BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 194/99 Verkündet am: 14. Mai 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundes gerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 14. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 3. August 1999 verkündete Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 4. März 1996 angeme l - deten deutschen Patents 196 08 236 (Streitpatent), das eine "Rollenantrieb s - einheit" betrifft und neun Patentansprüche umfaßt. Patentanspruch 1 lautet: "Rollenantriebseinheit zum Transport von Fördergut mit - einem Gestell, - einer Rolle (24), die im Gestell aus einer Ruhepos ition in eine Arbeitsstellung verschwenkbar gelagert ist, - einem Motor (10) zum Antreiben der Rolle (24), - einer mit dem Motor (10) gekoppelten Antriebswelle (16), - 3 - - einem in der Rolle (24) integriertem Getriebe zum Koppeln der Rolle (24) mit der Antriebswelle (16), wobei das Getriebe - ein mit der Antriebswelle (16) drehfest gekoppeltes Sonnen- Antriebsrad (18) und - mindestens ein einerseits mit dem Antriebsrad (18) und andere r - seits mit der Rolle (10) gekoppeltes Planeten-Abtriebsrad (20, 21, 22) aufweist, - einem Sttzelement (32, 34), auf dem sich die Rolle (24) ber Lager (28, 30) drehbar absttzt und das seinerseits auf der Ac h - se (16) der Rolle (24) drehbar gelagert ist, - einer Einrichtung (54, 56, 58) zur Begrenzung desjenigen Wi n - kelbereichs, um den das Sttzelement (32, 34) beim Fördervo r - gang in die Arbeitsstellung verschwenkt und - einem Auflager (48, 50) zur Aufnahme der durch eine Last auf die Rolle (24) wirkenden Kraft, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur Verschwenkung der Rolle (24) zwischen Ruheposition und Arbeitsstellung das Sttzelement (32, 34) im Rollenendbereich mindestens einen E x - zenternocken (42, 44) trgt und der Exzenternocken (42, 44) sich auf dem Auflager (48, 50) absttzt, wobei das Auflager (48, 50) am Rollengestell angeordnet ist." Wegen des Wortlauts der unmittelbar und/oder mittelbar auf Patenta n - spruch 1 rckbezogenen Patentansprche 2 bis 9 wird auf die Streitpaten t - schrift verwiesen. Mit der Behauptung, die Lehre des Streitpatents sei durch den Stand der Technik nahegelegt gewesen, insbesondere in einer Zusammenschau der US- - 4 - Patentschrift 3 690 140 (D 2) mit der europischen Patentschrift 0 581 069 A1 (D 8), hat die Klgerin begehrt, das Streitpatent fr nichtig zu erklren. Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen sei, daß ein Fachmann den Gegenstand des Streitpatents aus dem Stand der Technik ohne erfinderisches Bemhen aufzufinden vermocht habe. Hiergegen wendet sich die Klgerin mit der Berufung und dem Antrag, unter Abnderung des angefochtenen Urteils das deutsche Patent 196 08 236 fr nichtig zu erklren. Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Prof. Dr.-Ing. habil. K. hat als gerichtlicher Sachverstndiger ein schriftl i - ches Gutachten erstattet, das er in der mndlichen Verhandlung erlutert und ergnzt hat. Entscheidungsgrnde: Das zulssige Rechtsmittel der Klgerin hat keinen Erfolg. I. 1. Das Streitpatent betrifft eine Rollenantriebseinheit zum Transport von Fördergut. Solche Rollenantriebseinheiten werden zum Transport von Frachtbehltern verwendet, die auf Rollförderbahnen aufgesetzt sind. Ein b e - vorzugtes Anwendungsgebiet sind Frachtladesysteme im Luftfrachtverkehr, bei - 5 - dem Container in den Laderaum von Frachtflugzeugen verbracht werden, um dort verstaut zu werden. Diese Rollenfrderbahnen bestehen aus einer Vielzahl von Rollen, auf denen das zu befrdernde Frachtgut bewegt wird. Dies geschieht durch den rotatorischen Antrieb einzelner Rollen. Außerdem ist eine vertikale Bewegung