BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 195/03 Verk374ndet am: 3. Mai 2006 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 1600 d; ZPO 247 640; StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 analog a) Zum Umfang der Erhebung weiterer Beweise, wenn ein biostatistisches Va-terschaftsgutachten eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Beklagten ergibt, dieser aber bestreitet, der Kindesmutter beigewohnt zu ha-ben. b) Zur Ablehnung eines Beweisantrages wegen Unerreichbarkeit des f374r den Mehrverkehr der Kindesmutter benannten Zeugen vom H366rensagen. c) Zur Relevanz populationsgenetischer Unterschiede f374r die Berechnung der Vaterschaftswahrscheinlichkeit nach Essen-M366ller. BGH, Urteil vom 3. Mai 2006 - XII ZR 195/03 - OLG Hamm AG M374nster - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 3. Mai 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. September 2003 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 3. Januar 1999 geborene Kl344ger ist deutscher Staatsangeh366riger und lebt mit seiner Mutter, die afrikanischer Abstammung ist und ebenfalls die deutsche Staatsangeh366rigkeit besitzt, in Deutschland. Er begehrt die Feststel-lung, dass der in Nigeria geborene Beklagte sein Vater ist, und behauptet, der Beklagte habe w344hrend der gesetzlichen Empf344ngniszeit mit seiner Mutter ge-schlechtlich verkehrt. 1 Der Beklagte bestreitet dies und hat bei seiner Parteivernehmung vor dem Amtsgericht lediglich einger344umt, er habe die Mutter des Kl344gers nur ein-mal, n344mlich am 20. April 1998, in seiner Wohnung 374bernachten lassen, und zwar in einem anderen Raum als dem, in dem er selbst geschlafen habe. Am 2 - 3 - n344chsten Morgen habe sie in seinem Bett gelegen; ihm sei aber nicht bewusst, dass es zu sexuellem Kontakt gekommen sei. Er gehe davon aus, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits schwanger gewesen sei, und zwar vermutlich von dem Zeugen O. 3 Das Amtsgericht hat ein DNA-Gutachten des Sachverst344ndigen Prof. Dr. B. eingeholt, das nach Untersuchung von Mundschleimhautabstrichen des Kl344gers, seiner Mutter und des Beklagten zu dem Ergebnis kam, die Wahr-scheinlichkeit, dass der Beklagte der Vater des Kl344gers sei, errechne sich nach Essen-M366ller mit einem Gesamtwert von 99,999 %. Ferner hat das Amtsgericht die Mutter des Kl344gers und den Zeugen O. vernommen, die beide bekundeten, niemals geschlechtliche Beziehungen mit-einander gehabt zu haben. Die Mutter des Kl344gers hat ferner unter Eid ausge-sagt, mit dem Beklagten seit Anfang M344rz 1998 bis zu dessen Abreise in die Vereinigten Staaten im Juni 1998 regelm344337ig geschlechtlich verkehrt zu haben. 4 Das Amtsgericht gab der Klage mit der Begr374ndung statt, aufgrund des Gutachtens sei die Vaterschaft des Beklagten erwiesen. 5 Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zu dessen Einwand, bei der biostatistischen Berechnung h344tte der Sachverst344ndige Ver-gleichsdaten aus der afrikanischen statt aus der europ344ischen Bev366lkerung zugrunde legen m374ssen, eine erg344nzende Stellungnahme des Sachverst344ndi-gen eingeholt, in der dieser die Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Beklag-ten nunmehr mit 99,995 % angab. Von der Einholung eines vom Beklagten be-antragten Blutgruppengutachtens sah das Berufungsgericht ab. 6 Ferner hat das Berufungsgericht die erstinstanzlich benannten Zeugen erneut vernommen, nicht aber den trotz mehrfacher Ladung nicht erschienenen 7 - 4 - Zeugen Dr. A., den der Beklagte im zweiten Rechtszug daf374r benannt hatte, dass der Zeuge O. diesem Zeugen gegen374ber eine langj344hrige sexuelle Bezie-hung mit der Mutter des Kl344gers best344tigt habe. 8 Aufgrund des Gutachtens und der erg344nzenden Stellungnahme des Sachverst344ndigen sah auch das Berufungsgericht die Vaterschaft des Beklag-ten als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt an und wies die Berufung des Beklagten mit seiner in FamRZ 2004, 897 ver366ffentlichten Entscheidung zur374ck. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Be-klagten. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zur374ckverweisung der Sache. 9 I. Die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte, die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu pr374fen ist (BGHZ 153, 82, 85; Senatsurteil vom 8. Februar 1984 - IVb ZR 42/82 - FamRZ 1984, 465, 466) ist nach 247 640 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO gegeben, da der Kl344ger Deutscher ist und seinen ge-w366hnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. 