BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 194/13 Verkündet am: 22. Oktober 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1365, 1375 Abs . 2, 1378 Abs. 2, 1384 § 1378 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach sich das für die Begrenzung der Ausgleichsford e- rung maßgebliche Vermögen des Ausgleichspflichtigen in Fällen der illoyalen Ve r- mögensminderung um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag erhöht, fi ndet keine Anwendung, wenn die Ehe vor dem 1. Sep tember 2009 rechtskräftig g e- schieden worden ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610). BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 - XII ZR 194/13 - OLG Karlsruhe AG Vill ingen - Schwenningen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2014 durch d en Vorsitzende n Richter D ose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling für Recht e rkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2013 wird auf Ko s- ten der Antragstellerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die geschiedenen Eheleute streiten um Zugewinn ausgleich. Die Parteien schlossen am 29. November 1991 die Ehe. Der Sche i- dungsantrag der Antragstellerin (im Folgenden : Ehefrau) wurde dem Antrag s- gegner (im Folgenden : Ehemann) am 4. November 1999 zugestellt. Am 10. und 12. November 1999 übertrug der Eh emann seine beiden in seinem Alleineige n- tum stehenden Immobilien auf seine Söhne aus erster Ehe. Im Mai 2007 gab der Antragsgegner die eidesstattliche Versicherung ab, der zufolge er inzw i- schen vermögenslos ist. Das Scheidungsurteil wurde am 21. Juli 2009 recht s- kräftig. In dem abgetrennten Zugewinnausgleichsverfahren hat die Ehefrau den Ehemann zu letzt auf einen Zugewinnausgleich in Höhe von 64.474,36 in A n- spruch genommen. 1 2 3 - 3 - Das Amtsgericht hat den Antrag auf Ausgleich des Zugewinns unter Hinweis auf die Anwendbarkeit des § 1378 Abs. 2 BGB aF und die Vermögen s- losigkeit des Ehemanns zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Ber u- fung der Ehefrau zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe : Die Revision ist unbegründet. I. Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2014, 940 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Ung eachtet der genauen Höhe eines eventuellen Zugewinnausgleich s- anspruchs werde dieser gemäß § 1378 Abs. 2 BGB durch den Wert des Ve r- mögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeite n bei Beendigung des Güterstand s vorhanden sei. Die zum 1. September 2009 geänderte Neufassung des § 1384 BGB, nach der im Falle der Ehescheidung auch für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zei t- punkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags trete, sei nicht anwendbar, so dass es i nsoweit auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ankomme. Würde § 1384 BGB nF angewandt werden, läge eine echte Rückwirkung vor . M it Rechtskraft der Scheidung sei der Zugewinnausgleichsanspruch entstanden oder auch nicht entstanden . Der in einer bes timmten Höhe entstandene A n- spruch würde nachträglich durch ein später in Kraft getretenes Gesetz wieder abgeändert werden. D eshalb hätte es jedenfalls einer ausdrücklichen gesetzl i- chen Anordnung bedurft, an der es jedoch fehle. Damit entfalle ein Ausgleich s- 4 5 6 7 - 4 - anspruch der Ehefrau, weil der Ehemann zum Zeitpunk t der Beendigung des Güterstand s gemäß § 1378 Abs. 2 BGB vermögenslos gewesen sei. Auf die Frage, ob die unentgeltliche Übertragung der beiden Grundst ü- cke auf seine Kinder aus erster Ehe wenige Tage na ch Zustellung des Sche i- dungsantrag s möglicherweise eine illoyale Vermögensverminderung seitens des Ehemanns darstelle, komme es nicht an. Da diese Vorschrift zumindest auch dem Schutz der Gläubiger des Ehe manns diene, wäre die Ausgleichsfo r- derung auch dann begrenzt. Im Vermögen des Ehemanns seien auch keine Ansprüche gegen seine Kinder vorhanden gewesen. Anha l tspunkte für einen Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers gemäß § 528 BGB , auf den sich die Ehefrau erstinstanzlich noch berufen habe, bestünden nicht. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für eine n im Vermögen des Eh e- manns vorhandenen Rückforderungsanspruch wegen einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen gemäß § 1365 BGB vor. Erforderlich wäre, dass die beiden Erwerbsvorgänge einzeln o der - wegen des engen zeitlichen Zusa m- menhangs - gemeinsam nahezu das gesamte Vermögen ergriffen hätten. Diese Grenze werde bei größere n Vermögen bei 90 %, bei kleinere n bei 85 % ge - zogen. Beide Grenzen seien hier nicht erreicht. Nach dem ursprünglichen V o r- trag der Ehefrau sei das Haus A . mit netto 79.000 DM und das Haus F . mit 630.000 DM bei einem Gesamtvermögen von 989.000 DM anzusetzen. Dies ergebe zusammen einen Prozentsatz von 72 % . Nach den von der Ehefrau akzeptierten Wert en in der Verfügung des Amtsgerichts vom 5. Juli 2011 sei das Haus A . mit netto 0 DM und das Haus F . mit 420.000 DM bei einem Gesamtvermögen von 520.000 DM anzusetzen. D a- raus folge ein Prozentsatz von insgesamt 81 %. 8 9 10 - 5 - II. Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht § 1384 BGB in der zum 1. Septem - ber 2009 geänderten Fassung nicht angewandt. a) Nach Erlass der angefochtenen Entscheidung hat der Senat mit Urteil vom 16. Juli 2014 (XII Z R 108/12 FamRZ 2014, 1610 mit Anm. Koch FamRZ 2014, 1613 und Anm. Kogel FF 2014, 418 ) entschieden, dass die Vorschriften der §§ 1378 Abs. 2, 1384 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung nicht anwendbar sind, wenn die Ehe vor dem 1. Septem ber 2009 rechtskräftig geschieden worden ist. In solchen Fällen kommt es für den B e- stand der Ausgleichsforderung also nicht wie nach der gesetzlichen Neureg e- lung auf den Vermögensstatus des Ausgleichspflichtigen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des S cheidungsantrags , sondern wie bisher auf den Zeitpunk t der Beendigung des Güterstand s an . Der Vorschrift des Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB lässt sich nicht entne h- men, dass das durch das Gesetz zu r Änderung des Zugewinnausgleichs - und Vormundschaftsrecht s v om 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) geänderte Zugewin n- ausgleichsrecht auch in den Fällen zur Anwendung gelangen soll, in denen die Ehe bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits rechtskräftig geschieden und der Güterstand beendet ist (Senatsurteil vom 16. Jul i 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 19). Wären im Fall der am 1. September 2009 bereits recht s- kräftigen Scheidung die §§ 1378 Abs. 2 Satz 1, 1384 BGB nF anzuwenden, würde ein Ausgleichsanspruch, der bei Rechtskraft der Scheidung wegen eines seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eingetretenen Vermögen s- ve r falls des Ausgleichspflichtigen nicht bestanden hat , nachträglich entstehen. Denn nach § 1378 A b s. 2 BGB aF ist die Höhe der Ausgleichsforderungen 11 12 13 14 - 6 - durch den Wert des Vermögens begrenzt, d as nach Abzug der Verbindlichke i- te n bei Beendigung des Güterstand s vorhanden war. Die Nichtanwendung di e- ser Regelung , die das neue Recht nicht mehr enthält, würde einen Ei ngriff in de n bereits abgeschlossenen Sachverhalt darstell en . Das wäre verfassung s- rec htlich bedenklich und st ünde mit den allgemeinen Grundsätzen über die zei t- liche Geltung von Gesetzen ni c ht in Einklang (Senatsurteil vom 16. Juli 2014 XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 20 mwN ). b) Gemessen hieran hat das Berufungsgericht zu Recht davon abges e- hen, das neue Recht anzuwenden. Die Rechtskraft der Scheidung trat am 21. Juli 2009, also noch vor der Änderung des Zugewinnausgleichsrechts zum 1. September 2009, ein. Nach den