BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 195/06 Verk374ndet am: 23. April 2008 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EWG-VO Nr. 3950/92 Art. 7 Abs. 3; ZusatzabgabenVO a.F. 247 12 Abs. 2 Die R374ck374bertragung einer verpachteten fl344chenlosen Milchreferenzmenge an den Verp344chter nach Beendigung eines Pachtverh344ltnisses, das vor dem 1. April 2004 geschlossen worden ist, ist auch dann m366glich, wenn er selbst zwar kein Milcherzeuger ist, aber die Milchreferenzmenge in k374rzester Frist 374ber die staatliche Verkaufsstelle an einen Dritten 374bertr344gt, der Milcherzeuger ist (im Anschluss an EuGH Urteil vom 7. Juni 2007 Otten C-278/06 Slg. 2007, I-4513 und Aufgabe von Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 - XII ZR 165/01 - Rdl. 2005, 82). BGH, Urteil vom 23. April 2008 - XII ZR 195/06 - OLG Zweibr374cken LG Zweibr374cken - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken vom 14. Novem-ber 2006 insoweit aufgehoben, als es in Ziffer 2 des Entschei-dungssatzes feststellt, der Beklagte befinde sich seit 1. April 2000 mit der Verpflichtung zur Zur374ck374bertragung der ihm 374berlassenen Milch-Referenzmenge in Verzug; in diesem Umfang wird die Beru-fung des Kl344gers gegen das Urteil des Landgerichts Zweibr374cken zur374ckgewiesen. Im 334brigen wird die Revision des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Beklagte tr344gt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht gegen den Beklagten Anspr374che aus der 334bertragung einer fl344chenlosen Milch-Referenzmenge geltend. 1 Mit Vertrag vom 23. September 1998 374bertrug der Kl344ger, der die Milch-produktion aufgegeben hatte, dem Beklagten, der Milcherzeuger ist, eine fl344- 2 - 3 - chenlose Milch-Referenzmenge (Milchquote) in H366he von 73.717 kg mit einem Fettgehalt von 3,81 %. Die Parteien haben hierzu ein Vertragsformular verwen-det, das von der Ehefrau des Kl344gers, der Zeugin A. ausgef374llt wurde. 247 2 Abs. 2 des Formulars sieht als Alternativen die 334bertragung der Referenzmen-gen auf Dauer oder auf Zeit vor. Angekreuzt und ausgef374llt ist die erste Alterna-tive, so dass es im Vertrag hei337t: "Die Menge wird dem Erwerber auf Dauer ab dem 1.10.98 205 374berlassen." Die zweite Alternative "f374r den Zeitraum vom _______ bis einschlie337lich zum _______" ist weder angekreuzt noch ausgef374llt. In 247 3 haben die Parteien ein j344hrliches Entgelt von 13.269 DM vereinbart, was einem Preis von 0,18 DM pro Kilo entspricht (73.717 x 0,18). Au337erdem hei337t es dort handschriftlich, dass die Zahlung f374r die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 1. April 1999 sofort erfolgen solle und f374r die Zeit vom 1. Mai 1999 bis 1. April 2000 monatlich in H366he von 1.105,75 DM. Die zust344ndige Landwirtschaftskammer stellte auf Antrag des Kl344gers mit Bescheinigung vom 8. Januar 1999 gem344337 247 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247 7 Abs. 2 a MGV fest, dass die Vereinbarung der Parteien zul344ssig sei. Weiter hei337t es im Bescheid, dass die genannte Referenzmenge mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 auf Dauer auf den Beklagten 374bergehe. Der genannte Be-scheid ist bestandskr344ftig. 3 Der Kl344ger macht geltend, er habe die Referenzmenge dem Beklagten nicht verkauft, sondern lediglich verpachtet. Dieser sei somit zur R374ck374bertra-gung verpflichtet. Das Landgericht hatte seine Klage auf Nutzungsentsch344di-gung 374ber den 1. April 2000 hinaus, auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen fehlender R374ck374bertragung der Referenzmenge und auf Feststellung, dass der Beklagte mit der R374ck374bertragung seit 1. April 2000 in Verzug sei, als unbegr374ndet abgewiesen. 