10 - 5 - F374r die Frage, welches Sachrecht anzuwenden ist, kommt es auf die (vom Berufungsgericht nicht festgestellte) Staatsangeh366rigkeit des Beklagten nicht an. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, der hier nach Art. 224 247 1 Abs. 1 EGBGB anzuwenden ist, weil der Kl344ger nach dem 30. Juni 1998 geboren ist, unterliegt dessen Abstammung dem Recht des Staates, in dem er seinen ge-w366hnlichen Aufenthalt hat, mithin deutschem Recht. 11 Allerdings kann die Abstammung des Kl344gers im Verh344ltnis zum Beklag-ten gem344337 Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB "ferner" nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser angeh366rt. Insoweit handelt es sich um eine grunds344tzlich gleichrangige Zusatzankn374pfung f374r das Abstammungsstatut (vgl. Staudinger/Henrich BGB [2002] Art. 19 EGBGB Rdn. 22; Erman/Hohloch BGB 9. Aufl. Art. 19 EGBGB Rdn. 17 m.N.). Ob daraus folgt, dass stets dasjenige Recht anzuwenden ist, das eine m366glichst einfache und schnelle Feststellung der Vaterschaft erm366glicht und deshalb f374r das Wohl des Kindes g374nstiger ist (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 686, 687), bedarf hier indes keiner Entscheidung. Denn es ist nicht ersichtlich, dass ein anderes etwa in Betracht kommendes (materielles) Recht hier f374r den Kl344ger g374nstiger w344re als das deutsche, zum Beispiel, weil es anders als das deutsche Recht eine gesetzliche Vaterschafts-vermutung zu seinen Gunsten kennt. Auf Unterschiede des nationalen Prozess-rechts kommt es nicht an, da f374r die Frage der Beweiserhebung und Beweis-w374rdigung ohnehin stets die lex fori gilt. 12 II. In der Sache h344lt die angefochtene Entscheidung der revisionsrechtli-chen Pr374fung und den Verfahrensr374gen der Revision nicht stand. 13 - 6 - 1. Das Berufungsgericht f374hrt in seinen Entscheidungsgr374nden zun344chst aus, das Ergebnis des DNA-Gutachtens widerlege die Behauptung des Beklag-ten, mit der Mutter des Kl344gers nicht geschlechtlich verkehrt zu haben, und die hohe Vaterschaftswahrscheinlichkeit f374r den Beklagten spreche auch daf374r, dass der Zeuge O. als Vater ausscheide. 14 15 a) Mit dieser Begr374ndung allein h344tte das angefochtene Urteil zwar in keinem Fall Bestand haben k366nnen. Der Tatrichter muss n344mlich ber374cksichti-gen, dass die DNA-Analyse lediglich eine statistische Aussage enth344lt, die eine W374rdigung aller weiteren Beweisumst344nde nicht 374berfl374ssig macht (vgl. BGH, Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 239/92 - BGHR StPO 247 26 - Identifizie-rung 8). b) Die weiteren Entscheidungsgr374nde lassen indes erkennen, dass sich das Berufungsgericht bei seiner Beweisw374rdigung nicht allein auf das Gutach-ten gest374tzt hat. 16 Es geht ersichtlich, wenn auch unausgesprochen, von der zwischen den Parteien unstreitigen Tatsache aus, dass der Beklagte und die Mutter des Kl344-gers miteinander bekannt waren und zumindest einmal einen Teil einer Nacht in unmittelbarer k366rperlicher N344he verbracht haben. Bereits die zus344tzliche Be-r374cksichtigung dieses Umstandes in Verbindung mit einem eingeholten Ab-stammungsgutachten kann grunds344tzlich geeignet sein, die 334berzeugung des Tatrichters von der Vaterschaft des als Vater in Anspruch genommenen Man-nes zu rechtfertigen. 17 Denn ein weiterer, durch andere Beweismittel zus344tzlich zu f374hrender Nachweis der behaupteten Beiwohnung kann entbehrlich sein, wenn diese an-gesichts der inzwischen erreichbaren sehr hohen Wahrscheinlichkeitswerte bei der genetischen Zuordnung eines Kindes durch die moderne Paternit344tsbegut- 18 - 7 - achtung nach der 334berzeugung des Tatrichters als mitbewiesen gilt (so bereits BGH, Urteil vom 1. Oktober 1975 - IV ZR 121/74 - FamRZ 1976, 24, 25; Pa-landt/Diederichsen BGB 65. Aufl. 247 1600 d Rdn. 10). 19 2. Zu Recht r374gt die Revision aber, dass das Berufungsgericht den Zeu-gen Dr. A. nicht vernommen hat. 20 a) Der positive "Nachweis" der Vaterschaft eines bestimmten Mannes mit biometrischen (biostatistischen) Methoden beruht letztlich nur auf einer Wahr-scheinlichkeitsrechnung, die die - wenn auch unter Umst344nden 344u337erst gerin-ge - M366glichkeit einer anderen Abstammung des Kindes nicht mit absoluter ma-thematisch-naturwissenschaftlicher Gewissheit auszuschlie337en vermag. Denn dies w374rde einen in der Praxis nicht erreichbaren Vaterschaftswahrscheinlich-keitswert von W = 100 % erfordern. Daher k366nnen andere Beweismittel, die ih-rer Art nach generell geeignet sind, Erkenntnisse f374r die Kl344rung der Vater-schaft zu vermitteln, n344mlich - wie auch hier - zur