BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 194/07 Verk374ndet am: 11. Dezember 2008 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 41 Abs. 1, 247 170 Abs. 1 Satz 2, 247 166 Abs. 2, 247 191 Zieht der Verwalter eine vom Schuldner sicherungshalber abgetretene Forderung ein, ohne dass der Schuldner f374r die gesicherte Verbindlichkeit pers366nlich haftet, ist der Gl344ubiger aus dem eingezogenen Betrag nur dann unverz374glich zu befriedigen, wenn die Sicherheit auch ohne die Insolvenz verwertungsreif gewesen w344re. Steht dieser Umstand noch nicht fest, so ist der m366glicherweise dem Gl344ubiger verbleiben-de Betrag bei der Verteilung zur374ckzubehalten. InsO 247 140 Abs. 1 und 3 Hat der Schuldner an einem von ihm erworbenen Grundst374ck einem Gl344ubiger eine dem vorgemerkten R374ck374bertragungsanspruch des Grundst374cksverk344ufers nachran-gige Grundschuld bewilligt und dem Gl344ubiger auch den Anspruch auf Kaufpreis-r374ckzahlung abgetreten, so beurteilt sich die Anfechtbarkeit dieser Rechtshandlun-gen nach dem Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung, nicht nach dem des R374cktritts vom Kaufvertrag. - 2 - ZPO 247 561, 559 Abs. 1, 247 540 Abs. 1 Nr. 1, 247247 529, 531 Abs. 2 Nr. 1 Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils, die im Tatbestand des Berufungsurteils und dem Protokoll der Berufungsverhandlung nicht wiederholt und auch nicht in Be-zug genommen werden, weil das Berufungsgericht sie f374r unerheblich erachtet hat, k366nnen weder Grundlage der Nachpr374fung noch einer best344tigenden Neuentschei-dung des Revisionsgerichts sein. In diesem Fall ist dem betroffenen Revisionsbe-klagten nach Aufhebung des Berufungsurteils und Zur374ckverweisung Gelegenheit zu geben, auf seinen erstinstanzlichen Vortrag zur374ckzukommen. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07 - OLG Rostock LG Neubrandenburg - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. Oktober 2007 aufgeho-ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der nachmalige Schuldner (im Folgenden nur: Schuldner) kaufte Ende 1997 durch notarielle Urkunde von der B. GmbH (im Folgenden: B. ) ein den Beschr344nkungen des Ausgleichsleis-tungsgesetzes und der Fl344chenerwerbsverordnung unterliegendes Forstgut zum Preis von 1.616.087,14 DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm der Schuldner am 8./9. Januar 1998 ein Privatdarlehen 374ber 1,7 Mio. DM auf. Um dem Schuldner das zugesagte Darlehen gew344hren zu k366nnen, hatte der Darle-hensgeber seinerseits der klagenden Bank am 2. Januar 1998 ein Angebot auf Abschluss eines Refinanzierungsdarlehens 374ber 1,7 Mio. DM unterbreitet. Das Angebot umfasste die Verpflichtung des Darlehensgebers, der Kl344gerin zur Si- 1 - 4 - cherung des Refinanzierungsdarlehens und anderer Verbindlichkeiten eine voll-streckbare Grundschuld an dem vom Schuldner gekauften Forstgut in H366he des Kaufpreises zu verschaffen. Am 14. Januar 1998 trat der Schuldner der Kl344ge-rin zur Sicherung des Refinanzierungsdarlehens au337erdem s344mtliche Anspr374-che ab, die ihm bei Aufhebung oder R374ckabwicklung des Grundst374ckskaufver-trages gegen die B. zustanden, insbesondere den Anspruch auf R374ckzah-lung des Kaufpreises. Ebenfalls am 14. Januar 1998 vereinbarten der Schuld-ner und die Kl344gerin, dass die Grundschuld der Kl344gerin auf dem vom Schuld-ner gekauften Forstgut