weiteren Feststellungen des Oberlandesg e- richts hat der Ehemann im Jahre 2009 über keinerlei Vermögenswerte mehr verfügt. Da die Höhe der Ausgleichsforderung gemäß § 1378 Abs. 2 BGB aF durch den Wert des Vermögens begrenzt ist, das nach Abzug der Verbindlic h- keiten bei Beendigung des Güterstand s vorhanden ist, bestand mith in keine Ausgleichsforderung gegen den Ehemann mehr. Ein nachträgliches Entstehen dieses Anspruchs auf Grund der Änderung des Gesetzes scheidet nach der Senatsrechtsprechung aus . Dan ach kommt es für das Bestehen der Forderung auch nicht etwa darauf an, wan n das Zugewinnausgleichsverfahren (erstmals) rechtshängig geworden ist (vgl. zum früheren Meinungsstand Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 15 ff.). Der Auffassung der Revision, wonach - hypothetisch - davon auszug e- hen sei, dass die Rechtskraft der Scheidung nicht vor der Gesetzesänderung am 1. September 2009 eingetreten sei, weil das Zugewinnausgleichsverfahren als Folgesache nicht vom Scheidungsverbund hätte abgetrennt werden dürfen mit der Folge, dass bei richtiger S achbehandlung die Rechtskraft erst nach dem besagten Stichtag eingetreten wäre , geht fehl. Zutreffend weist die Revision s- 15 16 - 7 - erwiderung darauf hin, dass über die Rechtmäßigkeit der Abtrennung durch das Oberlandesgericht bereits rechtskräftig entschieden und da ss für die Anwen d- barkeit des maßgeblichen Rechts auf den tatsächlichen Eintritt der Rechtskraft der Scheidung abzustellen ist . 2. Ebenso wenig trifft die Auffassung der Revision zu , wonach das Ber u- fungsgericht die Anwendbarkeit des § 1378 Abs. 2 Satz 2 BGB nF verkannt h a- be . Bei der Frage, ob altes oder neue s Recht anzuwenden ist, kann nicht zw i- schen der Anwendbarkeit des § 1384 BGB nF einerseits und des § 1378 Abs. 2 BGB n F andererseits differenziert werden. a) Gemäß § 1378 Abs. 2 Satz 2 BGB erhöht si ch das für den Bestand der Ausgleichsforderung maßgebliche Vermögen des Ausgleichspflichtigen in Fällen illoyale r Vermögensminderung um den dem Endvermögen hinzuzurec h- nenden Betrag. § 1378 Abs. 2 Satz 2 BGB ist erst mit der Gesetzesänderung zum 1. Sept ember 2009 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden. Diese Er - gänzung war notwendig geworden, um die Änderung des § 1384 BGB zum Schutze des Ausgleichsberechtigten nicht "leer laufen" zu lassen. Denn w ä r e die Zurechnung einer illoyalen Vermögensminde rung im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB nur für die Berechnung des Endvermögens möglich , wäre zwar der e ntzogene Vermögensbetrag dem Endvermögen, nicht aber dem die Höhe der Ausgleichsforderung begrenzenden - Vermögen nach § 1378 Abs. 2 BGB hinzuzurec hnen. Dies hätte zur Folge, dass sich der Ausgleichsschuldner im Rahmen des § 1378 Abs. 2 BGB auch auf den illoyal herbeigeführten Ve r- mögensverfall zu Lasten des Ausgleichsgläubigers berufen könnte . Mit der E r- gänzung in § 1378 Abs. 2 Satz 2 BGB nF wollte d er Gesetzgeber schließlich die bisherige, von ihm als unbefriedigend qualifizierte Rechtslage ändern, wonach 17 18 19 - 8 - die Begrenzung der Ausgleichsforderung auf das tatsächlich vorhandene Ve r- mögen dem ausgleichsberechtigten Ehegatten keinen Schutz vor Manipulati o- ne n ge b o te n hat (BT - Drucks. 16/10798 S. 17). b) Der Senat hat in seinem Urteil vom 16. Juli 2014 ( XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 18) indes bereits entschieden, dass auch § 1378 Abs. 2 BGB in der ab 1. September 2009 geltenden Fassung dann nicht anwe ndbar ist, wenn die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig geschieden war. A uch insoweit würde ein Ausgleichsanspruch, der bei Rechtskraft der Sche i- dung wegen eines seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein - getretenen illoyalen Vermögensv erlustes des Ausgleichspflichtigen nicht b e- standen hat, nachträglich entstehen (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2014 XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 20 ff. ). 