BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 194/08 vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, und Grupp am 7. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckge-wiesen. Der Streitwert wird auf 1.069.146,86 200 festgesetzt. Gr374nde: Die geltend gemachten Zulassungsgr374nde der Rechtsfortbildung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) und der Grunds344tzlichkeit (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) sind nicht gegeben. 1 1. Soweit das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 4 in der Sache als unbegr374ndet abgewiesen hat, handelt es sich um eine Einzel-fallentscheidung, die keinen Anlass f374r eine Rechtsfortbildung gibt. 2 a) Das Berufungsgericht hat es in nachvollziehbarer Weise abgelehnt, die Abtretung von Leasingforderungen durch die F. rechtlich als Siche- 3 - 3 - rungsabtretung der Schuldnerin zu qualifizieren. Hatte - wof374r die gew344hlte Ver-tragsgestaltung spricht - die F. die Funktion des Leasinggebers, so bestan-den keine Rechte der Schuldnerin an den origin344r durch die F. begr374ndeten Leasingforderungen. Entgegen der W374rdigung des Kl344gers ist das Landgericht nicht von einer Abtretung der Leasingforderungen seitens der Schuldnerin an die F. ausgegangen. Vielmehr hat das Landgericht angenommen, dass die F. ihre eigenen gegen die A. bestehenden Leasingforderungen und die ihr von der A. abgetretenen, gegen deren Tochterunternehmen gerichteten Leasingforderungen ihrerseits an die S. abgetreten hat. b) Da die Schuldnerin keine Darlehensnehmerin der S. oder der Be-klagten war, hatte sie ohnehin f374r eine Sicherungsabtretung keine Veranlas-sung. Vielmehr w344re die Schuldnerin, die den fraglichen Teil des Kaufpreises tats344chlich bereits erhalten hatte, doppelt bezahlt worden, wenn sie noch eine wirtschaftliche Berechtigung an den Leasingforderungen erlangt h344tte. Zwar h344tte aus Rechtsgr374nden durchaus die M366glichkeit bestanden, dass die Schuldnerin ohne die Notwendigkeit der Einbindung der amerikanischen Ban-ken selbst die Funktion des Leasinggebers 374bernimmt. Da dieser Weg jedoch nicht verwirklicht wurde, muss bei der rechtlichen W374rdigung die tats344chlich gew344hlte Vertragskonstruktion ber374cksichtigt werden. Das Verwertungsrecht des Verwalters h344ngt n344mlich davon ab, dass - woran es im Streitfall fehlt - eine Sicherheit im Wege einer Forderungsabtretung bestellt wurde (BGH, Urt. v. 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02, ZInsO 2003, 612, 613). Im Streitfall lag keine Si-cherungsabtretung, sondern eine Abtretung erf374llungshalber vor, weil die von der A. und deren Tochterunternehmen geleisteten Leasingzahlungen von der F. an die S. zum Zwecke der Darlehenstilgung abgetreten wurden (vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 51 Rn. 136 f). 4 - 4 - 2. Ohne Erfolg bek344mpft die Nichtzulassungsbeschwerde das Beru-fungsurteil, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 5 als unzul344ssig abgewie-sen wurde. Die insoweit unter dem Gesichtspunkt der Grunds344tzlichkeit geltend gemachten Zulassungsgr374nde sind nicht entscheidungserheblich, weil die Klage - wie unter 1. ausgef374hrt - in der Sache keine Erfolgsaussichten hat. Die im Fal-le der Zul344ssigkeit der Klage notwendige Sachabweisung st374nde mit dem Ver-bot der reformatio in peius in Einklang (BGHZ 23, 36, 50; 46, 281, 283 f; BGH, Urt. v. 19. M344rz 2009 - IX ZR 214/07 Rn. 7 z.V.b.). 5 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.08.2007 - 2/21 O 374/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.09.2008 - 23 U 165/07 -
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