4 - 4 - Auf die Berufung des Kl344gers hatte das Oberlandesgericht mit Urteil vom 15. Januar 2002 den Beklagten verurteilt, zusammen mit dem Kl344ger bei der zust344ndigen Beh366rde einen Antrag auf R374ck374bertragung der Referenzmenge zu stellen, und an den Kl344ger f374r die Zeit vom 1. April 2000 bis 30. Juni 2001 eine Nutzungsentsch344digung in H366he von 8.485,53 200 (= 16.596,25 DM) nebst Zinsen zu bezahlen. Weiter hatte es festgestellt, dass der Beklagte ab 1. Juli 2001 bis zur R374ck374bertragung der Referenzmenge monatlich 565,36 200 an den Kl344ger zu zahlen habe, und dass der Beklagte mit der R374ck374bertragung der Referenzmenge ab 1. April 2000 in Verzug sei. 5 Dieses Urteil hat der Senat, nachdem er die Revision des Beklagten an-genommen hatte, mit Entscheidung vom 2. M344rz 2005 aufgehoben, weil es kei-nen Tatbestand enthielt, und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Dieses hat mit Urteil vom 14. November 2006 den Beklagten verur-teilt, zusammen mit dem Kl344ger bei der zust344ndigen Beh366rde einen gleich lau-tenden Antrag auf R374ck374bertragung der streitgegenst344ndlichen Referenzmenge zu stellen. Es hat weiter festgestellt, dass der Beklagte seit dem 1. April 2000 mit der Verpflichtung zur R374ck374bertragung der Referenzmenge in Verzug sei und dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kl344ger allen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der aus der nicht fristgerechten Erf374llung der Verpflichtung zur R374ck374bertragung der Referenzmenge resultiere. Die wei-tergehende Klage hat es abgewiesen und die Berufung des Kl344gers im 334brigen zur374ckgewiesen. 6 Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der dieser die Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils erstrebt. 7 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 8 Die Revision hat nur in geringem Umfang Erfolg. I. 9 Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Parteien bei der Ver-tragsunterzeichnung am 23. September 1998 dar374ber einig gewesen seien, dass der Kl344ger dem Beklagten die Referenzmenge lediglich bis zum 31. M344rz 2000 verpachte, nicht aber verkaufe und sie somit dem Beklagten nicht auf Dauer 374berlasse. Eindeutig f374r Pacht und gegen Kauf spreche vor allem die H366he des vereinbarten und gezahlten Entgelts. Es sei zwischen den Parteien unstreitig und 374berdies gerichtsbekannt, dass sich seinerzeit der Pachtzins pro Kilo Referenzmenge f374r ein Jahr auf ca. 16 bis 20 Pfennig belaufen habe, w344h-rend der Kaufpreis pro Kilogramm etwa 1,50 bis 1,60 DM betragen habe. Dass die Parteien einen Pachtvertrag h344tten schlie337en wollen, folge weiter aus den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und 374berzeugenden Angaben des Kl344gers anl344sslich seiner ausf374hrlichen Anh366rung. Die Zeugin A. habe die Angaben des Kl344gers in allen wesentlichen Punkten glaubhaft best344tigt. An ihrer Glaub-w374rdigkeit habe das Berufungsgericht keine Zweifel. Vielmehr sei es davon 374berzeugt, dass der Kl344ger dem Beklagten die Milchreferenzmenge nur f374r die Dauer von zwei Jahren verpachtet habe. Angesichts dieses eindeutigen Be-weisergebnisses komme eine Parteivernehmung des Beklagten gem344337 247 448 ZPO nicht in Betracht. Da der Kl344ger eine R374ck374bertragung der Milchreferenz-menge an sich nicht ohne Mitwirkung des Beklagten erreichen k366nne, dieser aufgrund des Pachtvertrages hierzu jedoch verpflichtet sei, habe der Beklagte - 6 - den Kl344ger bei der Durchsetzung seiner Rechte gegen374ber den zust344ndigen 366ffentlichen Stellen zu unterst374tzen. Mit dieser Pflicht befinde sich der Beklagte seit Ende des Pachtverh344ltnisses am 31. M344rz 2000 in Verzug. Der Beklagte habe demgem344337 dem Kl344ger den durch den Verzug entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Kl344ger sei so zu stellen, als h344tte der Beklagte sp344testens auf die Aufforderung vom 8. M344rz 2000 die vom Kl344ger gepachtete Milch-Referenzmenge mit Wirkung zum 1. April 2000 an den Kl344ger zur374ck 374bertragen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Bescheid der zu-st344ndigen Landwirtschaftskammer, wonach die streitgegenst344ndliche Refe-renzmenge auf Dauer auf den Beklagten 374bergegangen sei, bestandskr344ftig geworden sei, denn dieser 366ffentlich-rechtlichen Bescheinigung sei keine privat-rechtlich gestaltende Wirkung beizulegen. Die R374ck374bertragung der Referenz-menge sei auch bei Beendigung des Pachtvertrages am 1. April 2000 m366glich gewesen, obwohl der Kl344ger keine Milch erzeugte und dies auch nicht beab-sichtigte. Eine vom Berufungsgericht eingeholte Auskunft des Ministeriums