BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 194/09 Verkündet am: 11. Januar 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1592 Nr. 1, 1599 Abs. 1, 1600 d Abs. 4, 1607 Abs. 3 a) Die Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können, kann im Regressprozess des Scheinvaters g e- gen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen zwar auf die Weise durchbrochen werden, dass die Vaterschaft inzident festgestellt wird (im A n schluss an das Senatsurteil vom 9. November 2011 XII ZR 136/09 - zur Veröffentl i c hung in BGHZ vorgesehen). b) Die Durchbrechung der Rechtsausübungssperre im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes setzt jedoch voraus, dass der Scheinvater zuvor seine Vaterschaft wirksam angefochten hat. Nach Ablauf der d afür gemäß § 1600 b BGB geltenden Frist kommt auch die inzidente Festste l- lung eines anderen Mannes als Vater nicht mehr in Betracht. BGH, Urteil vom 11. Januar 2012 - XII ZR 194/09 - OLG Nürnberg AG Straubing - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtsho fs hat am 11. Januar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dose, Schilling und Dr. Günter für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats und Senats für Familiensac hen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. November 2009 aufgehoben. Die Berufung der Streithelfer des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Straubing vom 16. April 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hab en die Streithelfer des Klägers zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger begehrt von dem Beklagten Ersatz geleisteten Kindesunte r- halts. Nach der Heirat i m Februar 1974 gebar die Ehefrau des Klägers im Juli 1974 einen Sohn, der in der Folgez eit in der Familie aufwuchs. Spätestens am 8. September 2003 erfuhr der Kläger, dass der Sohn nicht von ihm, sondern von dem Beklagten abstammt. Im Dezember 2003 erhob der Kläger gegen den 1 2 - 3 - Bekl agten eine Klage mit dem Antrag festzustellen, dass der Beklagt e der leibl i- che Vater des Kindes ist. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, das den Kläger als Vater des Kindes ausschließt und die Vaterschaft des B e- klagten als "praktisch erwiesen" bezeichnet, gab das Amtsgericht der Klage i n vollem Umfang sta tt. Die Entscheidung wurde nach Rücknahme der Berufung des Beklagten am 9. August 2004 rechtskräftig. In einer nachfolgenden Pers o- nenstandssache entschied das Oberlandesgericht München am 2. Mai 2006, dass die Eintragung eines entsprechenden Randvermerks i m Geburtenbuch des Standesamts unterbleibt, weil d er Streitgegenstand des rechtskräftige n Feststellungsurteil s kein Statusverfahren betr effe und die Entscheidung i n di e- se m Umfang nur zwischen den Parteien wirk e . Eine Klage gegen die Mutter des Kindes auf Schadensersatz wurde mit Urteil vom 29. November 2006 rechtskräftig abgewiesen. In einem am 25. Januar 2007 eingeleiteten und gegen den Sohn gerichteten Statusverfahren wies das Amtsgericht die Klage mit Urteil vom 5. Juli 2007 wegen Versäumung der Anfech tungsfrist ab. Die dagegen eingelegte Berufung nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 26. November 2007 zurück . Im vorliegenden Rechtsstreit auf Unterhaltsregress sind die früheren Rechtsanwälte des Klägers nach Streitverkündung dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. D as Amtsgericht hat die Klage abgewiesen , weil der Kläger weiterhin als rechtlicher Vater gelte. Auf die Berufung der Streithelfer des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben und das Verfa h- ren an das Amtsgericht zur ückverwiesen. Dagegen richtet sich die vom Obe r- landesgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er eine Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurück weisung der Berufung begehrt. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe : Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor di e- sem Zeitpunkt eingeleitet worden is t (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100). Über die Revision ist trotz Säumnis des Klägers in der Revisionsverhan d- lung durch streitiges Urteil zu entscheiden, weil seine dem Rechtsstreit unbea n- standet beigetretenen S treithelfer in der Verhandlung aufgetreten sind und ihre Revisionsanträge gestellt haben (vgl. BGH Urteil vom 13. April 1994 II ZR 196/93 - NJW 1994, 2022 , 2023). I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterhaltsreg ress gegen den Beklagten dem Grund nach zu. Der Unte r- haltsanspruch des Sohnes gegen den Beklagten sei gemäß § 1607 Abs. 3 BGB auf den Kläger übergegangen, weil d er Kläger dem Kind Unterhalt geleistet h a- be, obwohl der Beklagte unterhaltspflichtig gewesen se i. Die Unterhaltspflicht des Beklagten ergebe sich aus den §§ 1601 ff. BGB, weil der Sohn ihm gege n- über unterhaltsberechtigt sei. Die Vaterschaft des Beklagten sei zwar nicht gemäß § 1600 d BGB fes t- gestellt. Sie könne jedoch ausnahmsweise i m vorliegende n Verfahren inzident 5 6 7 8 9 - 5 - festgestellt werden. Die Rechtsanwendungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB bzw. § 1599 BGB stehe dem nicht entgegen. Die Vaterschaft des Beklagten ergebe sich allerdings nicht bereits aus dem zwischen den Parteien ergangenen Feststell ungsurteil. Die Vorschrift des § 1600 d BGB betreffe die Vaterschaftsfeststellung mit Statuswirkung. Das Feststellungsurteil wirke hingegen lediglich zwischen den Parteien und entfalte keine Statuswirkung, weshalb die Beischreibung der Vaterschaft des Bekl agten zum Geburtseintrag nicht erfolgt sei. Die Feststellung der Vaterschaft des biologischen Vaters könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Regressprozess des Scheinvaters jedoch ausnahmsweise inzident erfolgen. Die von der Rechtsprech ung des Bundesgerichtshofs hierfür geforderten Voraussetzungen lägen vor. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dadurch das Kindesi nteresse oder der Familienfriede betroffen werde. Die biologische Vaterschaft des Beklagten sei nach Einholung eines Abstammungsgutachtens bereits mit Wirkung zwischen den Parteien festgestellt und auch dem Sohn sowie der Mutter längst bekannt. Dies ergebe sich aus dem Inhalt des abgewiesenen Vaterschaftsanfechtung s- verfahren s . Das Interesse des Beklagten, nicht auf Erst attung des Unterhalts in Anspruch genommen zu werden, sei nach der gesetzlichen Wertung des § 1607 Abs. 3 BGB nicht schutzwürdig. Zwar sei in de m vom Bundesgerichtshof entschiedenen früheren Verfa h- ren die rechtliche Vaterschaft erfolgreich angefochten gewesen. Der Entsche i- dung lasse sich aber nicht entnehmen, dass dies eine Voraussetzung für die inzidente Vaterschaftsfeststellung gewesen sei. Der Bundesgerichtshof fordere f ür die Durchbrechung der Rechtsanwendungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB die Darle gung der Voraussetzungen für die Vermutung der Vaterschaft. Sei die 10 11 12 - 6 - rechtliche Vaterschaft bereits erfolgreich angefochten, komme dem nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs lediglich beweiserleichternde Funktion zu. Hier bestehe aufgrund des vorliege nden Abstammungsgutachtens ebenfalls kein Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten. Die Anforderungen an die Da r- legungen für eine Durchbrechung der Rechtsanwendungssperre seien damit erfüllt . Schließlich habe der Bundesgerichtshof in einem weiteren Verfahr en auch allgemeine Grundsätze für eine inzidente Vaterschaftsfeststellung form u- liert. Einer inzidenten Vaterschaftsfeststellung stehe nicht entgegen, dass der Kläger die Frist des § 1600 b BGB für eine Vaterschaftsanfechtung versäumt habe. Die Frist bez iehe sich auf die Vaterschaftsanfechtung mit Statuswirkung. Sie bezwecke, dass der rechtliche Familienstatus des Kindes nach