BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 195/01 Verkündet am: 18. Juli 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbea m tin der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja a) InsO § 5 5 Abs. 2 Satz 2, § 108 Abs. 2 Auch Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen i.S.v. § 108 InsO können unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 InsO schon für die Zeit des Eröf f - nungsverfahrens zu Masseverbindlichkeiten we r den. b) InsO § 55 Abs. 2, § 22 Abs. 1 § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO ist grundsätzlich weder unmittelbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht überg e - gangen ist. c) InsO § 22 Abs. 2 Erläßt das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren kein allgemeines Verfügung s - verbot, so ist eine dem vorläufigen Insolvenzverwalter erteilte umfassende E r - mächtigung, "für den Schuldner zu handeln", unzulässig; die Befugnisse dieses vorläufigen Verwalters muß das Insolvenzgericht selbst ei n zeln festlegen. - 2 - d) InsO § 22 Abs. 2, § 55 Abs. 2 Das Insolvenzgericht kann - jedenfalls in Verbindung mit dem Erlaû eines beso n - deren Verfgungsverbots - den vorlufigen Insolvenzverwalter ohne begleitende s allgemeines Verfgungsverbot ermchtigen, einzelne, im voraus genau festg e - legte Verpflichtungen zu Lasten der spteren Insolvenzmasse einzugehen. e) InsO § 112; BGB § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 n.F. Wird die nach dem Erffnungsantrag fllig werdende Miete oder Pacht nicht ve r - tragsgemû gezahlt, steht § 112 InsO nicht einer Kndigung des Vertragsverhl t - nisses gemû allgemeinen Regeln entg e gen. BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01 - OLG Kln LG Kln - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 18. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberla n - desgerichts Kln vom 29. Juni 2001 wird auf Kosten der Klgerin zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin verpachtete Frau P. Y. (nachfolgend: Schuldnerin) langfristig fr monatlich 10.200 DM - einschlieûlich Umsatzsteuer und Vorau s - zahlung von Nebenkosten - Rume zum Betrieb einer Gaststtte nebst zugeh - riger Wirtewohnung, in der die Schuldnerin mit ihrer Familie fortan wohnte. Der Vertrag berechtigte die Klgerin, unter anderem bei Zahlungsverzug mit zwei Raten fristlos zu kndigen. Die Schuldnerin geriet mit vier Monatsraten in Za h - lungsrckstand. Auf den Erffnungsantrag eines Glubigers vom 4. Mai 1999 hin b e - stellte das Amtsgericht am 14. Juli 1999 die Beklagte zur vorlufigen Inso l - venzverwalterin. Es ordnete an, daû Verfgungen der Schuldnerin ber G e - - 4 - genstnde ihres Vermgens nur noch mit Zustimmung der vorlufigen Inso l - venzve r walterin wirksam sind. In dem Beschluû heiût es weiter unter anderem: "Die vorlufige Insolvenzverwalterin ist nicht allgemeine Vertret e - rin der Schuldnerin ... Sie wird ermchtigt, mit rechtlicher Wirkung fr die Schuldnerin zu handeln, ist jedoch, unbeschadet der Wir k - samkeit der Handlung, verpflichtet, diese Befugnis nur wahrz u - nehmen, soweit es zur Erfllung ihrer Aufgabe schon vor der Verfahrenserffnung dringend erforderlich ist. Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorlufige Insolvenzverwalterin wird ermchtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenz u - nehmen ..." Am 9. September 1999 wurde das Insolvenzverfahren ber das Verm - gen der Schuldnerin erffnet und die Beklagte zur Treuhnderin (§ 313 InsO) ernannt. Aufgrund einer fristlosen Kndigung der Klgerin vom 8. Oktober 1999 rumte die Schuldnerin das Pachtobjekt. Die Beklagte bezahlte den Pachtzins fr die Zeit ab Insolvenzerffnung bis zur Rumung aus der Insolvenzmasse. Spter zeigte sie die Masseunzulnglichkeit an. Mit der Klage verfolgt die Klgerin in der Revisionsinstanz noch Anspr - che auf Pacht fr die Zeit vom 1. August bis 8. September 1999 in Hhe von 12.920 DM. In diesem Umfange hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch das angefochtene Urteil (es ist in ZIP 2001, 1422 ff = ZInsO 2001, 762 ff = NZI 2001, 554 ff abgedruckt) die Berufung ins o - weit zurckgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Kl - gerin, mit der diese ihren Hilfsantrag weiterverfolgt, ihre Forderung in Hhe von - noch - 12.920 DM nebst Zinsen zur Insolvenztabelle feststellen zu lassen. - 5 - Entscheidungsgrnde: Der Hilfsantrag ist dahin auszulegen, daû eine Forderung gegen die I n - solvenzmasse festgestellt werden soll. Mit diesem Inhalt ist das Rechtsmittel unbegrndet. I. Das Berufungsgericht hat dazu ausgefhrt: Die zulssige Feststellung s - klage betreffe keine Masseverbindlichkeit. Zwar gehe § 55 Abs. 2 InsO der R e - gelung des § 108 Abs. 2 InsO vor. § 55 Abs. 2 InsO sei aber auf den s og e - nannten schwachen vorlufigen Insolvenzverwalter weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Es bestehe insoweit weder eine Regelungslcke noch sei die Interessenlage vergleichbar mit derjenigen bei Bestellung eines allgemein verfgungsberechtigten vorlufigen Insolvenzverwalters. Die Anor d - nung eines bloûen Zustimmungsvorbehalts beeinflusse das Auftreten des vo r - lufigen Insolvenzverwalters auch im Auûenverhltnis maûgeblich. Eine au s - gedehntere Begrndung von Masseverbindlichkeiten als durch den unmittelb a - ren Anwendungsbereich der Vorschrift htte zur Folge, daû noch weniger I n - solvenzverfahren erffnet werden knnten. Art. 14 GG gebiete es ebenfalls nicht, zugunsten des Verpchters eine Masseforderung entstehen zu lassen, sobald der vorlufige Insolvenzverwalter bestellt ist und er der Weiternutzung der Pachtrume durch den spteren Gemeinschuldner zustimmt, ohne gleic h - zeitig fr die Pachtzahlung Sorge zu tragen. - 6 - Soweit die Beklagte in dem Bestellungsbeschluû vom 14. Juli 1999 e r - mchtigt worden sei, fr die Schuldnerin zu handeln, bedeute dies nicht, daû sie auch b e rechtigt sein sollte, Masseverbindlichkeiten zu begrnden. II. Demgegenber rgt die