3. Zu Recht ist das Oberlandesgericht zudem davon ausgegangen, dass der sonach anzuwend ende § 1378 Abs. 2 BGB aF von etwaigen illoyalen Ve r- mögensver minderungen unberührt bleibt . Gemäß § 1375 Abs. 2 BGB aF (jetzt § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB) wird dem Endvermögen eines Ehegatten der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen illoyal iSd Tat bestände der Nr. 1 - 3 vermindert ist. § 1378 Abs. 2 BGB aF sah eine Anwendung des § 1375 Abs. 2 BGB nicht vor , so dass die Verm ö- genszurechnung nur bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung zum Tragen kam, nicht aber bei der Feststellung des die H öhe der Ausgleich s- forderung gemäß § 1378 Abs. 2 BGB aF begrenzenden Vermögens. Mit der Begrenzung der Ausgleichsforderung der Höhe nach gemäß § 1378 Abs. 2 BGB aF sollte zu Gunsten der Gläubiger des ausgleichspflicht i- gen Ehegatten gewährleistet werden , dass eine dessen Verbindlichkeiten d e- ckende Vermögensmasse bei ihm verbleibt und nicht durch Teilung mit dem 20 21 22 23 - 9 - anderen Ehegatten vermindert wird. Deshalb hat te der Senat keinen Grund g e- sehen, den für die Begrenzung maßgeblichen Zeitpunkt (Beendigung des G ü- terstand s) durch eine direkte oder analoge Anwendung des § 1384 BGB aF auf den Zeitpunkt der Rechts hängigkeit des Scheidungsantrag s vorzuverlegen (S e- natsbeschluss vom 18. Mai 1988 - IV b ZR 6/88 - FamRZ 1988, 925) . Seinerzeit hat es der Senat allerdings offen gelassen, ob Ausnahmen in den Fällen gelten, in denen ein Ehegatte über Vermögensgegenstände verfügt hat , um den anderen zu benachteiligen und seine Ausgleichspflicht durch Man i- pulationen zu mindern (Senatsbeschluss vom 18. Mai 1988 - IVb ZR 6/88 - F amRZ 1988, 925 , 926 ). Nach überwiegender Auffassung , die der Senat für zutreffend erachtet , ist d as für d i e Be grenzung der Ausgleichsforderung gemäß § 1378 Abs. 2 BGB aF maßgebliche Vermögen des Ausgleichspflichtigen in Fällen illoyaler Vermögensminderung nicht i m S inne v on § 1375 Abs. 2 BGB um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag zu erhöhen (OLG Köln Urteil vom 24. April 1998 - 25 U 10/97 - juris Rn. 30; AnwK - BGB/Groß § 1378 Rn. 2; Palandt/Brudermüller BGB 67. Aufl. § 1378 Rn. 8 , letztere mwN zum M einungsstand). Dass auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist , nach früherem Recht hätten illoyale Vermögensverminderungen keinen Einfluss auf die Feststellung des Vermögens gemäß § 1378 Abs. 2 BGB aF, ergibt sich aus der bereits erwähnten Gesetzesbegründ ung . Danach hat er diesen Zustand als unbefriedigend angesehen und deshalb mit Wirkung zum 1. September 2009 dem § 1378 Abs. 2 BGB den S atz 2 angefügt (BT - Drucks. 16/10798 S. 17). Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit § 1390 BGB aF für solche , nicht von § 1378 Abs. 2 BGB aF erfassten Missbrauchsf älle unter bestimmten Vorausse t- zungen einen Ausgleich ermöglicht (AnwK - BGB/Groß § 1390 Rn. 1). Da - nach war der von der Vermögensverfügung Begünstigte verpflichtet, das E r- langte nach den Vorschriften über die Herau sgabe einer ungerechtfertigten B e- 24 25 - 10 - reicherung an den Ehegatten zum Zwecke der Befriedigung wegen der ausg e- fallenen Ausgleichsforderung herauszugeben, soweit einem Ehegatten gemäß § 1378 Abs. 2 BGB eine Ausgleichsforderung nicht zustand, weil der andere Ehega tte in der Absicht, ihn zu benachteiligen, unentgeltliche Zuwendungen an einen Dritten gemacht hat. Zwar hat der Gesetzgeber § 1390 BGB mit der G e- setzesänderung zum 1. September 2009 nicht ersatzlos gestrichen. Sein Schutz zweck beschränkt sich nunmehr aber auf die Kompensation des Aus - fall - bzw. Insolvenzrisikos (Palandt/Brudermüller BGB 73. Aufl. § 1390 Rn. 1; MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1390 Rn. 1 ) . Aus diesen Gründen kann dahin stehen , ob sich die vom Ehemann am 10. und 12. November 1999, als o nach E intritt der Rechtshängigkeit des Zug e- winnausgleichsantrages am 4. November 1999, vorgenommenen unentgeltl i- chen Übertragung en seiner beiden Immobilie n auf seine Söhne aus erster Ehe als illoyale Vermögensminderung en im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB darste l- len . 