Abkl344rung eventuellen Mehr-verkehrs, nicht von vornherein als untauglich abgelehnt werden. Dies gilt grunds344tzlich auch f374r den Zeugenbeweis, und zwar auch dann, wenn eine Be-gutachtung nach biostatistischen Methoden f374r den Beklagten eine hohe Vater-schaftswahrscheinlichkeit ergeben hat (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 77/87 - FamRZ 1988, 1037, 1038 bei einer Vaterschaftsplausibilit344t von 99,9996 % und vom 14. M344rz 1990 - XII ZR 56/89 - FamRZ 1990, 615 f. bei einer solchen von 99,94 bis 99,95 %). b) Die Vernehmung des Zeugen Dr. A. war auch nicht ungeeignet, etwa weil es sich nur um einen Zeugen vom H366rensagen handelt. Auch der Zeuge vom H366rensagen ist Zeuge, da er seine eigene konkrete Wahrnehmung bekun-den soll. Zwar haftet dieser Art des Beweises eine besondere Unsicherheit an, die 374ber die allgemeine Unzuverl344ssigkeit des Zeugenbeweises hinausgeht, so 21 - 8 - dass an die Beweisw374rdigung hohe Anforderungen zu stellen sind. Dies k366nnte es aber nicht rechtfertigen, ein solches Beweismittel als unzul344ssig anzusehen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 1984 - III ZR 29/83 - NJW 1984, 2039, 2040 und vom 2. Mai 1990 - IV ZR 310/88 - NJW-RR 1990, 1276 sowie Beschluss vom 30. Juli 1999 - 3 StR 272/99 - NStZ 1999, 578 f.; Stein/Jonas/Chr. Berger ZPO 21. Aufl. vor 247 373 Rdn. 17 und Fn. 37). Jedenfalls w344re eine Aussage des Zeugen Dr. A., der Zeuge O. habe ihm gegen374ber ein langj344hriges sexuelles Verh344ltnis mit der Kindesmutter zu-gegeben, geeignet gewesen, die entscheidungserheblichen Aussagen des Zeugen O. und der Kindesmutter im Kernbereich zu ersch374ttern (vgl. BGH, Be-schluss vom 28. Oktober 1986 - 1 StR 605/86 - StV 1987, 45). Dies h344tte das Berufungsgericht unter Umst344nden - n344mlich dann, wenn sich diese Aussage auch auf die hier ma337gebliche Empf344ngniszeit bezogen h344tte - veranlassen m374ssen, auch den Zeugen O. in die Abstammungsbegutachtung einzubezie-hen. 22 c) Das Berufungsgericht durfte von der Vernehmung des Zeugen Dr. A. auch nicht mit der Begr374ndung absehen, er sei f374r das Gericht nicht erreichbar. 23 Der unter bekannter Anschrift im Bezirk des Berufungsgerichts lebende Zeuge ist zwar ausweislich der Akten trotz (formloser) Ladung zum 7. Septem-ber 2001 und f366rmlicher Ladung zum 8. Februar 2002 nicht erschienen und konnte auch zu den weiteren Terminen am 16. August 2002 und 20. Mai 2003 nicht vorgef374hrt werden, da der Gerichtsvollzieher im ersten Fall auf Klingeln an der Wohnungst374r keine Reaktion erhielt und ihn im zweiten Fall nicht in der Wohnung angetroffen hatte. Der Zeuge hat jedoch auf das gegen ihn verh344ngte Ordnungsgeld dadurch reagiert, dass er dem vollstreckenden Gerichtsvollzieher seine Unpf344ndbarkeit dargelegte. Ferner ist in den Akten ein Protokoll enthal- 24 - 9 - ten, demzufolge der Zeuge am 20. August 2001 auf Vorladung freiwillig im B374ro des Gerichtsvollziehers erschienen war und unter Hinweis auf den Bezug von Sozialhilfe die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Auch hat er der Gesch344ftsstelle des Berufungsgerichts am 6. November 2002 mitgeteilt, aus gesundheitlichen Gr374nden nicht in der Lage zu sein, einer erneuten Ladung nachzukommen; er habe ohnehin kein Interesse daran, in dieser Sache auszu-sagen. Einer Aufforderung, ein 344rztliches Attest vorzulegen, kam er nicht nach. Unter diesen Umst344nden war der Zeuge Dr. A. f374r das Gericht nicht uner-reichbar. Denn die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Unerreichbarkeit des Zeugen ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Gericht unter Beachtung sei-ner Aufkl344rungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Be-m374hungen zur Beibringung des Zeugen - unter Umst344nden auch unter Anwen-dung von Zwangsmitteln - vergeblich entfaltet hat und keine begr374ndete Aus-sicht besteht, das Beweismittel in absehbarer Zeit beizubringen (vgl. BGH, Be-schluss vom 30. Oktober 1981 - 3 StR 359/81 - NStZ 1982, 78). Diese Voraus-setzungen sind nicht gegeben, wenn das Gericht seine Nachforschungen auf die Verf374gbarkeit des Zeugen am Terminstag beschr344nkt hatte und nicht der Frage nachgegangen war, ob er in absehbarer Zeit vernommen werden kann (vgl. BGH Urteil vom 16. Dezember 1982 - 4 StR 630/82 - NStZ 1983, 180 f.). 25 d) Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht weitere Bem374-hungen um eine Aussage des Zeugen wegen deren "beschr344nkter Relevanz" und der bereits eingetretenen Verfahrensdauer f374r nicht angebracht hielt. 