Revision: Im Falle eines allgemeinen Zusti m - mungsvorbehalts stehe der vorlufige Insolvenzverwalter weder tatschlich noch rechtlich anders da als der vorlufige Verwalter mit begleitendem Verf - gungsverbot. Insbesondere wenn der vorlufige Verwalter mit allgemeinem Z u - stimmungsvorbehalt in einer Weise rechtlich ausgestattet werde, daû er unei n - geschrnkt sichern und verfgen knne, aber das allgemeine Verfgungsve r - bot nur unterbleibe, um keine neuen Masseverbindlichkeiten entstehen zu la s - sen, liege eine unzulssige Umgehung des § 55 Abs. 2 InsO vor. Im vorliege n - den Falle sei die Beklagte ermchtigt worden, mit rechtlicher Wirkung fr die Schuldnerin zu handeln, sei also im Auûenverhltnis verfgungsbefugt gew e - sen. Jedenfalls mûten die Verbindlichkeiten eines Dauerschuldverhltnisses whrend der Zeit der vorlufigen Insolvenzverwaltung Masseschuldcharakter haben. Es seien nmlich keine weiteren Verfgungen oder Handlungen des Schuldners oder vorlufigen Insolvenzverwalters ntig, um den Vertragspartner zur weiteren Erbringung seiner Leistung zu veranlassen. Die Unterscheidung nach der Art der Verfgungsbeschrnkung habe dafr keine Bedeutung. Dem leistenden Vertragspartner knne nicht vorgehalten werden, er habe aufgrund der schwachen Stellung des vorlufigen Insolvenzverwalters nicht das Vertra u - - 7 - en entwickeln knnen, seine Forderung werde als Masseverbindlichkeit ane r - kannt. III. Die eingeklagten Ansprche sind nicht aufgrund einer unmittelbaren Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO Masseverbindlichkeiten. 1. Allerdings steht - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - nicht schon § 108 Abs. 2 Ins O der Begrndung von Masseverbindlichke i - ten aus Dauerschuldverhltnissen fr die Zeit des Erffnungsverfahrens entg e - gen (ebenso LAG Kln ZIP 2000, 805, 806 f; LG Essen NZI 2001, 217, 218; MnchKomm-InsO/Hefermehl, § 55 Rn. 226 und -/Eckert, § 108 Rn. 189; He i - delberger Kommentar zur InsO/Eickmann, 2. Aufl. § 55 Rn. 27 und -/Marotzke, § 108 Rn. 20; Kbler/Prtting/Tintelnot, InsO § 108 Rn. 28 a; Hess/Weis/Wien- berg, InsO 2. Aufl. § 22 Rn. 166 und § 55 Rn. 207 ff; Ne r lich/Rmermann/ Andres, InsO § 55 Rn. 134 f ; Smid, InsO 2. Aufl. § 108 Rn. 9; Breut i - gam/ Blersch/ Goetsch, InsO Stand 2002, § 108 Rn. 28; Henckel, in: Aktuelle Probleme des neuen Insolvenzrechts, herausgegeben vom Arbeitskreis fr I n - solvenz- und Schiedsgerichtswesen, Kln 2000, S. 97, 105; Bork ZIP 1 999, 781, 782; Pape, in Klner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 531, 578 Fn. 247; Schrader ZInsO 2000, 196, 200; vgl. Frankfurter Komme n tar/Wege- ner, InsO 3. Aufl. § 108 Rn. 25; a.M. ArbG Bielefeld ZIP 1999, 1493 f; Be r - scheid, in Klner Schrift zur Insolvenzordnung aaO S. 1361, 1382 ff; Wiester ZInsO 1998, 99, 103 f). - 8 - Wenn nach § 108 Abs. 2 InsO die Glubiger aus Dauerschuldverhltni s - sen Ansprche "fr die Zeit vor der Erffnung des Insolvenzverfahrens" nur als Insolvenzglubiger geltend machen knnen, trifft dies die Rechtslage fr das erffnete Insolvenzverfahren im allgemeinen, aber ohne die Besonderheiten gerichtlicher Anordnungen fr das Erffnungsverfahren. Die Vorschrift befindet sich im dritten Teil der Insolvenzordnung, welcher die "Wirkungen der Erf f - nung des Insolvenzverfahrens" regelt. Demgegenber enthlt § 55 Abs. 2 InsO eine speziellere Vorschrift fr die Rechtsfolgen von Handlungen vorlufiger Insolvenzverwalter whrend des Erffnungsverfahrens. Insbesondere die R e - gelung fr die vom zweiten Satz dieses Absatzes betroffenen Dauerschuldve r - hltnisse wre jedenfalls im Kernbereich inhaltlich gegenstandslos, wenn § 108 Abs. 2 InsO dafr ausnahmslos Abweichendes anordnen wrde. Miet-, Pacht- (einschlieûlich Leasing-) sowie Dienstverhltnisse des Schuldners im Sinne von § 108 InsO stellen wirtschaftlich den weitaus wichtigsten Teil aller Daue r - schuldverhltnisse dar. Es widersprche dem Zweck des § 55 Abs. 2 InsO, den vorlufigen Insolvenzverwalter mit begleitendem allgemeinen Verfgungsverbot rechtsgeschftlich handlungsfhig zu machen, wenn sich seine Befugnis, Ma s - severbindlichkeiten zu begrnden, nicht auch auf Dauerschuldverhltnisse im Sinne von § 108 InsO erstrecken wrde. Diese Auslegung wird nunmehr durch § 55 Abs. 3 InsO in der Fassu ng des Änderungsgesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I, 2710) besttigt. D a - nach kann die Bundesanstalt fr Arbeit Ansprche auf Arbeitsentgelt, die nach § 55 Abs. 2 InsO Masseverbindlichkeiten begrnden wrden und auf die Bu n - desanstalt bergegangen sind, nur als Insolvenzglubigerin geltend machen. Eine solche Klarstellung wre entbehrlich gewesen, wenn die entsprechenden Ansprche aus Dauerschuldverhltnissen schon in der Person des Arbeitne h - - 9 - mers nach § 108 Abs. 2 InsO nur Insolvenzforderungen - also nicht Masseve r - bindlichkeiten gemû § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO - wren. 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daû § 55 Abs. 2 InsO fr sich ausschlieûlich Rechtshandlungen eines vorlufigen Inso l - venzverwalters betrifft, "auf den die Verfgungsbefugnis ber das Vermgen des Schuldners bergegangen ist" (ebenso OLG Hamm NZI 2002, 162 f; LAG Kln NZI 2002, 332, 334; LG Karlsruhe DZWiR 2002, 215 f; AG Leipzig ZIP 2001, 1780 f; AG Neumnster ZIP 2002, 720 f; MnchKomm-InsO/ Hefer- mehl, § 55 Rn. 222; Ne rlich/Rmermann/Andres, InsO § 55 Rn. 129; Hess/ Weis/Wienberg, aaO § 55 Rn. 201; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerbl i - chen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 8. Aufl. Rn. 1553; Schwemer ZMR 2000, 348; Ringstmeier EWiR 2002, 113 f; vgl. Smid, aaO § 55 Rn. 4 2). a) Satz 1 der Vorschrift spricht diese Voraussetzung ausdrcklich aus. Der zweite Satz knpft hieran mit der Bezugnahme "Gleiches gilt ..." an. Die Amtliche Begrndung zu § 55 Abs. 2 InsO (Gesetzentwurf der Bundesregi e - rung zu einer Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443, S. 126 zu § 64) unte r - scheidet wegen der Qualitt als Masseverbindlichkeit nicht zwischen den in beiden Stzen dieses Absatzes geregelten Fllen. Vielmehr stellt sie hinsich t - lich des Schutzzwecks ausdrcklich "Personen, die Geschfte mit einem vo r - lufigen Insolvenzverwalter abschlieûen" (Satz 1), mit denen gleich, die "ihm gegenber ein Dauerschuldverhltnis erfllen" (Satz 2). Damit kann nur der in Satz 1 au sdrcklich erwhnte "starke" vorlufige Insolvenzverwalter gemeint sein. - 10 - b) Ent stehungsgeschichte und Zweck der Norm besttigen diese Ausl e - gung. Unter der Geltung des § 106 Abs. 1 Satz 2 und 3 KO entsprach es st n - diger Rechtsprechung, daû der whrend des Erffnungsverfahrens bestellte Sequester keine Masseschulden begrnden konnte (BGHZ 97, 87, 91 f; 130, 38, 41 f; BGH, Urt. v. 