BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 195/04 Verk374ndet am: 11. Oktober 2007 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 142 a) Verrechnungen im Kontokorrent zur Erf374llung eigener Anspr374che der Bank sind nicht als Bardeckung unanfechtbar. b) Ein Kredit zur Abl366sung von Verbindlichkeiten des Schuldners, f374r welche die Bank sich verb374rgt hat, stellt keine gleichwertige Gegenleistung f374r die Verrech-nung von Zahlungseing344ngen dar, wenn und soweit die Bank endg374ltig von ihrer B374rgschaftsverbindlichkeit frei geworden ist. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 195/04 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. September 2004 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22. Januar 2004 wird zur374ckge-wiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 22. M344rz 2002 er366ffneten Insolvenz-verfahren 374ber das Verm366gen der M. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Beklagte war ihre Hausbank. Sie hatte ihr ei-nen Kontokorrentkredit einger344umt. Am 16. M344rz 2001 stellte sie ihr einen A-valkredit in H366he von 50.000 200 gegen Sicherheiten zur Verf374gung. Bis zur 1 - 3 - H366he dieses Betrages verpflichtete sie sich, gegen374ber der U. GmbH (fortan: U. ) eine B374rgschaft f374r die Gew344hrung von Wa-renkrediten zu leisten. Die B374rgschaft wurde an die U. ausgereicht. Die B374rgschaftsurkunde ist sp344ter zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt an die Beklagte zur374ckgegeben worden. In dem letzten Monat vor Eingang des Insolvenzantrags am 14. Februar 2002 wurde der - ungek374ndigte - Kontokorrentkredit durch Verrechnung einge-hender Zahlungen zur374ckgef374hrt. Der Kl344ger focht Verrechnungen von knapp 103.000 200 als inkongruente Deckungen an. Im vorliegenden Rechtsstreit macht er einen Teilbetrag von 50.000 200 geltend. Das Landgericht hat der Klage inso-weit stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kl344ger 18.020,17 200 zuz374glich Zinsen zu zahlen. Es hat eine Abbuchung vom 22. Januar 2001 374ber 37.821,25 200 an die U. als nicht anfechtbares Bargesch344ft behandelt. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Re-vision des Kl344gers. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils. 3 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat die R374ckf374hrung des ungek374ndigten Kontokor-rentkredits als inkongruentes Deckungsgesch344ft gewertet, das im letzten Monat vor Stellung des Insolvenzantrags unter den erleichterten Voraussetzungen des 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar ist. Dies trifft zu. Die Beklagte hat durch die angefochtenen Verrechnungen die Gesamtheit der Insolvenzgl344ubiger auch im Sinne von 247 129 Abs. 1 InsO benachteiligt, weil sie an den verrechneten Ein-g344ngen nicht insolvenzfest gesichert war. Ein etwaiges Pfandrecht nach den AGB-Banken an den Zahlungseing344ngen im letzten Monat vor dem Er366ffnungs-antrag w344re f374r sich genommen als inkongruente Sicherheit ebenfalls anfecht-bar (BGHZ 150, 122, 125 f). 4 II. Das Berufungsgericht meint weiter, die Verrechnung von Zahlungsein-g344ngen im offenen Kontokorrentkonto sei kongruent und dar374ber hinaus als Bargesch344ft (247 142 InsO) der Deckungsanfechtung grunds344tzlich entzogen, soweit die Bank zugleich neue Auszahlungen zugelassen habe, durch welche die Gegenleistung wieder ausgeglichen worden sei. Der erforderliche enge zeit-liche Zusammenhang von zwei Wochen zwischen Ein- und Auszahlungen sei - wie sich aus der vorgelegten "Kontoverdichtung" ergebe - gewahrt. Auf die genaue Reihenfolge der Ein- und Auszahlungen komme es nicht an. Auch diese Ausf374hrungen sind richtig und entsprechen der st344ndigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 150, aaO S. 128 f, 131; 167, 190, 199; BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 353/98, ZIP 1999, 665, 666 f). 5 - 5 - III. Die Anfechtung von Verrechnungen, welche eine Bank im Rahmen eines dem Schuldner einger344umten Kontokorrentkredites vornimmt, ist jedoch nur solange und so weit gem344337 247 142 InsO eingeschr344nkt, wie die Entgegennahme der Leistungen durch die Duldung von Verf374gungen ausgeglichen wird, die der Bankkunde zur Tilgung der Forderungen von Fremdgl344ubigern trifft. Belas-tungsbuchungen, die eigene Forderungen der Bank betreffen, erf374llen diese Voraussetzungen nicht (BGHZ 150, aaO S. 128; BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 2/01, WM 2004, 1575, 1576; v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, WM 2004, 1576, 1577; Beschl. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 46/02, NZI 2005, 630). 