BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 195/06 vom 8. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Gr374neberg beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 9. Mai 2006 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom Beklagten erhobenen R374gen wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r und wegen Verletzung des Willk374rverbots hat der Senat gepr374ft und im Ergebnis f374r nicht durchgreifend erachtet. Die K374ndigung des Kontokorrentkredit-vertrages war ohne R374cksicht auf die Voraussetzungen der Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken wirksam. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 100.000,-- 200. Nobbe M374ller Joeres Mayen Gr374neberg Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 27.06.2005 - 6 O 1273/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 09.05.2006 - 5 U 703/05 -
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