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96, ZIP 1997, 1551, 1552). Denn der Sequester durfte grundstzlich nicht die gleichmûige Befriedigung aller Konkursglubiger im spteren Konkursverfahren beeintrchtigen. Eine Besserstellung einzelner, whrend des Erffnungsverfahrens vorleistender Glubiger war nicht vorgesehen. Um Geschftspartnern des insolventen Unternehmens einen Anreiz zu geben, die Geschftsbeziehungen mit einem vorlufigen Insolvenzverwalter fortzusetzen sowie ihm Geld- und Warenkredite zu gewhren, schlug die Kommission fr Insolvenzrecht vor, Verbindlichkeiten aus Rechtshandlungen eines in Verbindung mit einem allgemeinen Verfgungsverbot bestellten vo r - lufigen Insolvenzverwalters durch die Erffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseschulden werden zu lassen (Leitsatz 1.2.3 Abs. 9 i.V.m. Abs. 4 des e r - sten Berichts der Kommission fr Insolvenzrecht, herausgegeben vom Bu n - desministerium der Justiz, Kln 1985). In der Begrndung dazu hieû es (aaO S. 106 f): "Absatz 9 [betreffend den Masseschuldcharakter] bezieht sich ... nur auf einen vorlufigen Insolvenzverwalter, der ... bei einem al l - gemeinen Verfgungsverbot bestellt worden ist und deshalb das Verfgungsrecht ber das Schuldnervermgen besitzt. Er gilt nicht fr einen vorlufigen Insolvenzverwalter, dem lediglich Z u - stimmungsvorbehalte ..., die das Verfgungsrecht des Schuldners grundstzlich unberhrt lassen, eingerumt worden sind. Daraus folgt, daû nur Verbindlichkeiten aus Rechtshandlungen eines ver- fgungsberechtigten vorlufigen Insolvenzverwalters durch die - 11 - Er ffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseschulden werden; Verbindlichkeiten aus Rechtshandlungen eines weiterhin grun d - stzlich verfgungsberechtigten Schuldners sind von dieser Pr i - vilegierung selbst dann ausgeschlossen, wenn der vorlufige I n - solvenzverwalter den Rechtshandlungen im Rahmen eines allg e - meinen oder besonderen Zustimmungsvorbehalts ... zugestimmt hat." Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhltnissen wurde die Qualitt als Masseverbindlichkeiten erstmals durch § 60 Abs. 2 Satz 2 des Referentenen t - wurfs zur Reform des Insolvenzrechts zuerkannt, ohne daû ein Unterschied zwischen den Voraussetzungen der beiden Stze angedeutet worden wre (Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Insolvenzrechts, Kln 1989, Begrndung zu den ei n zelnen Vorschriften S. 55 zu § 60 Abs. 2). Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung hat - in § 22 Abs. 1 - nur die Rechtsstellung des vorlufigen Insolvenzverwalters mit begleitendem allgeme i - nen Verfgungsverbot nher geregelt. Daran knpft die Regelung des § 55 Abs. 2 InsO die Schutzbedrftigkeit des Vertragspartners eines solchen vorl u - figen Insolvenzverwalters an. Wird hingegen kein allgemeines Verfgungsve r - bot erlassen, so bleibt die Ausgestaltung der vorlufigen Insolvenzverwaltung nach § 22 Abs. 2 InsO der Bestimmung des Insolvenzgerichts in jedem Einze l - fall berlassen. Allenfalls an solchen Einzelanordnungen kann sich ein Ve r - trauen der Geschftspartner ausrichten. Eine allgemeine Erstreckung auf den vorlufigen Insolvenzverwalter mit begleitendem Zustimmungsvorbehalt war nicht beabsichtigt. c) Auch inhaltlich ist es nicht sachgerecht, fr die Inanspruchnahme von Leistungen aus Dauerschuldverhltnissen gemû § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO al l - gemein in weitergehendem Umfange Masseverbindlichkeiten entstehen zu la s - - 12 - sen als fr rechtsgeschftlich begrndete Verbindlichkeiten nach Satz 1 dieser Vorschrift. Entgegen der Auffassung der Revision wirkt sich auch insoweit die unterschiedliche Rechtsstellung wesentlich aus, die zwischen einem vorluf i - gen Insolvenzverwalter mit begleitendem Verfgungsverbot und einem solchen mit gleichzeitig erlassenem Zustimmungsvorbehalt besteht. aa) Nur aufgrund des Erlasses eines allgemeinen Verfgungsverbots kann der vorlufige Insolvenzverwalter gemû § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO umfa s - send fr den Schuldner handeln. bb) Dagegen bewirkt der Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO) nur, daû der vorlufige Insolvenzverwalter wirksame rechtsgeschftliche Verf - gungen des Schuldners zu verhindern vermag. Die Beklagte konnte demen t - sprechend im vorliegenden Zusammenhang von sich aus - nur - veranlassen, daû die Schuldnerin ihr Vermgen durch Pachtzahlungen an die Klgerin nicht ve r minderte. Allein aufgrund eines erlassenen Zustimmungsvorbehalts - a lso ohne ergnzende gerichtliche Anordnungen (dazu s.u. IV 2) - ist der vorlufige Inso l - venzverwalter rechtlich nicht in der Lage, den Schuldner gegen dessen Willen zu Handlungen anzuhalten. Den Abschluû rechtswirksamer Verpflichtungsg e - schfte durch den Schuldner whrend des Erffnungsverfahrens vermag er nicht zu verhindern; dementsprechend knnen solche Verbindlichkeiten, a n - ders als nach § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO, auch nur Insolvenzforderungen begr n - den. Dieser "schwache" vorlufige Insolvenzverwalter ist ferner nicht befugt, den Schuldner daran zu hindern, whrend des Erffnungsverfahrens die G e - genleistung aus