deren Anspruch aus dem Refinanzierungsdarlehen 374ber 1,7 Mio. DM sichern sollte. Am 16. Januar 1998 nahm die Kl344gerin das Angebot des Darlehensgebers auf Abschluss des Refinanzierungsdarlehens an. Am 20. Januar 1998 bestellte die B. der Kl344gerin eine Grundschuld in H366he des Kaufpreises und bewilligte deren Eintragung. Dieser Grundschuld ging eine f374r die B. eingetragene R374ckauflassungsvormerkung im Rang vor. Am glei-chen Tag 374berwies die Kl344gerin den Kaufpreis an die B. und zeigte ihr die Abtretung der Anspr374che des Schuldners aus einem etwaigen R374ckabwick-lungsverh344ltnis an. Mit Schreiben vom 18. November 2002 trat die B. vom Grundst374cks-kaufvertrag mit dem Schuldner zur374ck. Auf einen Eigenantrag von Anfang Sep-tember 2003 er366ffnete das Amtsgericht am 27. November des Jahres das In-solvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners und bestellte den Beklag-ten zum Insolvenzverwalter. Der Schuldner verstarb wenige Tage sp344ter. Das Verfahren wurde als Nachlassinsolvenzverfahren fortgef374hrt. 2 Durch notarielle Urkunde vom 26. August 2004 vereinbarten die B. und der Beklagte, den Grundst374ckskaufvertrag infolge des beiderseits als wirk-sam angesehenen R374cktritts r374ckabzuwickeln. Die B. zog vom Kaufpreis 3 - 5 - eine Vertragsstrafe und eine Entsch344digung f374r 334berma337nutzung ab; den Rest-betrag von 688.599,12 200 zahlte sie an den Beklagten aus. Die Kl344gerin verlangt diese Summe unter Abzug der Feststellungs- und Verwertungspauschalen vom Beklagten heraus. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte nur wegen eines Teils der Zin-sen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Eine Entscheidung in der Sache selbst (247247 561, 563 Abs. 3 ZPO) ist nach dem festgestellten Sachverh344ltnis nicht m366g-lich. 5 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl344gerin stehe ein Anspruch auf Auskehr des vom Beklagten vereinnahmten Kaufpreisteils gem344337 247 170 Abs. 1, 247 51 Nr. 1, 247 50 Abs. 1 InsO zu. Die Kl344gerin sei zur abgesonderten Be-friedigung berechtigt, weil der Schuldner ihr seinen etwaigen Anspruch auf Kaufpreisr374ckgew344hr abgetreten habe. Die Abtretung sei weder nach 247 138 BGB nichtig noch nach 247 1365 BGB schwebend unwirksam. Sie sei auch nicht anfechtbar: Eine Anfechtung nach 247 134 InsO oder nach 247 133 Abs. 1 InsO scheide aus, weil weder der Schuldner noch sein Darlehensgeber zum Zeit-punkt der Sicherungsabtretung einen Anspruch gegen die Kl344gerin auf Auszah- 6 - 6 - lung des Refinanzierungsdarlehens gehabt habe; die Sicherung sei nicht nach-tr344glich erfolgt. Dar374ber hinaus habe der Schuldner zum Zeitpunkt der Abtre-tung auch von seinem Darlehensgeber die Auszahlung nicht verlangen k366nnen, weil die Grundschuld erst sp344ter bestellt worden sei. Zwar sei der Kl344gerin der Kaufpreisr374ckzahlungsanspruch nur siche-rungshalber abgetreten worden. Auf den Eintritt des Sicherungsfalles komme es jedoch im Verh344ltnis zum Beklagten nicht an. Die Kl344gerin k366nne von ihm die Herausgabe der Forderung verlangen, sie aber nur nach Eintritt des Siche-rungsfalles verwerten. 7 II. Das h344lt rechtlicher Pr374fung nicht vollen Umfanges stand. 8 1. Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts trifft allerdings zu. Der Kl344gerin steht ein Anspruch aus 247 170 Abs. 1 Satz 2, 247 50 Abs. 1, 247 51 Nr. 1 InsO zu. Sie war in Folge der Sicherungsabtretung vom 14. Januar 1998 zur abgesonderten Befriedigung aus dem Anspruch des Schuldners auf Kauf-preisr374ckzahlung gegen die B. berechtigt. Die Abtretung ist wirksam. Die entsprechenden Ausf374hrungen des Berufungsgerichts nimmt die Revision hin. Sie lassen keine Rechtsfehler erkennen. 9 2. Der Beklagte kann die Abtretung auch weder nach 247 134 Abs. 1 InsO noch nach 247 133 Abs. 1 InsO anfechten. Als anfechtbare Rechtshandlungen des Schuldners kommen nur die Sicherheitenbestellungen zu Gunsten der Kl344- 10 - 7 - gerin im Januar 1998 in Betracht. Damals waren weder die Voraussetzungen des 247 134 Abs. 1 InsO noch die des 247 133 Abs. 1 InsO erf374llt. a) Der Anfechtungsgrund des 247 134 Abs. 1 InsO scheidet bereits deshalb aus, weil die Rechtshandlungen des Schuldners im Januar 1998 au337erhalb des gesetzlichen Vierjahreszeitraumes lagen. Dieser Zeitpunkt ist auch nach 247 140 Abs. 1 InsO hier anfechtungsrechtlich ma337gebend. Ein Fall des 247 140 Abs. 3 InsO liegt nicht vor (vgl. M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 140 Rn. 50b). 11 247 140 Abs. 1 InsO setzt zwar voraus, dass die Rechtshandlung des Schuldners dem Anfechtungsgegner bereits eine gesicherte Rechtsstellung verschafft hat (BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, WM 2007, 1669, 1671 Rn. 17 a.E.; v. 26. Juni 2008 - IX ZR 87/07, WM 2008, 1460, 1462 Rn. 15; vgl. au337erdem BGHZ 156, 350, 356; 157, 350, 356; 159, 388, 395 f; BGH, Urt. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 207/00, WM 2001, 2208, 2209; v. 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01, WM 2002, 1852, 1853). Der Anfechtungsgegner hat eine gesicherte Rechtsstellung erlangt, wenn sie ihm nicht mehr entzogen werden kann und ihr Eintritt nicht von freien Entscheidungen des Schuldners oder eines Dritten ab-h344ngt. 12 334ber eine solche Rechtsposition verf374gte die Kl344gerin im Januar 1998. Die Sicherungen aus Grundschuld und Vorausabtretung bestanden beide be-reits bei Gew344hrung des Darlehens, weil die Kl344gerin erst nach Einr344umung beider Sicherheiten den Anspruch des Darlehensgebers annahm und das Refi-nanzierungsdarlehen auszahlte. Die Insolvenzgl344ubiger konnten wegen der Grundschuld bis zur H366he des Kaufpreises nicht auf das Grundst374ck zugreifen. Beim R374cktritt vom Grundst374ckskaufvertrag mit dem Schuldner verdr344ngte der Anspruch der B. auf R374ckauflassung wegen seiner rangbesseren Vormer- 13 - 8 - kung im Grundbuch die Grundschuld der Kl344gerin. Die Bestellung der Grund-schuld wurde insoweit unwirksam (247 883 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der rangbesser vorgemerkte R374ck374bertragungsanspruch der B. verklammert beide Sicher-heiten der Kl344gerin so miteinander, dass der berechtigte R374cktritt der B. vom Kaufvertrag sowohl die relative Unwirksamkeit der Grundschuld bewirkte als auch den im Voraus zur Sicherung ihrer Darlehen an die Kl344gerin abgetre-tenen bedingten Anspruch auf Kaufpreisr374ckzahlung entstehen lie337. Angesichts der gebotenen Gesamtbetrachtung ist nicht von Belang, dass sich die Ent-scheidung zwischen den beiden exklusiv konkurrierenden Sicherheiten au337er-halb des Einflusses der Kl344gerin vollzog, sie mithin bei isolierter Betrachtung als Zessionarin des Kaufpreisr374ckzahlungsanspruchs noch keine gesicherte Er-werbsposition hatte. Die Kl344gerin hat auch keine