Ablauf der Anfechtungsfrist nicht mehr in Frage gestellt werde. Die Inzidentfeststellung wirke dagegen nur zwischen den Parteien de s Regressprozesses und kollidiere deswegen nicht mit de r Anfechtungsfrist des § 1600 b BGB. Dem entspreche, dass die seit dem 1. April 2008 mögliche Klärung der biologischen Abstammung ohne Statuswirkung unbefristet möglich sei und der Kläger zu den Klärun gsb e- rechtigten gemäß § 1598 a BGB zähle. Entsprechend habe a uch der Bunde s- gerichtshof ausgeführt, dass die inzidente Vaterschaftsfeststellung bei Vorli e- gen der sonstigen Voraussetzungen möglich sei, auch wenn die Frist zur A n- fechtung der Vaterschaft verstr ichen sei. Die Versäumung der Anfechtungsfrist stehe danach einer inzidenten Vaterschaftsfeststellung ohne Statuswirkung nicht entgegen. Die biologische Vaterschaft des Beklagten stehe aufgrund des im Fes t- stellungsverfahren eingeholten Abstammungsgutach ten s und des darauf grü n- denden Urteils vom 5. Mai 2004 zwischen den Parteien fest . Hieraus folge, dass der Beklagte dem Sohn zum Unterhalt verpflichtet war. Damit seien die 13 14 - 7 - Voraussetzungen für einen gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 1607 Abs. 3 BGB e rfüllt . Weil der Anspruch der Höhe nach streitig sei, sei das Ve r- fahren zur weiteren Klärung a n das Familiengericht zurückzuverweisen. II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der R e- vision nicht stand. Dem Kläger steht gegen de n Beklagten unter keinem rechtl i- chen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Ersatz der an seinen Sohn geleisteten Unterhaltszahlungen zu. 1. Nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB geht der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil in dem Umfang auf einen Dr itten über, in dem der Dritte dem Kind als Vater Unterhalt gewährt hat. Die Voraussetzungen dieses Anspruchsübergangs liegen entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht vor, weil der Kläger d en Unterhalt an seinen Sohn nicht als Dritter im Si n- ne d es § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB, sondern als unterhaltspflichtiger Vater g e- leistet hat. a) Der Kläger ist nach § 1 5 9 2 Nr. 1 BGB Vater des Kindes, weil dieses während seiner Ehe mit der Mutter geboren wurde. Diese Statuswirkung der ehelichen Geburt kann zwar nach § 1599 Abs. 1 BGB rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt (ex tunc) aufgehoben werden. Eine solche Statusen t- scheidung liegt allerdings nicht vor. Nach den insoweit z utreffend en Ausführungen des Oberlandesgericht s führt das rechtskräftige Feststel lungsurteil vom 5. Mai 2004 nicht zu eine r wir k- same n Anfechtung der Vaterschaft im Sinne von § 1599 Abs. 1 BGB. Die En t- scheidung ist nicht in einem Statusverfahren über die Anfechtung der Vate r- 15 16 17 18 - 8 - schaft ergangen, das nach § 1600 e Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. (vgl. jetzt § 172 FamFG ) auf Klage des Mannes gegen das Kind einzuleiten gewesen wäre. I m Hinblick auf die davon abweichenden Prozessp arteien und den nur eing e- schränkten Streitgegenstand wirkt das rechtskräftige Urteil nicht gemäß § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. (vgl. jetzt § 184 Abs. 2 FamFG) für und gegen alle , sondern nur zwischen den Parteien d ies es Rechtsstreits . Das Feststellungsu r- teil lässt deswegen den Status der ehelichen Geburt des Kindes unberührt. Zu Recht hat das Oberlandesgericht München deswegen die Eintragung eines Randvermerks im Geburtenbuch abgelehnt. Auch in dem späteren Statusverfahren hat der Kläger seine Vaterschaft nicht wirksam nach § 1599 Abs. 1 BGB angefochten . Denn diese Klage ist vom zuständigen Amtsgericht rechtskräftig abgewiesen w orden, weil bei Eingang der Klage die zweijährige Anfechtungsfrist des Klägers nach § 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB bereits abgelaufen war. D er Kläger