Dauerschuldverhltnissen im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 2 - 13 - InsO in Anspruch zu nehmen, soweit damit keine rechtsgeschftliche Verf - gung verbunden ist. Insbesondere kann der Schuldner ohne ergnzende g e - richtliche Anordnungen nicht an der tatschlichen Nutzung gemieteter Rume gehindert werden (vgl. Smid, aaO § 22 Rn. 9). Die Auffassung der Klgerin, die Beklagte habe die Schuldnerin zu einer Fortfhrung des Gaststttenbetriebs verbindlich anweisen knnen, ist unrichtig; die Fortfhrungspflicht aus § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO trifft allein den "starken" vorlufigen Insolvenzverwa l - ter. Die Arbeitskraft des Schuldners unterliegt sogar im erffneten Insolven z - verfahren nicht dem Insolvenzbeschlag. Die unter Beweis gestellte Behauptung der Klgerin, die Beklagte habe die Schuldnerin zur Fortfhrung des G e - schftsbetriebs "veranlaût", ist unerheblich, weil jede derartige Einfluûnahme der Beklagten von Rechts wegen unverbindlich war. Ferner war die Beklagte als vorlufige Insolvenzverwalterin nicht befugt, die Schuldnerin zur Rckgabe der Pachtsache "anzuhalten". Im Gegenteil stehen dem "schwachen" vorluf i - gen Insolvenzverwalter kraft Gesetzes an den Geschftsrumen des Schul d - ners nur ein Besichtigungsrecht (§ 22 Abs. 3 Satz 1 InsO) und allenfalls Ma û - nahmen zur Erhaltung von dessen Besitz zu. Dementsprechend hat die B e - klagte als vorlufige Insolvenzverwalterin - entgegen der Auffassung der Kl - gerin - hier auch nicht selbst die Gaststtte im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO "g e nutzt". Danach kann der vorlufige Insolvenzverwalter mit begleitendem Z u - stimmungsvorbehalt allein aufgrund dieser gerichtlichen Anordnung auf die gesamte Vertragsabwicklung durch den Schuldner nur in der Weise Einfluû nehmen, daû er dessen Verringerung seines Vermgens insbesondere durch Erfllung einzelner oder aller Verbindlichkeiten verhindert. Wenn hierdurch das dem knftigen Insolvenzbeschlag unterliegende Vermgen nicht vermindert, - 14 - sondern aufgrund erzielter Einknfte sogar vermehrt werden sollte, entspricht dies im Interesse der Gleichbehandlung aller Glubiger dem Insolvenzzweck (§ 1 Satz 1 InsO). Dem vorlufigen Insolvenzverwalter obliegt es nicht etwa vorrangig, von sich aus fr die volle Befriedigung solcher Glubiger zu sorgen, die whrend des Erffnungsverfahrens Leistungen an den Schuldner erbri n - gen, whrend die Glubiger aus frheren Leistungen mglicherweise ganz leer ausgehen (vgl. Senatsurt. v. 12. November 1992 - IX ZR 68/92, NJW 1993, 1206 f; v. 25. Mrz 1993 - IX ZR 164/92, NJW-RR 1993, 796, 797). - 15 - IV. Auch eine entsprechende Anwendung des § 55 Abs. 2 InsO scheidet im vorliegenden Falle aus. 1. Die Vorschrift ist nicht schon deswegen insgesamt analog auf Ve r - bindlichkeiten anzuwenden, die von einem vorlufigen Insolvenzverwalter mit begleitendem Zustimmungsvorbehalt begrndet wurden, weil Insolvenzgerichte derzeit sehr viel hufiger in solcher Weise vorlufige Insolvenzverwalter b e - stellen als ein allgemeines Verfgungsverbot zu erlassen (ebenso LAG Fran k - furt/Main ZInsO 2001, 562, 563; LG Leipzig ZIP 2001, 1778, 1779; AG Leipzig ZIP 2001, 1780, 1781 f; AG Wuppertal ZIP 2001, 1335 f; Wienberg EWiR 2001, 1061, 1062; MnchKomm-InsO/ Hefermehl, § 55 Rn. 216; Breut i - gam/Blersch/Goetsch, InsO § 55 Rn. 51; Haarmeyer/Wutzke/Frster, Han d - buch zur InsO 3. Aufl. Rn. 373; Hess/Weis/Wienberg, aaO § 55 Rn. 196, 201; Jaffé/ Hellert ZIP 1999, 1204, 1205 ff; Smid, aaO § 22 Rn. 70; Frankfurter Kommentar/Schmerbach, aaO § 22 Rn. 61 l und -/Schuma cher, § 55 Rn. 32; Onusseit, in Klner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 1779, 1789 f; Maus ZIP 2000, 339, 340; Braun/Buerle, InsO § 55 Rn. 41 und -/ Kroth § 108 Rn. 23; Foerster ZInsO 1999, 332 f; Kirchhof ZInsO 1999, 365, 368 f; a.M. OLG Hamm NZI 2002, 259, 261; LG Essen NZI 2001, 217, 218; Heidelberger Kommentar zur InsO/ Eickmann, aaO § 55 Rn. 26; Bork ZIP 1999, 785 f; vgl. auch A h - rendt/Struck ZInsO 1999, 450, 452 f). Darin allein liegt keine Umgehung des § 55 Abs. 2 InsO. Denn der vorlufige Inso lvenzverwalter mit begleitendem Verfgungsverbot soll nicht etwa kraft Gesetzes der Regelfall jeder vorlufigen Insolvenzverwaltung sein (vgl. Smid, aaO § 22 Rn. 59, 63; Braun/Kind, aaO § 22 Rn. 29). Zwar hat der Gesetzgeber der Insolvenzordnung nur dessen Au f - - 16 - gaben in § 22 Abs. 1 InsO ausfhrlich geregelt. Dies geschah aber, weil damit - im Vergleich zur Rechtsstellung des Sequesters gemû § 106 Abs. 1 Satz 2 und 3 KO - etwas Neues geschaffen wurde (s.o. III 2 b). Das Insolvenzgericht soll schon whrend des Erffnungsverfahrens einen vorlufigen Insolvenzve r - walter einsetzen knnen, der sogar den anspruchsvollsten Aufgaben - vor a l - lem der Unternehmensfortfhrung - gewachsen ist. Ein solcher Bedarf besteht aber nicht etwa im Regelfall. Zudem mag der Umfang der Aufgaben bei der erstmaligen Einsetzung eines vorlufigen Insolvenzverwalters oft noch unklar sein, so daû allenfalls die weitere Verwaltung das Bedrfnis nach Erlaû eines allgemeinen Verfgungsverbots aufdeckt. In jedem Falle unterliegt die Anor d - nung von Sicherungsmaûnahmen dem Verhltnismûigkeitsgrundsatz (vgl. B. Lepa, Insolvenzordnung und Verfassungsrecht 2002 S. 155 ff, insbesondere S. 160 ff): Soweit mildere Mittel einzeln oder in Verbindung miteinander den Sicherungszweck hinreichend erfllen, sind sie regelmûig einschneidenderen vorzuziehen. Die Anordnung unverhltnismûiger Sicherungsmaûnahmen kann unter Umstnden sogar eine Amtshaftung begrnden (vgl. BGH, B e - schluû vom 20. Mrz 1986 - III ZR 55/85, NJW -RR 1986, 1188 f). Der vorliegende Rechtss treit verdeutlicht diese Rechtslage: Fr eine sonstige Gefhrdung von Glubigerinteressen whrend des Erffnungsverfa h - rens ist nichts dargetan. Letztlich wurde eine Verbraucherinsolvenz im Verei n - fachten Verfahren gemû §§ 311 ff InsO erffnet. Die Beklagte erhielt dadurch lediglich die