unentgeltliche Leistung des Schuldners er-halten. Wird eine dritte Person in einen Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es f374r die Frage der Unentgeltlichkeit nicht darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich f374r seine Leistung erhalten hat. Ma337geblich ist vielmehr, ob der Empf344nger seinerseits eine Gegenleistung schuldet. Es entspricht der Wertung des 247 134 InsO, dass der Empf344nger einer Leistung dann einen gerin-geren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbrin-gen hat (BGHZ 41, 298, 302; 141, 96, 99 f; 162, 276, 279 f; BGH, Urt. v. 30. M344rz 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1157 Rn. 10; v. 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, WM 2008, 1459 Rn. 11). Eine Besicherung ist entgeltlich, wenn der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber f374r seine Leistung die Kreditge-w344hrung an einen Dritten verspricht (BGHZ 12, 232, 236 f; Ganter WM 2006, 1081, 1084). Ein solcher Fall liegt vor. Die Kl344gerin hat das Angebot des Darle-hensgebers auf Abschluss eines Refinanzierungsvertrages angenommen und ihm damit auch die Auszahlung seines Darlehens an den Schuldner verspro- 14 - 9 - chen. Anschlie337end hat sie die Darlehensmittel in H366he des Kaufpreises an die B. 374berwiesen und sowohl den Anspruch des Darlehensgebers gegen sich als auch den des Schuldners gegen den Darlehensgeber auf diese Weise er-f374llt. b) Die Voraussetzungen des 247 133 Abs. 1 InsO bestehen gleichfalls nicht. Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Er366ffnung des Insol-venzverfahrens oder danach mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gl344ubi-ger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Der Schuldner handelt mit dem Vorsatz, seine Gl344ubi-ger zu benachteiligen, wenn er ihre Benachteiligung als mutma337liche Folge sei-nes Handelns erkannt und gebilligt hat (BGHZ 124, 76, 81 f; 155, 75, 84). Der Benachteiligungsvorsatz muss bei Vornahme der Rechtshandlung gem344337 247 140 Abs. 1 InsO gegeben sein (BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, WM 1997, 545, 548; v. 11. M344rz 2004 - IX ZR 160/02, WM 2004, 1141, 1143; v. 13. April 2006 - IX ZR 158/05, WM 2006, 1159, 1160 Rn. 14). Dass der Schuld-ner im Januar 1998 den Vorsatz hatte, seine Gl344ubiger zu benachteiligen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dagegen erhebt die Revision keine Ver-fahrensr374gen. 15 Die Revision ist freilich der Ansicht, der Schuldner sei seinem Darle-hensgeber nicht verpflichtet gewesen, den Anspruch auf R374ckzahlung des Kaufpreises abzutreten. Die Abtretung sei folglich inkongruent. Damit sind die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung jedoch nicht hinreichend dargelegt. Der Erfolg der Anfechtungsklage h344ngt vielmehr des Weiteren davon ab, dass die Kl344gerin im Zeitpunkt der Rechtshandlung Kenntnis von dem Benachteili-gungsvorsatz des Schuldners hatte. Das behauptet der Beklagte nicht. 16 - 10 - Im Dreiecksverh344ltnis kommt der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Inkongruenz der Deckung nicht die ihr sonst innewohnende Indizwirkung zu. Diese Beweiswirkung ist vielmehr im Deckungs- und Valutaverh344ltnis ge-sondert zu beurteilen. Wenn sich der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners aus einer Inkongruenz im Deckungsverh344ltnis ergibt, wie die Revision meint, reicht es nicht aus, dass der Dritte - hier die Kl344gerin - von den zur Inkongruenz f374hrenden Umst344nden wei337. Die an die Inkongruenz ankn374pfenden Beweiswir-kungen muss der Dritte sich nicht anrechnen lassen (BGH, Urt. v. 29. Novem-ber 2007 - IX ZR 121/06, WM 2008, 223, 226 Rn. 35). 