f374r Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau habe ergeben, dass auch un-ter Ber374cksichtigung der Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichtshofs ein Verp344chter, der kein Milcherzeuger sei, die zur374ckerhaltene Referenzmenge 374ber die Milchquotenb366rse verkaufen k366nne. Diese dem Kl344ger zustehende M366glichkeit habe der Beklagte hier schuldhaft dadurch vereitelt, dass er sich zu Unrecht und vorwerfbar auf den Standpunkt gestellt habe, er habe 1998 die Milchquote endg374ltig durch Kauf 374bernommen, weshalb er auch die Zustim-mung zur R374ck374bertragung verweigere. Der Schaden bestehe in der Differenz des Preises, den der Kl344ger bei rechtzeitiger Mitwirkung des Beklagten an der R374ck374bertragung zum 1. April 2000 bei der damals als n344chstes anstehenden Milchb366rse erzielt h344tte und demjenigen (evtl. niedrigeren) Preis, den er errei-che, sobald der Beklagte seine Mitwirkungsverpflichtung erf374lle und der Kl344ger - 7 - danach seine Referenzmenge an der Milchb366rse verkaufe. Weiter schulde der Beklagte auch Verzugszinsen. 10 Diese Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen Pr374fung im Wesent-lichen stand. II. 1. Die Revision ist allerdings begr374ndet, soweit sich der Beklagte gegen die auf Antrag des Kl344gers getroffene Feststellung des Berufungsgerichts wen-det, er sei seit dem 1. April 2000, 0.00 Uhr, mit der Verpflichtung zur R374ck374ber-tragung der mit Vereinbarung vom 23. September 1998 374berlassenen Milch-Referenzmenge in Verzug. Vielmehr ist die Klage insoweit unzul344ssig. Gegens-tand einer Feststellungsklage nach 247 256 ZPO kann - abgesehen von der Echt-heit einer Urkunde - nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsver-h344ltnisses sein. Der Verzug des Schuldners ist jedoch kein Rechtsverh344ltnis (Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97 - NJW 2000, 2280). Auf die Revision des Beklagten ist daher das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und in diesem Umfang die Berufung des Kl344gers gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zur374ckzuweisen. 11 2. Ohne Erfolg r374gt die Revision, das Berufungsgericht h344tte die Verein-barung der Parteien vom 23. September 1998 nicht dahingehend auslegen d374r-fen, dass der Kl344ger das Milchkontingent dem Beklagten nur pachtweise bis zum Ablauf des Milchwirtschaftsjahres am 31. M344rz 2000, also befristet und nicht auf Dauer, 374bertragen habe. 12 Das Berufungsgericht ist ausgehend vom Wortlaut des Vertrags und un-ter Ber374cksichtigung der Angaben des Kl344gers sowie der Bekundungen der 13 - 8 - Zeugin A. zu der 334berzeugung gelangt, zwischen den Parteien sei ein be-fristeter Pachtvertrag 374ber die Milch-Referenzmenge zustande gekommen. Re-visionsrechtlich relevante Fehler sind dem Berufungsgericht dabei nicht unter-laufen. Insbesondere war es entgegen der R374ge der Revision nicht verpflichtet, den Beklagten als Partei zu vernehmen oder anzuh366ren (247247 448, 141 ZPO, 247 6 Abs. 1 EMRK). Zwar kann bei entscheidungserheblichen Gespr344chen unter vier Augen zwischen dem Zeugen einer Partei und der anderen Partei pers366nlich ohne Vorhandensein anderer Beweismittel der Grundsatz der Waffengleichheit gebieten, beide Gespr344chspartner zu vernehmen oder zumindest gem344337 247 141 ZPO pers366nlich anzuh366ren (EGMR NJW 1995, 1413; BGH Urteil vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96 - NJW 1999, 363). Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor. Vielmehr handelt es sich um ein Gespr344ch zwischen den Parteien, das von ei-nem Zeugen, der allerdings einer Partei nahe steht, bekundet werden kann. Bei der Vernehmung der Zeugin war der Beklagte anwesend und h344tte die aus sei-ner Sicht gebotenen Fragen und Vorhalte an die Zeugin stellen k366nnen (vgl. BVerfG Beschluss vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 2588/06 -). Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht seine 334berzeugung nicht allein aus der Aussage der Zeugin und der Anh366rung des Kl344gers gewonnen, sondern entscheidend auch auf den Vertragstext und die H366he des vereinbarten Entgelts abgestellt hat. Damit war es nicht verpflichtet, auch noch den Beklagten anzuh366ren (vgl. BGH Beschluss vom 25. September 2003 - III ZR 384/02 - NJW 2003, 3636). 