 des Vertrages nur im Rahmen der Kontenanglei-chung zu erfolgen hatte. Mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin 344nderte sich an der Bindung der entstandenen For-derungen nichts. Der Gesellschaftsvertrag sieht in 247 23.62 das Ausscheiden des Gesellschafters vor, 374ber dessen Verm366gen das Konkursverfahren er366ffnet oder die Er366ffnung mangels Masse abgelehnt wird. Die Vereinbarung lehnt sich eng an die gesetzliche Regelung der 247247 736, 738 BGB an; gegen ihre Wirk-samkeit bestehen nach 247 119 InsO keine Bedenken. Damit blieben die w344hrend des Er366ffnungsverfahrens begr374ndeten Anspr374che der Schuldnerin aus dem Gesellschaftsverh344ltnis unselbst344ndige Rechnungsposten, die auch nach Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens nur im Rahmen der abschlie337enden Ausein-andersetzungsrechnung zu ber374cksichtigen waren (vgl. BGH, Urt. v. 10. Mai 1993 - II ZR 111/92, ZIP 1993, 919, 920; v. 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96, ZIP 1997, 2120, 2121; v. 12. Juli 1999 - II ZR 4/98, ZIP 1999, 1526, 1527; v. 9. M344rz 2000 - IX ZR 355/98, aaO S. 758). Die Anspr374che werden deshalb von der Durchsetzungssperre erfasst; f374r eine der in der Rechtsprechung anerkann-ten Ausnahmen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 1999 - II ZR 4/98, aaO S. 1527) fehlt jeder Anhalt. 11 2. Nach 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzul344ssig, wenn ein Insolvenzgl344ubiger die M366glichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare 12 - 8 - Rechtshandlung erlangt hat. Die Revision sieht dies als gegeben an. Den Be-klagten sei aus der Berichterstattung in den Medien bekannt gewesen, dass die Schuldnerin am 21. M344rz 2002 einen Insolvenzantrag gestellt habe. Damit l344-gen die anfechtungsrechtlichen Voraussetzungen des 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO vor. Anfechtbare Forderungen des Schuldners gingen von vornherein nicht in die Auseinandersetzungsbilanz ein und seien bei der Ermittlung des Saldos nicht zu ber374cksichtigen. Dies habe das Berufungsgericht verkannt. Diese Angriffe verhelfen der Revision nicht zum Erfolg. 13 a) Der Bundesgerichtshof hat zur Konkursordnung bereits entschieden, dass die Verrechnungslage hinsichtlich der gesellschaftlichen Anspr374che bei Bauarbeitsgemeinschaften bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages und damit regelm344337ig vor der Krise begr374ndet wird. Als anfechtbare Rechts-handlung kommt in diesen F344llen grunds344tzlich nur die Vereinbarung der L366-sungsklausel in Betracht, wenn diese anfechtungsrechtlich erheblich ist, weil sie zu einer Gl344ubigerbenachteiligung f374hrt (BGH, Urt. v. 9. M344rz 2000 - IX ZR 355/98, ZIP 2000, 757, 759; vgl. ferner BGHZ 86, 349, 355; BGH, Urt. v. 26. Januar 1983 - VIII ZR 257/81, ZIP 1983, 334, 335 f, insoweit in BGHZ 86, 340 ff nicht abgedruckt). Dies scheidet hier aus, weil sich die im Streitfall ver-einbarte L366sungsklausel an der gesetzlichen Regelung ausrichtet. 14 b) An dieser Rechtsprechung ist im Anwendungsbereich der Insolvenz-ordnung festzuhalten (ebenso: Gerhardt EWIR 2000, 741, 742; Linnertz IBR 2005, 205; Schultze EWIR 2006, 149, 150; Weitzke IBR 2005, 151). Ob dies auch f374r die besondere Fallgestaltung gilt, dass der Schuldner sich in dem Ge-sellschaftsvertrag verpflichtet hat, der Gesellschaft nach seinem Ausscheiden weiterhin Ger344te und Personal gegen Verg374tung zu 374berlassen, kann offen 15 - 9 - bleiben (vgl. hierzu Fischer NZI 2001, 281, 283; Spliedt DZWiR 2000, 418, 425). Die von dem Berufungsgericht zu der Fortf374hrung des Arbeitsgemein-schaftsvertrages nach dem 21. M344rz 2002 getroffenen Feststellungen geben auch keine Veranlassung, auf die anfechtungsrechtlichen Folgen einer einseiti-gen Abforderung von Gesellschafterleistungen des in der Krise befindlichen Mitgesellschafters zu Lasten der sp344teren Masse einzugehen. Mangels eines entgegenstehenden Vortrags ist vielmehr davon auszugehen, dass auch die anderen Gesellschafter entsprechend 247 4.1 des