erforderlich, damit die angetriebenen Rollen angehoben und so in Kontakt mit dem zu bewegenden Frachtgut treten knnen. Vorzugsweise wird ein gemei n - samer Antrieb fr das Anheben und den Vortrieb der Rollen eingesetzt. Bei di e - sem tritt mit dem Erreichen des Widerstandes eine Umschaltung von der vert i - kalen Bewegung auf den Vortrieb ein. Beide Bewegungen knnen daher nicht miteinander fest verkoppelt sein, sondern erfolgen nacheinander. Dazu wird die Antriebsenergie zwischen ihnen aufgeteilt. Zunchst besteht ein Widerstand gegenber dem Vortrieb, um die Vorrichtung aus der Ruhestellung an das Transportgut zu fahren; mit Anlage an das Transportgut entsteht ein - grßerer - Widerstand gegen weiteres Hochfahren, mit der Folge, daß die Vorrichtung auf den Vortrieb bergeht. 2. Nach der einleitenden Schilderung in der Streitpatentschrift sind bei den im Stand der Technik bekannten Rollenantriebseinheiten unterschiedliche Lsungen zur Ermglichung der beiden Bewegungsfunktionen gefunden wo r - den, die - wie beanstandet wird - aber alle zu Problemen bei der Lagerung und Absttzung der Rolle fhrten, weil die Kraftbertragung auf jeweils verschied e - ne Weise ungnstig sei. Bei diesen bekannten Lsungswegen kommen nach der Darstellung in der Streitpatentschrift zwei unterschiedliche Technologien fr die Ausfhrung der Hebebewegung zum Einsatz. Zum Teil wird nach dem vom gerichtlichen Sachverstndigen so bezeichneten Anhebeprinzip verfahren, bei dem die Rolle exzentrisch aufgehngt ist und unter Verwendung der Antrieb s - - 6 - welle hochgeschwenkt wird. Dies fhrt zu einer starken Belastung der A n - triebswelle der Rolle beim Anhebevorgang. Bei dem vom gerichtlichen Sac h - verstndigen so genannten Nockenprinzip ist dagegen die Rolle in einer schwenkbaren Wippe angeordnet, die mittels auûerhalb der Rolle angebrachter Exzenternocken hochgedrckt wird. Dabei sttzen sich die Exzenternocken i h - rerseits auf Auflager ab; die Last wird von diesen Nocken aufgenommen und die Achse der A n triebsrolle so entlastet. Bei ihrer Schilderung des Standes der Technik hebt die Streitpaten t - schrift den Nachteil des Anhebeprinzips hervor, daû die gesamte Last immer auf der Antriebswelle ruht. Demgegenber bezeichnet sie es (Spalte 1 Ze i - len 53 -62) als ihr Anliegen, eine Rollenantriebseinh eit der bekannten Art so weiter zu bilden, daû Lagerung und Absttzung der Rolle in jedem Betriebsz u - stand verbessert werden, insbesondere die Antriebswelle von der Übertragung der Last auf das Auflager frei wird. Es soll im brigen vermieden werden, daû in Fllen, in denen die Rolle nicht in eine exakt vertikal ber der Antriebswelle st e - hende Position verschwenkt, sondern nur teilweise aus ihrer Ruheposition a n - gehoben wird, eine mechanisch ungnstige horizontale Kraftkomponente au f - tritt. Mit dem gerichtlichen Sachverstndigen geht der Senat davon aus, daû auch die Erreichung einer kompakten Bauform ein Element der Lsung ist, die vom Streitpatent angestrebt wird. Dieses Verstndnis ist nach der Beschreibung der Lsung des Streitpatents aus der Sicht des Fac h manns vorgegeben. Als Fachmann mit durchschnittlichem Wissen und Knnen sieht der S e - nat in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverstndigen einen D i plom- ingenieur mit mehrjhriger Berufserfahrung auf dem Gebiet transporttechn i - - 7 - scher Anlagen und Maschinen oder einen ausgebildeten Techniker mit umfan g - reichen berufsspezifischen Erfahrungen an. Wie der gerichtliche Sachverstndige zur berzeugung des Senats au s - gefhrt hat, entnimmt ein solcher Fachmann der Gesamtschau der im Paten t - anspruch aufgefhrten Merkmale, daû es bei der vom Streitpatent vorgeschl a - genen Lsung auch darauf ankommt, eine