334berdies hat das Beru-fungsgericht keine Kenntnis der Kl344gerin davon festgestellt, dass der Schuldner seinem Darlehensgeber nicht verpflichtet war, der Kl344gerin seinen etwaigen Kaufpreisr374ckzahlungsanspruch gegen die B. abzutreten. Auch dagegen erhebt die Revision keine Verfahrensr374gen. 17 3. Mit Recht r374gt die Revision indes, dass das Berufungsgericht den ein-geklagten Anspruch mit der gegebenen Begr374ndung nicht f374r f344llig halten durf-te. Seine Annahme, die Kl344gerin k366nne nach 247 170 Abs. 1 Satz 2 InsO die "Herausgabe" der sicherungshalber abgetretenen Forderung verlangen, ohne dass es auf den Eintritt des Sicherungsfalles ankomme, ist rechtlich zu bean-standen. Die ihr bereits abgetretene Forderung kann nicht mehr an die Zessio-narin herausgegeben werden. Die Verwertung der sicherungshalber abgetrete-nen Forderung h344ngt hier auch nicht vom Schuldnerverzug bei der gesicherten Verbindlichkeit ab; denn der Beklagte hat den Anspruch auf R374ckzahlung des Kaufpreises gem344337 247 166 Abs. 2 InsO berechtigterweise eingezogen. Der si-cherungshalber abgetretene Anspruch ist damit verwertet worden und erlo-schen. Das Absonderungsrecht der Kl344gerin setzt sich an dem eingezogenen Forderungsbetrag fort, soweit er noch unterscheidbar in der Masse vorhanden 18 - 11 - ist. Ansonsten entsteht eine Masseverbindlichkeit gem344337 247 170 Abs. 1 Satz 2, 247 55 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 InsO, sobald der Sicherungsfall f374r die Kl344gerin eintritt. 4. Das Berufungsurteil ist, soweit es den Beklagten zur Zahlung verurteilt hat, nicht aus anderen Gr374nden richtig (247 561 ZPO). 19 a) Der Klageanspruch gilt nicht nach 247 41 Abs. 1 InsO als f344llig. Zur Kon-kursordnung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass f374r "absonderungs-berechtigte Forderungen" 247 65 Abs. 1 KO entsprechend anzuwenden sei (BGHZ 31, 337, 341). Stand dem Sicherungsnehmer im Konkurs des Siche-rungsgebers dagegen nur ein Absonderungsrecht zu, ohne dass der Siche-rungsnehmer zugleich Konkursgl344ubiger war, sollte 247 65 Abs. 1 KO nach ein-helliger Meinung im Schrifttum nicht analog angewendet werden k366nnen (Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. 247 65 Anm. 4; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. 247 65 Rn. 5; Kuhn MDR 1960, 490 f; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungs-374bereignung Band III 247 35 I 3 b; Mohrbutter, Handbuch des gesamten Vollstre-ckungs- und Insolvenzrechts, 2. Aufl. 247 68 I 2 a). Die Literatur zum Insolvenz-recht spricht sich ebenfalls ganz 374berwiegend dagegen aus, 247 41 Abs. 1 InsO f374r Absonderungsrechte ohne pers366nliche Haftung des Schuldners entspre-chend heranzuziehen (M374nchKomm-InsO/Bitter, 2. Aufl. 247 41 Rn. 14; Jaeger/ Henckel, InsO 247 41 Rn. 13; HmbKomm-InsO/L374dtke, 2. Aufl. 247 41 Rn. 11; Braun/B344uerle, InsO 3. Aufl. 247 41 Rn. 5; FK-InsO/Schumacher, 4. Aufl. 247 41 Rn. 2). 