Gesellschaftsvertrages ihren Verpflichtungen zeitgerecht nachgekommen sind. aa) Das Argument der Gegenauffassung, dass die Erleichterung der Auf-rechnung im Wege der zeitlichen Vorverlagerung der Aufrechnungslage durch die Neuregelung in 247247 94, 95 InsO nicht 374bernommen worden sei (vgl. OLG Frankfurt ZIP 2005, 2325, 2327), hat der Bundesgerichtshof bereits als nicht durchgreifend angesehen (vgl. BGHZ 160, 1, 4 f). Danach hat das neue Recht 247 54 KO zwar nicht unver344ndert in die Insolvenzordnung 374bernommen, es je-doch bei dem Grundsatz belassen, dass die Befugnis des Gl344ubigers zur Auf-rechnung nicht angetastet wird, wenn er vor der Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens darauf vertrauen durfte, dass die Durchsetzung seiner Forderung mit R374cksicht auf das Entstehen einer Aufrechnungslage keine Schwierigkeiten bereiten w374rde. 16 bb) In dem der genannten Entscheidung des Senats zugrunde liegenden Fall war die dem Gesellschafter mit Wirksamwerden des Gesellschaftsvertrages verschaffte Position "ohne weiteres Zutun des Gesellschafters" zu einem voll-wertigen Anspruch erstarkt (vgl. BGHZ 160, 1, 4). Im Streitfall sind die in der Auseinandersetzungsbilanz verrechneten Anspr374che der Schuldnerin dagegen erst dadurch entstanden, dass die Beklagte zu 1 die abgerechneten Leistungen 17 - 10 - auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages bei der Schuldnerin abgerufen hat. Ist hierdurch nach den Feststellungen auch keine k374nstliche Aufrechnungs-lage geschaffen worden, die nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats insolvenzrechtlich nicht sch374tzenswert w344re (vgl. BGHZ 160, 1, 7; 160, 107, 110 f; BGH, Urt. v. 14. Juli 2005 - IX ZR 142/02, ZIP 2005, 1559, 1561; Urt. v. 9. Februar 2006 - IX ZR 121/03, ZIP 2006, 818, 819), so hat die Schuldnerin doch die mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages begr374ndete Verrechnungs-befugnis mit ihren in der kritischen Zeit erbrachten Leistungen zugunsten der Mitgesellschafter und zu Lasten der sp344teren Masse wirtschaftlich aufgewertet. Dies rechtfertigt es indes nicht, f374r diesen Fall von dem Grundsatz abzuwei-chen, dass der Anspruch des Gesellschafters auf Zahlung des Auseinanderset-zungsguthabens zu den bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages ge-sch374tzten Anspr374chen geh366rt. (1) Die Behandlung der Verrechnungslage als anfechtbar (247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO) oder eine direkte Anwendung des Insolvenzanfechtungsrechts (247 130 Abs. 1 Satz 1 InsO) setzen gleicherma337en eine Verselbst344ndigung der Forderungen nach Insolvenzer366ffnung voraus, an der es hier - wie dargelegt - fehlt. Die Zulassung einer Anfechtung st344nde deshalb im Widerspruch zu der materiell-rechtlichen Rechtslage, nach der die Anspr374che des Gesellschafters aus dem Gesellschaftsverh344ltnis nur im Rahmen der abschlie337enden Ausein-andersetzung zu ber374cksichtigen sind. 18 (2) In diesem Punkt unterscheidet sich das gesellschaftsrechtliche Ab-rechnungsverh344ltnis von dem bankrechtlichen Girovertrag nebst Kontokorrent-vereinbarung. Gem344337 247 116 Satz 1, 247 115 Abs. 1 InsO endet der Kontokorrent-vertrag mit Er366ffnung des Insolvenzverfahrens, sofern er bis dahin noch nicht gek374ndigt worden ist (vgl. BGHZ 70, 86, 93; 157, 350, 356 f; BGH, Urt. v. 19 - 11 - 13. November 1990 - XI ZR 217/89, ZIP 1991, 155, 156; Beschl. v. 21. M344rz 1995 - XI ZR 189/94, WM 1995, 745; M374nchKomm-InsO/Ott, 247 116 Rn. 39). Die in der Kontokorrentabrede antizipierte Verrechnung bleibt allerdings hinsichtlich der bis zur Er366ffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen und kontokorrent-gebundenen Forderungen wirksam (vgl. BGHZ 70, 86, 94 f; M374nchKomm-InsO/ Ott, 247 116, Rn. 39). Die Verfahrenser366ffnung f374hrt zu einer kausalen Saldofor-derung hinsichtlich der bis zur Er366ffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen und kontokorrentgebundenen Forderungen (vgl. BGHZ 150, 122, 129; Tintelnot, in K374bler/Pr374tting, InsO 