kompakte Einheit mit einer Integrat i - on aller fr den Antrieb und das Anheben erforderlichen Elemente zu schaffen, die auûerhalb der Rolle liegende Elemente ve r meidet. Die Streitpatentschrift hebt dies besonders hervor, indem sie darauf hi n - weist, daû durch die Lagerung der Antriebswelle in dem Sttzelement die G e - samtanordnung sehr kompakt ausgefhrt werden kann (Spalte 2, Zeilen 24-26). Dieses Verstndnis entnimmt der Fachmann auch den Zeichnungen und der konkreten Beschreibung des Planeten-Getriebes und dessen Funktionsweise in Patentanspruch 1. Danach ist das Getriebe zum Koppeln der Rolle mit der A n - triebswelle, das ein Sonnen-Antriebsrad und mindestens ein Planetenabtrieb s - rad aufweist, in die Rolle integriert; auf externe Bauteile wird - abgesehen von der Lagerung der Vorrichtung - weitgehend verzichtet. Beide Zielsetzungen - die Verbesserung der Lagerung und Absttzung der Rolle in jedem Betriebszustand und die Erreichung einer kompakten Bauform - sollen erfindungsgemû durch eine Rollenantriebseinheit mit folge n - den Mer k malen gelst werden: - 8 - 1. Rollenantriebseinheit zum Transport von Frdergut; mit 1.1 einem Gestell; 1.2 einer Rolle, die im Gestell aus einer Ruh eposition in eine A r - beitsstellung schwenkbar gelagert ist; 1.3 einem Motor zum Antreiben der Rolle; 1.4 einer mit dem Motor gekoppelten Antriebswelle. 2. In die Rolle ist ein Getriebe integriert, das die Rolle mit der Antriebswelle koppelt und zwar 2.1 ber ein drehfest mit der Antriebswelle verbundenes So n - nen-Antriebsrad und 2.2 mindestens ein Planeten-Abtriebsrad, das 2.2.1 einerseits mit dem Sonnen-Antriebsrad und 2.2.2 andererseits mit der Rolle gekoppelt ist. 3. Die Rollenantriebseinheit weist ein Auflager auf, 3.1 das die durch eine Last auf der Rolle wirkende Kraft au f - nimmt und - 9 - 3.2 am Rollengestell angeordnet ist. 4. Die Rollenantriebseinheit weist ein Sttzelement auf, 4.1 auf dem sich die Rolle ber Lager drehbar absttzt, 4.2 das seine rseits auf der Achse der Rolle drehbar gelagert ist, 4.3 die Rolle zwischen der Ruheposition und der Arbeitsstellung verschwenkt und hierzu 4.4 im Rollenendbereich mindestens einen Exzenternocken trgt. 5. Der Exzenternocken sttzt sich auf dem Auflager ab. 6. Die Rollenantriebseinheit weist eine Einrichtung zur Begre n - zung desjenigen Winkelbereichs auf, um den das Sttzel e - ment beim Frdervorgang in die Arbeitsstellung verschwenkt. Vorgeschlagen wird damit eine Lsung, bei der die Anhebebewegung ber eine Wippe, die um eine von der Antriebsrolle relativ weit entfernte Achse verschwenkt werden kann, geleistet wird. Das Anheben und Absenken der Rolle erfolgt ber die Bewegung von Exzenternocken, die vom Sttzelement der Rolle getragen werden (Spalte 2, Zeile 39). Die Antriebswelle wiederum ist dabei drehbar im Sttzelement gelagert, so daû die gesamte Einheit g e - schwenkt wird, und dadurch die Gesamtanordnung kompakt ausgefhrt werden - 10 - kann (Spalte 2, Zeilen 24-26). Der Rollenantrieb erfolgt mittels eines in die Rolle integrierten Pl a neten-Getriebes. 3. Der Senat geht weiter mit dem gerichtlichen Sachverstndigen davon aus, daû dieser Fachmann Patentanspruch 1 des Streitpatents dahingehend versteht, daû die Antriebswelle im Sttzlager konzentrisch gelagert ist und daû Planeten -Getriebe, Sonnenrad und innenverzahntes Hohlrad konzentrisch a n - geordnet sind. Der gerichtliche Sachverstndige hat dazu ausgefhrt, die Au s - sage in Patentanspruch 1 des Streitpatents, daû die Rolle ber Lager drehbar abgesttzt ist und das Sttzelement seinerseits auf der Achse der Rolle drehbar gelagert ist, fr den Fachmann eindeutig im Sinne einer konzentrischen Lag e - rung ist. Unter Achse der Rolle versteht