26 Der Senat hat in einer fr374heren Entscheidung (Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 241/91 - FamRZ 1993, 691, 693) die Auffassung vertreten, im Vaterschaftsprozess habe mit R374cksicht auf den meist nur unsicheren Wert der 374brigen Beweismittel die medizinische Begutachtung im Vordergrund zu stehen; 27 - 10 - der Tatrichter k366nne daher nicht zu einer Zeugeneinvernahme gezwungen wer-den, von der er sich keine zweifelsfreie Aufkl344rung verspreche. Dies bezog sich indes auf die Geeignetheit des Beweismittels: Die in jenem Fall zur Frage der Identit344t der untersuchten Blutprobe benannten Zeugen h344tten den Weg der Blutprobe von der Entnahme bis zur Untersuchung im Labor ohnehin nicht l374-ckenlos aus eigener Kenntnis schildern k366nnen. Soweit das zitierte Senatsurteil gleichwohl dahin zu verstehen sein sollte, dass auf die Vernehmung eines Zeu-gen verzichtet werden k366nne, wenn der Tatrichter davon ausgeht, auch seine Einvernahme werde bestehende Zweifel letztlich nicht ausr344umen k366nnen, h344lt der Senat daran nicht fest; dies w344re eine unzul344ssige vorweggenommene Be-weisw374rdigung. 3. Ferner r374gt die Revision zu Recht, das Berufungsgericht habe dem Antrag des Beklagten stattgeben m374ssen, ein erg344nzendes Blutgruppengutach-ten einzuholen. 28 a) Soweit das Berufungsgericht diesen Antrag dahin auslegt, der Beklag-te bezweifle die Validit344t der anhand von Mundschleimhautabstrichen erstellten DNA-Analyse und verlange deshalb eine erneute DNA-Analyse anhand von Blutproben, vermag der Senat, der den Beweisantrag als Prozesserkl344rung selbst auslegen kann, dem nicht zu folgen. 29 Zwar sollte eine DNA-Analyse grunds344tzlich gem344337 Abschnitt 2.3.1 der im M344rz 2002 ver366ffentlichten und gemeinsam von der Bundes344rztekammer K366ln (B304K) und dem Robert-Koch-Institut Berlin (RKI) erarbeiteten neuen Richt-linien f374r die Erstattung von Abstammungsgutachten (FamRZ 2002, 1159 ff.) - nachstehend: "Richtlinien 2002" - anhand einer entnommenen Blutprobe vor-genommen werden, da es sich bei Blut um das f374r ein Abstammungsgutachten 30 - 11 - geeignetste Material handelt, das gegen374ber einem Schleimhautabstrich deutli-che Vorteile aufweist. 31 Der Kontext dieses Beweisantrags in der Berufungsbegr374ndung gibt aber f374r die Auslegung des Berufungsgerichts nichts her, zumal die Eignung von Mundschleimhautabstrichen nicht thematisiert wird. Auch die Verwendung des Begriffs "Blutgruppengutachten" spricht gegen diese Auslegung, da bei einem solchen Gutachten einzelne Blutbestandteile analysiert werden, nicht aber die Genabschnitte, die f374r ihre Zusammensetzung bestimmend sind. Nach der 334berzeugung des Senats verfolgte der Beweisantrag des Beklagten das Ziel, ein Blutgruppengutachten (bzw. ein umfassenderes, weitere Blutbestandteile einbeziehendes serologisches Abstammungsgutachten) einzuholen, in der Hoffnung, dass dieses - wenn auch entgegen aller biostatistischen Wahrschein-lichkeit - zu einem Ausschluss seiner Vaterschaft f374hren werde. b) Ob von der Einholung eines solchen erg344nzenden Gutachtens aus-nahmsweise abgesehen werden kann, wenn mit biostatistischen Methoden be-reits eine extrem hohe Vaterschaftsplausibilit344t nachgewiesen wurde (vgl. Se-natsurteil vom 12. Januar 1994 - XII ZR 155/92 - FamRZ 1994, 506, 507: 99,99999999999 = Unsicherheit von 1 zu 10 Billionen), bedarf hier keiner Beur-teilung. Denn die vom Sachverst344ndigen hier zuletzt errechnete Plausibilit344t von 99,995 % stellt eine damit nicht vergleichbare Gr366337enordnung dar; sie ent-spricht einer Unsicherheit von 1 zu 20.000. 32 Unter diesen Umst344nden ist ein erg344nzendes Gutachten einzuholen, wenn es - unter Ber374cksichtigung des bisher ermittelten Beweisergebnisses - zur weiteren Aufkl344rung erheblicher Umst344nde geeignet ist, die zumindest als ernstzunehmende Indizien gegen die Vaterschaft sprechen (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1994 aaO 508; BGH Urteil vom 5. Dezember 1973 - IV ZR 33 - 12 - 77/72 - FamRZ 1974, 181). Das ist hier der Fall, da es nicht undenkbar ist, dass ein erg344nzendes serologisches Gutachten zum sicheren Ausschluss der Vater-schaft des Beklagten f374hrt. Hingegen darf ein Beweisantritt zur374ckgewiesen werden, wenn er lediglich zum Ziel hat, einen festgestellten hohen Wahrschein-lichkeitswert f374r die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes zu rela-tivieren, ohne dass sonst Umst344nde dargetan sind, die zu einem Vaterschafts-ausschluss f374hren k366nnen (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1990 - XII ZR 155/92 - FamRZ 1991, 426, 428). Allerdings wird das Berufungsgericht zu pr374fen haben, ob die Einholung des erg344nzenden Gutachtens nach 247247 412, 402, 379 ZPO von der Einzahlung eines angemessenen Auslagenvorschusses durch den Beklagten abh344ngig zu machen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1990 aaO; Odersky Nichteheli-chenrecht 4. Aufl. 247 640 ZPO Rdn. 52 f., 55). 