ist somit nach wie vor gemäß § 15 9 2 Nr. 1 BGB Vater seines Kindes mit Wirkung für und gegen alle. Auch aus heutiger Sicht hat er den Ki n- desunterhalt auf der Grundlage der gesetzliche n Unterhaltspflicht nach den §§ 1601 ff. BGB und nicht als Dritter im Sinne des § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB erbracht. b) Die Wirkungen der Vaterschaft des Klägers sind auch nicht du rch eine andere Vaterschaftsfeststellung im Verhältnis der Parteien entfallen. aa) § 1600 d BGB, der die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft r e- gelt, besagt in dessen Abs atz 4 ausdrücklich, dass Rechtswirkungen der Vate r- schaft, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können. Dabei handelt es sich um die statusrechtliche Feststellung im Sinne von § 1600 d BGB, die einem 19 20 21 22 - 9 - sonstigen für und gegen alle wirkenden Familienstatus nich t widersprechen darf. Grundsätzlich schließt die Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB , die von Amts wegen zu beachten ist (Senatsurteil BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 36) , deswegen auch eine Inzidentfeststellung der V a- terschaft im Regresspro zess zwischen dem Scheinvater und dem von ihm ve r- muteten Erzeuger des Kindes aus (Senatsurteil BGHZ 121, 299 = FamRZ 1993, 696 f.). Von diesem Grundsatz hat te der Senat zunächst nur in besonders gel a- gerten Fällen Ausnahmen zugelassen , etwa für den Fall des Regresses gegen den Rechtsanwalt, der die Frist zur Erhebung der Vaterschaftsanfechtungskl a- ge versäumt hat (Senatsurteil BGHZ 72, 299 = FamRZ 1979, 112 ff. ). bb) In seiner neueren Rechtsprechung hat der Senat weitere Ausnahmen von der Rechtsausübungss perre des § 1600 d Abs. 4 BGB zugelassen, die im Wesentlichen auf gesetzliche Neuregelungen zurückzuführen sind . (1) Durch das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und Neuregelung des Rechts der Beis tan d- schaft (BeistandschaftsG) vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I 2846) ist die geset z- liche Amtspflegschaft für nichtehelich geborene Kinder abgeschafft und z u- gleich für bestimmte Aufgaben, zu denen gemäß § 1712 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch die Feststellung der Vatersc haft gehört, eine freiwillige Beistandschaft des J u- gendamtes eingeführt worden. S olange der poten z ielle Erzeuger des Kindes nicht selbst Vaterschaftsfeststellungsklage erhebt, hängt es bis zur Volljähri g- keit des Kindes nun allein vom Willen der Mutter ab, ob sie ihrerseits Vate r- schaftsfeststellungsklage erhebt oder nicht. Wenn s ie dies u nterlässt, kann das Familiengericht ihr nach § 1629 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz BGB nicht die Vertr e- tung smacht für diese Angelegenheit entz iehen . 23 24 - 10 - Weil der Scheinvater selb st nach § 1600 e Abs. 1 BGB a.F. ( vgl. jetzt § 172 FamFG) für eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft nicht klagebefugt ist , sondern nur die A nfechtungsklage erheben kann (§ 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 169 Abs. 4 FamFG), würde sich der Rückgriffsanspruch des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes bei strikter Anwendung der Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB in einer Vielzahl von Fällen als undurchsetzbar erweisen . W enn weder mutmaßliche r Erzeuger noch Ki n- desmutter noch Kind von ihrem Recht, die Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen, Gebrauch machen , st eht kein Vater fest, gegen den der Scheinvater seinen Rückgriffsanspruch richten k ann (Senatsurteil BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 23 f.). (2) Zum anderen hat der Gesetzgeber mit dem zum 1. April 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtung s- verfahren vom 26. März 2008 (BGBl. I 441) ein Verfahren zur Verfügung g e- stellt, das der Klärung der Abstammung dient und es gleichwohl