3. Der Beklagte war daher gem344337 247 581 Abs. 1, 247 556 Abs. 1 BGB a.F. verpflichtet, die Referenzmenge dem Kl344ger bei Beendigung des Pachtverh344lt-nisses am 31. M344rz 2000 zur374ckzugew344hren. Da er dies trotz Aufforderung nicht getan hat, sondern sich darauf berufen hat, er habe die Referenzmenge durch Kauf erworben, haftet er dem Kl344ger nach 247 286 Abs. 1 BGB a.F. auf Schadensersatz. 14 - 9 - Im Gegensatz zur Auffassung der Revision 344ndert der bestandskr344ftige Bescheid vom 8. Januar 1999 hieran nichts. Zwar ist das Landwirtschaftsamt dabei davon ausgegangen, dass der Beklagte die Referenzmenge auf Dauer erwerbe. Wie sich jedoch aus 247 9 Abs. 1 i.V.m. 247 7 Abs. 2 a MGV ergibt, wird mit dem Bescheid der Zweck verfolgt, die (366ffentlich-rechtliche) Zul344ssigkeit der Vereinbarung zwischen den Parteien festzustellen. Hingegen regelt er nicht die vertraglichen Beziehungen, sondern gibt die Vereinbarung der Parteien - hier allerdings unzutreffend - lediglich wieder. 15 Der Senat hat allerdings im Urteil vom 27. Oktober 2004 - XII ZR 165/01 - RdL 2005, 82 angenommen, dass einem Verp344chter eine fl344chenlose Milch-Referenzmenge nach Beendigung des Pachtverh344ltnisses nicht zur374ck 374bertragen werden kann, wenn er - wie hier - kein Milcherzeuger ist, sondern die Referenzmenge an der Milchquotenb366rse ver344u337ern will. Der Senat hat die-ses Ergebnis aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 und dem dazu ergangenen Urteil des EuGH vom 20. Juni 2002, Thomsen (C 401/99 Slg. 2002, I 5775 Rdn. 41 ff.) abgeleitet. Danach ist die genannte Vorschrift dahin-gehend auszulegen, dass bei Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtver-trags die vollst344ndige oder teilweise R374ck374bertragung der Referenzmenge auf den Verp344chter nur dann m366glich ist, wenn dieser selbst aktiver Milcherzeuger i.S. von Art. 9 Buchst. c VO (EWG) Nr. 3950/92 ist oder wenn er im Zeitpunkt der 334bertragung nachweisen kann, dass er konkrete Vorbereitungen trifft, in k374rzester Zeit die T344tigkeit eines Milcherzeugers auszu374ben oder wenn er im selben Zeitpunkt die Referenzmenge auf einen Dritten 374bertr344gt, der aktiver Milcherzeuger ist. 16 Zwischenzeitlich hat jedoch der Europ344ische Gerichtshof auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 18. Mai 2006 - 3 C 32/05 - RdL 2006, 246) entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 17 - 10 - dahin auszulegen ist, dass bei Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverh344ltnis-se 374ber einen Milcherzeugungsbetrieb daran gebundene Referenzmengen an den Verp344chter zur374ckfallen k366nnen, auch soweit dieser nicht Erzeuger ist oder zu werden beabsichtigt, sie aber in k374rzester Frist 374ber eine staatliche Ver-kaufsstelle (Milchb366rse) an einen Dritten 374bertr344gt, der diese Eigenschaft be-sitzt (EuGH Urteil vom 7. Juni 2007, Otten, C - 278/06, Slg. 2007, I-4513). Die-se Voraussetzungen lagen hier vor. Der Kl344ger wollte die Referenzmenge an der Milchb366rse verkaufen. Dabei kann auch davon ausgegangen werden, dass er dies in k374rzester Frist, also zum n344chst m366glichen Termin beabsichtigte. Der Beklagte war daher nicht aus Gr374nden des Europ344ischen Gemeinschaftsrechts gehindert, die Referenzmenge am Ende der Pachtzeit auf den Kl344ger zur374ck zu 374bertragen. Es besteht daher auch kein Anlass, die deutschen Durchf374hrungs-bestimmungen (247 12 Abs. 2 ZAbgVO; jetzt 247 48 Abs. 2 und 3 i.V.m. 247 9 MilchQuotV) einschr344nkend auszulegen. - 11 - 4. Unter diesen Voraussetzungen ist das Berufungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begr374ndung davon ausgegangen, dass der Beklagte vertrag-lich verpflichtet ist, daran mitzuwirken, dass der Kl344ger eine amtliche Beschei-nigung 374ber den R374ckfall der Referenzmenge erh344lt (vgl. jetzt 247 52 MilchQuotV). 18 Hahne Fuchs Ahlt V351zina Dose Vorinstanzen: LG Zweibr374cken, Entscheidung vom 23.04.2001 - 1 O 501/00 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 14.11.2006 - 8 U 43/01 -
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