34 III. 1. Das angefochtene Urteil kann daher mit der ihm gegebenen Begr374n-dung nicht bestehen bleiben. Der Rechtsstreit ist vielmehr unter Aufhebung des Berufungsurteils zur weiteren Pr374fung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zur374ckzuverweisen. 35 2. Deswegen er374brigt sich auch eine Entscheidung des Senats dar374ber, ob das eingeholte Gutachten wegen der urspr374nglich zugrunde gelegten Ver-gleichsdaten (Allelfrequenzen) aus der europ344ischen Bev366lkerung und der sp344-ter herangezogenen Vergleichsdaten von "African-Americans" Anlass zu Zwei- 36 - 13 - feln an dem zuletzt ausgewiesenen Wahrscheinlichkeitswert von 99,995 % gibt oder gleichwohl weiterhin als Beweismittel verwendet werden kann. 37 Die Entscheidung 374ber den Beweiswert wissenschaftlicher Methoden der Vaterschaftsfeststellung ist eine Aufgabe, die das Gericht der Tatsacheninstanz anhand der von ihm eingeholten Sachverst344ndigengutachten zu l366sen hat (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 92/89 - FamRZ 1991, 185, 187). Bei der weiteren Beweisaufnahme wird das Berufungsgericht den Be-weiswert des eingeholten Gutachtens aber erneut zu pr374fen haben, und zwar - gegebenenfalls erneut sachverst344ndig beraten - unter Ber374cksichtigung der seit Anfang 2001 (Erg344nzung des Gutachtens) gewonnenen neuen wissen-schaftlichen Erkenntnisse. 38 a) Dabei wird es sich zun344chst vor Augen halten m374ssen, dass ein bio-statistisches Gutachten f374r sich allein zwar nicht geeignet ist, einen mathema-tisch-naturwissenschaftlich stringenten Beweis der Vaterschaft herbeizuf374hren. Die 334bereinstimmung s344mtlicher untersuchten genetischen Merkmale des Ter-zetts aus Mutter, Kind und Proband kann aber eine so hohe Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Probanden belegen, dass sich daraus - gegebenenfalls in Verbindung mit unterst374tzenden Tatsachen oder Indizien - ein f374r das prakti-sche Leben brauchbarer Grad von Gewissheit ergibt, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dann kann der Tatrichter daraus insgesamt die volle 334berzeugung von der Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes gewinnen. Nichts anderes bedeutet das verbale Pr344dikat "Vaterschaft praktisch erwiesen", das nach Abschnitt 2.62 der Richtlinien 2002 Wahrscheinlichkeitswerten von W > 99,9 % zukommt. 39 aa) F374r die 334berzeugungsbildung des Tatrichters auf der Grundlage ei-nes Abstammungsgutachtens ist es allerdings erforderlich, zumindest im Ansatz 40 - 14 - nachvollziehen zu k366nnen, auf welchen Voraussetzungen und Methoden die Berechnung der Vaterschaftswahrscheinlichkeit nach Essen-M366ller beruht (zur Berechnung im Einzelnen siehe Patzelt/Baur/Bertrams in: Madea/Brinkmann [Hrsg.], Handbuch gerichtliche Medizin, Band 2 [2003] S. 1059 - 1065; Br374hl/ G366ppinger/Mutschler Unterhaltsrecht 2. Teil - Verfahrensrecht - 3. Aufl. 1976 Rdn. 1299). Im - auch hier vorliegenden - Standardfall der Begutachtung mit Typisie-rung von Kind, Mutter und Putativvater (Terzett) soll die Abstammungsbegut-achtung die m366glichst fehlerfreie Entscheidung zwischen zwei allein denkbaren und einander ausschlie337enden Hypothesen erm366glichen: Entweder der Putativ-vater ist der Erzeuger des Kindes (Hypothese H1), oder er ist es nicht (Hypo-these H2). 41 Dabei ist jedoch die Erkenntnis zu ber374cksichtigen, dass sich eine 334ber-einstimmung der genetischen Merkmale, die das Kind vom Vater geerbt haben muss, mit denen des Putativvaters auch daraus ergeben kann, dass ein naher Blutsverwandter (z.B. Bruder oder Vater) des Putativvaters der Erzeuger ist. Deshalb werden der Berechnung der Vaterschaftswahrscheinlichkeit im Stan-dardfall modifizierte alternative Hypothesen zugrunde gelegt: Entweder der Pu-tativvater ist der Erzeuger des Kindes (H1), oder er ist mit dem Kind nicht bluts-verwandt (H2). Die zweite Hypothese schlie337t somit neben dem Putativvater zugleich auch jeden mit ihm nahe verwandten Mann aus. 42 Die auf dem Bayes-Theorem beruhende Wahrscheinlichkeitsberechnung setzt zun344chst die Festlegung einer a-priori-Wahrscheinlichkeit f374r beide Hypo-thesen voraus, d.h. eine Wahrscheinlichkeitseinsch344tzung vor Kenntnis der ge-netischen Merkmale der Beteiligten. Um eine "unvoreingenommene", d.h. von nicht biostatistischen Vorgaben (zum Beispiel sonstigen Beweisanzeichen) un- 43 - 15 - beeinflusste Wahrscheinlichkeitsberechnung zu erm366glichen, ist es allgemein 374blich und aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, beiden Hypothesen eine gleich hohe a-priori-Wahrscheinlichkeit von 0,5 = 50 % zuzubilligen (vgl. Oders-ky aaO 247 1600 o BGB Rdn. 41), also nicht schon im Vorhinein eine Hypothese f374r wahrscheinlicher zu halten als die andere. 