zu lässt , die sich gegebenenfalls als unzutreffend erweisende statusrechtliche Zuordnung des Kindes unverändert zu lassen. Dabei handelt es sich um ein gerichtsförm i- ges Verfahren, das Gewissheit über die tatsächliche Abstammung herbeiführen soll, einen diese r Erkenntnis entgegenstehenden Status des Kindes aber unb e- rührt lässt. (3) Angesichts dieser neuen Rechtslage hat es der Senat für gerechtfe r- tigt gehalten, in besonders gelagerten Einzelfällen Bedenken gegen eine Inz i- dentfeststellung der Vaterschaft zu rückzustellen. Denn eine Inzidentfeststellung der Abstammung im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßl i- chen Erzeuger erwächst nicht in Rechtskraft, als bloße Vorfrage nicht einmal zwischen den Parteien dieses Prozesses (Senatsurteil BGHZ 176, 32 7 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 25 ff.). 25 26 27 - 11 - cc) Allerdings wollte der Gesetzgeber durch die Neuregelung zur Klärung der Vaterschaft nicht unmittelbar in das statusrechtliche Verhältnis eingreifen. Auch die Frist für eine Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 b BGB hat er ausdrücklich fortgelten lassen. Die im Entwurf eines Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren ursprünglich vorgesehene Regelung, wonach die Anfechtungsfrist durch eine genetische Untersuchung zur Klärung der leibl ichen Abstammung nach § 1598 a BGB erneut beginnen sollte (BT - Drucks. 16/6561 S. 14) , ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens bewusst gestrichen worden. Denn Sinn und Zweck der Anfechtungsfrist ist das Interesse des Kindes und der Allgemeinheit an Rechtss icherheit. Wer Kenntnis von Umständen hat, die gegen die Vaterschaft sprechen, soll sich innerhalb der zweijährigen Anfechtungsfrist entscheiden müssen, ob er die Vaterschaft a n- fechten möchte oder nicht (BT - Drucks. 16/8219 S. 7). Bei der Neuregelung des An spruchs auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung d er leiblichen Abstammung nach § 1598 a BGB hat der Gesetzgeber mithin deutlich darauf hingewiesen, dass der familienrechtliche Status des Kindes von der Kl ä- rung der leiblichen Abstammung unberührt bleibt und auch der Lauf der Anfec h- tungsfrist des § 1600 b BGB dadurch nicht beeinflusst wird. dd ) Hat der rechtliche Vater seine Vaterschaft - wie hier - nicht im St a- tusverfahren nach § 1599 BGB angefochten, gilt seine Vaterschaft für und g e- gen alle, auch gegenüber einem mutmaßlichen Erzeuger, fort. Eine gerichtliche Entscheidung darf dieser Wirkung nicht widersprechen und zwar unabhängig davon, ob über die Vaterschaft unmittelbar oder lediglich als Vorfrage zu en t- scheiden wäre. Für das Statu sverfahren ist dies ausdrücklich in § 1600 d Abs. 1 BGB geregelt , wonach eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft vorau s- setzt, dass k eine andere Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB b e- steht . Auch die Vorschriften der §§ 15 93 Satz 4, 1600 Ab s. 2 BGB stellen s i- 28 29 - 12 - cher, dass durch die Änderung der statusrechtlichen Wirkung keine doppelte Vaterschaft entstehen kann. Nichts anderes gilt für Fälle, in denen an Stelle einer Vaterschaftsfes t- ste l lung nach § 1600 d BGB trotz der grundsätzlichen Recht sausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB ausnahmsweise als Vorfrage eine inzidente Vate r- schaftsfeststellung geboten wäre . Weil die statusrechtlichen Folgen der Vate r- schaft nach § 1592 Nr. 1 BGB für und gegen jedermann wirken, würde auch eine davon abweiche nde inzidente Vaterschaftsfeststellung auf eine doppelte Vaterschaft hinauslaufen. Die für und gegen alle geltende Wirkung des § 1592 Nr. 1 BGB bliebe unberührt und daneben würde das Gericht seiner weiteren Entscheidung eine zwischen den Parteien geltende abweichende inzidente V a- terschaftsfeststellung zu grunde legen . Auch für eine Vorfrage des Folgeproze s- ses ist dies mit dem