eingeschrnkten Befugnisse des Treuhnders nach § 313 InsO. Der Betrieb der von der Schuldnerin gepachteten Gaststtte wurde alsbald nach der Verfahrenserffnung - als die Beklagte erstmals darber allein b e - stimmen konnte - e ingestellt. Unter solchen Umstnden htte sich die Anor d - - 17 - nung eines allgemeinen Verfgungsverbots im Erffnungsverfahren sogar als objektiv u n verhltnismûig erwiesen. Im brigen hat der Gesetzgeber des Insolvenzrechtsnderungsgesetzes vom 26. Oktober 200 1 (BGBl I S. 2710) ausdrcklich die "gegenwrtige Inso l - venzpraxis" der Gerichte erwhnt, welche, "um die nachteiligen Auswirkungen des § 55 Abs. 2 InsO zu vermeiden, in aller Regel nur Verwalter ohne Verwa l - tungs- und Verfgungsbefugnis bestellen". Daraus wurde abgeleitet, daû der neu eingefhrte § 55 Abs. 3 InsO die Bundesanstalt fr Arbeit nicht schlechter stelle, weil die auf sie bergehenden Entgeltansprche der Arbeitnehmer pra k - tisch ohnehin kaum Masseverbindlichkeiten begrndeten (Amtliche Begr n - dung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze unter A 8 b, S. 15, abgedr. bei Kbler/Prtting, InsO 2002, Texte und Materialien). Dies wre unrichtig, wenn allein die Praxis der Inso l - venzg e richte regelmûig zur Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO fhrte. 2. Eine entsprechende Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO ist hier auch nicht deswegen geboten, weil das Insolvenzgericht im Beschluû vom 14. Juli 1999 die Beklagte unter anderem ermchtigt hat, "mit rechtlicher Wi r - kung fr die Schuldnerin zu ha n deln". a) Das Berufungsgericht hat diese Ermchtigung - ohne Begrndung - dahin verstanden, daû das Eingehen von Masseverbindlichkeiten nicht gesta t - tet werde (ebenso LG Leipzig ZIP 2001, 1778, 1779). Die Revision legt die g e - richtliche Anordnung gegenteilig aus. Nach einer in der Rechtsprechung (AG Neumnster ZIP 2002, 720, 721) und Literatur (Bork ZIP 2001, 1521 ff; Spliedt ZIP 2001, 1941, 1943 f) vertretenen Meinung soll eine solche Anordnung j e - - 18 - denfalls zu einer entsprechenden Anwendbarkeit des § 55 Abs. 2 InsO fhren. Dem folgt der Senat nicht. Die pauschale gerichtliche Ermchtigung des vorlufigen Insolvenzve r - walters, "mit rechtlicher Wirkung fr den Schuldner zu handeln", bewirkt nicht, daû schon im Erffnungsverfahren Masseverbindlichkeiten in einer vom Inso l - venzgericht nicht mehr zuverlssig kontrollierbaren Weise begrndet werden drften. Sie ist vielmehr nach § 22 Abs. 2 Satz 1 InsO unzulssig. aa) Zwar darf der vorlufige Insolvenzverwalter, wenn zugleich ein al l - gemeiner Zustimmungsvorbehalt (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 InsO) erlassen ist, zugleich wirksam dazu ermchtigt werden, seinerseits ber bestimmte Gegenstnde des Schuldnervermgens zu verfgen. Insbesondere erscheint die im vorliegenden Fall erlassene Anordnung rechtlich unbedenklich, daû die Beklagte befugt sein sollte, ihrerseits Forderungen der Schuldnerin fr diese einzuziehen; denn um ihre Verwaltungsaufgaben berhaupt erfllen zu knnen, bedurfte die Beklagte der finanziellen Mittel, die blicherweise in den Geschftsbetrieb der Schuldn e - rin flossen. Ferner kann das Insolvenzgericht den vorlufigen Insolvenzverwalter auch ohne begleitendes allgemeines Verfgungsverbot dazu ermchtigen, ei n - zelne, im voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der spteren Insolvenzmasse einzugehen, soweit dies fr eine erfolgreiche Verwaltung ntig ist (ebenso Marotzke, Das Unternehmen in der Insolvenz 2000 Rn. 13; MnchKomm-InsO/ Hefermehl, § 55 Rn. 219, 2. Abs.; Ne r - lich/Rmermann/ Mnning, InsO § 22 Rn. 223; Pohlmann, Befug nisse und Funktionen des vorlufigen Insolvenzverwalters, Rn. 335 ff; Heidelberger - 19 - Kommentar zur InsO/Kirchhof, aaO § 22 Rn. 30; Spliedt ZIP 2001, 1941, 1943; Meyer DZWiR 2002, 41; vgl. AG Coburg ZinsO 2002, 383; AG Hof NZI 2000, 37 f; Hauser/ Hawelka ZIP 1 998, 1261, 1264; Kirchhof ZInsO 2000, 297, 300 und ZInsO 2001, 1 f; a.M. Bhr ZIP 1998, 1553, 1559; Berscheid ZInsO 1999, 697, 700; Peters -Lange ZIP 1999, 421, 422; Haarmeyer/Wutzke/Frster, aaO Rn. 374; Frankfurter Komme ntar/Schmerbach, aaO § 22 Rn. 61k; K b - ler/ Prtting/ Pape, InsO § 55 Rn. 72). Denn sind dazu nur einzelne Masseve r - bindlichkeiten von begrenztem Umfang erforderlich, macht dieser Umstand a l - lein nicht ohne weiteres den Erlaû eines allgemeinen Verfgungsverbots - insbesondere gegen einen koopera tiven Schuldner - verhltnismûig (s.o. 1.). Allenfalls mag zustzlich ein besonderes Verfgungsverbot fr diejenigen G e - genstnde des Schuldnervermgens geboten sein, fr deren Verwaltung die Masseverbindlichkeiten ntig sind (so Smid, aaO § 22 Rn. 67, 71, 73; Thi e - mann, Die vorlufige Masseverwaltung im Insolvenzerffnungsverfahren, 2000, Rn. 305; sinngemû wohl auch Frster ZInsO 2001, 790, 791). Zudem darf das Insolvenzgericht nach § 22 Abs. 2 InsO die Pflichten des "schwachen" vorluf i - gen Insolvenzverwalters grundstzlich bis hin zu Grenze derjenigen des mit einem begleitenden Verfgungsverbots bestellten vorlufigen Verwalters (§ 22 Abs. 1 InsO) ausdehnen. Fr die Befugni sse, die ntig sind, um diese Pflichten zu erfllen, kann nichts anderes gelten. b b) Jedoch darf das Insolvenzgericht, wenn es kein allgemeines Verf - gungsverbot erlût, Verfgungs- und Verpflichtungsermchtigungen nicht pa u - schal in das Ermessen des dann "schwachen" vorlufigen Insolvenzverwalters stellen. Vielmehr hat das Gericht im Rahmen des § 22 Abs. 2 InsO in jedem Falle selbst die einzelnen Maûnahmen bestimmt zu bezeichnen, zu denen der vo r lufige Verwalter verpflichtet und berechtigt sein soll: - 20 - Den Ablauf des Erffnungsverfahrens bestimmt das Insolvenzgericht. Nach § 21 Abs. 1 In sO hat es diejenigen Maûnahmen zu treffen, die zur Erha l - tung des Schuldnervermgens erforderlich erscheinen. Diese Verantwortung kann das Gericht nicht auf einen vorlufigen Insolvenzverwalter bertragen, indem es diesen umfassend zu allen Maûnahmen ermchtigt, die