44 Vereinfacht dargestellt, dient der Vergleich der genetischen Merkmale der Beteiligten im Rahmen der Abstammungsbegutachtung dazu, f374r die beiden Hypothesen m366glichst aussagekr344ftige gegenl344ufige a-posteriori-Wahrschein-lichkeiten zu berechnen, wie zun344chst das folgende (vereinfachte) Beispiel - anhand nur eines f374r derartige Untersuchungen geeigneten DNA-Systems - zeigt: Wenn die Beteiligten - bei gleicher ethnischer Zugeh366rigkeit - beispiels-weise im System FGA folgende Allele aufweisen: 45 Mutter: 20/22 Kind: 20/24 Putativvater: 24/25, wird zun344chst die biostatistische Wahrscheinlichkeit X einer solchen Konstella-tion unter der Hypothese H1 (der Putativvater ist der Erzeuger) berechnet. Die-ser Wahrscheinlichkeit X wird sodann die Wahrscheinlichkeit Y der gleichen Konstellation unter der Hypothese H2 (der Putativvater ist mit dem Kind nicht blutsverwandt und somit auch nicht der wirkliche Vater) gegen374bergestellt. Die Wahrscheinlichkeit W der Hypothese H1 ergibt sich dann aus der Formel W = Y+XX bzw. W = XY+11 . - 16 - Dabei leuchtet ein, dass es in dieser Konstellation irrelevant ist, wie h344u-fig die Allelkombinationen 20/22 (Mutter) oder 24/25 (Putativvater) in der rele-vanten Bev366lkerung anzutreffen sind. Denn diese Wahrscheinlichkeiten sind unabh344ngig davon vorgegeben, ob Hypothese H1 oder H2 unterstellt wird. Sie w344ren somit im Quotienten XY sowohl 374ber als auch unter dem Bruchstrich ein-zusetzen und sind folglich durch K374rzung mathematisch wieder zu eliminieren (vgl. Madea/Brinkmann aaO S. 1061). 46 Die biostatistische Wahrscheinlichkeit, dass im vorliegenden Terzett das Kind die bei ihm vorgefundene Allelkombination 20/24 aufweist, ist hingegen unterschiedlich, je nachdem ob Hypothese H1 oder H2 zugrunde gelegt wird. 47 Unter der Hypothese H1 (Vaterschaft) betrug die Wahrscheinlichkeit, dass es von der Mutter deren Allel 20 (und nicht deren anderes Allel 24) erben werde, 275. Auch die Wahrscheinlichkeit, dass es vom Vater dessen Allel 24 (und nicht 25) erben werde, betrug 275. Die Wahrscheinlichkeit X der Allelkombination 20/24 betrug somit 275 x 275 = 274. Denn ein Kind dieser Eltern erbt zwangsl344ufig eine der vier m366glichen und gleich wahrscheinlichen Allelkombinationen 20/24, 20/25, 22/24 oder 22/25. 48 Unter der Hypothese H2 (weder der Putativvater noch ein mit ihm nahe Verwandter ist der Erzeuger) hing die Wahrscheinlichkeit, vom - unbekannten - Erzeuger das Allel 24 zu erben, hingegen von der H344ufigkeit f 24 ab, mit der die-ses Allel in der Bev366lkerung anzutreffen ist, aus der der unbekannte Erzeuger stammt. Die Wahrscheinlichkeit Y errechnet sich folglich mit 275 f 24 . 49 Betr344gt die H344ufigkeit f 24 beispielsweise 0,1325, d.h. 13,25 % der ma337-geblichen Bev366lkerung weisen in diesem System das Allel 24 auf, folgt daraus Y = 275 x 0,1325 = 0,06625. Die Wahrscheinlichkeit, dass Hypothese H1 zutrifft 50 - 17 - (Vaterschaft), errechnet sich bei isolierter Betrachtung dieses Systems mithin wie folgt: W = XY+11 = 25,00625,0+11 = 265,0+11 = 0,7905. bb) Eine solche Wahrscheinlichkeit f374r die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes reicht f374r die gerichtliche Feststellung seiner Vaterschaft bei weitem nicht aus. Aussagekr344ftigere Wahrscheinlichkeitswerte lassen sich aber dadurch erzielen, dass mehrere Systeme untersucht werden. Dann l344sst sich die Gesamtwahrscheinlichkeit der Hypothesen H1 und H2 durch Multiplika-tion der f374r jedes einzelne System errechneten Wahrscheinlichkeitsquotienten n...1n...1XY darstellen. 51 Wird beispielsweise zur Vereinfachung hier unterstellt, dass drei Syste-me untersucht werden, in denen die H344ufigkeit derjenigen Allele, die das Kind von seinem Vater geerbt haben muss und die der Putativvater vererben kann, in der relevanten Bev366lkerung ebenfalls jeweils 0,1325 betr344gt, ergibt sich mit W = 332211XYxXYxXY+11 = 265,0x265,0x265,0+11 = 01861,0+11 = 0,9817 bereits ein deutlich h366herer Wahrscheinlichkeitswert. 