der Fachmann deren (gedachte) Mitte l - linie. Die Lagerung auf der gedachten Mittellinie kann dann nur konzentrisch erfolgen. In diesem Verstndnis wird der Fachmann dadurch untersttzt, daû die Achse der Rolle und die Antriebswelle nach Beschreibung und zeichner i - scher Darstellung konzentrisch zueinander angeordnet sind. Dem steht nicht entgegen, daû die Achse der Rolle in Merkmal 4.2 das Bezugszeichen (16) trgt, das im brigen die Antriebswelle bezeichnet. Diese Fehlbezeichnung e r - klrt sich aus diesem rumlichen Zusammenhang. Wie der gerichtliche Sac h - verstndige zur berzeugung des Senats ausgefhrt hat, erkennt der einschl - gige Fac h mann sie als Irrtum, den er stillschweigend korrigiert. II. 1. Die Lehre des Streitpatents ist neu. Zwar sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 in mindestens einer der entgegengehaltenen Druckschriften vorhanden, in keiner jedoch wird die Lehre zum technischen Handeln gemû Patentanspruch 1 des Streitpatents vollstndig beschrieben. Auch die Klgerin zieht die Neuheit der Lehre des Streitpatents nicht in Zweifel. - 11 - 2. Der Senat hat auch nicht die berzeugung gewonnen, daû sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents fr den Fachmann am Priorittstag des Streitpatents in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab. Die Streitpatentschrift setzt es sich zum Ziel, bei den bekannten Rolle n - antriebseinheiten die Lagerung und Absttzung in jedem Betriebszustand zu verbessern. Der Fachmann, der die Lsung dieser Aufgabe anstrebt, sieht z u - nchst keinen Vorteil darin, bei den bekannten Rollenantriebseinheiten anz u - setzen, die mit der Technologie arbeiten, die nach dem Anhebeprinzip funkti o - niert. Diese sind fr seine Zielsetzung, die Kraftabsttzung zu verbessern, ko n - traproduktiv, denn deren Nachteil ist es gerade, daû die Kraftabsttzung ber die Antriebswelle erfolgt. Eine Lastfreiheit der Antriebswelle ist bei Lagerung und Absttzung der Last ber eben diese Welle in jedem Betriebszustand ko n - struktiv nicht zu erreichen. Wollte der Fachmann dennoch von solchen Rolleneinheiten ausgehen, um zu der angestrebten Lsung zu gelangen, so wren komplizierte Anpa s - sungsschritte erforderlich. Ginge der Fachmann beispielsweise von der eur o - pischen Patentschrift 0 581 069 (D 8) aus, so mûte er, um zur Lehre des Streitpatents zu gelangen, den Grundaufbau der Einheit vollstndig ndern. Dazu wre eine Reihe von Schritten zur Anpassung des technisch anderen Prinzips in Richtung auf die patentgemûe Lsung erforderlich, wie der gerich t - liche Sachverstndige im einzelnen zur berzeugung des Senats dargelegt hat. Zunchst htte der dort vorgeschlagenen Lsung die schwenkbare Wippe, die in der europischen Patentschrift nicht vorgesehen ist, hinzugefgt werden mssen. Dazu htte der geschlossene Gehusekrper aufgegeben werden mssen, der einen wesentlichen Vorteil der Lsung der europischen Paten t - - 12 - schrift darstellt. Auûerdem htte der Fachmann, der - wie bei der Streitpaten t - schrift - Exzenternocken zum Verschwenken der Rolle einsetzen wollte, von der exzentrischen Aufhngung der Rolle, wie sie die europische Patentschrift vo r - sieht, abgehen mssen. Dazu htte die Lagerung der Vorrichtung ber diese Achse aufgegeben und von bei der Lehre nach der Entgegenhaltung nicht vo r - gesehen Nocken ersetzt werden mssen, fr die in der Vorrichtung weder Platz noch Mglichkeiten zur Aufnahme der von der das Transportgut frdernden Rolle ausgehenden Last vorgesehen werden mssen. Ein Rckgriff auf die b e - kannten Lsungen im Stand der Technik bot in diesem Zusammenhang keine Hilfe, wie der gerichtliche Sachverstndige zur berzeugung des Senats best - tigt hat. Soweit diese bereits eine