er seinerseits nach seinem eigenen Ermessen fr ntig und zweckmûig halten mag. Einen umfassenden Übergang der Verwaltungs- und Verfgungsbefugnis vom Schuldner auf einen vorlufigen Insolvenzverwalter sieht nur § 22 Abs. 1 InsO - fr den Fall, daû ein allgemeines Verfgungsverbot erlassen ist - vor. Dag e - gen gibt § 22 Abs. 2 Satz 1 InsO dem Insolvenzgericht, welches kein allgeme i - nes Verfgungsverbot erlût, nur die Befugnis, selbst die Pflichten des vorl u - figen Insolvenzverwalters zu bestimmen. Ebenso muû das Gericht im einzelnen die Rechte festlegen, die dem vorlufigen Verwalter eingerumt werden, damit er seine Pflichten zu erfllen vermag. Eine entsprechende Ermchtigung kann auch fr bestimmte, abgrenzbare Arten von Maûnahmen erteilt werden, wie im vorliegenden Falle fr den Forderungseinzug oder auch fr die Kndigung b e - stimmbarer Arten von Dauerschuldverhltnissen. Aus Grnden der Rechtskla r - heit und des gebotenen Schutzes von Vertragspartnern muû aber fr diese jeweils aus der gerichtlichen Anordnung selbst unmiûverstndlich zu erkennen sein, mit welchen Einzelbefugnissen - nach Art und Umfang - der vorlufige Insolvenzverwalter ausgestattet ist (ebenso Spliedt ZIP 2001, 1941, 1949; wohl auch Pohlmann aaO Rn. 342; MnchKomm-InsO/Haarmeyer § 2 2 Rn. 136). b) Eine pauschale, allumfassende Ermchtigung wie im vorliegenden Falle reicht nicht fr eine Anwendung des § 55 Abs. 2 InsO aus. Nach dieser Vorschrift knnen Masseverbindlichkeiten zum Schutz der Verfahrensbeteili g - - 21 - ten sowie aus Grnden der Rechtsklarheit allein durch eine inhaltlich b e - stimmte gerichtliche Anordnung - sei es gemû § 22 Abs. 1 InsO, sei es durch eine Ei n zelermchtigung (s.o. a) - begrndet werden. Eine pauschale Ermchtigung der im vorliegenden Verfahren erteilten Art wre zwar wegen ihrer Unbestimmtheit nach Maûgabe des § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO n.F. anfechtbar. Sie ist aber - noch - nicht nichtig. Denn schlech t - hin unwirksam sind gerichtliche Anordnungen, wie alle Hoheitsakte, erst, wenn der ihnen anhaftende besonders schwere Fehler bei verstndiger Wrdigung aller Umstnde offenkundig ist (vgl. BGHZ 114, 315, 326). Das traf fr die hier erteilte unbestimmte Ermchtigung bisher nicht zu. In Rechtsprechung und Rechtslehre wurde nur ber die Rechtsfolgen einer solchen Ermchtigung g e - stritten, nicht aber deren Zulssigkeit insgesamt in Frage gestellt. Der ffentlich ausgetragene Streit ber die Rechtsfolgen der pauschalen Ermchtigung schloû andererseits jedes berechtigte Vertrauen darauf aus, daû sie Masseverbindlichkeiten auslsen knnten. c) Im vorliegenden Fall vermag die Klgerin zudem aus einem weiteren Grund keinen Vertrauensschutz zu beanspruchen. Sie hat in den Tatsacheni n - stanzen selbst nicht geltend gemacht, daû sie von einer frheren Beendigung des Pachtvertrages etwa nur deswegen abgesehen htte, weil sie auf eine Wirksamkeit gerade der pauschalen Ermchtigung vertraut htte, die der B e - klagten durch den Beschluû vom 14. Juli 1999 zustzlich erteilt worden war. Im Gegenteil hat sich die Klgerin darauf nicht einmal berufen. Vielmehr hat sie ihre Kenntnis allein auf eine Verffentlichung des Gerichtsbeschlusses in der - 22 - Lokalpresse gesttzt, welche zwar die Bestellung der Beklagten und den Erlaû des Zustimmungsvorbehaltes, nicht aber weite r gehende Maûnahmen anzeigte. 3. Endlich ist § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht speziell auf Miet- oder Pachtverhltnisse im Sinne von § 108 InsO entsprechend anzuwenden, wenn nur ein vorlufiger Insolvenzverwalter mit begleitendem Zustimmungsvorbehalt bestellt worden ist. Zwar unterscheidet sich die Rechtsstellung von Vermietern oder Verpchtern insoweit von derjenigen anderer Glubiger aus Dauerschul d - verhltnissen im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO, als sie von Rechts wegen nicht befugt sind, die weitere Nutzung durch den insolvent gewordenen Schuldner sofort zu verhindern: Nachdem sie diesem einmal den Besitz ber die Miet- oder Pachtsache eingerumt haben, knnen sie diese rechtmûig gegen den Willen des Schuldners nur aufgrund einer Beendigung des Vertr a - ges insbesondere durch Kndigung zurckfordern. Sie haben also zeitweise weder das Recht noch tatschlich die Mglichkeit, weitere Teilleistungen aus einem Da u erschuldverhltnis zurckzuhalten. Dennoch benachteiligt die Rechtsfolge, daû Vermieter oder Verpchter (§ 108 InsO) fr die Dauer des Erffnungsverfahrens nicht den Schutz des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO genieûen, soweit kein allgemeines Verfgungsverbot erla s - sen ist, diese Glubiger nicht in unverhltnismûiger oder gar verfassungswi d - riger Weise. Vielmehr stehen sie - abgesehen von der Kndigungssperre g e - mû § 112 InsO (dazu s.u. b) - rechtlich uneingeschrnkt allen anderen Gl u - bigern gleich, die dem Schuldner nicht ausreichend gesicherte Vorleistungen erbracht haben (ebenso im Ergebnis LG Karlsruhe DZWIR 2002, 215, 216; LG Leipzig ZIP 2001, 1778, 1779; Wienberg EWiR 2001, 1061, 1062; Ringstmeier EWiR 2002, 113, 114; Meyer DZWIR 2001, 309, 312 f und 2002, 41, 42; fr - 23 - den Fall, daû der vorlufige Insolvenzverwalter selbst keine Rechtshandlung vornimmt, auch Spliedt ZIP 2001, 1941, 1945 ff ; a.M. LG Essen NZI 2001, 217, 218; fr die Auswirkungen einer Kndigungssperre auch MnchKomm-InsO/ Eckert, § 108 Rn. 191). a) Jeder Glubiger, der mit einem Schuldner whrend des Erffnung s - verfahrens Geschfte ttigt, kann sich gegen einen Ausfall der ihm gebhre n - den Gegenleistung dadurch insolvenzfest schtzen, daû er sich diese Gege n - leistung oder eine ausreichende Sicherheit dafr zeitnah im Wege eines Ba r - geschfts (§ 142 InsO) gewhren lût. Erbringt er hingegen einen Kredit ohne solche Vorsichtsmaûnahmen, so unterliegt er uneingeschrnkt dem insolven z - rechtl i chen Grundsatz der Gleichbehandlung aller Glubiger. Auch der Vermieter oder Verpchter sucht sich seinen Vertragspartner selbst aus. Er gewhrt