52 Bei neun Systemen, bei denen zur Vereinfachung wiederum stets gleiche H344ufigkeiten unterstellt werden, erg344be sich sogar eine Wahrscheinlichkeit von 53 W = 9265,0+11 = rund 0,99999. - 18 - Daraus ist ersichtlich, dass die gewonnenen Vaterschaftswahrscheinlich-keitswerte zum einen mit der Zahl der untersuchten Systeme signifikant anstei-gen, andererseits aber auch von der H344ufigkeit abh344ngig sind, mit der die vor-gefundenen Allele in der Bev366lkerung anzutreffen sind. Denn es ist unmittelbar einsichtig, dass eher seltene Erbeigenschaften, die sowohl bei dem Kind als auch bei dem Putativvater nachgewiesen werden, einen st344rkeren Hinweis auf dessen Vaterschaft darstellen als 334bereinstimmungen bei h344ufig anzutreffen-den Merkmalen. 54 cc) In welchem Ma337e diese beiden Faktoren sich auf das Endergebnis der biostatistischen Berechnung auswirken, wird deutlich, wenn - wiederum bei einem, bei drei und sodann bei neun untersuchten Systemen - weniger unter-scheidungskr344ftige H344ufigkeiten von je f(n) = 0,4 (d.h. 40 % der Bev366lkerung weisen diese Merkmale auf) zugrunde zu legen w344ren. 55 Bei nur einem System erg344be sich dann Y = 275 x 0,4 = 0,2 und folglich nur ein Wahrscheinlichkeitswert von 56 W = XY+11 = 25,02,0+11 = 8,0+11 = 0,5556, bei drei Systemen von W = 8,0x8,0x8,0+11 = 512,0+11 = 0,6614 und selbst bei neun Systemen von (nur) 98,0+11 = 1342,11 = 0,8817. 57 Daran l344sst sich ermessen, welche Auswirkungen es hat, wenn Unsi-cherheit dar374ber besteht, welche bev366lkerungsspezifischen Allelh344ufigkeiten - 19 - zugrunde zu legen sind. Diese H344ufigkeiten variieren n344mlich - mitunter erheb-lich - je nachdem, welche bekannten Populationsdaten ber374cksichtigt werden. Diese Frage ist Gegenstand des vom Sachverst344ndigen vorgelegten erg344nzen-den Gutachtens. Wenn feststeht, dass der als Vater in Anspruch genommene Mann einer bestimmten ethnischen Bev366lkerungsgruppe entstammt, ist es ge-boten, die betreffenden Populationsdaten - soweit bekannt - zugrunde zu legen. Zugleich wird aber deutlich, dass die Bedeutung der zugrunde gelegten Allelh344ufigkeiten um so mehr zur374cktritt, je mehr Systeme in die Untersuchung einbezogen werden. Unsicherheiten in diesem Bereich lassen sich mit anderen Worten durch eine Erh366hung der Zahl der untersuchten Systeme bis auf ein nicht mehr relevantes Ausma337 kompensieren. 58 Welche Auswirkungen die Zugrundelegung "falscher" Populationsdaten auf das biostatistische Ergebnis hat, l344sst sich zwar der Gr366337enordnung nach allgemein anhand durchschnittlicher Frequenzabweichungen einsch344tzen; die m366glichen Auswirkungen im Einzelfall sind aber nur zu berechnen, wenn die Frequenzabweichungen der jeweiligen Allele bekannt sind, die das Kind vom Vater ererbt haben muss. 59 Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies: 60 b) Das im Jahre 2000 erstellte Gutachten hat ausweislich seiner Vorbe-merkungen zur Kl344rung der Abstammungsverh344ltnisse DNA-Systeme verwen-det und sich dabei auf die Richtlinien des Bundesgesundheitsamtes f374r die Er-stattung von DNA-Abstammungsgutachten aus dem Jahre 1992 (DAVorm 1993, 689 ff.) berufen, die dies in Punkt 7.1.2 ausnahmsweise zulassen - allerdings f374r den Fall einer grunds344tzlich nicht oder nur eingeschr344nkten M366g-lichkeit einer Untersuchung auf Blutgruppenmerkmale (kritisch dazu Krawc-zak/Schmidtke DAVorm 1993, 696, 697). Dass dieser Fall hier vorgelegen ha- 61 - 20 - be, ist zwar nicht ersichtlich. Darauf d374rfte es indes nicht ankommen. Ange-sichts des seit 1992 erzielten wissenschaftlichen Fortschritts auf dem Gebiet der DNA-Analyse ist der Senat inzwischen der Auffassung, dass auch ein iso-liertes DNA-Gutachten grunds344tzlich jedenfalls dann als geeignetes Beweismit-tel im Vaterschaftsfeststellungsverfahren angesehen werden kann, wenn es den Anforderungen der Richtlinien 2002 entspricht und die Fachkunde und Sorgfalt des Gutachters - insbesondere aufgrund eines in diesen Richtlinien geforderten Qualit344tsmanagements - au337er Zweifel steht. Diese Richtlinien be-zeichnen inzwischen auch die isolierte DNA-Analyse, namentlich in Punkt 2.4.1.2 auch die hier vom Sachverst344ndigen vorgenommene isolierte Untersu-chung von Mikrosatelliten-Polymorphismen (Short Tandem Repeats, STR), als hinreichend evaluiert und auch allein verwendbar (vgl. auch Orgis FamRZ 2002, 1157 f.). Dabei kann dahinstehen, welche Rechtsqualit344t diese Richtlinien im Ver-gleich zu denen des Bundesgesundheitsamtes aufweisen und ob sie jene mit ihrem "Inkrafttreten" abgel366st haben (vgl. Rittner/Rittner NJW 2002, 1745, 1747; kritisch auch zum Inhalt der Richtlinien selbst Martin/Muche/Zang FamRZ 2003, 76, 77; vgl. auch Mutschler FamRZ 