Gesetz nicht vereinbar . Insoweit unterscheidet sich die g e- setzliche Wirkung der rech t lichen Vaterschaft nicht von der Rechtskraft geri ch t- licher Entscheidungen (vgl. insoweit BGH Urteile vom 14. Februar 2006 VI ZR 322/04 - NJW - RR 2006, 712 Rn. 15 ; vom 26. Juli 2005 X ZR 109/03 - NJW 2006, 63 Rn. 12 f. und vom 29. September 1994 III ZR 57/94 - N Vw Z 1995, 412) . Darin liegt zugleic h der Unterschied zu den vom Senat in der Verga n- genheit zugelassenen Ausnahmen von der Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB. Ist eine rechtliche Vaterschaft gemäß § 1599 BGB wirksam angefochten, kann durch die inzidente Vaterschaftsfeststellung ke ine doppelte Vaterschaft mehr entstehen. Eine im Einzelfall zulässige Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB setzt deswegen voraus, dass zuvor eine dem widersprechende Vaterschaft wirksam nach § 1599 BGB angefochten worden ist ( vgl . auch Senatsurteile vom 9. November 2011 - XII ZR 136/09 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt 30 31 - 13 - Rn. 15 ; BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 31; vom 22. Oktober 2008 XII ZR 46/07 - FamRZ 2009, 32 Rn. 14 und BGHZ 14, 358, 360 ff.). ee ) Entgegen der R echtsa uffassung des Berufungsgerichts lässt sich die Zulässigkeit einer inzidenten Vaterschaftsfeststellung ohne vorangegangene Anfechtung einer widersprechenden rechtlichen Vaterschaft auch nicht au f der Grundlage des Senatsbeschluss es vom 25. Juni 2008 ( XII ZB 163/06 - FamRZ 2008, 1836 Rn. 20 ff.) herleiten . In dieser Entscheidung hat te der Senat im Rahmen des Versorgungsausgleichs zwischen den geschiedenen Eltern eines ehelich geborenen Kindes darüber zu entscheiden, ob die lange Trennungszeit einem voll ständigen Versorgungsausgleich nach § 1587 c Nr. 1 BGB a.F. (vgl. jetzt § 27 VersAusglG) entgegensteht. Im Rahmen der dabei gebotenen Billi g- keitsentscheidung unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten kam es nicht darauf an, neben der statusre chtlichen Vaterschaft inzident eine weit e- re Vaterschaft fest zustellen. Die im Rahmen der Billigkeitsentscheidung allein zu beantwortende Frage , unter welchen Voraussetzungen die Folgen der st a- tusrechtlichen Vaterschaft bei unstreitig nichtehelicher Abstamm ung au s- nahmsweise unberücksichtigt bleiben können , lässt sich auf die vorliegende Rechtsfrage nicht übertrag en . 2. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten ergibt sich auch nicht aus bereicherungsrechtlichen Vorschriften. Entgegen der Auffassung des Kl ä- gers hat dieser seine Leistungen an das Kind nicht ohne Rechtsgrund, sondern auf der Grundlage seiner rechtlichen Vaterschaft gemäß § 15 9 2 Nr. 1 BGB e r- bracht. Diese Vaterschaft besteht wegen Versäumung der Anfechtungsfrist des § 1600 b BGB fort und beg ründet den Unterhaltsanspruch des Kindes gemäß den §§ 1601 ff. BGB. Auch ein bereicherungsrechtlicher A nspruch gegen den mutmaßlichen leiblichen Vater kommt somit erst dann in Betracht, wenn der 32 33 - 14 - rechtliche Vater seine Vaterschaft nach § 1599 BGB wirksam an gefochten hat (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 78, 201 = FamRZ 1981, 30 f.). 3. Weil der Kläger die Anfechtungsfrist des § 1600 b BGB versäumt und seine rechtliche Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB nicht wirksam angefochten hat, scheidet ein Rückgriff gegen de n Beklagten aus. Dem Kläger verbleibt a uf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats allenfalls ein R egress anspruch gegen seine Streithelfer als frühere Prozessbevollmächtigte, weil es insoweit auf die Anfechtung der Ehelichkeit nicht ankommt (BGHZ 72, 299 = FamRZ 1979, 112). Hahne Weber - Monecke Dose Schilling Günter Vorinstanzen: AG Straubing, Entscheidung vom 16.04.2009 - 1 F 352/06 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 17.11.2009 - 9 UF 573/09 - 34
Full & Egal Universal Law Academy