ihm insoweit im voraus einen begrenzten Kredit, als er das Dauernutzungsverhltnis erst wegen Zahlungsrckstands von zwei Mon a - ten nach nherer Maûgabe des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB n.F. (§ 554 BGB a.F.) beenden kann. Ferner erfordert die Rumung eines beendeten Miet- oder Pachtverhltnisses erfahrungsgemû eine gewisse Zeit. Gegen derartige Ausflle wird der Glubiger durch das Vermieter- oder Verpchterpfandrecht gemû §§ 562, 578 BGB n.F. (§ 559 BGB a.F.) auch im Insolvenzfalle (§ 50 InsO) geschtzt. Zur Absicherung weitergehender Risiken werden dem Mieter oder Pchter oft Kautionen abverlangt. Dementsprechend hatte hier auch die Klgerin mit der Schuldnerin durch Nr. 13 des Pachtvertrages vom 12. Dezem- ber 1997 eine Kautionsleistung von 25.000 DM vereinbart. Darber hinaus kann sich das Risiko von Miet- oder Pachtausfllen bei der Kalkulation der H - he des gewerblichen Nutzungsentgelts auswirken. - 24 - Im vorliegenden Falle htte die Klgerin jeden insolvenzbedingten Pacht ausfall durch eine Kndigung vor dem Insolvenzantrag vermeiden k n - nen, nachdem die Schuldnerin sogar mit vier Monatspachten in Verzug geraten war. Wenn die Klgerin sich statt dessen entschloû, das Pachtverhltnis for t - zusetzen, kann sie deswegen keine Besserstellung gegenber allen anderen Kreditgebern der Schuldnerin verla n gen. b) All erdings schrnkt § 112 InsO die Rechte von Vermietern oder Ve r - pchtern in der Weise ein, daû eine Kndigung wegen Zahlungsverzugs oder Verschlechterung der Vermgensverhltnisse "nach dem Antrag auf Erffnung des Insolvenzverfahrens" ausgeschlossen wird. Diese Vorschrift mutet dem Vermieter oder Verpchter uûerstenfalls einen (weiteren) Ausfall der Nu t - zungsentschdigung fr zwei Monate zu. Denn die nach dem Erffnungsantrag fllig werdenden Raten mssen aus dem Schuldnervermgen wieder vertrag s - gerecht gezahlt werden, wenn die Nutzungsmglichkeit fr die Insolvenzmasse erhalten bleiben soll. Dazu ist jeder vorlufige Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Verwaltungsttigkeit im Zweifel auch befugt, sogar wenn die Zahlung s - pflicht im Falle eines spter erffneten Insolvenzverfahrens nicht den Chara k - ter einer Masseverbindlichkeit gemû § 55 Abs. 2 InsO erlangt. Denn die E r - haltung ntzlicher Bestandteile des Schuldnervermgens gehrt normalerweise zu jeder vorlufigen Insolvenzverwaltung (vgl. auch Braun/ Kroth, aaO § 112 Rn. 13). Sind von der Aufrechterhaltung des Miet- oder Pachtverhltnisses mehr Vor- als Nachteile zu erwarten, so darf auch ein vorlufiger Insolvenzve r - walter ohne begleitendes Verfgungsverbot die dazu ntigen Ausgaben erbri n - gen. Eine sptere Anfechtung in einem erffneten Insolvenzverfahren braucht der Vertragspartner in diesem Fall gemû § 142 InsO ebenfalls nicht zu b e - - 25 - frchten, wenn die Zahlung zeitnah erfolgt (vgl. Heidelberger Kommentar zur InsO/Marotzke, aaO § 112 Rn. 8 a.E.; dies bercksichti gen Sinz, in Klner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., S. 593, 597 f; Hess/Weis/Wienberg, aaO § 112 Rn. 17 und Obermller/ Livonius DB 1995, 27 nicht). Entscheidet sich der vorlufige Insolvenzverwalter andererseits aus Zweckmûigkeitserwgungen gegen eine Fortsetzung des Nutzungsvertrages und zahlt er deshalb die geschuldete Miete oder Pacht nicht, so ist der andere Vertragsteil berechtigt, den Vertrag wegen der nach dem Erffnungsantrag neu eintretenden Zahlungsrckstnde gegebenenfalls schon whrend des Erf f - nungsverfahrens nach nherer Maûgabe des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB n.F. zu kndigen (OLG Celle ZInsO 2002, 326, 328; MnchKomm-InsO/Eckert § 112 Rn. 35 f m.w.N.; Heidelberger Kommentar zur InsO/Marotzke, aaO § 112 Rn. 8; Meyer DZWiR 2002, 40 , 42; Pape, in Klner Schrift aaO, Rn. 59 auf S. 569; Haarmeyer/Wutzke/Frster, Handbuch aaO Rn. 5.212; Ne r lich/Rmer- mann/Balthasar, InsO § 112 Rn. 13; Sinz, aaO S. 597 Rn. 8; Smid, aaO § 112 Rn. 6; Schwrer, Lsungsklauseln fr den Insolvenzfall, 2000, Rn. 471; Braun/ Kroth, aaO § 112 Rn. 10). Die Amtliche Begrndung zu § 112 InsO (aaO S. 148 zu § 126) hebt ausdrcklich hervor, daû das Kndigungsrecht wegen eines Verzugs nach dem Erffnungsantrag "keiner Einschrnkung" unterliegen sollte. Insbesondere wird ein Verzug des vorlufigen Insolvenzverwalters im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 286 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 BGB nicht etwa dadurch ausg e - schlossen, daû regelmûig erst der fr das erffnete Verfahren bestellte en d - gltige Insolvenzverwalter nach §§ 103 ff InsO ber das rechtliche Schicksal von Vertrgen in der Insolvenz entscheidet (a.M. Kbler/ Prtting/ Tintelnot, I n - - 26 - sO § 112 Rn. 12). Abgesehen davon, daû § 103 InsO gerade fr die Grun d - stcksnutzung ohnehin nicht gilt, geht es hier nicht um jenen Rechtsgrundsatz. Vielmehr hat der vorlufige Insolvenzverwalter mit Bezug auf Dauerschuldve r - hltnisse whrend des Erffnungsverfahrens rechtlich nur zu entscheiden, ob er fr ein zu erffnendes Verfahren die Option auf eine Fortdauer faktisch o f - fenhlt, indem er das laufende Entgelt zahlt. Dazu ist er in der Lage. Andere r - seits mutet der Gesetzgeber dem anderen Teil keinen lnger dauernden Nu t - zungsausfall zu. § 107 Abs. 2 InsO kann auf die hier fragliche Fallgestaltung nicht einmal sinngemû angewendet werden. Denn jene Vorschrift gibt dem Insolvenzverwalter - nur - einen zeitlichen Aufschub bis zu seiner endgltigen Entscheidung ber den rechtlichen Fortbestand des Vertrages; dem entspr - che fr Dauerschuldverhltnisse die Erfllungswahl (§ 103 InsO) oder erst die Kndigung (§§ 109, 113 InsO). Endlich ist es unerheblich, ob gerade in der Person des vorlufigen Insolvenzverwalters ohne begleitendes Verfgungsve r - bot im Hinblick auf die Regelung des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO (s.o. III 2) die Verzugsvoraussetzungen eintreten knnen (a.M. Frankfurter Komme n - tar/Wegener, aaO § 112 Rn. 6 a.E.). Vielmehr hat sich im