1995, 841 ff. zu den Richtlinien 1993 der Arbeitsgemeinschaft der Sachverst344ndigen f374r Abstammungsgutachten in der Bundesrepublik Deutschland e.V., FamRZ 1994, 872 ff.). Allerdings fordern die Richtlinien 2002 in Punkt 2.4.2.1 die Untersuchung von mindestens zw366lf von-einander unabh344ngigen Loci auf mindestens zehn verschiedenen Chromoso-men, w344hrend der Sachverst344ndige hier lediglich neun Loci ("Systeme") unter-sucht hat. 62 Wie bereits dargelegt, liegt es auf der Hand, dass der biostatistische Aussagewert eines solchen Gutachtens um so h366her ist, je mehr Loci in die Un-tersuchung einbezogen werden. Zwar kann die Untersuchung nur einiger Loci 63 - 21 - bereits Wahrscheinlichkeitswerte ergeben, die das verbale Pr344dikat "Vater-schaft praktisch erwiesen" verdienen, wie das hier vorliegende Gutachten zeigt. Die in den Richtlinien 2002 erhobene Forderung nach der Untersuchung von mindestens 12 Loci zeigt aber das beim gegenw344rtigen Stand der Wissenschaft und Technik vom Aufwand her durchaus zu rechtfertigende Bem374hen um h366chstm366gliche Gewissheit auf. Dies sollte daher regelm344337ig auch aus forensi-scher Sicht k374nftig mindestens gefordert werden. Entscheidend ist stets, ob der gewonnene Wahrscheinlichkeitswert den f374r die volle 334berzeugung des Tatrich-ters im Einzelfall zu verlangenden Beweisanforderungen gen374gt. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Untersuchung einer m366glichst gro337en Zahl von Loci zwei-fellos aber schon deshalb zu empfehlen, weil sie erwarten l344sst, dass daraus im Einzelfall hinreichend aussagekr344ftige Werte resultieren. c) Aber nicht nur diese Erw344gungen wird das Berufungsgericht bei der Frage, ob es das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens weiterhin zugrunde legen will, zu ber374cksichtigen haben. 64 Auch ohne insoweit sachverst344ndig beraten zu sein, h344lt der Senat es f374r einleuchtend, dass die Zuverl344ssigkeit einer biostatistischen Wahrscheinlich-keitsaussage erheblich davon beeinflusst werden kann, welche Populationsda-ten ihr zugrunde gelegt wurden. 65 Dem Gutachten des Sachverst344ndigen ist nicht zu entnehmen, welche Allelfrequenzen bei jedem einzelnen untersuchten Locus urspr374nglich und so-dann aufgrund der Hypothese der Zugeh366rigkeit zu "African-Americans" zu-grunde gelegt wurden. Seine erg344nzende Stellungnahme l344sst auch die Deu-tung zu, dass er die Abweichungen der Allelfrequenzen zwischen dieser Popu-lation und der urspr374nglich zugrunde gelegten "europ344ischen" Population all-gemein eingesch344tzt hat, nicht aber speziell f374r die einzelnen beim Kindesvater 66 - 22 - notwendigerweise vorauszusetzenden Allele, und auf diese Weise lediglich im Wege eines globalen "Sicherheitsabschlages", ausgehend vom urspr374nglich errechneten Wahrscheinlichkeitswert 99,999, zu einem solchen von 99,995 % gelangt ist. Eine solche pauschale, nicht auf den konkreten Einzelfall bezogene Ergebniskorrektur w344re nach Auffassung des Senats bedenklich. 67 Ob die Forderung der Revision gerechtfertigt ist, statt dessen - soweit verf374gbar - nigerianische Frequenzen zugrunde zu legen, kann dahinstehen, da Feststellungen zur ethnischen Zugeh366rigkeit des Beklagten fehlen; das Beru-fungsgericht hat lediglich festgestellt, dass er in Nigeria geboren sei. Hinzu kommt, dass sich die nigerianische Bev366lkerung aus unterschiedlichen Ethnien zusammensetzt. Jedenfalls sind aber inzwischen - auch und gerade an dem vom Sach-verst344ndigen geleiteten Institut - afrikanische Populationsdaten verf374gbar, die bei Abfassung des Gutachtens noch nicht erhoben oder ver366ffentlicht waren und nunmehr in eine erneute Begutachtung einbezogen werden k366nnten (vgl. Krause, Eine weltweite Datenbank f374r Allelfrequenzen autosomaler STR-Syste-me, Diss. M374nster 2005, S. 52 nebst zugeh366riger CD-ROM). 68 IV. Das Berufungsgericht wird daher zu pr374fen haben, ob es sich empfiehlt, zus344tzlich zu dem beantragten Blutgruppengutachten oder gegebenenfalls auch an dessen Stelle ein erneutes DNA-Gutachten unter Ber374cksichtigung neuerer Erkenntnisse einzuholen - gegebenenfalls mit Untersuchung weiterer Loci -, 69 - 23 - und zwar m366glicherweise unter R374ckgriff auf das vermutlich noch archivierte genetische Material des bisher untersuchten Terzetts. Hahne Sprick Weber-Monecke RiBGH Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt Dose verhindert zu unterschreiben. Hahne Vorinstanzen: AG M374nster, Entscheidung vom 16.05.2000 - 41 F 208/99 - OLG Hamm, Entscheidung vom 02.09.2003 - 9 UF 98/00 -
Full & Egal Universal Law Academy