20 Diese Ansicht ist richtig. Der Verwalter darf das Absonderungsgut nach Ma337gabe der 247247 165 f. InsO verwerten und der Absonderungsberechtigte muss daf374r die Pauschalen des 247 171 InsO der Masse belassen. Im Gegenzug ist der Absonderungsberechtigte nach 247 77 Abs. 3 Nr. 2 InsO Mitglied der Gl344ubiger- 21 - 12 - versammlung, auch wenn der Schuldner ihm nicht pers366nlich haftet (Jaeger/ Gerhardt, InsO 247 77 Rn. 25). Gleichwohl besteht kein Grund, dem Absonde-rungsberechtigten die sofortige Befriedigung gem344337 247 170 Abs. 1 Satz 2 InsO zuzubilligen, obwohl der Sicherungsfall noch nicht eingetreten ist (vgl. M374nch-Komm-InsO/Bitter, aaO). Solange letzteres nicht feststeht, m374ssen die erforder-lichen Erl366santeile aus der Verwertung des Absonderungsgutes entsprechend 247 191 Abs. 1 InsO vom Verwalter zur374ckbehalten werden. Bei sofortiger Befrie-digung des Absonderungsberechtigten liefen die Insolvenzgl344ubiger Gefahr, dass der Insolvenzverwalter den Anspruch auf R374ckgabe einer freigewordenen Sicherheit gegen den Sicherungsnehmer nicht durchsetzen kann. Dieses Risiko kann den Insolvenzgl344ubigern nicht aufgeb374rdet werden. b) Die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zur Verwertungsreife des sicherungshalber abgetretenen Kaufpreisr374ckzahlungsanspruchs haben sich im Tatbestand des Berufungsurteils nicht niedergeschlagen; eine Bezug-nahme gem344337 247 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil fehlt. Ent-sprechender Sachvortrag der Parteien ist dem Berufungsurteil und dem Proto-koll der Berufungsverhandlung ebenfalls nicht zu entnehmen. Auch das Revisi-onsgericht kann dann seiner Nachpr374fung dieses Vorbringen gem344337 247 559 Abs. 1 ZPO nicht zugrunde legen (vgl. Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. 247 540 Rn. 3). Das gilt auch f374r die Neuentscheidung gem344337 247 561 ZPO. 22 Einen Tatbestandsberichtigungsantrag gegen das Berufungsurteil hat die erfolgreiche Kl344gerin nicht gestellt. Die von der Revisionserwiderung erhobene Feststellungsr374ge (247 286 ZPO) greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat kei-ne nach seinem rechtlichen Ausgangspunkt erheblichen Feststellungen unter-lassen. 23 - 13 - Der Senat kann darum nicht nach 247 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Es liegt nicht fern, dass das Berufungsgericht den erstinstanzli-chen Sachvortrag der Parteien zur Verwertungsreife des sicherungshalber ab-getretenen Anspruchs nach dem Stand der gesicherten Verbindlichkeit nicht, auch nicht durch Bezugnahme gem344337 247 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, in seinen Tat-bestand aufgenommen hat, weil dieses Vorbringen aus seiner rechtlichen Sicht unerheblich war. Dann h344tte auch ein Tatbestandsberichtigungsantrag der Kl344-gerin nicht zum Erfolg f374hren m374ssen. Die Kl344gerin muss deshalb in einem zweiten Berufungsdurchgang Gelegenheit erhalten, entsprechend ihrer jetzigen Gegenr374ge aus 247 286 ZPO auf den erstinstanzlichen Vortrag zur Verwertungs-reife des sicherungshalber abgetretenen Anspruchs zur374ckzukommen. Sie 24 - 14 - steht damit ebenso, als wenn sie diesen Vortrag nach entsprechendem Hinweis des Revisionsurteils in der wiederer366ffneten Berufungsinstanz - wie durch 247 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen - erstmals gehalten h344tte. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 12.09.2006 - 4 O 279/05 - OLG Rostock, Entscheidung vom 22.10.2007 - 3 U 165/06 -
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