Falle des § 22 Abs. 2 InsO die zuknftige Insolvenz masse grundstzlich auch einen Verzug des Schuldners persnlich whrend des Erffnungsverfahrens zurechnen zu la s - sen. Zu einer Kndigung wre die Klgerin hier sptestens befugt gewesen, nachdem auch der Zahlungstermin vom 15. September 1999 verstrichen war. Weitergehende Wirkungen hatte die Kndigungssperre gemû § 112 InsO nicht. - 27 - c) Eine Auslegung des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO dahin, daû die Vorschrift in jedem Falle eingreifen mûte, in dem ein vorlufiger Insolvenzverwalter - auch ohne begleitendes allgemeines Verfgungsverbot - bestellt ist und die Kndigungssperre des § 112 InsO eingreift, ist auch verfas sungsrechtlich nicht g e boten. § 112 InsO beruht auf dem Gedanken, daû die wirtschaftliche Einheit im Besitz des Schuldners nicht zur Unzeit auseinandergerissen werden darf (Amtl. Begr. der Bundesregierung zum Entwurf einer Insolvenzordnung, aaO S. 148 zu § 126). Auch gemietete oder gepachtete Gegenstnde sollen dem Verwalter nicht aufgrund von Zahlungsrckstnden des Schuldners selbst entzogen we r - den, weil sie fr eine Fortfhrung eines Unternehmens erforderlich sein k n - nen. Als Ausgleich dafr hat der Gesetzgeber allerdings auf die in § 55 Abs. 2 InsO getroffene Regelung ber das Entstehen von Masseverbindlichkeiten verwiesen, soweit ein vorlufiger Insolvenzverwalter den gemieteten oder g e - pachteten Gegenstand fr das verwaltete Vermgen nutzt. Diese Folge ist j e - doch nur fr den Fall verwirklicht, daû zugleich ein allgemeines Verfgung s - verbot erlassen ist. Anderenfalls steht die Entscheidung ber die Nutzung nicht dem "schwachen" vorlufigen Insolvenzverwalter, sondern eigenverantwortlich dem Schuldner zu; fr dessen Entscheidungen kann die sptere Insolven z - masse nicht haften. Im Ergebnis erhlt damit durch das Unwirksamwerden fr - herer Kndigungsgrnde die Glubigergemeinschaft insgesamt einen Zeitraum von hchstens zwei Monaten (s.o. b), in dem die Fortfhrungswrdigkeit eines Unternehmens des Schuldners ebenso geprft werden kann wie die Frage, ob jeder einzelne gemietete oder gepachtete Gegenstand fr die Fortfhrung e r - forderlich ist. Dieser Zeitraum kann, wenn kein allgemeines Verfgungsverbot - 28 - erlassen ist, aufgrund der Regelung des § 55 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu einem b e - grenzten Fo r derungsausfall des Vermieters fhren. Mit diesem Inhalt enthlt § 112 InsO eine zulssige Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums bei der Gebrauchsberlassung an Dritte (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). aa) § 112 und § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO regeln die Folgen davon, daû der zuvor auch vom Vermieter oder Verpchter selbst ausgewhlte Mieter oder Pchter insolvent wird. Die rechtliche Abwicklung dieser Insolvenz dient den Interessen aller betroffenen Glubiger des Schuldners, nicht etwa allgemeinen sozialpolitischen Zielen. Die geregelte Abwicklung einer Insolvenz, die viele Glubiger hart oder sogar in existenzbedrohender Weise treffen und erhebl i - che volkswirtschaftliche Werte vernichten kann, dient mittelbar zugleich dem Wohl der Allgemeinheit. bb) Die Kndigungsbeschrnkung des § 112 InsO ist in der Insolvenz des Mieters oder Pchters geeignet und ntig, um eine gnstige, gerechte und ausgewogene Abwicklung dieser Insolvenz zu verwirklichen. Der neu eing e - setzte (vorlufige) Insolvenzverwalter bentigt regelmûig einen gewissen Zei t - raum, um die gesamten wirtschaftlichen Verhltnisse des Schuldners sowie die Bedeutung auch der einzelnen Gegenstnde dafr zu erfassen, die mgliche r - weise mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind. Whrend dieser Pr - fungszeit muû grundstzlich der vorgefundene Verbund des Schuldnerverm - gens erhalten bleiben. Insbesondere wrde jede gnstige Gesamtverwertung vereitelt, wenn daraus wesentliche Teile - erst recht ein gemietetes Betrieb s - grundstck - alsbald entfernt wrden. - 29 - Andererseits findet der Insolvenzverwalter, der wegen Zahlungsunfhi g - keit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) des Schuldners bestellt wo r - den ist, regelmûig keine ausreichenden finanziellen Mittel vor, um zuvor au f - gelaufene Zahlungsrckstnde zu begleichen. cc) Der durch § 112 InsO mgliche, zeitlich eng begrenzte Eingriff in die Rechte von Vermietern oder Verpchtern ist nicht unverhltnismûig. Diese Glubiger haben selbst bessere vorrangige Sicherungsmglichkeiten als viele andere (s.o. a). Zum Schutz der ungesicherten Glubiger ist es vertretbar, daû § 112 i.V.m. § 55 Abs. 2 InsO nicht regelmûig die Verstrkung der nach einem Erffnungsantrag fllig werdenden Pflicht zur Zahlung von Nutzungsentschd i - gung zu Masseverbindlichkeiten vorsieht, sondern diese Rechtsfolge erst mit der Verfahrenserffnung eintritt (§ 108 InsO). Das Bemhen des Gesetzg e - bers, die Befriedigungsaussichten ungesicherter Insolvenzglubiger zu verbe s - sern (vgl. § 1 Satz 1 InsO), kommt letztlich anteilig auch wieder Vermietern oder Verpchtern zugute, soweit diese mit Ansprchen auf Nutzungsentsch - digung vor der Insolvenzerffnung ausgefallen sind. Die Rechte anderer Gl u - biger mit Sicherungsmglichkeiten werden - insbesondere durch § 107 Abs. 2 und §§ 166 ff InsO - in der Insolvenz des Schuldners ebenfalls in begrenztem Maûe eing e schrnkt. Endlich ist die aus § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO folgende Besserstellung derjenigen Vermieter oder Verpchter nicht sachwidrig, fr deren Mieter oder Pchter ein vorlufiger Insolvenzverwalter mit begleitendem allgemeinen Ve r - fgungsverbot (§ 22 Abs. 1 InsO) bestellt worden ist. Diese Unterscheidung knpft nicht an die Stellung der jeweiligen Glubiger an, sondern beruht auf - 30 - individuellen Besonderheiten und Bedrfnissen des jeweiligen Insolvenzverfa h - rens selbst (s.o. 1 und III 2 c). Kreft Kirchhof F i - scher Ganter Kayser
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