247247 115, 116 Rn. 22; Schimansky, in Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 2. Aufl. 247 47 Rn. 57 f). F374r die Insolvenz-anfechtung bankm344337iger Verrechnungen bei ungek374ndigter Kreditlinie kommt es jedoch entscheidend darauf an, ob die Bank den Kunden weiter in der ver-einbarten Weise Verf374gungen vornehmen l344sst und den vertraglich einger344um-ten Kreditrahmen offen h344lt oder ob sie Verf374gungen des Kunden nicht mehr oder nur noch zu ihren eigenen Gunsten zul344sst und mit der Verrechnung von Gutschriften die Kreditlinie zur374ckf374hrt (vgl. BGHZ 150, 122, 128 ff; BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, WM 2004, 1576, 1577; v. 17. Juni 2004 - IX ZR 2/01, WM 2004, 1575, 1576). Eine "vertragswidrige" Beeinflussung der Ergeb-nisse der Auseinandersetzungsbilanz ist im Streitfall nicht geltend gemacht worden. (3) Der Vorrang der innergesellschaftlichen Abrechnung findet seine Bes-t344tigung in 247 84 Abs. 1 InsO. Diese Vorschrift hat allerdings nur eine klarstellen-de Funktion. Die vorrangige Gesamtabrechnung aller gegenseitigen Anspr374che im Wege der Saldierung (vgl. 247 84 Abs. 1 Satz 1 InsO) ist nach heutiger Rechts-lage f374r die in Betracht kommenden Gemeinschaftsverh344ltnisse und Gesell-schaften durch die daf374r geltenden Regelungen des materiellen Rechts gew344hr-leistet. Dies gilt gem344337 247247 728, 734, 738 BGB auch f374r die BGB-Gesellschaft 20 - 12 - (vgl. M374nchKomm-InsO/Stodolkowitz, 247 84 Rn. 8, 23). Die Insolvenzordnung kann insoweit auch nicht eingreifen, weil nur die Beteiligung des insolventen Gesellschafters und nicht die Gesellschaft selbst zur Insolvenzmasse geh366rt. Steht der bei Auseinandersetzung ermittelte Anteil, also der Nettoanteil, des Schuldner-Gesellschafters fest, gibt es keine Anspr374che mehr, die Gegenstand des in 247 84 Abs. 1 Satz 2 InsO geregelten Absonderungsrechts der 374brigen Mitglieder der Gemeinschaft oder Gesellschaft sein k366nnen (vgl. M374nchKomm-InsO/Stodolkowitz, 247 84 Rn. 23 a.E.). Die Bestimmung des 247 84 Abs. 1 InsO bringt damit jedoch mittelbar zum Ausdruck, dass die gesellschaftsrechtlich gebotene Durchsetzungssperre hin-sichtlich aller Einzelforderungen der Gesellschafter auch nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens uneingeschr344nkt Bestand hat. Die Gl344ubiger des insolven-ten Gesellschafters oder Mitglieds der sonstigen in 247 84 InsO genannten Ge-meinschaften k366nnen grunds344tzlich nur auf den nach den Regeln des Gesell-schaftsrechts ermittelten Nettoanteil des ausgeschiedenen Schuldners zugrei-fen. Dazu st344nde es im Widerspruch, die vertragsm344337ig in die Auseinanderset-zungsbilanz eingestellten Rechnungsposten 344hnlich wie die Herstellung einer Aufrechnungslage in der Weise f374r anfechtbar zu halten, dass der Durchset-zung des au337erhalb des Insolvenzverfahrens gel344hmten Zahlungsanspruchs innerhalb des Insolvenzverfahrens die anfechtungsfest vereinbarte Kontenan-gleichung nicht entgegengehalten werden kann. 21 cc) Verhalten sich die Gesellschafter - wie hier - vertragsgerecht, er-scheint es somit auch bei wertender Betrachtung nicht gerechtfertigt, in das Ge-f374ge des Gesellschaftsvertrages im Wege der Insolvenzanfechtung einzugrei-fen. Ebenso wie der Schuldner selbst haben dessen Gl344ubiger die gesellschaft-lichen Auseinandersetzungsregeln als Folge des Ausscheidens des Schuldner- 22 - 13 - Gesellschafters hinzunehmen (vgl. M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 129 Rn. 133 und Fn. 378). Dazu geh366rt es, dass der Schuldner bis zu seinem Ausscheiden entsprechend den eingegangenen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen wei-terhin zur Leistung der von ihm 374bernommenen Beitr344ge herangezogen wird, ohne dass dies zu einem der sp344teren Masse zustehenden positiven Saldo f374hrt. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 04.02.2005 - 18 O 248/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 19.10.2005 - 2 U 28/05 -
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