4. Ebenso wenig ist es revisionsrechtlich zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB als nicht gegeben erachtet hat . a) Nach § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich ein Ehegatte nur mit Einwi l- ligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Die Vorschrift des § 1365 BGB greift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur dann ein, wenn das Geschäft auf die Übe r- tragung des gesamten Vermögens als solche s gerichtet ist, sondern auch, wenn ein einzelner Vermögensgegenstand veräußert wird, der im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt, und wenn der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt 26 27 28 - 11 - (BGHZ 196, 95 = FamRZ 2013, 607 Rn. 10 mwN). Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen kann dann vorliegen, wenn der Ehegatte - bei kleineren Vermögen - mit einem oder mehreren Einzelgegenständen mehr als 85 % se i- nes Vermögens überträgt (Senatsurteil BGH Z 196, 95 = FamRZ 2013, 607 Rn. 11). Die Darlegungs - und Beweislast trägt derjenige, der sich auf die Unwir k- samkeit beruft ( Senatsurteil vom 16. Mai 1990 XII ZR 37/89 FamRZ 1990, 970, 971 f. ). Dabei gehört zur Darlegung auch die Kenntnis des Dritte n von den relevanten Umständen (BGHZ 123, 93 = FamRZ 1993, 1302 f.). b) Gemessen hieran ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Oberla n- desgericht die Anwendung des § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint hat. Den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellun g en zufolge lagen die Vorau s- setzungen hierfür nicht vor. N ach de n von der Ehefrau akzeptierten Werten in der Verfügung des Amtsgerichts vom 5. Juli 2011 hat der Ehemann mit den beiden Immobilien 81 % seines Gesamtvermögens übertragen. Entgegen der Aufkl ärungsrüge der Revision war das Oberlandesgericht nicht gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Zutreffend verweist die R e- visionserwiderung auf die Geltung des Beibringungsgrundsatzes. Nachdem die für die Voraussetzungen des § 1 3 65 Abs. 1 Satz 1 BGB darlegungs - und b e- weisbelastete Ehefrau die Vergleichsberechnung des Amtsgerichts vom 5. Juli 2011 unstreitig gestellt hatte, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht von dieser Bilanz - und zwar auch im Rahmen des § 1365 BGB - aus ge g angen ist. Im Übrigen ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der R e- vision dargetan, dass die Ehefrau ihrer Darlegungslast genügt hat , soweit es die erforderliche Kenntnis der Vertragspartner anbelangt , hier also de r Söhne des 29 30 31 32 - 12 - E he manns aus erster Ehe . Wird ein einzelner Vermögensgegenstand verä u- ßert, der im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt, muss der Vertragspartner dies wissen oder zumindest die Verhältnisse kennen, aus denen sich dies ergibt , damit § 136 5 BGB eingreift (vgl. Senatsurteil BGHZ 196, 95 = FamRZ 2 013, 607 Rn. 10; BGHZ 123, 93 = FamRZ 1993, 1302 f. und BGHZ 43, 174 = WM 1965, 341 ). 5. Die Erwägungen des Berufungsgerichts dazu, dass Anhaltspunkte für einen Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers gemäß § 528 BGB nicht bestehen, sind weder von der Revision angegri ffen noch sonst zu beanstanden. Dose Weber - Monecke Schilli ng Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Villingen - Schwenningen, Entscheidung vom 10.11.2011 - (4) 3 F 285/99 (Gü) - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.07.2013 - 5 UF 288/11 - 33
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