6 1. Das Berufungsgericht hat die Belastung des Kontos der Schuldnerin vom 22. Januar 2001 in H366he von 37.821,25 200 als Verf374gung zugunsten eines Dritten gewertet und folgerichtig von der angefochtenen Verrechnung der Ein-g344nge in Abzug gebracht. Ihr liege eine 334berweisung auf das Konto der U. zugrunde, mit der eine Treibstofflieferung bezahlt worden sei. Die Beklagte ha-be sich allerdings f374r diese Verbindlichkeit verb374rgt. Das Stellen einer Sicherheit stehe jedoch dem Charakter der Kontobelastung als Fremdverf374gung nicht ent-gegen. Der Kl344ger habe nicht vorgetragen, dass die U. die B374rgschaft bereits gezogen h344tte. Damit k366nne nicht festgestellt werden, dass mit der Be-lastung des Girokontos der Schuldnerin eine eigene Forderung der Beklagten getilgt worden sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Zahlung der Erf374llung einer Zahlungsverpflichtung gegen374ber dem Treibstofflieferanten und damit dem Ausgleich einer Drittgl344ubigerrechnung gedient habe. 7 - 6 - 2. Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen Pr374fung nicht stand. Sie verkennen die Anforderungen, die bei Verrechnungen im Kontokorrent an das Bargesch344ft im Sinne von 247 142 InsO zu stellen sind. 8 - 7 - a) Die f374r ein Bargesch344ft erforderliche vertragliche Grundlage des Leis-tungsaustauschs liegt in dem Girovertrag oder der Kontokorrentabrede. Vor-aussetzung eines Bargesch344fts im Sinne von 247 142 InsO ist, dass der Leistung des Schuldners eine gleichwertige Gegenleistung gegen374ber steht. Nur dann ist das Gesch344ft f374r die (sp344tere) Masse wirtschaftlich neutral. Im hier fraglichen Fall der Verrechnung einer auf einem debitorischen Konto eingehenden Gut-schrift liegt die Leistung des Schuldners in der R374ckf374hrung seiner Verbindlich-keit gegen374ber der Bank. Die Gegenleistung der Bank besteht in der erneuten Gew344hrung von Kredit. Die Bank erf374llt eine gleichwertige Pflicht aus dem Kon-tokorrentvertrag jedoch nur dann, wenn die Verf374gung des Schuldners fremd-n374tzig wirkt, der finanzielle Vorteil daraus also grunds344tzlich allein einem Dritten zuflie337t. Daher begr374ndet eine Zahlung aus dem Kontokorrent, die mittelbar auch der Bank zugute kommt, in der Regel kein Bargesch344ft. 9 b) Hat sich die Bank f374r die Erf374llung einer Verbindlichkeit verb374rgt, erf374llt sie mit der Gew344hrung von Kredit zur Abl366sung der gesicherten Forderung nicht nur ihre Verpflichtung gegen374ber dem Schuldner, ihm im vereinbarten Rahmen Kredit zu gew344hren. Sie wird vielmehr unabh344ngig davon, ob sie schon aus der B374rgschaft in Anspruch genommen worden ist, von ihrer eigenen Verbindlich-keit gegen374ber dem B374rgschaftsgl344ubiger aus 247 765 Abs. 1 BGB befreit. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass es sich bei einer Belastung, durch welche die Bank dem Schuldner eine R374ckgriffsforderung aus der Inan-spruchnahme wegen einer B374rgschaft (247 774 Abs. 1 BGB) in Rechnung stellt, nicht um eine grunds344tzlich unanfechtbare Bardeckung handelt (BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, WM 2004, 1576, 1577). Die Gew344hrung von Kre-dit zur Abl366sung der durch die B374rgschaft gesicherten Forderung kann nicht anders behandelt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine erneute Inanspruchnahme der B374rgin aus dem 10 - 8 - Avalkreditvertrag ausgeschlossen werden kann. Ob die Bank ihren R374ckgriffs-anspruch aus 247 774 Abs. 1 BGB durchsetzt oder die Abl366sung der gesicherten Verbindlichkeit durch Gew344hrung weiteren Kredits erm366glicht, spielt bei werten-der Betrachtung keine Rolle. Der Kredit zur Erf374llung einer durch eine B374rg-schaft der Bank gesicherten Forderung ist keine gleichwertige Gegenleistung f374r die R374ckf374hrung des Kredits. Ein Bargesch344ft (247 142 InsO) scheidet aus. IV. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben. Weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei An-wendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sa-che zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst in der Sache zu ent-scheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung des Kl344gers gegen das der Klage 11 - 9 - insoweit stattgebende Urteil des Landgerichts ist zur374ckzuweisen. Der Anfech-tungsanspruch ist jedenfalls in H366he der Klageforderung begr374ndet. Fischer Ganter Gehrlein Vill Lohmann Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 22.01.2004 - 13 O 289/02 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.09.2004 - 3 U 244/04 -
Full & Egal Universal Law Academy