Nockenlsung vorsahen, war diese in der R e - gel mit einem breit angelegten, von der Antriebsrolle getrennt aufgebauten A n - trieb verbunden; wie die Lagerung in einer kompakten Bauweise zu verwirkl i - chen war, konnte der Fachmann ke i ner dieser Entgegenhaltungen entnehmen. Mit dem gerichtlichen Sachverstndigen geht der Senat daher davon aus, daû eine solche bertragung weitgehend auf eine Neukonstruktion h i n- auslaufen wrde, bei der eine erfinderische Ttigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit verneint und deren Naheliegen nur in Kenntnis der Lehre des Strei t - patents, nmlich dann, wenn das technische Ergebnis in seinen Einzelheiten bekannt ist, sicher festgestellt werden kann. berzeugend hat der gerichtliche Sachverstndige in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hingewiesen, daû der Fachmann den Vorteil der kompakten Bauweise htte aufgeben und zustzlich die Nachteile des Anhebeprinzips bei der Kraftabsttzung htte b e - seitigen mssen. Damit konnte er seiner Zielsetzung, die Lagerung und Abst t - zung der Rolle zu verbessern und zugleich eine kompakte Bauform zu gewh r - leisten, nicht nher kommen. Der Senat ist deshalb nicht davon berzeugt, daû es fr den Fachmann nahelag, von solchen Lsungen auszugehen, die wie die - 13 - europische Patentschrift 0 581 069 Technologie n nach dem Anhebeprinzip verwenden, um die gestellte Aufgabe, die Antriebswelle von der Last auf das Auflager zu befreien, zu erre i chen. Andererseits hat der Senat aber auch nicht die berzeugung gewinnen knnen, daû der Fachmann, wenn er von Rollenantriebseinheiten, bei dem das Nockenprinzip zum Einsatz kam, ausging, ohne erfinderische Ttigkeit zum Gegenstand des Patentanspruch 1 des Streitpatents gelangt wre. Zwar b e - steht bei derartigen Rollenantriebseinheiten der Vorteil einer direkten Krafta b - sttzung, den der Fachmann erreichen wollte. Fr eine Lsung, bei der sich die Verbesserung der Lagerung und Absttzung der Rolle mit einer kompakten Bauweise verband, fand der Fachmann in diesem Stand der Technik jedoch kein Vorbild. Zur Erreichung dieses Ziels war es erforderlich, Bauteile auûerhalb der Rolle zu vermeiden. Bei den bekannten Rollenantriebseinheiten, die nach dem Nockenprinzip arbeiten, fand er jedoch keine Beispiele, bei denen der A n - trieb in die Rolle integriert ist. Eine Anregung hierfr fand der Fachmann insb e - sondere nicht in der deutschen Offenlegungsschrift 41 02 424 (D 10). Zwar wird hier eine schmale Bauform durch die Anordnung des Motors erreicht. Auch kann der Fachmann aus dieser Schrift die Anordnung der Rolle in einer schwenkbaren Wippe, den Einsatz eines Exzenternockens fr die Anhebefun k - tion und die Leistungsverzweigung mittels eines Planeten -Getriebes entne h - men. Er kme jedoch, wie der gerichtliche Sachverstndige berzeugend au s - gefhrt hat, zu einer Anordnung, die erheblich komplizierter wre als die in di e - ser Schrift vorgeschlagene, wenn er nicht von der Motoranordnung abwiche und damit zugleich wieder die Vorteile der Lsung nach dieser Schrift, nmlich die schmale Bauform, au f gbe. - 14 - Es kann danach nicht festgestellt werden, daû es fr den Fachmann n a - helag anzunehmen, daû eine Kombination des Anhebeprinzips mit dem No k - kenprinzip zu dem gewnschten Ergebnis fhrte, die Antriebswelle von der Last auf das Auflager freizuhalten und zugleich eine mglichst kompakte Bauweise zu erreichen. III. Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die anderen Ansprche des Streitpatents, die auf diesen rckbezogen sind, Bestand. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 97 ZPO. Melullis Jestaedt Scharen Mhlens Meier-Beck
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